{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-06-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00120_2010-06-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209762&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f5300a0fd9799cba9615265b62d29671"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.06.2010  VB.2010.00120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.06.2010  VB.2010.00120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.06.2010  VB.2010.00120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug | Replikrecht / Hafterstehungsf\u00e4higkeit. Die Justizbeh\u00f6rden verletzten zwar das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin, indem sie ihr eine Stellungnahme des Arztes der Strafanstalten Hindelbank nicht zukommen liessen. Allerdings h\u00e4tte die anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrerin die Geh\u00f6rsverletzungsr\u00fcge nach Treu und Glauben bereits im Rekursverfahren vorbringen m\u00fcssen; im Beschwerdeverfahren erweist sich die Beanstandung als versp\u00e4tet. Mangels Beschwer ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten (E. 2). Die Vorinstanzen gingen zu Recht davon aus, die Beschwerdef\u00fchrerin sei hafterstehungsf\u00e4hig: Aufgrund eines 2005 erstellten Gutachtens \u00fcber die somatischen St\u00f6rungen der Beschwerdef\u00fchrerin, dem seitherigen Krankheitsverlauf, den aktuellen Medikamenten- und Beschwerdenlisten sowie der diesbez\u00fcglichen Einsch\u00e4tzung des Anstaltsarztes ist nicht anzunehmen, dass der Antritt der Strafe die Gesundheit der Beschwerdef\u00fchrerin mit betr\u00e4chtlicher Wahrscheinlichkeit gef\u00e4hrden wird, zumal die Strafanstalten Hindelbank in der Lage sein werden, den gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen ad\u00e4quat zu begegnen (E. 3.6). Angesichts der Schwere der von der Beschwerdef\u00fchrerin begangenen Straftat (versuchter Mord) und dem hohen Strafmass (12 Jahre Freiheitsentzug) \u00fcberwiegen die \u00f6ffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegen\u00fcber den privaten Interessen an einer weiteren Vollzugsverschiebung (E. 3.7). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist; Festsetzung eines neuen Strafantritttermins (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:01:36", "Checksum": "64c4a54a1c20781366c119dfd6dbc3bd"}