{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00132_2010-04-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209609&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4d39ab473edf74a97762318d23948f30"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.04.2010  VB.2010.00132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.04.2010  VB.2010.00132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.04.2010  VB.2010.00132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stimmrechtsbeschwerde | Ung\u00fcltigerkl\u00e4rung eines Wahlvorschlags f\u00fcr die Erneuerungswahlen des Gemeinderats der Stadt Z\u00fcrich vom 7. M\u00e4rz 2010 Das Gesetz beschr\u00e4nkt sich auf das Aufstellen von formalen Anforderungen an die Unterzeichnung der Wahlvorschl\u00e4ge. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz muss jedoch gelten, dass, wer durch absichtliche T\u00e4uschung zur Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung verleitet wurde, an diese nicht gebunden ist (E. 3.2). Insgesamt 33 der 53 kontaktierten stimmberechtigten Unterzeichnenden best\u00e4tigten ausdr\u00fccklich, dass sie nicht korrekt dar\u00fcber informiert worden seien, dass es sich beim unterzeichneten Dokument um einen Wahlvorschlag f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer handle (E. 4.5). Eine demokratische Willensbildung kann nicht stattfinden, wo eine stimmberechtigte Person in t\u00e4uschender Weise nicht dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt wird, welches politische Anliegen sie mit ihrer Unterschrift unterst\u00fctzt. Unabh\u00e4ngig davon, wie das zu unterzeichnende Dokument gestaltet und betitelt ist, m\u00fcssen Stimmberechtigte nach Treu und Glauben \u00fcber die Grundz\u00fcge des politischen Anliegens, welche erkennbar von wesentlicher Bedeutung f\u00fcr den Entschluss zur Unterzeichnung sind, informiert werden. Namentlich ist darauf hinzuweisen, ob es sich um einen Wahlvorschlag f\u00fcr eine bestimmte Person oder Personengruppe handelt, um eine Volksinitiative, ein Volksreferendum oder eine Petition zu einer bestimmten Thematik (E. 5.2). Aufgrund der absichtlichen T\u00e4uschung waren die Unterschriften unverbindlich und durften zur\u00fcckgenommen werden (E. 5.4). Keine Nachfrist zur Behebung der festgestellten M\u00e4ngeln muss bei Rechtsmissbrauch einger\u00e4umt werden, das heisst, wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der Mangel nicht auf ein blosses Versehen oder auf Unbeholfenheit zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (E. 5.6). Da der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl Unterschriften aufwies, wurde er zu Recht f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt (E. 5.7). Keine Kostenfreiheit geniesst, wer seine politischen Rechte missbraucht. Kostenfreiheit besteht zudem nur im Rahmender \u00fcblichen Amtshandlungen, nicht hingegen f\u00fcr unangemessenen, mutwillig verursachten Aufwand (E. 7.4). Kostenauferlegung sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren (E. 7.6 f.). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:00:35", "Checksum": "19d09e85ca87d5061510510faa4534df"}