|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2010.00132  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.07.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Stimmrechtsbeschwerde


Ungültigerklärung eines Wahlvorschlags für die Erneuerungswahlen des Gemeinderats der Stadt Zürich vom 7. März 2010

Das Gesetz beschränkt sich auf das Aufstellen von formalen Anforderungen an die Unterzeichnung der Wahlvorschläge. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz muss jedoch gelten, dass, wer durch absichtliche Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung verleitet wurde, an diese nicht gebunden ist (E. 3.2). Insgesamt 33 der 53 kontaktierten stimmberechtigten Unterzeichnenden bestätigten ausdrücklich, dass sie nicht korrekt darüber informiert worden seien, dass es sich beim unterzeichneten Dokument um einen Wahlvorschlag für den Beschwerdeführer handle (E. 4.5). Eine demokratische Willensbildung kann nicht stattfinden, wo eine stimmberechtigte Person in täuschender Weise nicht darüber aufgeklärt wird, welches politische Anliegen sie mit ihrer Unterschrift unterstützt. Unabhängig davon, wie das zu unterzeichnende Dokument gestaltet und betitelt ist, müssen Stimmberechtigte nach Treu und Glauben über die Grundzüge des politischen Anliegens, welche erkennbar von wesentlicher Bedeutung für den Entschluss zur Unterzeichnung sind, informiert werden. Namentlich ist darauf hinzuweisen, ob es sich um einen Wahlvorschlag für eine bestimmte Person oder Personengruppe handelt, um eine Volksinitiative, ein Volksreferendum oder eine Petition zu einer bestimmten Thematik (E. 5.2). Aufgrund der absichtlichen Täuschung waren die Unterschriften unverbindlich und durften zurückgenommen werden (E. 5.4). Keine Nachfrist zur Behebung der festgestellten Mängeln muss bei Rechtsmissbrauch eingeräumt werden, das heisst, wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der Mangel nicht auf ein blosses Versehen oder auf Unbeholfenheit zurückzuführen ist (E. 5.6). Da der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl Unterschriften aufwies, wurde er zu Recht für ungültig erklärt (E. 5.7). Keine Kostenfreiheit geniesst, wer seine politischen Rechte missbraucht. Kostenfreiheit besteht zudem nur im Rahmender üblichen Amtshandlungen, nicht hingegen für unangemessenen, mutwillig verursachten Aufwand (E. 7.4). Kostenauferlegung sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren (E. 7.6 f.). Abweisung
 
Stichworte:
BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE
KOSTENFREIHEIT
RECHTSMISSBRAUCH
TÄUSCHUNGSVERBOT
TREU UND GLAUBEN
WAHLRECHT
Rechtsnormen:
Art. 51 Abs. II GPR
Art. 52 Abs. I GPR
Art. 90 GPR
Art. 147 GPR
Art. 152 Abs. I GPR
Art. 28 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00132

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 21. April 2010

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Stimmrechtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

Die Erneuerungswahlen für den Gemeinderat der Stadt Zürich für die Amtsdauer 2010 bis 2014 fanden am 7. März 2010 statt. Am 24. Dezember 2009 reichte A bei der Stadtkanzlei Zürich fristgerecht einen Wahlvorschlag für den Wahlkreis 9 mit der Listenbezeichnung "PARTEILOSER WAHLVORSCHLAG" ein. Als Kandidat für die Gemeinderatswahl wurde A vorgeschlagen (Listenplätze 15 und 16). Die eingereichten Unterschriften wurden durch die Stadtkanzlei eingehend auf ihre Gültigkeit überprüft. Aufgrund des Ergebnisses erklärte der Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom 6. Januar 2010 den Wahlvorschlag von A für ungültig. Er auferlegte A zudem angefallene Zusatzkosten von Fr. 900.-.

II.  

Mit Eingabe vom 9./8. Januar 2010 beantragte A beim Bezirksrat Zürich im Wesentlichen die Ungültigerklärung des Stadtratsbeschlusses. Sein Wahlvorschlag sei für gültig zu erklären und ihm zu erlauben, an der Wahl des Gemeinderats Zürich teilzunehmen. Zudem seien die ihm auferlegten Zusatzkosten zu annullieren. Der Bezirksrat Zürich wies den Stimmrechtsrekurs mit Beschluss vom 18. März 2010 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'034.-.

III.  

Gegen den bezirksrätlichen Beschluss gelangte A am 23. März 2010 an das Verwaltungsgericht. Er stellte folgende Begehren:

"1.   Es sei der willkürliche Beschluss vom 18. März 2010 als ungültig zu erklären und ganz abzuweisen.

 

 2.   Die ungerecht auferlegten Verfahrenskosten Total Fr.1034.00 für A sind zu tilgen und annullieren.

 

 3.   Die Verfahrenskosten Fr.1034.00 sind vom Staat zu tragen.

 

 4.   Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

 

 5.   Der gültige PARTEILOSE WAHLVORSCHLAG kontrolliert durch das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich, mit vorgeschlagener Person A, ist als gültig zu erklären und ihm zu erlauben, an der Gemeinderat Erneuerungswahl für die Amtsdauer 2010–2014, Wahlkreis 9, noch in diesem Jahr teilzunehmen.

 

6.      Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich soll prüfen, ob Art. 33 BV und Art. 16 KV verletzt worden ist. PETITIONSRECHT.

 

7.      Gemäss Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen (vom 2. Mai 1984) Gebührenfreiheit. § 12. Die Erhebung von Gebühren ist im Wahl- und Abstimmungsverfahren unzulässig.

 

Nach Art. 86/158 BPR Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. (Art.86 BPR.VPB 60.72.Ziff.4.1. und 4.2).

 

Gemäss Verordnung über die politischen Rechte (VPR) (vom 27. Oktober 2004) Gebühren und Aufwandersatz § 10. Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte erforderlich sind, werden keine Gebühren erhoben.

 

8.      DAS RECHT AUF FREIE WAHLEN IST NICHT GEWAEHRLEISTET"

 

Der Bezirksrat Zürich verwies in seiner Vernehmlassung unter anderem auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort beantragte der Stadtrat von Zürich die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Eingabe beim Verwaltungsgericht als "Petition". Das Petitionsrecht gemäss Art. 33 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 16 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) beinhaltet das Recht, sich individuell oder kollektiv mit Bitten, Vorschlägen, Kritiken oder Beschwerden an eine Behörde zu richten, ohne deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile irgendwelcher Art befürchten zu müssen (BGE 119 Ia 53 E. 3 f., auch zum Folgenden). Petitionen gegenüber Gerichten sind an sich für all jene Bereiche denkbar, die nicht direkt mit einem bestimmten Verfahren in Verbindung stehen. Mit allgemeinen Petitionen könnte etwa auf Probleme genereller Natur oder hinsichtlich der allgemeinen Rechtsprechung aufmerksam gemacht werden, es könnten Fragen der Gerichtsverwaltung aufgeworfen oder Anfragen aus Rechtsgebieten unterbreitet werden, in denen das Gericht Aufsichtsbehörde ist. Stellt ein Beschwerdeführer – wie vorliegend – Anträge wegen Verletzung der Vorschriften über die politischen Rechte und verlangt er die Aufhebung eines ihn betreffenden Beschlusses, so ist indes anzunehmen, dass der Rechtsunkundige keine Petition, sondern ein Rechtsmittel einzulegen gedachte. Vorliegend ist die Eingabe des Beschwerdeführers somit als Stimmrechtsbeschwerde im Sinn von § 151a des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG, LS 131.1) in Verbindung mit § 147 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2; vgl. § 19c Abs. 2 VRG) entgegenzunehmen.

Seit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie per 1. Januar 2009 nämlich ist das Verwaltungsgericht kantonal zweit- und letztinstanzlich für Beschwerden gegen Anordnungen auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen zuständig (vgl. Art. 86 Abs. 2 f. und Art. 88 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 12. März 2009, 1C_467/2008, E. 1.3 mit Hinweisen, www.bger.ch; zum Ganzen auch VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.2 Abs. 2 f., www.vgrzh.ch).

1.2 Der Bezirksrat hat in seiner Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unter Einhaltung einer fünftägigen Beschwerdefrist angegeben. Die Frage, ob für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht die fünftägige Frist gemäss § 150 Abs. 1 GPR gelte (so vorgesehen durch § 70 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [ABl 2009, 801 ff., 809]), hat das Verwaltungsgericht bislang offen gelassen (30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.2 Abs. 4 – 10. Juni 2009, VB.2009.00165, E. 1.2 – 24. Juni 2009, VB.2009.00081, E. 1.2 [je unter www.vgrzh.ch] – 29. September 2009, VB.2009.00467 und VB.2009.00468, je E. 1.2 – 1. Oktober 2009, VB.2009.00446, E. 1.2). Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, denn der Beschwerdeführer hat den Entscheid des Bezirksrats innert der ihm von diesem angesetzten fünftägigen Frist angefochten.

1.3 Die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht kommt unter anderem sämtlichen Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises zu, ohne dass diese – wie von § 21 lit. a VRG gefordert – ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens geltend machen müssten (vgl. § 148 lit. a GPR und § 151 Abs. 1 GemeindeG; VGr, 30. April 2009, VB.2009.00055, E. 1.4., www.vgrzh.ch; so auch vorgesehen in § 70 in Verbindung mit § 21a lit. a des Entwurfs zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [ABl 2009, 809]). Sowohl als Adressat der Verfügung des Stadtrats als auch als Stimmberechtigter des Wahlkreises 9 der Gemeinde Zürich ist der Beschwerdeführer zur Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt.

1.4 Auf die Beschwerde ist, da alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, einzutreten.

2.  

2.1 Mit Stimmrechtsrekurs (bzw. -beschwerde) kann gemäss § 147 Abs. 1 GPR die Verletzung der politischen Rechte oder von Vorschriften über ihre Ausübung gerügt werden. Nach § 147 Abs. 2 GPR sind alle Handlungen und Unterlassungen staatlicher Organe anfechtbar.

2.2 Der Stadtrat von Zürich erklärte den Wahlvorschlag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 6. Januar 2010 für ungültig. Als Begründung führte er an, dass der Beschwerdeführer die Unterschriften für seinen Wahlvorschlag nur deshalb erhalten habe, weil er die unterzeichnenden Personen absichtlich falsch informiert habe. Der Wahlvorschlag des Beschwerdeführers sei von 57 Personen (darunter vom Kandidaten und dessen Ehefrau) unterzeichnet worden. Bei der Prüfung der Unterschriften durch die Stimmregisterzentrale sei festgestellt worden, dass von den 57 Unterzeichnenden zwei Personen nicht unterschriftsberechtigt gewesen seien. Aufgrund verschiedener Verdachtsmomente und Ungültigerklärungen von Wahlvorschlägen des Beschwerdeführers bei früheren Wahlen in der Stadt Zürich habe die Stadtkanzlei den Wahlvorschlag einer genaueren Überprüfung unterzogen. Die Unterzeichnenden seien telefonisch kontaktiert worden. Von den 35 erreichbaren Personen seien 32 Personen der Meinung gewesen, ihre Unterschrift für eine Initiative für ein Umweltschutzthema, Senkung der Briefträgerlöhne, Tierschutz und Ähnliches abgegeben zu haben. Keine dieser Personen sei sich bewusst gewesen, einen Wahlvorschlag für den Beschwerdeführer als Gemeinderatskandidaten unterzeichnet zu haben. Daraufhin seien die 53 stimmberechtigten Personen angeschrieben und aufgefordert worden, der Stadtkanzlei mitzuteilen, ob es ihrem Willen entspreche, den Wahlvorschlag für den Beschwerdeführer für die Erneuerungswahl des Gemeinderats Zürich zu unterstützen oder nicht. Von den 35 Personen, welche das Schreiben beantwortet hätten, hätten 34 dies verneint. Da der Wahlvorschlag des Beschwerdeführers die notwendige Anzahl Unterschriften von 30 Stimmberechtigten somit nicht erreichte, wurde er für ungültig erklärt. Eine Frist zur Nachbesserung des Wahlvorschlags wurde nicht angesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem für den durch sein Verhalten in unnötiger Weise verursachten Zusatzaufwand Kosten von Fr. 900.- auferlegt.

2.3 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass auf dem Wahlvorschlag des Beschwerdeführers nur eine Stimme als ungültig vermerkt worden sei (Person Nr. 13). Die Ungültigkeit einer zweiten Unterschrift sei auf dem Wahlvorschlag nicht vermerkt und somit nicht aktenkundig. Im Übrigen hielt die Vorinstanz das Ergebnis der Abklärungen der Beschwerdegegnerin für glaubwürdig. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer zu Recht keine Frist zur Nachbesserung gesetzt, da die Berufung auf § 52 GPR unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich sei. Die Auferlegung der Kosten für den entstandenen Mehraufwand gestützt auf das Verursacherprinzip sei schliesslich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'034.-, weil der Rekurs von vornherein aussichtslos gewesen sei, was dem Beschwerdeführer von Beginn weg hätte klar sein müssen. Unter diesen Umständen erscheine es als rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer vom grundsätzlich kostenlosen Rekursrecht Gebrauch mache.

2.4 Der Beschwerdeführer macht – wie schon vor der Vorinstanz – im Wesentlichen geltend, alle 55 Personen seien in der Stadt Zürich stimmberechtigte Schweizer Bürger, welche exakt, gewissenhaft und ordentlich ihre gewünschten Personalien niedergeschrieben hätten. Alle Stimmberechtigten hätten den Wahlvorschlag freiwillig unterstützt. Von einer Beeinträchtigung der Freiheit des Willens im politischen Bereich könne absolut keine Rede sein. Die Stimmberechtigten seien über den Wahlvorschlag informiert worden. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags könne aber nachträglich nicht zurückgezogen werden. Die Stadt Zürich habe durch ihr Schreiben die Unterzeichnenden manipuliert bzw. unter Druck gesetzt. Bei den Antworten der Unterzeichnenden auf das Schreiben der Stadt Zürich hin fehle ein persönlicher Beschwerdeantrag und eine Begründung betreffend Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung. Die "Musterbriefe" seien ungültig. Keine einzige Person habe von sich aus geklagt, deshalb seien die Bestätigungen nicht authentisch. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass ihm keine viertägige Frist zur Verbesserung des Wahlvorschlags eingeräumt worden sei. Dadurch, dass ihm Zusatzkosten auferlegt würden, werde er an der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts gehindert.

3.  

3.1 Die Gemeinderatswahlen für die Stadt Zürich werden nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR), der Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR, LS 161.1) und der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GemeindeO, AS 101.100, www.stadt-zuerich.ch) durchgeführt. Wählbar ist, wer Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist, das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat und in der Stadt Zürich politischen Wohnsitz hat. Zudem darf die zu wählende Person nicht von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene ausgeschlossen sein (Art. 22 KV in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 BV, §§ 3 Abs. 1 lit. a–d und 23 Abs. 2 GPR, Art. 7 Abs. 2 GemeindeO).

Wahlvorschläge müssen jeweils bis spätestens am zehnten Dienstag vor dem Wahltag eingereicht werden und von mindestens 30 Personen unterzeichnet sein (§ 90 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 111 Abs. 2 GPR). Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend sein darf und die sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichen unterscheidet (§ 89 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Abs. 2 GPR). Die Unterschrift einer gleichzeitig zur Wahl vorgeschlagenen Person ist zulässig, sofern sie im Wahlkreis politischen Wohnsitz hat. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nicht zurückgenommen werden (§ 51 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und 111 Abs. 2 GPR; vgl. auch Städtisches Amtsblatt [Tagblatt der Stadt Zürich] vom 23. September 2009).

Die wahlleitende Behörde prüft, ob die fristgerecht eingereichten Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an. Wird ein Mangel innert Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig (§ 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 91 und 111 Abs. 2 GPR und § 25 in Verbindung mit § 51 VPR).

3.2 Die genannten Bestimmungen regeln das Sammeln von Unterschriften für Wahlvorschläge nur rudimentär. Das Gesetz beschränkt sich auf das Aufstellen von formalen Anforderungen an die Unterzeichnung der Wahlvorschläge. Gleiches gilt für die Unterzeichnung von Initiativen und Referenden. Neu wird gemäss § 68 a VPR mit Busse bestraft, wer eine stimmberechtigte Person durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen dazu veranlasst, einen Wahlvorschlag oder eine Unterschriftenliste für eine Volksinitiative oder ein Volksreferendum zu unterzeichnen. Diese Strafbestimmung ist indes erst am 1. Januar 2010 in Kraft getreten und somit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (OS 64, 883). Dessen ungeachtet muss als allgemeiner Rechtsgrundsatz gelten, dass, wer durch absichtliche Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung verleitet wurde, an diese nicht gebunden ist (vgl. BGE 98 V 255 E. 2, 105 Ia 207 E. 2c; Viktor Lieber, Zürcher Kommentar, 1998, Art. 7 ZGB N. 118 f. [je mit Hinweisen]). Ob eine absichtliche Täuschung vorliegt, ist unter Heranziehung von Art. 28 des Obligationenrechts (OR) zu beurteilen.

3.3 Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen (Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 2007, Art. 28 OR N. 3 ff. mit Hinweisen). Durch die Täuschung muss absichtlich auf Seiten des Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten werden. Schliesslich muss die Täuschung für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein. Hieran fehlt es, wenn der vermeintlich Getäuschte den wahren Sachverhalt erkannt hat oder wenn er die Willenserklärung auch bei dessen Kenntnis abgegeben hätte (Schwenzer, Art. 28 N. 13 f. mit Hinweisen).

4.  

Gestützt auf die Akten kann der massgebende Sachverhalt wie folgt wiedergegeben werden.

4.1 Der Wahlvorschlag des Beschwerdeführers wurde von 57 Personen unterzeichnet, darunter auch vom Beschwerdeführer selbst und seiner Ehefrau. Auf dem Wahlvorschlag wurde eine Unterschrift durch die Stadtkanzlei als ungültig gestrichen. Eine weitere Unterschrift stellte sich nach Angabe der Beschwerdegegnerin ebenfalls als ungültig heraus; dies wurde von der Stadtkanzlei allerdings auf dem Wahlvorschlag nicht vermerkt.

4.2 Nach Durchführung einer telefonischen Vorabklärung durch die Stadtkanzlei sandte diese allen stimmberechtigten Unterzeichnenden (ausser dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau) ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Am 7. März 2010 finden die Erneuerungswahlen für den Gemeinderat Zürich statt. Ein Wahlvorschlag wird den Stimmberechtigten nur als gedruckte Wahlliste vorgelegt, wenn er von mindestens 30 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterstützt wird. Am 24. Dezember 2009 ging bei der Stadtkanzlei Zürich ein Wahlvorschlag von A als Gemeinderatskandidat für den Wahlkreis 9 ein. Dieser Wahlvorschlag wurde von insgesamt 57 Personen, darunter auch von Ihnen, unterzeichnet.

 

Nachdem erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob die Unterzeichnenden vor ihrer Unterschrift korrekt informiert und darüber aufgeklärt wurden, dass es sich um einen Wahlvorschlag für A als Gemeinderatskandidat für den Wahlkreis 9 und nicht um eine Initiative für ein Umweltschutzthema oder um eine Senkung der Briefträgerlöhne oder um den Tierschutz oder um Wohltätigkeitzwecke oder um eine Initiative für mehr Parteilose im Gemeinderat handelte, machte die Stadtkanzlei eine telefonische Umfrage. Es wurde festgestellt, dass alle telefonisch angefragten Unterzeichnenden durch Herrn A falsch informiert wurden.

 

Bitte teilen Sie uns umgehend schriftlich mit, ob es Ihrem Willen entspricht, den Wahlvorschlag von A als Gemeinderat für den Wahlkreis 9 zu unterstützen oder nicht. Sie können dazu selber ein Schreiben verfassen oder das beiliegende Antwortschreiben verwenden und mit dem beiliegenden Antwortkuvert an uns zurücksenden. […]"

 

Das beigelegte Antwortschreiben lautete folgendermassen:

" Tragen Sie bitte Ihren Namen entweder unter A. (Keine Unterstützung des Wahlvorschlags von A) oder B. (Unterstützung des Wahlvorschlags von A) ein und unterschreiben Sie bitte.

 

A. Keine Unterstützung des Wahlvorschlags von A als Gemeinderatskandidat für den Wahlkreis 9

 

            Name und Vorname:__________________________

 

Ich wurde nicht korrekt informiert. Ich wusste nicht, dass ich einen Wahlvorschlag für A unterzeichnet habe. Es entspricht nicht meinem Willen, dass A als Mitglied des Gemeinderates für den Wahlkreis 9 kandidiert.

 

            Unterschrift:___________________________

 

            Datum:_____________________

 

 

B. Unterstützung des Wahlvorschlags von A als Gemeinderatskandidat für den Wahlkreis 9

 

Name und Vorname:__________________________

 

Ich wurde korrekt informiert. Ich möchte, dass A als Mitglied des Gemeinderates für den Wahlkreis 9 kandidiert.

 

            Unterschrift:___________________________

 

            Datum:_____________________"

 

 

4.3 Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zur Vorabklärung der Stadtkanzlei zu nehmen.

4.4 Von den 53 Stimmberechtigten, welche schriftlich kontaktiert wurden, retournierten 35 das Schreiben. 33 Personen gaben an, dass sie nicht korrekt informiert worden seien und es nicht ihrem Willen entspreche, dass der Beschwerdeführer für den Wahlkreis 9 kandidiere.

Eine Person merkte auf dem Antwortschreiben handschriftlich an:

"Ich erinnere mich nicht mehr genau daran. Aber unter diesen Umständen gilt: Ich wurde nicht korrekt informiert. Ich wusste nicht, dass ich einen Wahlvorschlag für A unterzeichnet habe. [Handschriftliche Streichung] Es entspricht nicht meinem Willen, dass A als Mitglied des Gemeinderates für den Wahlkreis 9 kandidiert. [Gedruckter Text]".

 

Eine Person gab an, sie sei korrekt informiert worden und unterstütze die Kandidatur des Beschwerdeführers.

4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass insgesamt 33 Personen ausdrücklich bestätigten, dass sie nicht korrekt darüber informiert worden seien, dass es sich beim unterzeichneten Dokument um einen Wahlvorschlag für den Beschwerdeführer handle. Eine Person bestätigte lediglich, sie unterstütze den Wahlvorschlag nicht, was als unerlaubter Rückzug der Unterschrift gemäss § 51 Abs. 2 GPR zu qualifizieren ist (vgl. vorn 4.4). Dies ist jedoch insofern unerheblich, als die erforderliche Anzahl Unterschriften für den Wahlvorschlag auch so nicht erreicht wurde.  

5.  

5.1 Hinweise, dass die Unterzeichnenden unter Druck standen, sich von der Unterstützung der Kandidatur des Beschwerdeführers zu distanzieren, sind keine ersichtlich. Die kontaktierten Personen hatten die Möglichkeit anzugeben, ob sie korrekt informiert worden waren oder nicht. Trotz vorgedrucktem Formular stand es den Personen frei, dieses auszufüllen, selber ein Schreiben zu verfassen oder aber das Schreiben gar nicht zu beantworten. Die beträchtliche Anzahl der retournierten Erklärungen spricht deutlich dafür, dass die Unterzeichnenden systematisch nicht darüber aufgeklärt wurden, dass sie mit ihrer Unterschrift die Kandidatur des Beschwerdeführers für einen Gemeinderatssitz vorschlugen. Bezeichnend ist zum Beispiel die handschriftlich auf einem Antwortschreiben formulierte Bemerkung:

"Ein alter Mann nahm die Unterschriften entgegen. Ausrede: Die parteilosen Menschen müssen auch abstimmen dürfen. Leider habe ich nicht aufgepasst, A nie im Leben. […]"

 

Zudem wurden – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – Wahlvorschläge des Beschwerdeführers wiederholt wegen solcher Praktiken für ungültig erklärt (vgl. E. 5.3): so bei der Wahl eines Statthalters im Bezirk Bülach (Februar 2009), bei der Ersatzwahl eines Mitglieds des Bezirksgerichts Horgen (Mai 2009), bei der Ersatzwahl eines Mitglieds der Kreisschulpflege Schwamendingen (Juli 2009), bei der Ersatzwahl des Stadtammanns und Betreibungsbeamten für den Stadtkreis Zürich 3 (Juli 2009), bei Ersatzwahlen für Mitglieder des Bezirksgerichts Zürich (Mai 2009 und Dezember 2009) und bei der Ersatzwahl in den Bezirksrat Zürich (Dezember 2009).

Die schriftlich abgegebenen Erklärungen erscheinen deshalb als glaubwürdig. Dass frühere Wahlvorschläge des Beschwerdeführers – wie dieser geltend macht – für Ersatzwahlen in das Bezirksgericht Zürich von mehreren Personen unterzeichnet wurden oder dass Stimmberechtigte ihm ihre Stimme im ersten Wahlgang für den Bezirksrat Zürich im Jahr 2005 gaben, ändert an dieser Würdigung nichts. 

5.2 Jedoch stellt sich die Frage, ob überhaupt die Pflicht bestand, die Stimmberechtigten (ausdrücklich) darauf hinzuweisen, dass sie einen Wahlvorschlag für den Beschwerdeführer unterzeichneten. Der Beschwerdeführer verwendete zum Sammeln der notwendigen Unterschriften immerhin ein offizielles Formular der Stadt Zürich, aus dem – bei sorgfältigem Lesen – hervorgeht, dass es sich um einen Wahlvorschlag handelt. Nicht ersichtlich ist hingegen auf den Unterschriftenseiten, dass der Beschwerdeführer als Kandidat für die Gemeinderatswahl vom 7. März 2010 vorgeschlagen wird. Genannt wird lediglich die Listenbeizeichnung ("PARTEILOSER WAHL­VORSCHLAG").

Das Bundesgericht geht – wenn die Ausübung politischer Rechte betroffen ist –grundsätzlich von einem mündigen Bürger aus, der verständig, wohlinformiert (bzw. sich informierend), aufgeklärt und in der Lage ist, vernunftgemäss zu entscheiden (BGE 130 I 290 E. 5.3, 119 Ia 271 E. 3c, 98 Ia 73 E. 3b; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, Art. 34 N. 27). Allerdings bezieht sich die bundesgerichtliche Praxis auf die Beeinflussung der Stimm- und Wahlfreiheit durch Private im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen. Wahl- und Abstimmungskämpfe werden über einen längeren Zeitraum ausgefochten und durch verschiedene politische Akteure beeinflusst (private Gruppierungen, Medien, Parteien etc.). Entsprechend wird von den Stimmberechtigten gefordert, dass sie sich aus verschiedenen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen machen. Nur wenn dies nach den Umständen nicht möglich ist und wenn überdies keinerlei Zweifel darüber bestehen, dass die Wahl oder Abstimmung erheblich beeinflusst worden ist, kann von einem unzulässigen Eingriff in die demokratische Willensbildung gesprochen werden (vgl. Art. 34 BV; BGE 98 Ia 615 E. 4b).

Eine demokratische Willensbildung kann indessen gar nicht stattfinden, wo eine stimmberechtigte Person in täuschender Weise nicht darüber aufgeklärt wird, welches politische Anliegen sie mit ihrer Unterschrift unterstützt. Werden Stimmberechtigte auf Strassen, Plätzen oder ähnlichen Orten angesprochen und zur Unterzeichnung eines Dokuments aufgefordert, haben sie in der Regel kaum Zeit, sich intensiv mit der Materie zu befassen. Sie vertrauen deshalb auf die Aussagen der Unterschriften sammelnden Personen. Unabhängig davon, wie das zu unterzeichnende Dokument gestaltet und betitelt ist, müssen Stimmberechtigte deshalb nach Treu und Glauben über die Grundzüge des politischen Anliegens, welche erkennbar von wesentlicher Bedeutung für den Entschluss zur Unterzeichnung sind, informiert werden. Namentlich ist darauf hinzuweisen, ob es sich um einen Wahlvorschlag für eine bestimmte Person oder Personengruppe handelt, um eine Volksinitiative, ein Volksreferendum oder eine Petition zu einer bestimmten Thematik. Werden solch wesentliche Angaben absichtlich verschwiegen, sind die Unterschriften nicht Ausdruck der freien politischen Überzeugung der Unterzeichnenden. Dass dies Voraussetzung für die Gültigkeit ist, ergibt sich aber gerade aus dem Zweck der Bestimmungen über die erforderliche Mindestanzahl Unterschriften. Diese soll einen Mindestrückhalt in der stimmberechtigten Bevölkerung gewährleisten und gerade bei Wahlen Kandidaturen ohne solchen Rückhalt vermeiden. Massgeblich ist folglich nicht nur die formell korrekte Unterzeichnung eines Wahlvorschlags, sondern auch die irrtumsfreie Unterstützung des Kandidaten. Diese braucht indes nicht so weit zu gehen, den Vorgeschlagenen auch tatsächlich wählen zu wollen, sondern sie erschöpft sich in der Unterstützung der Kandidatur.

5.3 Dass der Beschwerdeführer die Unterzeichnenden darüber aufzuklären hatte, dass es sich beim zu unterzeichnenden Dokument um einen Wahlvorschlag für seine Person handelte, musste diesem unzweifelhaft klar sein. Wahlvorschläge des Beschwerdeführers wurden, wie gezeigt, schon mehrmals wegen ähnlicher Praktiken für ungültig erklärt (vgl. oben 5.1). Insbesondere durfte der Beschwerdeführer sind nicht damit begnügen, die Unterschriftenliste mit der Bezeichnung "PARTEILOSER WAHLVORSCHLAG" zu betiteln. Da er die Unterzeichnenden nicht nach Treu und Glauben offen und wahrheitsgetreu informierte, täuschte er sie absichtlich oder nahm einen Irrtum derselben zumindest in Kauf. Dieser Irrtum war auch kausal für die Abgabe der Willenserklärungen.

5.4 Aufgrund der absichtlichen Täuschung waren die Unterschriften unverbindlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 OR). Die Getäuschten durften folglich die Unterzeichnung des Wahlvorschlags trotz § 51 Abs. 2 GPR zurücknehmen. Diese Bestimmung, wonach die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags nicht zurückgezogen werden kann, bezieht sich auf irrtumsfrei abgegebene Willenserklärungen. Freilich hätten die Getäuschten die Kandidatur trotz Täuschung unterstützen dürfen. Von dieser Möglichkeit hat jedoch niemand Gebrauch gemacht.

5.5 Unerheblich ist, ob die Getäuschten selbst wegen Verletzung ihrer politischen Rechte geklagt bzw. von sich aus eine absichtliche Täuschung geltend gemacht haben. Die wahlleitende Behörde hat zu prüfen, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 91 und 111 Abs. 2 GPR). Die Verordnung hält lediglich fest, dass die wahlleitende Behörde zu prüfen habe, ob erstens die Vorgeschlagenen wahlfähig seien und die Personalien mit jenen im Stimmregister übereinstimmen würden, und zweitens, ob die Unterzeichnenden stimmberechtigt seien (§ 25 in Verbindung mit § 51 VPR). Ergibt sich auf Grund konkreter Hinweise aber der Verdacht, dass weitere gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten wurden, ist die zuständige Behörde berechtigt, auch deren Einhaltung zu überprüfen. Da Wahlvorschläge des Beschwerdeführers schon mehrmals für ungültig erklärt wurden, war die Stadtkanzlei somit befugt – wenn nicht sogar verpflichtet –, auch diesen Wahlvorschlag unter die Lupe zu nehmen. 

5.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm keine viertätige Frist zur Behebung der festgestellten Mängel eingeräumt worden sei. Wie der Bezirksrat korrekt festgehalten hat, soll die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung eines mangelhaften Wahlvorschlags gemäss § 52 Abs. 1 GPR verhindern, dass unbeabsichtigt verursachte Fehler oder Mängel eine Wahl verunmöglichen. Diese Bestimmung konkretisiert somit den allgemeinen Grundsatz des Verbots eines überspitzten Formalismus. Keine Nachfrist muss hingegen bei Rechtsmissbrauch eingeräumt werden, das heisst, wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der Mangel nicht auf ein blosses Versehen oder auf Unbeholfenheit zurückzuführen ist. Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Irrtum der Unterzeichnenden absichtlich herbeigeführt bzw. in Kauf genommen und damit den Mangel herbeigeführt. Eine Berufung auf das Recht zur nachträglichen Behebung von Mängeln ist unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

5.7 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Wahlvorschlag des Beschwerdeführers nicht die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften von 30 Stimmberechtigten aufwies. Die Beschwerdegegnerin erklärte den Wahlvorschlag deshalb zu Recht für ungültig. Eine willkürliche, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzende oder rechtsungleiche Behandlung durch die Beschwerdegegnerin liegt nicht vor (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV). Weder die Meinungsfreiheit noch das aktive oder passive Wahlrecht des Beschwerdeführers wurde dadurch verletzt (Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 34 BV, § 6 GPR). Eine Wiederholung der Erneuerungswahl des Gemeinderats ist dementsprechend nicht durchzuführen. Dem Beschwerdeführer kann insofern zugestimmt werden, als die Einflussnahme auf die Gestaltung der Politik durch Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts – auch durch parteilose Stimmberechtigte – wichtig ist. Die Teilnahme an der politischen Meinungsbildung bedingt jedoch, dass gesetzliche Vorschriften beachtet werden. 

6.  

Inwiefern das Petitionsrecht gemäss Art. 33 BV und Art. 16 KV verletzt sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert. Eine entsprechende Verletzung ist nicht ersichtlich.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, ihm hätten keine (Zusatz-)Kosten bzw. Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Die Höhe der Kosten rügt der Beschwerdeführer hingegen nicht.

7.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Kostenauflage damit, dass der Beschwerdeführer spätestens seit den Entscheiden des Regierungsrats vom 19. August 2009 bezüglich Ungültigerklärung seines Wahlvorschlags für die Ersatzwahl eines Mitglieds des Bezirksgerichts Horgen und seines Wahlvorschlags für die Ersatzwahl eines Mitglieds des Bezirksgerichts Zürich wisse, dass seine Vorgehensweise beim Sammeln der Unterschriften nicht rechtmässig sei. Trotzdem habe er sich offensichtlich auch in diesem Wahlverfahren derselben unzulässigen Praktiken bedient. Die genaue Prüfung des Wahlvorschlags und dessen Ungültigerklärung hätten der Beschwerdegegnerin einen beträchtlichen Mehraufwand verursacht. Da der Beschwerdeführer zum wiederholten Male wider besseres Wissen gehandelt und er damit sein Wahlrecht offensichtlich missbraucht habe, seien ihm die Zusatzkosten in der Höhe von Fr. 900.- aufzuerlegen.

Die Vorinstanz kam ebenfalls zum Schluss, die Berufung des Beschwerdeführers auf die Unentgeltlichkeit der Amtstätigkeit bei Wahlen sei rechtsmissbräuchlich. Mit derselben Begründung auferlegte sie dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten für die Behandlung des Stimmrechtsrekurses von insgesamt Fr. 1'034.-.

7.3 Für die Frage, ob in einem erstinstanzlichen, nichtstreitigen Verfahren Kosten erhoben werden können, ist § 13 Abs. 1 VRG massgebend. Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Für die Amtstätigkeit von Behörden und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung gilt grundsätzlich die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO, LS 682). Für die Amtstätigkeit von Gemeindebehörden gilt hingegen die Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (GemeindegebührenV, LS 681). Beide Verordnungen finden Anwendung, sofern nicht besondere Gesetze oder Verordnungen eine andere Kostenregelung vorsehen (§ 1 GebührenO und § 1 GemeindegebührenV). Darüber hinaus können die Behörden in erstinstanzlichen, nichtstreitigen Verwaltungsverfahren davon absehen, Gebühren und Kosten zu erheben. In der Praxis sind daher zahlreiche erstinstanzliche Anordnungen kostenfrei (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, 2. A., § 13 N. 12).

7.4 Gemäss § 10 Abs. 1 VPR dürfen für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte erforderlich sind, keine Gebühren erhoben werden. Dadurch soll die Stimm- und Wahlfreiheit gewährleistet und die Ausübung der politischen Rechte erleichtert und gefördert werden. Beispielsweise ist die Prüfung von Unterschriftenlisten durch die Stimmregisterführenden oder die Entgegennahme und Prüfung von Wahlvorschlägen kostenlos. Analog zur Regelung für Stimmrechtsrekurse (§ 152 Abs. 1 Satz 2 GPR) muss indes gelten, dass derjenige keine Kostenfreiheit geniesst, der seine politischen Rechte missbraucht. Kostenfreiheit besteht zudem nur im Rahmen der üblichen Amtshandlungen, nicht hingegen für unangemessenen, mutwillig verursachten Aufwand. Eine Berufung auf die Kostenlosigkeit wäre diesfalls zweckwidrig und somit rechtsmissbräuchlich.

7.5 Wahlvorschläge des Beschwerdeführers wurden mehrmals auf Grund ähnlicher Praktiken bei der Unterschriftensammlung für ungültig erklärt (vgl. vorn 5.1). Der Beschwerdeführer strapaziert bewusst durch die immer wieder in unredlicher Weise erwirkten Unterschriften für seine Wahlvorschläge die einem Bürger zukommenden politischen Rechte. Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Kostenlosigkeit berufen und ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den entstandenen Mehraufwand für die telefonische Vorabklärung und die daraufhin erfolgte Korrespondenz und deren Auswertung in Rechnung stellte.

7.6 Gemäss § 152 Abs. 1 GPR werden bei Stimmrechtsrekursen – ausser bei Rechtsmissbräuchlichkeit – keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführer strengte schon mehrere Rekurse wegen der Ungültigerklärung seiner Wahlvorschläge an. Keines der Rechtsmittel wurde gutgeheissen. Dennoch wiederholt der Beschwerdeführer zum Schutz seines unlauteren Verhaltens immer vor allen Instanzen die gleichen, nicht substantiierten Vorbringen, die sich längst als aussichtslos erwiesen haben. Auch die teils ungebührliche Sprache, mithin also die gesamte Art seiner Prozessführung, wie sie auch schon in anderen Verfahren zum Ausdruck gekommen ist, bezeugt die Mutwilligkeit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit seines Vorgehens (vgl. BGE 111 Ia 148 E. 4; Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2005, S. 313 f.). Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens berufen. Die Vorinstanz durfte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegen.

7.7 Obwohl die Regelung bezüglich Kostenlosigkeit des Stimmrechtsrekurses zurzeit noch keine gesetzliche Grundlage im Verwaltungsrechtspflegegesetz findet (vgl. demgegenüber § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG gemäss Entwurf zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [ABl 2009, 806 und 815]), gilt sie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (VGr, 10. Juni 2009, VB.2009.00165, E. 4.1, und 4. November 2009, VB.2009.00385, E. 3, beides unter www.vgrzh.ch). Angesichts des oben Dargelegten (7.6), muss auch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gelten, dass dieses für den Beschwerdeführer nicht unentgeltlich ist.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

5.    Mitteilung an …