{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00146_2010-04-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209612&W10_KEY=13823273&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef15a28c537341dd45439ec7927049be"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.04.2010  VB.2010.00146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.04.2010  VB.2010.00146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.04.2010  VB.2010.00146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stadtratswahlen / Stimmrechtsbeschwerde | Stimmrechtsbeschwerde Stadtratswahlen Z\u00fcrich Das Verwaltungsgericht muss von sich aus pr\u00fcfen, ob die im angefochtenen Beschluss zum Teil nur stillschweigend bejahten Eintretensvoraussetzungen wirklich gegeben waren; soweit sie fehlen, gilt es die Beschwerde im Sinn der Erw\u00e4gungen abzuweisen (E.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt, das Fehlen eines Beiblatts bei der Stadtratswahl verletze die politischen Rechte. Gem\u00e4ss konstanter Praxis des Bundesgerichts beginnt die Rechtsmittelfrist f\u00fcr Stimmrechtsbeschwerden gegen Vorbereitungshandlungen bei einer Wahl oder Abstimmung mit Er\u00f6ffnung oder Mitteilung der entsprechenden Anordnung zu laufen. Beschwerden gegen Vorbereitungshandlungen m\u00fcssen deshalb direkt im Anschluss an diese innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden. Unterl\u00e4sst die stimmberechtigte Person dies, obwohl nach den Verh\u00e4ltnissen ein sofortiges Vorgehen geboten oder zumutbar war, kann sie allf\u00e4llige M\u00e4ngel im Vorfeld einer Wahl oder Abstimmung nicht mehr gegen deren Ergebnis geltend machen. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die Frist nach dem Abstimmungs- bzw. Wahltermin abl\u00e4uft oder spezielle Gr\u00fcnde sofortiges Vorgehen als unzumutbar erscheinen lassen (E.3.1). Verzichtet eine Gemeinde darauf, die Verwendung eines Beiblatts vorzuschreiben, bleibt es der wahlleitenden Beh\u00f6rde freigestellt, im Einzelfall gleichwohl ein solches einzusetzen. Damit kann auf besondere Situationen reagiert werden, wo ein Beiblatt sinnvoll erscheint, etwa dann, wenn die Orthografie des Namens der kandidierenden Person schwierig ist oder wenn mehrere Kandidaten sehr \u00e4hnliche Namen tragen (E.4.2). Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:00:36", "Checksum": "a63a87addccbc0e88abcb6aa4495795b"}