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Geschäftsnummer: VB.2010.00150  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz


Polizeilicher Wohnsitz.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich nicht gegen anfechtbare Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG richtet (E. 1.2).
Rechtliche Grundlagen (E. 2).
Eine erneute Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Gemeinde X erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als nicht dargetan (E. 4.4). Spätestens ab Januar 2007 nahm er in der Gemeinde Y Wohnsitz. Daran ändert die bloss behauptete Miete einer Wohnung in der Gemeinde X nichts.

Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANMELDUNG
ANORDNUNG
LEBENSMITTELPUNKT
NIEDERLASSUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHE ANMELDUNG
POLIZEILICHES DOMIZIL
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
§ 32 Abs. I GemeindeG
§ 41 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00150

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. Mai 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat Y,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat von Y stellte am 23. Juni 2009 fest, dass sich die Niederlassung von A seit dem 1. Oktober 2008 ununterbrochen in Y befinde (Ziff. 1). Die Anmeldung per 22. Dezember 2008 nach X werde nicht anerkannt und sei nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses durch die Einwohnerkontrolle Y rückgängig zu machen (Ziff. 2). Die Regelung der Meldeverhältnisse mit Vorlage des Heimatscheins habe innert zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses zu erfolgen (Ziff. 3). A sei beim Statthalteramt C zu verzeigen (Ziff. 5). Das Gemeindesteueramt Y werde aufgefordert, beim Kantonalen Steueramt Zürich rückwirkend per 1. Januar 2009 den Anspruch als Einschätzungsgemeinde geltend zu machen (Ziff. 6).

II.  

Dagegen rekurrierte A am 17. August 2009 beim Bezirksrat C. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats von Y; eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung an den Gemeinderat zurückzuweisen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 23. Februar 2010 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 29. März 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats von Y. Die Kostenregelung des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und die Kosten seien dem Gemeinderat von Y zu überbinden, soweit sie nicht der Vorinstanz in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auferlegt würden.

Der Bezirksrat C verwies in seiner Vernehmlassung vom 8. April 2010 auf die Begründung seines Entscheids, ohne jedoch einen Antrag zu stellen. Der Gemeinderat von Y beantragte am 29. April 2010 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin auch die Aufhebung der Ziffn. 5 und 6 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2009 beantragt wird. In Ziff. 5 wird eine Verzeigung des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt und in Ziff. 6 das Gemeindesteueramt aufgefordert, den Anspruch als Einschätzungsgemeinde beim Kantonalen Steueramt geltend zu machen. Dabei handelt es sich nicht um anfechtbare Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG.

2.  

Wer in einer politischen Gemeinde Wohnsitz nimmt, hat sich gemäss § 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) dort zur Niederlassung anzumelden; wer sich daneben auch noch in einer anderen Gemeinde zum Wohnen aufhält, hat sich dort zusätzlich zum Aufenthalt anzumelden. Die Anmeldepflichtigen haben sich bei Beendigung der Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden. Gemäss § 38 Abs. 1 GemeindeG führt die Gemeinde das Einwohnerregister, welches Bestand, Entwicklung, Veränderung und Struktur der Bevölkerung wiedergibt.

3.  

3.1 Der Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid  im Wesentlichen aus, alle Umstände wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Y habe, während keinerlei Indizien für einen Wohnsitz in X bestehen würden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn sich eine Person in mehreren Gemeinden aufhalte, sei das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium zwischen Niederlassung und Aufenthalt die Frage, zu welcher der beiden Gemeinden die Person eine engere Beziehung pflege; in welcher Gemeinde der Lebensmittelpunkt liege und wo sie die Absicht dauernden Verbleibens habe. Der Heimatschein sei als Zeichen der Niederlassung regelmässig am Ort zu hinterlegen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen würden. Das gelte allerdings nur dann, wenn dieser Ort eindeutig feststehe. Er sei ein Weltenbummler, der immer wieder für kürzere oder längere Perioden in die Schweiz zurückkomme. Seit 20 Jahren habe er in X und Umgebung gelebt, wenn er sich in der Schweiz aufgehalten habe. In all diesen Jahren habe sein Lebensmittelpunkt in X gelegen. Daran habe sich grundsätzlich nichts geändert, als er in Y ein Bauernhaus umgebaut habe. Seine Freizeit habe er nämlich nicht auf der Baustelle in Y, sondern in X bei seinen Freunden verbracht. Nur unter massivem behördlichem Zwang habe er sich am 5. Dezember 2008 in Y angemeldet. Weil er allerdings seine Niederlassung in X nie aufgegeben habe und auch nie aufgeben wollte, habe er sich umgehend eine Wohnung in X gemietet und sich am 22. Dezember 2008 wieder in X angemeldet. Der vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung angewandte Grundsatz der zeitlichen Priorität bedeute, dass unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz der Heimatschein bei zwei aufeinanderfolgend begründeten Niederlassungen am Ort der früheren Niederlassung zu hinterlegen sei. Er habe sich deshalb am 22. Dezember 2008 wieder in X anmelden dürfen, wo er zuerst eine Niederlassung begründet und immer beibehalten habe. Im Übrigen sei der vorinstanzliche Entscheid schon allein deshalb aufzuheben, da er in geradezu willkürlicher Art die vorliegenden Fakten einseitig gegen den Beschwerdeführer gewürdigt habe.

3.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer pflege einen lockeren Umgang mit der Wahrheit. Er sei weder daran interessiert noch dazu bereit, einen Beitrag zur Ermittlung des effektiven Sachverhalts zu leisten. In seinen Ausführungen bleibe er unverbindlich. Er unterlasse es, seine Darlegungen durch Belege zu untermauern. So wäre es ihm beispielsweise ein Leichtes gewesen, durch lückenlose Vorlage von entsprechenden Zahlungsdokumenten nachzuweisen, dass er den Mietzins in X seit Mitte Dezember vollständig geleistet habe. Insgesamt weise die Beschwerdeschrift zahlreiche Unklarheiten und Ungereimtheiten auf.

4.  

4.1 Wenn sich eine Person ausserhalb der Heimatgemeinde niederlässt, darf die betreffende Gemeinde gestützt auf § 36 GemeindeG ohne Weiteres die Hinterlegung des Heimatscheins verlangen. Die Frage der Niederlassung betrifft dabei das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie Steuerdomizil, politischer Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz usw. mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 f., 339 ff.; BGE 132 I 29 E. 4.1). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze nicht (Spühler, S. 341). Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung jedoch in der Regel nach den gleichen Merkmalen wie der Wohnsitz; massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.2, 1.4 und 1.4.2; VGr, 30. August 2000, VB.2000.00129, E. 2a, www.vgrzh.ch). Die Anmeldung zur Niederlassung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wobei objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2, www.vgrzh.ch).

4.2 Der Beschwerdeführer zog am 1. Juli 1987 von D nach X. Gemäss seinen eigenen Angaben bezog er dort eine Wohnung an der E-Strasse 01. Am 31. Dezember 1996 meldete er sich nach Unbekannt ab. Am 1. Juni 1997 meldete er sich vom Ausland kommend wieder in X an und am 12. September 2005 wiederum nach Unbekannt ab. Per 1. Januar 2007 meldete er sich erneut in X als vom Ausland kommend an. Dabei fällt auf, dass der von der Einwohnerkontrolle X am 16. Januar 2007 ausgestellte Heimatausweis keine Adresse enthielt. Am 15. September 2008 stellte dieselbe Einwohnerkontrolle einen neuen Heimatausweis aus. Als Adresse wurde angegeben: "Auswärts: E-Strasse 01, PF 02, 03 F". Am 5. Dezember 2008 meldete er sich in Y an, ehe er sich dort am 22. Dezember 2008 ab- und in X erneut anmeldete.

4.3 Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer eine Liegenschaft an der G-Strasse 04 in Y zusammen mit seiner Schwester, H, gemietet hatte und an dieser Adresse im Telefonbuch verzeichnet war. Der Mietvertrag und ein Vorkaufsrecht über die Liegenschaft wurden am 23. Mai 2005 im Grundbuch vorgemerkt. Am 22. September 2008 kaufte der Beschwerdeführer die Liegenschaft zusammen mit I. Ab dem Jahr 2005 baute er die Liegenschaft um und nächtigte – wie er selber einräumt – öfters im Umbauobjekt. Nach dem Umbau wies die Liegenschaft zwei Wohnungen und eine Einliegerwohnung auf. Diese Wohnungen wurden offenbar bis heute nicht vermietet.

Wenn der Beschwerdeführer nun sinngemäss behauptet, sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe sich seit seiner Rückkehr aus dem Ausland im Jahr 2007 stets in X befunden, überzeugt dies nicht. Seine Darlegungen werden in keiner Weise belegt und vermögen weder eine Rückkehr aus dem Ausland noch einen Wohnsitz in X darzutun. Demgegenüber ist es erstellt, dass er spätestens ab Mai 2005 Mieter der Liegenschaft in Y und ab September 2008 Miteigentümer der Liegenschaft war. Aus seiner Anmeldung in X per 1. Januar 2007 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wurde doch im Heimatausweis keine Adresse eingetragen. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass er ab dem 1. Januar 2007 keinen Wohnsitz in X hatte. Daran ändert seine unbelegte Behauptung, dass er bei Freunden in der Region X gewohnt habe, nichts. Auch aus dem neuen Heimatausweis vom 15. September 2008 lässt sich keine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in X ableiten. Dieser gab als Adresse wiederum die E-Strasse 01 und ein Postfach an, obwohl er unbestritten die Wohnung an der E-Strasse seit längerer Zeit aufgegeben hatte. So räumt denn der Beschwerdeführer auch ein, dass er im Oktober 2008 keinen festen Wohnsitz in X hatte. Ergibt sich jedoch, dass nach der Abmeldung des Beschwerdeführers von X vom 12. September 2005 keine Anhaltspunkte für eine erneute Wohnsitznahme in X bestehen, muss aufgrund der Umstände davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der Wiederanmeldung in der Schweiz Wohnsitz in Y nahm. Insofern bleibt ihm die Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Heimatschein bei zwei aufeinanderfolgenden Niederlassungen am Ort der früheren Niederlassung zu hinterlegen ist, verwehrt.

4.4 Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer im Dezember 2008 neu in X niedergelassen hatte. Er behauptet, er habe an der J-Strasse 05 in X ab dem 15. Dezember 2008 eine 2 ½-Zimmer-Wohnung gemietet und versucht, dies durch einen Mietvertrag zu belegen. Dabei fällt auf, dass das im Rekursverfahren eingelegte Exemplar des Mietvertrags im Gegensatz zum beim Beschwerdegegner eingereichten handschriftlichen Exemplar mit Computer ausgefüllt wurde. Weiter ist unbestritten, dass der Vermieter im handschriftlich ausgefüllten Exemplar lediglich seinen Namen und seine Adresse selber schrieb, während die restlichen Angaben von der Hand des Beschwerdeführers stammen. Die Vorinstanz bezweifelte deshalb mit guten Gründen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Wohnung in X gemietet hatte. Daneben bleibt unklar, ob im in der Gewerbezone liegenden Gebäude an der J-Strasse 05 in X überhaupt eine mietbare 2 ½-Zimmer-Wohnung existiert. Die Parteien widersprechen sich diesbezüglich, wobei sich der Beschwerdeführer auf eine Auskunft der Einwohnerkontrolle von X beruft, während sich der Beschwerdegegner auf eine Auskunft des Bauamts von X stützt. Dem Beschwerdeführer wäre es im vorliegenden Verfahren aber ohne Weiteres möglich gewesen, die Zweifel am tatsächlichen Bestand des Mietverhältnisses (und der Wohnung) etwa durch Einreichen von Belegen über die Zahlung des Mietzinses zu entkräften. Dass er dies unterliess, spricht dafür, dass der Bezirksrat zu Recht an der Miete einer Wohnung in X durch den Beschwerdeführer zweifelte. Daneben gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Auto bei sämtlichen durch den Beschwerdegegner durchgeführten 51 Kontrollen (an 40 Tagen) zwischen dem 4. Februar 2009 und dem 17. Juni 2009 in seiner Liegenschaft in Y angetroffen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Anwesenheit an diesen Tagen nicht substanziiert. Daraus, dass er nur an einem Samstag und Sonntag kontrolliert wurde, kann er zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten, fanden doch fünf Kontrollen an einem Montag jeweils um 06.45 Uhr bzw. 06.50 Uhr statt, woraus sich schliessen lässt, dass er zumindest jeweils die Nacht vom Sonntag auf den Montag in Y verbrachte. Eine erneute Wohnsitznahme in X erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als nicht dargetan.

4.5 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Abmeldung ins Ausland vom 12. September 2005 nicht mehr in X niedergelassen hatte. Spätestens ab Januar 2007 nahm er in Y Wohnsitz, wo er Mieter und später Eigentümer einer Liegenschaft war. Daran ändert die bloss behauptete Miete einer Wohnung in X nichts. Demnach ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Beschwerdegegner feststellte, die Niederlassung des Beschwerdeführers befinde sich seit dem 1. Oktober 2008 in Y, und ihn verpflichtete, sich zur Niederlassung in Y anzumelden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu, wurde von ihm aber auch nicht beantragt. Eine solche ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört mit zu seinem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen (rechtlichen) Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…