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Geschäftsnummer: VB.2010.00160  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.06.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Fristerstreckungsgesuch für Kautionsleistung und Aussichtslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Ein Fristerstreckungsgesuch hemmt den Ablauf einer behördlichen Frist auch dann, wenn diese bereits zuvor als nicht mehr erstreckbar erklärt wurde und die angeführten Gründe für eine weitere Verlängerung schwer wiegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen, sich mithin als nicht trölerisch oder rechtsmissbräuchlich erweisen; ausser im letzteren Fall gilt es bei Gesuchsabweisung eine kurze Nachfrist anzusetzen, um die Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung zu ermöglichen (E. 2.1). Ersucht ein Kautionsbelasteter während laufender Zahlungsfrist um Aufhebung der Vorschusspflicht bzw. unentgeltliche Rechtspflege, muss ihm bei abschlägigem Entscheid darüber grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Sicherheitsleistung gewährt werden; hierauf lässt sich verzichten, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich erscheint, namentlich weil dessen Aussichtslosigkeit für den Petenten von vornherein ersichtlich war (E. 2.2). Vorliegend wurden keine schwerwiegenden oder ernsthaft in Betracht fallenden Gründe für die Fristerstreckung geltend gemacht. Die bloss behauptete Mittellosigkeit wurde nicht substantiiert, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vorab hätte erkennen müssen. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Nichteintreten
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
KAUTIONSFRIST
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00160

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 16. Juni 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 28. September 2009 widerrief die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Ausländers A; sie gebot ihm zugleich, sich bis spätestens Mitte Dezember jenes Jahres aus der Schweiz zu entfernen. Die Anordnung wurde dem Vertreter von A am 29. September 2009 zugestellt.

II.  

Hiergegen liess A am 29. Oktober 2009 rekurrieren. Die Staats­kanzlei forderte ihn mit am 23. November 2009 ausgehändigter Verfügung auf, die Verfahrenskosten binnen 30 Tagen durch einen Barvorschuss von Fr. 2'000.- sicherzustellen. In der Folge ersuchte er um Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsbeistand, leistete aber dennoch fristgerecht die ihm auferlegte Kaution. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel sowie, weil Letzteres aussichtslos sei, das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege mit am 10. März 2010 eröffnetem Beschluss vom 3. gleichen Monats ab.

III.  

A liess beim Verwaltungsgericht am 7. April 2010 Beschwerde führen und beantragen, ihm unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats, in Aufhebung von dessen Beschluss sowie bei Verzicht auf eine Wegweisung die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine Präsidialverfügung vom 12. April 2010 – tags darauf allen Beteiligten zugestellt – setzte Fristen an, und zwar einerseits A gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1969 (VRG, LS 175.2) unter Androhen des Nichteintretens eine solche von 20 Tagen zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 2'060.-, weil er aus rechtskräftig erledigten Verfahren vor Zürcher Behörden noch Kosten von nahezu Fr. 44'000.- schuldet, anderseits gegenüber Sicherheitsdirektion sowie Regierungsrat eine solche von 30 Tagen zur Beschwerdebeantwortung bzw. -vernehmlassung. Während sich die Staatskanzlei am 11. Mai 2010 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.

Am 3. Mai 2010 hatte A um Erstreckung der Zahlungsfrist bis 17. jenes Monats ersucht, sei er doch "bestrebt, die Rechnung zu begleichen, […] aber […] hat erst gerade ein Restaurant zur Miete übernommen [das heisst am 1. Dezember 2009 bzw. anfangs 2010] und ist dabei sich beruflich zu etablieren und seine finanzielle Situation zu regeln" bzw. zu "stabilisieren". Die Erstreckung wurde "letztmals" sogar bis 25. Mai 2010 gewährt. Am 12. Mai 2010 erhob A beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 12. April 2010. Unter einzigem Hinweis hierauf ersuchte er mit am 25. Mai 2010 (Dienstag nach Pfingsten) beim Verwaltungsgericht eingelangter Eingabe vom (Freitag, dem) 21. gleichen Monats um weitere Fristerstreckung bis 21. Juni 2010. Das lehnte eine vorab noch vor Mittag per Fax und postalisch am Folgetag eröffnete Präsidialverfügung vom 25. Mai 2010 als eines zureichenden Grundes entbehrend und mit der ergänzenden Bemerkung ab, der bundesgerichtlichen Beschwerde eigne laut Art. 103 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) keine aufschiebende Wirkung.

Mit Urteil vom 15. Mai 2010 – am Letzten gleichen Monats beim Verwaltungsgericht eingetroffen – war das Bundesgericht auf die Beschwerde von A nicht eingetreten, weil dieser sie einzig damit begründe, "dass ihm die nötigen finanziellen Mittel zur Bezahlung des Vorschusses fehlten […]. Sein Begehren erweist sich letztlich als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren. Ein solches Gesuch […] muss bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden […]. Die Beschwerdeschrift [gemäss Dispositiv "samt Beilage"] ist ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterzuleiten, welches zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf ein nach vermutlich unbenütztem Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch eintreten zu können" (mit der Geschäftsbezeichnung 2C_417/2010 zugänglich unter www.bger.ch). Am 1./2. Juni 2010 sandte das Bundes­gericht die bei ihm eingereichte Beschwerde einschliesslich Beilagen dem Verwaltungsgericht zu. Bei diesem ist bis heute seitens von A keine Kaution eingegangen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb muss das Rechtsmittel kraft § 38 VRG gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden.

Das Verwaltungsgericht prüft gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen. Kurz gesagt liess es sich zwar auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei gegen bis Ende 2008 gefällte Rekursentscheide nur anrufen, wenn es sich um Anwesenheitsbewilligungen handelte, die bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durften; diese Einschränkung gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss wie der gegenwärtige nach dem 31. Dezember 2008 ergangen ist (vgl. ausführlich und mit Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch [bestätigt durch BGr, 23. September 2009, 2C_241/2009, www.bger.ch]).

Bezüglich der übrigen Eintretensbedingungen interessiert nachfolgend bloss, ob sich das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress VRG androhungsgemäss nicht an die Hand nehmen lasse, weil der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Kaution nicht geleistet hat (vgl. vorn III Abs. 1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 15 N. 9 und 18).

 

2.  

2.1 § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 VRG erlaubt, andere als gesetzliche Fristen auf ein vor deren Ablauf Frist gestelltes Gesuch hin zu erstrecken, sofern ausreichende Gründe hierfür dargetan und soweit möglich belegt sind. Ein solches Gesuch hemmt den Ablauf einer behördlichen Frist sogar dann, wenn diese bereits zuvor als nicht mehr erstreckbar erklärt wurde und die angeführten Gründe für eine weitere Verlängerung schwer wiegen bzw. ernsthaft in Betracht kommen, sich mithin nicht als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich erweisen; ausser im letzteren Fall gilt es bei Gesuchsabweisung eine kurze Nachfrist anzusetzen, um die Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung zu ermöglichen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 12 N. 10; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 195 N. 27, 32 und 45; VGr, 29. Mai 2008, VB.2008.00165, E. 4 Abs. 3, www.vgrzh.ch).

Füglich wurde hier das zweite Erstreckungsgesuch nach grosszügiger letztmaliger Fristverlängerung präsidialiter abgewiesen (siehe oben III Abs. 2, auch zum Folgenden; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 12 N. 8 f. und 11 f., § 15 N. 7 f.). Im Sinn des soeben Erwogenen machte es keine schwerwiegenden oder ernsthaft in Betracht fallenden Gründe geltend, erschien also trölerisch bzw. rechtsmissbräuchlich und verhinderte deshalb die Säumnis nicht; das Ansetzen einer kurzen Nachfrist erübrigte sich mithin. Ohnehin hätte eine solche insofern nichts genützt, als der Beschwerdeführer beim Bundesgericht vorgebracht hatte, er könne die verlangte Kaution überhaupt nicht leisten. Sollte es sich aber gegenteilig verhalten haben, wäre zu sagen, dass ihm das Verwaltungsgericht ja noch vor Fristablauf Kenntnis von der Verweigerung der verlangten weiteren Erstreckung bis 21. Juni 2010 Kenntnis gab und er alsdann bei ihm hätte um eine Notfrist einkommen können.

Im Übrigen hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für sein bundesgerichtliches Rechtsmittel nicht um aufschiebende Wirkung in Anwendung des Art. 103 Abs. 3 BGG ersucht und war darauf schon vor dem zweiten Erstreckungsgesuch an das Verwaltungsgericht nicht eingetreten worden (siehe vorn III Abs. 2 f.).

 

2.2 Ersucht ein Kautionsbelasteter während laufender Zahlungsfrist um Aufhebung der Vorschusspflicht bzw. unentgeltliche Rechtspflege, muss ihm bei abschlägigem Entscheid darüber grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Sicherheitsleistung gewährt werden (Hauser/Schweri, § 195 N. 33 mit Hinweisen); hierauf lässt sich freilich verzichten, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich erscheint, namentlich weil dessen Aussichtslosigkeit für den Petenten von vornherein ersichtlich war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 8 mit Zitaten und N. 34).

2.2.1 Das Bundesgericht hat das bei ihm angestrengte Rechtsmittel des Beschwerdeführers als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsgericht qualifiziert (siehe vorn III Abs. 3). Diese Auffassung bindet die Kammer wohl nicht (dazu VGr, 16. April 2008, VB.2008.00127, E. 2.5.1, www.vgrzh.ch [unbeanstandet durch BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008, www.bger.ch]). Es erstaunt denn auch, dass der schon bei der Beschwerdegegnerin vom selben Anwalt vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nach der Kautionsverfügung richtig bei der Rekursbehörde unentgeltliche Rechtspflege anbegehrte und das dann für das verwaltungsgerichtliche über das Bundesgericht zu erreichen versucht haben sollte (vgl. oben I f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 15 f. und 22). Trotzdem sei im Folgenden zu Gunsten des Beschwerdeführers hiervon ausgegangen.

Das Bundesgericht hat nicht wissen können, dass bei seiner Anrufung durch den Beschwer­deführer die Kautionsfrist wegen deren Erstreckung noch nicht abgelaufen war (siehe vorn III Abs. 2 f.). Das Armenrechtsgesuch wurde zwar am falschen Ort, gilt jedoch gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz als noch innerhalb der Frist gestellt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 195).

Immerhin liesse sich auch noch später so lange um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, als das betroffene Verfahren hängig ist; bei einer Ablehnung des Gesuchs allerdings bräuchte keine Nachfrist zur Kautionsleistung mehr angesetzt zu werden (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 15 N. 34 und § 16 N. 12, je mit Hinweisen).

 

2.2.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterlässt es wie schon bei der Vorinstanz, seine bloss behauptete Mittellosigkeit, welche Voraussetzung für das Gewähren unentgeltlicher Rechtspflege einschliesslich der Befreiung von der Kostenvorschussleistungspflicht bilden würde, wie erforderlich zu substanziieren (vgl. § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 36 und 39; VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4 Abs. 3, und 16. September 2009, PB.2009.00003, E. 8.2 mit Hinweisen, beides unter www.vgrzh.ch). Er belegt nur gerade die Mietkosten von monatlich Fr. 2'500.- für sein spätestens zu Anfang des laufenden Jahres übernommenes Restaurant (siehe vorn III Abs. 2; einschlägige Unvollständigkeit lastete die Kammer schon einmal einer Mandantin des beschwerdeführerischen Vertreters an [VGr, 24. Oktober 2001, VB.2001.00335, E. 3]), schweigt sich indes über die Höhe der "sonstigen fixen monatlichen Kosten" sowie seines Lebensunterhalts und insbesondere gänzlich über seine Einkünfte aus. Letzteres fällt umso mehr auf, als er früher "als selbständig Erwerbender […] stets ein monatliches Einkommen von CHF 5000-6000.- erzielt" haben will.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer musste deshalb die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege vorab erkennen; weil es schon mangels genügender Substanziierung abzuweisen ist, bedarf es wiederum keiner Nachfristansetzung, um den Barvorschuss zu erbringen (vgl. oben 2.2 Ingress).

Gleiches folgt daraus, dass die Befreiung von Kosten nicht in Frage kommt, die vor Einreichen des Armenrechtsgesuchs angefallen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12 mit Hinweis). Solche sind hier insofern erwachsen, als die im Endentscheid zu veranschlagenden Kosten teilweise Tätigkeiten abgelten, die das Gericht ab Eingang des Rechtsmittels am 8. April 2010 bis zur Anrufung des Bundesgerichts am 12. Mai 2010 entfaltete (siehe vorn III Abs. 1 f.).

2.3 Folglich bleibt es bei der Säumnis des Beschwerdeführers mit seinem Barvorschuss und gilt es auf das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel nicht einzutreten. Ansonsten dürfte es – so lässt sich anmerken – im Sinn des durch die Beschwerde wohl nicht entkräfteten angefochtenen Beschlusses ohnehin abzuweisen sein.

3.  

Ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ist jedenfalls deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer wie gesagt seine behauptete Mittellosigkeit nicht substanziiert hat (oben 2.2 Abs. 1 f.). Ausgangsgemäss gilt es darum, diesem die Gerichtskosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zu versagen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

 

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …