{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.10.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00167_06-10-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210072&W10_KEY=4467121&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e088eb9dc73c20ce9f0aa14fb0d8b562"}, "Num": [" VB.2010.00167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.06.1  VB.2010.00167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.06.1  VB.2010.00167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.06.1  VB.2010.00167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug des Patents zur F\u00fchrung einer Gastwirtschaft | Voraussetzungen der einwandfreien Betriebsf\u00fchrung Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.2). Legitimation der Gemeindebeh\u00f6rde (E. 1.3). Das Patent wird verweigert, wenn der Patentinhaber keine Gew\u00e4hr mehr f\u00fcr eine einwandfreie Betriebsf\u00fchrung bietet (E. 2.1). Der Patententzug dient insbesondere, aber nicht nur dem Schutz der G\u00e4ste (E. 2.3). Die Vorinstanz hat das rechtliche Geh\u00f6r der Beschwerdef\u00fchrerin gewahrt (E. 4). Die Vorinstanz durfte Tatsachen ber\u00fccksichtigen, welche sich nach Erlass der angefochtenen Anordnung ereignet hatten; denn es stellen sich mit der Ber\u00fccksichtigung dieser Tatsachen keine neuen Rechtsfragen und wird auch der Streitgegenstand nicht ver\u00e4ndert (E. 5). Schwerwiegende Verfehlungen im Bereich des Gastgewerbegesetzes, der Lebensmittelgesetzgebung oder des Drogenhandels in Gastwirtschaften k\u00f6nnen zum Patententzug f\u00fchren. Auch andere schwerwiegende Verfehlungen k\u00f6nnen zum Entzug des Gastgewerbepatents f\u00fchren. Entscheidend ist, dass die Verfehlungen mit der Aus\u00fcbung des Gastgewerbes in Zusammenhang stehen. Aus \u00a7 17 Abs. 1 GastgewerbeG kann die Pflicht abgeleitet werden, mit den Angestellten rechtm\u00e4ssig umzugehen (E. 6.7.1). Die Verwaltungsbeh\u00f6rde hat von den tats\u00e4chlichen Feststellungen einer Einstellungsverf\u00fcgung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rde auszugehen. Verwaltungsrechtliche Massnahmen k\u00f6nnen bis zum Patententzug unabh\u00e4ngig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden. Dies verletzt die Unschuldsvermutung nicht. Die Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, f\u00fcr den Beschwerdegegner gelte die Unschuldsvermutung (E. 6.7.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat dem Beschwerdegegner das Gastwirtschaftspatent zu Recht entzogen (E. 6.8). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:52", "Checksum": "78994c679b3cd4d660cd25faaa9014df"}