|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2010.00177  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.05.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutz: Verlängerung und räumliche Ausdehnung der Schutzmassnahmen (Der Haftrichter hatte das von der Kantonspolizei gegen den Beschwerdeführer angeordnete Rayon- und Kontaktverbot ohne Anhörung der Parteien um drei Monate verlängert. Nachdem er die Anhörung aufgrund der Rückweisung durch das Verwaltungsgericht nachgeholt hatte, bestätigte er die Verlängerung der Schutzmassnahmen und dehnte sie räumlich aus.) Der Haftrichter verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem er rund eineinhalb Stunden nach dem Ende der Anhörung entschied. Die Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Haftrichters bei der Neubeurteilung der Streitsache ist ohne Weiteres zulässig. Seine Begründung genügt den Anforderungen an das rechtliche Gehör (E. 2.3, 2.4). Er war auch zur Verhängung der ausserkantonalen Rayonverbote zuständig (E. 3.1) und zur räumlichen Ausdehnung derselben befugt (E. 3.2). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 4). Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (E. 6.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin abstellte. Auch die räumliche Ausdehnung des Rayonverbots ist nicht rechtsverletzend (E. 6.2). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen und deren Ausdehnung hält einer Rechtskontrolle stand (E. 6.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
AUSSERKANTONAL
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
BETRETVERBOT
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
VERLÄNGERUNG
VORBEFASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. II GSG
Art. 8 Abs. II GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 16 VRG
§ 50 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00177

 

 

Zirkularentscheid

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 3. Mai 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Andreas Conne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, subst. durch C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

D, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

D und A sind seit Juli 2002 verheiratet. Am 4. Februar 2010 erstattete D bei der Polizei von F Anzeige gegen A wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Nötigung. Nach ihren Aussagen habe A sie und die gemeinsame Tochter G (geboren im Jahr 2004) am 19. und 20. Januar 2010 im Hotel H in I bedroht und tätlich angegangen. Zuvor habe er sie täglich in der gemeinsamen Wohnung gepeinigt und durch psychische Attacken bedroht. Die Kantonspolizei Zürich verfügte darauf am 5. Februar 2010 gegen A für je 14 Tage ein Betret- bzw. Rayonverbot für den Bahnhof F und Umgebung (Arbeitsort von D) sowie ein Kontaktverbot zu D und G.

II.  

A. D ersuchte den Haftrichter des Bezirks P am 9. Februar 2010 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Dieser verfügte am 11. Februar 2010 ohne Anhörung der Parteien die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 19. Mai 2010. Dagegen erhob A am 22. Februar 2010 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Haftrichter verfügte am 25. Februar 2010 – erneut ohne Anhörung der Parteien – die Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 5. Februar 2010 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) bis 19. Mai 2010.

B. Dagegen erhob A am 8. März 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angeordneten Schutzmassnahmen, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Nachholung einer Anhörung des Beschwerdeführers, subeventualiter die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen bis 31. März 2010. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 25. März 2010 teilweise gut, hob den ohne vorgängige Anhörung der Parteien ergangenen Einspracheentscheid des Haftrichters vom 25. Februar 2010 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur Durchführung einer Anhörung der Parteien und zur neuen Entscheidung an den Haftrichter zurück.

C. In der Folge hörte der Haftrichter die Parteien am 9. April 2010 einzeln an und verfügte gleichentags erneut die Verlängerung der von der Kantonspolizei am 5. Februar 2010 angeordneten Schutzmassnahmen bis 19. Mai 2010. Zusätzlich dehnte er das Rayonverbot aus auf einen Umkreis von 200 Metern um die J-Strasse 01 in K (Kanton F; Wohnort von D und G), auf die L- und die M-Strasse in F (Kindergarten von G) sowie die Liegenschaft N-Strasse 02 in O (Reithof) bis zur nahe gelegenen Bushaltestelle. Er gewährte A die unentgeltliche Prozessführung, nahm die Gerichtskosten auf die Staatskasse und schlug die Prozessentschädigungen wett (Disp.-Ziff. 2–4).

III.  

Mit Beschwerde vom 14. April 2010 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Ziffern 1–4 der Verfügung des Haftrichters vom 9. April 2010 sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei Ziff. 1 der genannten Verfügung aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Das Bezirksgericht P und D verzichteten am 22. bzw. 26. April 2010 auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort. Die Kantonspolizei Zürich liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Haftrichter habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er bereits eine gute Stunde nach der Anhörung die neunseitige Verfügung per Fax versendet habe. In dieser kurzen Zeit könne der Entscheid nicht gefällt, redigiert, korrigiert und versendet werden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Entscheid vom Gericht bereits vorgefasst worden und das Ergebnis der Anhörung nicht in den Entscheid eingeflossen sei. Die Vorinstanz habe sich denn auch in ihrem Entscheid nicht mit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung auseinandergesetzt und sich nicht zu deren Glaubwürdigkeit geäussert, obwohl der Glaubwürdigkeit in Prozessen betreffend Gewaltschutzmassnahmen eine besondere Bedeutung zukomme.

Die angefochtene Verfügung gebe grösstenteils dasselbe wieder wie die Haftrichterverfügung vom 25. Februar 2010. Indem sich die Vorinstanz nicht mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und damit entscheidende Tatsachen ausser Acht gelassen habe, habe sie auch das Willkürverbot verletzt. Dabei hätte sie ihn – insbesondere da er in der Anhörung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei – eingehend zu den Vorwürfen befragen müssen. Der Entscheid hätte besonders sorgfältig begründet werden müssen, da er durch die Kontaktverweigerung zu seiner Tochter tief in seine Rechtsstellung eingreife und den Behörden bei Gewaltschutzmassnahmen ein weiter Entscheidungsspielraum zukomme. Die mangelhafte Abklärung des Sachverhalts stelle zudem eine Rechtsverweigerung dar. Schliesslich seien auch der allgemeine Verfahrensgrundsatz des „fair trial“ und das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt worden, da der Haftrichter durch das kassierte Urteil vom 25. Februar 2010 befangen gewesen sei. Daher sei vor der Vorinstanz eine neuerliche Anhörung durch einen anderen Richter durchzuführen.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt Art. 29 BV, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Die Behörde hat jene Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Dies soll den Parteien ermöglichen, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und ihn auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Dabei variiert der Umfang der Begründungspflicht je nach Art des Entscheids; die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Art. 29 N. 23 und 25, mit Hinweisen).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nicht schon vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 524).

2.3 Zwischen dem Ende der Anhörung des Beschwerdeführers und dem Versand des Haftrichterentscheids per Fax scheinen in der Tat nur rund eineinhalb Stunden zu liegen. Aus diesem Umstand allein kann der Beschwerdeführer jedoch nicht ableiten, der Haftrichter habe sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Es ist denn auch nicht zu beanstanden, dass dieser den Entscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen bereits vor der Anhörung des Beschwerdeführers vorbereitet hat, hatte er sich doch bereits im Vorfeld seines Entscheids vom 25. Februar 2010 mit den Akten befasst und lagen zudem zwischen der Anhörung der Beschwerdegegnerin und derjenigen des Beschwerdeführers rund 50 Minuten. Sodann ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Fall einer Rückweisung die Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richters bei der Neubeurteilung der Streitsache unter dem Blickwinkel des verfassungs- und konventionsmässigen Gerichts ohne Weiteres zulässig (BGE 131 I 113 E. 3.6, mit weiteren Hinweisen). Von einer unzulässigen Vorbefassung kann demnach keine Rede sein.

2.4 Der Beschwerdeführer führte zu Beginn der Anhörung aus, er habe in seiner Einsprache an den Haftrichter bereits alles Wichtige gesagt. Trotzdem wurde er in der 15-minütigen Anhörung detailliert zu verschiedenen Aussagen befragt, welche er vor der Polizei gemacht hatte. Diese bestätigte er mehrheitlich, worauf der Haftrichter in der angefochtenen Verfügung Bezug nahm. Darin beschränkte er sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht darauf, die aufgehobene Verfügung vom 25. Februar 2010 zu wiederholen, sondern fügte einige zusätzliche Argumente bei. Einzig auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall auf dem Reithof nahm der Haftrichter nicht im Einzelnen Bezug. Diese vermögen jedoch die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen der Beschwerdegegnerin nicht derart infrage zu stellen oder zu relativieren, dass die Begründung des Haftrichters den Anforderungen an das rechtliche Gehör nicht genügen würde, kann doch der Beschwerdeführer den haftrichterlichen Entscheid durchaus sachgerecht anfechten. Die Begründung der Ausdehnung des Rayonverbots auf drei zusätzliche Bereiche erscheint etwas knapp, doch betreffen diese den neuen Wohnort der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochter, deren Kindergarten sowie den Reithof, auf dem sich die Beschwerdegegnerin und ihre Tochter offenbar gelegentlich aufhalten. Für diese gelten dieselben Überlegungen wie für die bereits früher verfügten Rayonverbote. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers äusserte sich der Haftrichter zwar nicht im Einzelnen, doch geht aus seinem Entscheid eindeutig hervor, dass er die von ihm für glaubhaft befundenen Aussagen der Beschwerdegegnerin durch die Aussagen des Beschwerdeführers, welche teilweise gar mit denjenigen der Beschwerdegegnerin übereinstimmen, nicht infrage gestellt sah. Dem Haftrichter kann demnach weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Willkürverbots noch eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden.

3.  

3.1 Bevor die Rechtmässigkeit des Rayon- und Kontaktverbots an sich zu prüfen ist, gilt es zu klären, ob der Haftrichter des Bezirks P zur Verlängerung des Rayonverbots, welches sich – bis auf eine Ausnahme – auf Gebiete im Kanton F bezieht, zuständig war. Gemäss § 8 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt zur Verlängerung einer Schutzmassnahme zuständig. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nach deren Aussagen vor der Polizei nicht nur in I, sondern insbesondere auch in ihrer gemeinsamen Wohnung in O (im Bezirk P) bedroht hat, ist der Haftrichter des Bezirks P zuständig. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin und ihre Tochter nun im Kanton F wohnen und sich folglich – mit Ausnahme desjenigen bezüglich des Reithofs in O – alle Gebiete des Rayonverbots im Kanton F befinden.

3.2 Ebenso ist vor der materiellen Prüfung des Rayonverbots die Frage zu klären, ob der Haftrichter dazu befugt war, dieses im Rahmen der Verlängerung der Schutzmassnahmen räumlich auszudehnen. Dagegen spricht, dass er sich dabei auf die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen abstützte und diese scheinbar während des Verfahrens verlängerte. Tatsächlich ordnete er jedoch die Verlängerung der Schutzmassnahmen um maximal drei Monate als erste Instanz an; dies im Gegensatz zur gerichtlichen Beurteilung der durch die Polizei für die Dauer von 14 Tagen angeordneten Schutzmassnahmen, wo er als zweite Instanz entscheidet. Demnach erscheint eine räumliche Ausdehnung des Rayonverbots im Vergleich zu den polizeilich verfügten Schutzmassnahmen durchaus möglich. Zudem kann das Gericht eine andere Schutzmassnahme gemäss § 3 Abs. 2 GSG anordnen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GSG). Auch hält § 6 Abs. 2 GSG fest, dass die Parteien bei veränderten Verhältnissen das Gericht um Änderung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen können. Eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen muss somit bereits beim Entscheid des Haftrichters über die Verlängerung derselben möglich sein. Der Haftrichter war demnach zur räumlichen Ausdehnung des Rayonverbots grundsätzlich befugt. Ob die Verlängerung der Schutzmassnahmen an sich rechtmässig war, ist im Folgenden zu klären.

4.  

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

5.  

5.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin und die Tochter G während ihres Aufenthalts im Hotel H in I am 19./20. Januar 2010 bedroht und tätlich angegangen habe. Seit diesem Vorfall habe er die Beschwerdegegnerin in der gemeinsamen Wohnung in O täglich gepeinigt bzw. durch psychische Attacken bedroht, genötigt und dadurch in Angst und Schrecken versetzt. Ungefähr im Jahr 2004 habe der Beschwerdeführer begonnen, seine Ehefrau zu schubsen, festzuhalten sowie laut anzuschreien und Möbel in der Wohnung herumzuwerfen. Ab dem Jahr 2006 habe er sie fast täglich beschimpft und bedroht und durch sein Verhalten ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Am 26. April 2004 habe er sie erstmals mit den Fäusten auf den Oberkörper bzw. Rücken geschlagen, danach erneut im Mai 2006 und im Sommer 2006.

5.2 Der Haftrichter erwog, die Beschwerdegegnerin habe in der Anhörung durch ihn ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigt. Insbesondere habe sie wiederholt, jeweils blaue Flecken und einmal sogar einen blutigen Rücken davongetragen zu haben. Weiter habe sie auch bestätigt, vom Beschwerdeführer mit Mord- und Suiziddrohungen psychisch unter Druck gesetzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe diese Ausführungen bestritten und an seinen früheren Aussagen festgehalten. Aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei davon auszugehen, dass die Beziehung der Parteien von wiederholten Auseinandersetzungen geprägt gewesen sei, wobei es mehrfach zu tätlichen Übergriffen gegenüber der Beschwerdegegnerin gekommen sei. Sie habe die Vorfälle und Übergriffe sowohl in Bezug auf das Geschehene als auch auf die Daten detailliert geschildert; so insbesondere die Vorfälle im Gartenhaus der Oma am 26. April 2004, in der Gartenlaube im Mai 2006, in der gemeinsamen Wohnung in Q im Sommer 2006 und im Hotel H in I am 20. Januar 2010.

Der Beschwerdeführer beschränke sich hingegen darauf zu erklären, dass er der Beschwerdegegnerin und der Tochter nie Gewalt angetan bzw. diese nie mit Händen und Fäusten geschlagen habe. Anderseits räume er ein, dass es in der Ehe Probleme gegeben habe und nach wie vor gebe. Immerhin habe er das 14-tägige Rayon- und Kontaktverbot akzeptiert. Er gebe zu, die Beschwerdegegnerin am Arm festgehalten zu haben, sodass blaue Flecken resultiert hätten. Sodann lasse die Tatsache, dass er in der Vergangenheit aus Wut einmal eine Glastüre eingetreten habe, auf ein gewisses Gewaltpotenzial schliessen. Überdies habe er eingeräumt, in seinem Elternhaus Gewalt seines Vaters gegen die Mutter erlebt zu haben. In Würdigung der Aussagen der Parteien und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kantonspolizei sei der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin genügend glaubhaft gemacht. Ebenfalls glaubhaft erscheine eine Gefährdung der Beschwerdegegnerin und der Tochter G im Umkreis ihres Wohnorts in K (L-Strasse) und Gs Kindergartens (M-Strasse in F) sowie auf der Liegenschaft an der N-Strasse 02 in O, sodass das Rayonverbot auf diese Bereiche auszudehnen sei.

5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin zu bestreiten. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er – damals nicht anwaltlich vertreten – die einzelnen Vorwürfe nicht genug substanziiert und juristisch korrekt bestritten habe. Tatsache sei, dass er die Vorfälle allesamt bestreite. Indem er einräume, dass es in der Ehe Probleme gegeben habe und nach wie vor gebe, wirke er sehr wohl glaubwürdig. Sodann habe er zwar das 14-tägige Rayonverbot vom 5. Februar 2010 akzeptiert, doch habe er in seinem Schreiben vom 8. Februar 2010 die Aussagen der Beschwerdegegnerin erneut bestritten und betont, dass er gegenüber ihr und seiner Tochter nie gewalttätig worden sei. Er habe einzig in der Absicht, das hängige Eheschutzverfahren nicht zusätzlich zu beeinträchtigen, auf eine Einsprache gegen die Schutzmassnahmen verzichtet. Zudem habe er das Kontakt- und Rayonverbot entgegen der Behauptung der Vorinstanz peinlichst genau befolgt. Obwohl er seit Mitte Februar wisse, dass die Beschwerdegegnerin in K wohnhaft sei, habe er sie dort selbst an öffentlichen Orten wie dem Bahnhof oder in der Migros nicht aufgesucht. Um zu verhindern, dass ihm als Hausmann die Obhut über die Tochter zugesprochen werde, bleibe der Beschwerdegegnerin nichts anderes übrig, als ihn in die Gewalttäterecke zu rücken. Nun sei das Rayonverbot gar noch auf den Reithof in O ausgedehnt worden, obwohl dort nichts vorgefallen sei.

6.  

6.1 Vorab ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Zum einen kann er sich im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner gilt es zu beachten, dass gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1, www.vgrzh.ch).

6.2 Wie bereits der Haftrichter feststellte, machte die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Befragung sehr detaillierte Aussagen bezüglich Ort, Zeitraum und Art der von ihr berichteten Vorfälle, die sie in der Anhörung durch den Haftrichter bestätigte. Ihre Aussagen zeichnen sich durch eine detailgetreue Beschreibung der Vorfälle aus und lassen keine Widersprüche erkennen. Deren Glaubhaftigkeit wird dadurch verstärkt, dass sie auch Angaben zugunsten des Beschwerdeführers machte, indem sie beispielsweise erwähnte, er habe sich in der Zeit nach Gs Geburt sehr zurückgenommen. So sind denn ihren Aussagen auch keine Hinweise auf Übertreibungen zu entnehmen; vielmehr hielt sie z.B. fest, sich durch einen Übergriff des Beschwerdeführers lediglich blaue Flecken zugezogen, nicht jedoch geblutet zu haben. Zudem räumte sie auch ein, sich an die genauen Umstände eines Vorfalls nicht mehr im Detail zu erinnern. Das Auftauchen des Beschwerdeführers auf dem Reithof in O beschrieb die Beschwerdegegnerin in der Anhörung durch den Haftrichter ebenfalls sehr detailliert und nachvollziehbar. So führte sie in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers aus, dass dieser dort an der Tür geklingelt und nach ihr gefragt sowie sich in der Toilette in der Scheune aufgehalten habe. Zudem sei er nicht über die Strasse, sondern von der Weide her zum Hof gekommen. Freilich erklärte der Beschwerdeführer die Hintergründe anders, doch stimmen die objektiven Elemente so gut überein, dass seine Schilderung der ihrigen nicht derart widerspricht, dass sie die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen ernsthaft in Zweifel ziehen könnte.

Die Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Befragung wirken dagegen ausweichend. So konnte er nicht erklären, warum er in seiner ursprünglichen Schilderung der Ereignisse des 19./20. Januar 2010 den Streit nicht erwähnt hatte. Zudem beschränkte er sich über weite Strecken darauf, die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin zu bestreiten. Anderseits räumte er teilweise ein, gewisse Gewalt ausgeübt zu haben. So sagte er sowohl vor der Polizei als auch vor dem Haftrichter aus, die Beschwerdegegnerin so fest am Oberarm gehalten zu haben, dass es einen blauen Fleck gegeben habe, sie seit längerer Zeit mehrfach mit beiden Händen weggeschubst zu haben, seine Tochter an beiden Armen gepackt zu haben, aus Wut gegen eine Glastüre getreten zu haben, welche in der Folge zerbrochen sei, sowie gegen das Hotelbett getreten zu haben. Zudem bestätigte er vor der Polizei, sehr eifersüchtig zu sein, was er hingegen vor dem Haftrichter relativierte.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin abstellte, werden diese doch durch die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise bestätigt und jedenfalls nicht derart infrage gestellt, dass ihre Glaubhaftigkeit ernsthaft zu bezweifeln wäre. Demnach kam er zu Recht zum Schluss, dass der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft sei. Auch die Ausdehnung des Rayonverbots auf den Wohnort der Beschwerdegegnerin und den Kindergarten ihrer Tochter sowie den Reithof ist nicht zu beanstanden, denn der Beschwerdeführer weiss offenbar unterdessen um den Wohnort und den Kindergarten und hielt sich auf dem Reithof auf, wo er sich unbestrittenermassen nach der Beschwerdegegnerin erkundigte. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass er sich dorthin begeben habe, um sie aufzusuchen, erscheint glaubhaft, hielt sich doch nach seinen eigenen Aussagen früher oft die ganze Familie dort auf, während der Beschwerdeführer ein davon abweichendes Motiv für sein Auftauchen auf dem Reithof nicht überzeugend vorzubringen wusste. Demnach konnte bzw. musste er damit rechnen, die Beschwerdegegnerin dort anzutreffen. Zudem ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, dass er versucht hat, sie per SMS zu kontaktieren, obwohl das Zusenden von SMS vom durch die Kantonspolizei verhängten Kontaktverbot ausdrücklich mit erfasst ist. Demnach erscheint der Fortbestand der Gefährdung sowohl bezüglich der ursprünglichen als auch in Bezug auf die zusätzlichen Gebiete glaubhaft.

6.3 Die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 19. Mai 2010 und deren Ausdehnung durch den Haftrichter hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen und wären ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2; § 17 Abs. 2 VRG). Zu behandeln bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.

§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers eingreift (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32, 41).

7.2 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der im ersten Beschwerdeverfahren eingereichten Mahnung betreffend ausstehende Mietzinsen und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er seit vielen Jahren kein Einkommen erzielt hat und als Hausmann tätig war, auszugehen. Zudem sind seine Begehren nicht als aussichtslos im oben beschriebenen Sinn zu bezeichnen. Angesichts des Eingriffs der Gewaltschutzmassnahmen in das Privatleben des Beschwerdeführers, seines Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik wegen der starken psychischen Belastung und der nicht ganz einfachen Rechtsfragen ist die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu bejahen.

Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt B, substituiert durch C, hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss beschliesst die Kammer

(im Zirkularverfahren gemäss § 38 Abs. 1 VRG):

1.        Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.        Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.        Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr);

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…