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VB.2010.00181
Entscheid
des Einzelrichters
vom 29. Juni 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt E, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. D, der im Jahr 2006 geborene Sohn von A und C, ist seit einem Unfall im Juli 2007 behindert (linkes Auge blind, linker Arm gelähmt, linkes Bein teilweise gelähmt). Die Sozialbehörde der Stadt E übernahm mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 die Kosten seiner Betreuung in der Kinderkrippe von max. Fr. 2'100.- monatlich im Zeitraum vom 15. Dezember 2008 bis 14. Dezember 2009. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sprach mit Vorbescheid vom 9. September 2009 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Juli 2009 und mittleren Grades ab 1. Oktober 2009 zu. Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2009. Die Sozialbehörde E verfügte am 11. September 2009 die wirtschaftliche Unterstützung der Familie A's mit Fr. 1'615.70 monatlich für die Dauer vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010. Mit Schreiben vom 30. September 2009 ersuchte die Sozialbehörde die SVA, die Nachzahlung der Hilflosenentschädigung direkt an sie zur Verrechnung zu überweisen. Die Sozialbehörde verfügte am 19. Oktober 2009, die Nachzahlungen der Hilflosenentschädigung seien ihr selber abzutreten und würden mit den erbrachten Leistungen verrechnet. Die laufenden Hilflosenentschädigungen würden im Budget der Familie A und B berücksichtigt und mit den Unterstützungsleistungen verrechnet. II. A rekurrierte dagegen am 20. November 2009 an den Bezirksrat E und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Sozialbehörde vom 19. Oktober 2009; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Der Bezirksrat wies mit Beschluss vom 17. März 2010 den Rekurs (Disp.-Ziff. 1) und das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Disp.-Ziff. 2) ab und erhob keine Kosten. III. Dagegen erhob A am 16. April 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Hilflosenentschädigung sei nur im Rahmen der situationsbedingten Leistungen zu berücksichtigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, einschliesslich der vorangegangenen Verfahrensabschnitte. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme beantragte er, für den Zeitraum des Beschwerdeverfahrens sei die Hilflosenentschädigung lediglich im Umfang der situationsbedingten Leistungen zu berücksichtigen. Der Abteilungspräsident wies das Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit Verfügung vom 27. April 2010 ab. Die Sozialbehörde E und der Bezirksrat verzichteten am 10. bzw. 18. Mai 2010 auf Stellungnahme und beantragten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Hilflosenentschädigung betrug maximal Fr. 1'105.- monatlich. Würde diese der Sozialhilfe gar nicht angerechnet, so beliefe sich der streitige Gesamtbetrag auf rund Fr. 13'000.- pro Jahr. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.2 In der Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Nach § 2 Abs. 2 SHG werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Gemäss § 19 Abs. 1 SHG kann die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann u.a. dann entsprechend der Höhe der in derselben Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen erhält (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auch auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (vgl. § 27 Abs. 2 SHG). 2.3 Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind. Sie können angerechnet werden, sofern sie nicht von anderer Seite übernommen werden (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1, C.1.1). 2.4 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt eine Person als hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht – wie bereits im Rekursverfahren – geltend, die Hilflosenentschädigung solle Behinderten eine möglichst autonome Lebensgestaltung ermöglichen und von Bundesrechts wegen nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen. Sie dürfe daher nicht aufgrund des im kantonalen Sozialhilferecht geregelten Subsidiaritätsprinzips pauschal den Eltern als Einkommen angerechnet werden, auch wenn das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 23. April 2007 ausgeführt habe, Sozialhilfe könne erst subsidiär in Anspruch genommen werden, wenn die Hilflosenentschädigung nicht ausreiche. Eine Anrechnung sei vielmehr nur insoweit zulässig, als die Hilflosenentschädigung mit den situationsbedingten Leistungen kongruent sei. Zu diesen gehörten nur die Krippenkosten, welche abhängig vom Einkommen nach dem Reglement der Stadt E über Beiträge der Eltern an die schul- und familienergänzende Betreuung (Elternbeitragsreglement) zu berechnen seien. Es sei nicht einsichtig, weshalb er mit der Hilflosenentschädigung mehr Kosten zu tragen habe als ohne diese. 3.2 Der Bezirksrat erwog, der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts sei dahingehend zu verstehen, dass die Hilflosenentschädigungen aufgrund des Subsidiaritätsprinzips bei der Bemessung der auszurichtenden Sozialhilfe als Einnahmen zu berücksichtigen seien. Soweit durch die Behinderung von D Mehrkosten – insbesondere solche für Fremdbetreuung – entstünden, seien diese als situationsbedingte Leistungen ausgabenseitig in das Unterstützungsbudget aufzunehmen und bildeten als solche Teil des sozialen Existenzminimums. Zu den eigenen Mitteln, welche im Unterstützungsbudget als Einnahmen zu berücksichtigen seien, gehörten auch die Hilflosenentschädigungen. Die nach kantonalem Sozialhilferecht vorzunehmende Anrechnung verstosse nicht gegen übergeordnetes Bundesrecht, da dieses keine Bestimmung kenne, welche die Anrechnung als Einnahmen untersage. Da für die Zeit bis Dezember 2009 die Kosten der Fremdbetreuung die zu erwartenden Hilflosenentschädigungen überstiegen, seien diese vollständig anzurechnen. In diesem Umfang bestehe für den Beschwerdeführer hinsichtlich der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe eine Rückerstattungspflicht, weshalb die entsprechenden Hilflosenentschädigungen an die Beschwerdegegnerin auszubezahlen seien. Sollten die ab Januar 2010 ausbezahlten Leistungen der Beschwerdegegnerin den Betrag der Hilflosenentschädigung übersteigen, so sei diese der Beschwerdegegnerin auszubezahlen. Ein Anspruch auf Direktauszahlung der Hilflosenentschädigung an den Beschwerdeführer bestehe nur insoweit, als die monatliche Hilflosenentschädigung die Leistungen der Beschwerdegegnerin im entsprechenden Monat übersteige. 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Hilflosenentschädigung grundsätzlich an die Sozialhilfe angerechnet werden kann. Das Verwaltungsgericht hat sich im vom Beschwerdeführer genannten Entscheid vom 23. April 2007 nicht explizit zu dieser Frage geäussert, sondern lediglich festgestellt, dass dort die Hilflosenentschädigung an die behinderte Tochter nicht in das Sozialhilfebudget der Mutter aufgenommen worden war. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dies sei unzulässig, denn in jenem Fall hatte die Sozialbehörde keine behinderungsbedingten Mehrkosten – insbesondere keine Kosten für die Fremdbetreuung – übernommen. Das Verwaltungsgericht führte an der erwähnten Stelle vielmehr aus, das im Sozialhilferecht geltende Subsidiaritätsprinzip verlange, dass die Kosten für die Fremdbetreuung der Tochter zunächst aus der Hilflosenentschädigung zu bezahlen seien und die Sozialhilfe erst subsidiär in Anspruch genommen werden könne (VB.2007.00112, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Daraus ist zu folgern, dass im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten der Fremdbetreuung des behinderten Sohns zusätzlich zur allgemeinen wirtschaftlichen Hilfe an die Familie vollständig bezahlt hat und offenbar weiterhin bezahlt, nichts gegen eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung an das Sozialhilfebudget der Familie spricht, welche eine Unterstützungseinheit darstellt. Bei den Fremdbetreuungskosten handelt es sich vorliegend zweifelsohne um situationsbedingte Leistungen für behinderungsbedingte Mehrkosten. Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen eine von einer Sozialbehörde verfügte und von den Rechtsmittelinstanzen bestätigte Verpflichtung zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe nach der Auszahlung einer Hilflosenentschädigung ab mit der Begründung, diese stelle eine pauschalierte Entschädigung für behinderungsbedingte Mehrkosten mit schadenersatzähnlichem Charakter dar. Da nach dem in jenem Fall anwendbaren kantonalen Sozialhilferecht auch Pflege- und Betreuungskosten übernommen würden, sei davon auszugehen, dass allfällige behinderungsbedingte Mehrkosten bereits mit der Sozialhilfe gedeckt worden seien. Soweit behinderungsbedingte Mehrkosten durch eine Hilflosenentschädigung gedeckt würden, werde dafür nach dem Grundsatz der Subsidiarität keine Sozialhilfe gewährt (BGr, 25. Februar 2010, 8C_731/2009, E. 3, www.bger.ch). Einen Verstoss des kantonalen Sozialhilferechts gegen das Bundesrecht stellte das Bundesgericht nicht fest. Die Anrechenbarkeit der Hilflosenentschädigung als Einkommen verneinte es in einem anderen Fall, in dem behinderungsbedingte Mehrkosten nicht dargetan worden waren, die Anrechnung der Hilflosenentschädigung jedoch dazu dienen sollte, die Kosten des Rechtsanwalts des Hilfsempfängers zu begleichen. Dies sei mit der zweckgebundenen Ausrichtung der Hilflosenentschädigung als pauschalierter Entschädigung für behinderungsbedingte Aufwendungen nicht vereinbar (BGr, 23. Juli 2007, I 615/06, E. 5.4, www.bger.ch). Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Die Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen des Beschwerdeführers ist demnach im vorliegenden Fall grundsätzlich zulässig. 4.2 Die Hilflosenentschädigung kann nur dann im vollen Betrag angerechnet werden, wenn die von der Sozialhilfe übernommenen Kosten der Fremdbetreuung den Betrag der Hilflosenentschädigung übersteigen. Der Beschwerdeführer stellt sich – wie erwähnt (vgl. E. 3.1) – auf den Standpunkt, sein Beitrag an die Kosten der Kinderkrippe seines Sohnes sei nach dem Elternbeitragsreglement abhängig vom Einkommen zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin führt dagegen ins Feld, dieses Reglement finde nur auf nicht sozialhilfeabhängige Familien mit tiefen Einkommen Anwendung, da andernfalls die Sozialhilfe beziehenden Familien doppelt von der öffentlichen Hand unterstützt würden. Denn es würden nicht nur ihre Kosten für die Kinderkrippe von der Sozialhilfe vollständig übernommen, sondern sie kämen zusätzlich in den Genuss von durch die öffentliche Hand subventionierten Krippenbeiträgen. Dies würde gegen die Rechtsgleichheit verstossen und nicht mit Sozialhilfe unterstützte Familien mit einem behinderten Kind benachteiligen. Der Bezirksrat erläuterte die Frage nicht, da der Beschwerdeführer diese Argumentation im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht hat. Mit der einkommens- und vermögensabhängigen Berechnung der Krippen- und Hortbeiträge gemäss Elternbeitragsreglement wurde offensichtlich beabsichtigt, Familien mit einem geringeren Einkommen die Fremdbetreuung der Kinder zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Diese Unterstützung benötigen Familien, deren Fremdbetreuungskosten vollumfänglich von der Sozialhilfe übernommen werden, nicht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat er im Fall der Unterstützung mit Hilflosenentschädigung nicht höhere Kosten zu tragen als ohne diese, denn die Sozialbehörde ist auf Dauer nur verpflichtet, die Kosten für die notwendige Fremdbetreuung zu tragen, soweit diese nicht aus der Hilflosenentschädigung bezahlt werden können. Der Beschwerdeführer vermag die überzeugende Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb der nicht subventionierte Maximalbeitrag an die Kinderkrippenbetreuung zur Anwendung gelangt, nicht infrage zu stellen. 4.3 Die vollständige Verrechnung der Hilflosenentschädigung mit den von der Beschwerdegegnerin übernommenen Kosten der Fremdbetreuung ist demnach nicht zu beanstanden. Durch die rückwirkende Ausrichtung der an die Sozialhilfe anzurechnenden Hilflosenentschädigungen ergibt sich eine Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers bzw. sind diese an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. Die von der Sozialhilfe übernommenen Betreuungskosten lagen gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin bisher mit Ausnahme des Monats Dezember 2009 stets über dem Betrag der Hilflosenentschädigung. Mit dem Bezirksrat ist die von der Beschwerdegegnerin formulierte Verrechnung so zu verstehen, dass ein allfälliger Überschuss der Hilflosenentschädigungen dem Beschwerdeführer auszurichten wäre. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Sache abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Zu behandeln bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. 5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. § 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der Rechtsverbeiständung zusätzlich davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehören etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand des Gesuchstellers und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im Allgemeinen ist eine Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers eingreift (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32, 39, 41). 5.2 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner Fürsorgeabhängigkeit auszugehen. Die Beschwerde kann zudem noch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, denn es waren komplexe Fragen des Zusammenspiels zwischen Sozialversicherungsrecht und Sozialhilfe zu beurteilen, welche von der Rechtsprechung bisher noch nicht umfassend geklärt wurden. Dies und die ungenügenden Kenntnisse des Beschwerdeführers der deutschen Sprache und des Schweizer Rechtssystems sowie die schwierige Situation mit seinem behinderten Kind rechtfertigt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. 5.3 Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt RA B hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). 5.4 Aus denselben Gründen ist die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren gutzuheissen. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksrats E vom 17. März 2010 aufzuheben. Es ist jedoch Sache des Bezirksrats E, die Höhe der Entschädigung für das Rekursverfahren festzusetzen. Das Obsiegen in diesem Punkt rechtfertigt indessen keine Zusprechung einer Parteientschädigung. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. 3. Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 GebV VGr); und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksrats E vom 17. März 2010 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |