{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.08.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00187_06-08-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209888&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9c1046ce8a0c538f4f7eb899e89716a5"}, "Num": [" VB.2010.00187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.06.0  VB.2010.00187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.06.0  VB.2010.00187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.06.0  VB.2010.00187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen des Diplomabschlusses | Nichtbestehen des Diplomabschlusses \u00c4nderung des Verfahrensrechts (E. 1.1); Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.2). Das neue Verfahrensrecht \u00e4nderte die Bestimmungen zur Legitimation, geht aber nicht weniger weit als das fr\u00fchere (E. 2.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht wie eine Privatperson betroffen (E. 2.2). Als Hochschule verf\u00fcgt sie nicht \u00fcber durch die Verfassung garantierte Autonomie und kann sich daher hierauf nicht berufen (E. 2.3). Nach \u00a7 21 Abs. 2 lit. c VRG ist die Legitimation einer selbst\u00e4ndigen \u00f6ffentlichrechtlichen Anstalt gegeben, wenn sie bei der Erf\u00fcllung gesetzlicher Aufgaben in ihrem schutzw\u00fcrdigen Interesse verletzt ist. Damit ein Interesse schutzw\u00fcrdig erscheint, darf dessen Verletzung nicht bloss geringf\u00fcgig sein (E. 2.4.1). Das Interesse an der richtigen Auslegung selbst gesetzten Rechts legitimiert nur im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit. Die finanziellen Auswirkungen sind vorliegend gering, durch die Beschwerdef\u00fchrerin zu wahrende Interessen scheinen nicht wesentlich tangiert zu sein und der angefochtene Entscheid l\u00e4sst sich nach einer Anpassung des entsprechenden Merkblatts durch die Beschwerdef\u00fchrerin nicht ohne Weiteres auf im \u00dcbrigen \u00e4hnliche k\u00fcnftige F\u00e4lle \u00fcbertragen (E. 2.4.2). Daher ist nicht einzutreten (E. 2.5). Nebenfolgen (E. 3). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:18", "Checksum": "45d9a7d973569abf2cfdaa2501074ea9"}