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Geschäftsnummer: VB.2010.00187  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.08.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Nichtbestehen des Diplomabschlusses


Nichtbestehen des Diplomabschlusses Änderung des Verfahrensrechts (E. 1.1); Zuständigkeit (E. 1.2). Das neue Verfahrensrecht änderte die Bestimmungen zur Legitimation, geht aber nicht weniger weit als das frühere (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist nicht wie eine Privatperson betroffen (E. 2.2). Als Hochschule verfügt sie nicht über durch die Verfassung garantierte Autonomie und kann sich daher hierauf nicht berufen (E. 2.3). Nach § 21 Abs. 2 lit. c VRG ist die Legitimation einer selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt gegeben, wenn sie bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihrem schutzwürdigen Interesse verletzt ist. Damit ein Interesse schutzwürdig erscheint, darf dessen Verletzung nicht bloss geringfügig sein (E. 2.4.1). Das Interesse an der richtigen Auslegung selbst gesetzten Rechts legitimiert nur im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit. Die finanziellen Auswirkungen sind vorliegend gering, durch die Beschwerdeführerin zu wahrende Interessen scheinen nicht wesentlich tangiert zu sein und der angefochtene Entscheid lässt sich nach einer Anpassung des entsprechenden Merkblatts durch die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres auf im Übrigen ähnliche künftige Fälle übertragen (E. 2.4.2). Daher ist nicht einzutreten (E. 2.5). Nebenfolgen (E. 3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANSTALT
AUTONOMIE
LEGITIMATION
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTALT
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00187

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 6. August 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Philip Conradin.  

 

 

In Sachen

 

 

 

 

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Rechtsdienst,
8401 Winterthur, 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

A,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Nichtbestehen des Diplomabschlusses,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Diplomzeugnis (Bachelor) vom 13. August 2009 verfügte die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement für angewandte Linguistik, A habe im Studiengang "Übersetzen" das Fach "English for Language Professionals 4" nicht bestanden mit der Folge, dass er mit diesem Zeugnis das Studium nicht erfolgreich abschliessen konnte.

II.  

Hiergegen erhob A am 7. September 2009 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, wobei er die Bestätigung des Studienabschlusses und Verleihung des Bachelor-Diploms auf den nächstmöglichen Termin ohne weitere Prüfungsabsolvierungen beantragte.

Mit Beschluss vom 4. März 2010 hiess die Rekurskommission den Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung der ZHAW auf und wies die Sache zur Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung an sie zurück.

III.  

Hiergegen erhob die ZHAW am 16./19. April 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss der Rekurskommission sei teilweise aufzuheben und der Leistungsnachweis von A im Modul "English for Language Professionals 4" als Unredlichkeit und damit als "nicht bestanden" zu werten, unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A. In seiner Beschwerdeantwort vom 18./19. Mai 2010 begehrte A an, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der ZHAW. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am 26./28. April 2010 dahingehend vernehmen, die Beschwerde sei mangels Legitimation der ZHAW nicht an die Hand zu nehmen, eventualiter abzuweisen.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes nichts.

1.2 Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sind gemäss § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Der vor­instanzliche Entscheid betrifft das Prüfungsergebnis an einer Fachhochschule. Diesbezüglich besteht keine Ausnahme nach a§ 42 f. bzw. § 42 ff. VRG, weshalb das Verwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerde zuständig ist.

2.  

2.1 Nach § 70 in Verbindung mit dem per 1. Juli 2010 revidierten § 21 Abs. 2 VRG sind Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b) oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Zu bemerken bleibt, dass diese Neuregelung der Legitimation nicht weniger weit als a§ 21 VRG (OS 54, 272, und 61, 213) geht (ABl 2009, 961 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht wie eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung.

2.3  Als Hochschule mag die Beschwerdeführerin sodann zwar in Teilbereichen über eine gewisse Autonomie verfügen (vgl. zur Hochschulautonomie im Generellen Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; Bernhard Ehrenzeller, Hochschulautonomie im Spannungsfeld von Wissenschaftsfreiheit und Steuerung im Hochschulwesen, in: Stephan Breitenmoser et al. [Hrsg.], Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat, Liber amicorum Luzius Wildhaber, Zürich/St. Gallen 2007, S. 203 ff., 212 ff.; ferner konkretisierend § 4 Abs. 1 und § 27 ff. FaHG und § 2 der Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 25. Januar 2008 [LS 414.251] und zur alten Zürcher Hochschule Winterthur § 22 des aufgehobenen Gesetzes vom 27. September 1998 über die Fachhochschulen und die Höheren Fachschulen [OS 54, 777] sowie ABl 2006, 282; vgl. bezüglich der Autonomie selbständiger Anstalten im Generellen Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, Rz. 1714; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 5 N. 34 f. und § 7 N. 11 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 1325 f.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 49 N. 46; vgl. zur ebenfalls eingeschränkten Autonomie der Universität § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. März 1998 über die Universität Zürich [LS 415.11]; ABl 1997, 158 ff.; Markus Rüssli, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 118 N. 7 und 12). Jedoch verfügt die Beschwerdeführerin wie die Hochschulen im Allgemeinen über keine verfassungsrechtlich geschützte Autonomie (vgl. Rüssli, Art. 118 N. 12; ferner Ehrenzeller, S. 210; vgl. zur historischen und staatspolitischen Besonderheit der Gemeindeautonomie BGr, 5. Januar 1978, ZBl 79/1978, S. 181 ff., 183). Auch rügt die Beschwerdeführerin nicht die Verletzung einer solchen. Zur Verfassungsbeschwerde nach § 21 Abs. 2 lit. b VRG kann sie daher nicht legitimiert sein.

2.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin behauptet, bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen entsprechend § 21 Abs. 2 lit. c VRG anderweitig verletzt zu erscheinen.

2.4.1 Die regierungsrätliche Weisung zum neuen Verfahrensrecht hält fest, die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts bezüglich der Frage, wessen Interessen verletzt zu sein hätten, erscheine sinnvoll. Bezüglich einer Gemeinde jedenfalls genüge, wenn diese ein spezifisch kommunales Interesse, aber auch ein allgemeines öffentliches Interesse mit lokalem Fokus, geltend mache. Die Betroffenheit eines grossen Teils der Bevölkerung allein reiche demgegenüber nicht aus (ABl 2009, 962 f.; ferner Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmid et al. [Hrsg.], Grundfragen der juristischen Person, Bern 2007, S. 3, 13 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Jedenfalls im Grundsatz hat das Verwaltungsgericht festgehalten, bezüglich der Legitimation der selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts seien keine strengeren Anforderungen zu stellen als bei den Gemeinden (VGr, 8. Juli 2009, PB.2008.00028, E. 1.3.1, und 13. Mai 2009, PB.2008.00019, E. 1.3.1, beides unter www.vgrzh.ch; ferner Bertschi, S. 4).

Allerdings gilt, auch wenn ein solcherart definiertes Interesse vorliegt, nach der gesetzlichen Regelung als zusätzliches Erfordernis, dass dieses Interesse schutzwürdig erscheint. Nach der regierungsrätlichen Weisung ist bloss bei einer wesentlichen und nicht nur geringfügigen Verletzung der Interessen die Legitimation gegeben (ABl 2009, 962 f., auch bezüglich Eingriffen ins Finanz- und Verwaltungsvermögen). Eine Beschwerdebefugnis von Behörden ist nicht selbstverständlich, denn die Verwaltungsrechtspflege ist aus der Idee des Schutzes der individuellen Rechte des Bürgers gegen die Verwaltung hervorgegangen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 170).

2.4.2 Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlichrechtliche selbständige Anstalt (§ 3 Abs. 2 FaHG; ferner ABl 2009, 903). Mit ihrer Beschwerde beantragt sie, die Prüfung bzw. einen Vortrag des Beschwerdegegners, eines ihrer Studenten, als "nicht bestanden" (statt mittels der Skala von 1–6) zu bewerten. Sie rügt im Ergebnis die falsche Auslegung des in Art. 46 der hier noch anzuwendenden alten Studien- und Prüfungsordnung vom 8. Juni 2006 (SPO), einem Anstaltsreglement, enthaltenen Begriffs der Unredlichkeit.

Das Interesse an der richtigen Auslegung selbst gesetzten Rechts wird gemäss der Weisung von § 21 Abs. 2 lit. b VRG erfasst und daher nur im Rahmen der Verfassungsbeschwerde geschützt (ABl 2009, 962; auch Bertschi [S. 18 f.] weist darauf hin, dass das Kriterium der unrichtigen Anwendung kommunalen Rechts dem [damaligen] Kriterium des Eingriffs in die qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zugeordnet werden könnte, welches jedoch wiederum nur im Zusammenhang mit der Gemeindeautonomie zum Tragen kam). Anders als die Gemeinden verfügt die Beschwerdeführerin jedoch über keine verfassungsrechtlich geschützte Autonomie (vorn 2.3).

Die weiteren Interessen der Beschwerdeführerin erscheinen ebenfalls nicht schutzwürdig:

Die finanziellen Auswirkungen des vorinstanzlichen Beschlusses auf die Beschwerdeführerin sind gering und beschränken sich auf den Aufwand der Neubewertung sowie möglicherweise den Verlust der Gebühren einer Studiumsverlängerung des Beschwerdegegners.

Durch die Beschwerdeführerin zu wahrende öffentliche Interessen, etwa die Gewährleistung einer genügenden Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten (Art. 3 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 [SR 414.71]), erscheinen nicht in schutzwürdigem Mass verletzt, falls solches überhaupt zur Beschwerde legitimieren und die einen lokalen Fokus erheischende Rechtsprechung hinsichtlich verfassungsrechtlich autonomer Gemeinden auf öffentlichrechtliche Anstalten überhaupt sinngemäss anwendbar wäre.

Mögliche, dem vorinstanzlichen Beschluss entgegenstehende Interessen ihrer Benützer hat die Beschwerdeführerin sodann nicht wahrzunehmen: Anders als eine Gemeinde bzw. Körperschaft kennt sie als Anstalt keine Mitgliedschaft. Zudem erschiene ein solches Interesse nicht nur als nicht wesentlich, es träte vielmehr hinzu, dass nach der Rechtsprechung wie auch der Weisung die Betroffenheit eines grossen Teils der Bevölkerung allein nicht ausreicht (ABl 2009, 962 f.).

Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nach dem Vorgefallenen ihr Merkblatt für Studierende zur Vermeidung von Plagiaten (und damit mittelbar auch ihre Aufgabenstellung hinsichtlich zu haltender Vorträge) am 14. Oktober 2009 mit Erläuterungen zum Merkblatt zur Vermeidung von Plagiaten und einer Abgrenzung zum urheberrechtlichen Plagiatsbe­griff ergänzt, so dass der vorinstanzliche Beschluss – so eine solche Abgrenzung juristisch überhaupt Not tut und eine Unredlichkeit nach Art. 46 SPO wirklich ein Plagiat zur Voraussetzung haben soll – nicht ohne Weiteres auf im Übrigen ähnliche künftige Fälle übertragbar erscheint.

2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

3.1 Die Kosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG).

3.2 Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Eine solche Entschädigung hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner beantragt. Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei erscheint allerdings nur hinsichtlich des das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwands entschädigungsberechtigt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., § 17 N. 17). Solches macht der Beschwerdegegner jedoch nicht geltend.

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesge­richt, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …