{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.08.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00191_26-08-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209949&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "131af882e5fb3cc0411d5e490230cdb7"}, "Num": [" VB.2010.00191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.26.0  VB.2010.00191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.26.0  VB.2010.00191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.26.0  VB.2010.00191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG | Bauliche Ver\u00e4nderungen am und um ein Gartenhaus ausserhalb der Bauzone.  Verzicht auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins (E. 2.1). Der Sachverhalt erweist sich als gen\u00fcgend abgekl\u00e4rt, weshalb von der R\u00fcckweisung der Sache abzusehen ist (E. 2.2). Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG (E. 4.2). Die baulichen Ver\u00e4nderungen am und direkt um das Gartenhaus selber sind als bedeutsame bauliche Ver\u00e4nderungen an der infrage stehenden Baute zu betrachten, was eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG bereits ausschliesst (E. 4.3). Angesichts der Platzverh\u00e4ltnisse und der damit erm\u00f6glichten Durchf\u00fchrung von Grillfesten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur\u00fcckhaltend von einer diesbez\u00fcglich \"tendenziell\" gr\u00f6sseren L\u00e4rmbel\u00e4stigung ausging (E. 4.4). Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG (E. 5.1). Ob der Ponystall einer rechtm\u00e4ssigen Nutzung entsprach, kann offen bleiben, weil die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG - wie noch zu zeigen ist - ohnehin nicht erf\u00fcllt sind (E. 5.2). Rechtsprechung zur Identit\u00e4t einer Baute (E. 5.3). Die verschiedenen Anbauten direkt am Haus, aber auch der massive Ausbau der Umgebung des urspr\u00fcnglichen Gartenhauses haben dessen Charakter l\u00e4ngst zu einem Wochenendhaus ver\u00e4ndert, dass zahlreiche Freizeitaktivit\u00e4ten f\u00fcr eine Mehrzahl von Personen im eigenen grossfl\u00e4chigen Garten erm\u00f6glicht. Dies bedeutet eine massive Zweck\u00e4nderung (E. 6.1). Die gesamte Anlage zeitigt Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Umwelt, weshalb keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG \u00fcber den bereits bewilligten Umfang erteilt werden kann (E. 6.2). Die unbewilligt erstellten zonenfremden Anlagen k\u00f6nnen nicht mit dem Hinweis auf eine fr\u00fchere Wohnnutzung des Gartenhauses legalisiert werden (E. 6.3). Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid eine dezidiert andere Meinung zur behaupteten Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit desBeseitigungsbefehls, weshalb sie darauf nicht nochmals einzugehen brauchte (E. 7.2). Es trifft nicht zu, dass die Beh\u00f6rden das Gartenhaus w\u00e4hrend 17 Jahren geduldet h\u00e4tten (E. 7.3). Insgesamt kann weder von Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit noch Treuwidrigkeit des Wiederherstellungsbefehls ausgegangen werden (E. 7.4).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:59", "Checksum": "b6eb0241f4eb6461c8a24ed43711340a"}