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Geschäftsnummer: VB.2010.00194  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.08.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Anordnung von Auflagen zur Abklärung der Anspruchsberechtigung und zur Planung des weiteren Vorgehens. Nichteintreten, soweit die Beschwerdeführerin von der Sozialbehörde dazu verpflichtet wurde, zur Abklärung ihrer Einkommensverhältnisse bestimmte Dokumente einzureichen: Es handelt sich um eine verfahrensleitende Verfügung, die keinen später voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat (E. 1.3). Die materiell zu beurteilenden behördlichen Auflagen dienen dazu, die Ursachen der Notlage der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen. Unter den gegebenen Verhältnissen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet wurde, den Bericht eines sozialpädagogischen Familienbegleiters einzureichen, die Ärzte einer Rehabilitationsklinik von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen (E. 3-5). Abweisung, soweit Eintreten (E. 6).
 
Stichworte:
ANSPRUCHSBERECHTIGUNG
ARZTGEHEIMNIS
AUFLAGE
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
LEISTUNGSKÜRZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
STELLENSUCHE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 5 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 24 SHV
§ 30 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00194

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. August 2010

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, die mit ihren 1995 bzw. 1997 geborenen Söhnen in C lebt, wird vom Sozialdienst der Gemeinde B seit 1997 finanziell unterstützt. Mit Beschluss vom 20. August 2009 verfügte die Sozialbehörde die subsidiäre Unterstützung As vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2010 mit monatlich Fr. 3'309.- (abzüglich Einnahmen). Zur definitiven Abklärung der Anspruchsberechtigung wurden im Rahmen dieses Beschlusses diverse Auflagen angeordnet. A wurde unter anderem dazu verpflichtet, bis am 15. Oktober 2009 Quittungen für den Kauf von Weihnachtsgeschenken sowie eine Abrechnung der Invalidenversicherung für Fahrspesen einzureichen (Disp.-Ziff. 2), eine Krankenkassenrückzahlung zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 4), den Bericht über eine sozialpäd­agogische Familienbegleitung bis am 15. Oktober 2009 den Behörden zu übergeben (Disp.-Ziff. 6), die Ärzte der Rehabilitationsklinik D von der Schweigepflicht zu entbinden (Disp.-Ziff. 7), sich weiterhin intensiv um einen Eigenverdienst zu bemühen und das Angebot des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums in Anspruch zu nehmen (Disp.-Ziff. 12). Ferner wurde im Beschluss festgehalten, dass A aufgrund eines Unfalls Versicherungsleistungen von insgesamt Fr. 4’990.40 generiert habe, die sie dem Sozialdienst nie angegeben habe; bis am 15. Oktober 2009 müsse sie diesbezüglich weitere Unterlagen einreichen. Danach werde erneut überprüft, ob sie unrechtmässig Sozialhilfe bezogen habe, was eine Kürzung von 15 Prozent zur Folge hätte (Disp.-Ziff. 3). Schliesslich wurden Verwarnungen und Leistungskürzungen angedroht für den Fall, dass A der Sozialbehörde Einkünfte nicht mitteile oder Auflagen und Weisungen nicht einhalte (Disp.-Ziff. 25-28).

II.  

Mit Beschluss vom 19. März 2010 wies der Bezirksrat E einen gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 20. August 2009 gerichteten Rekurs As grösstenteils ab, soweit er darauf eintrat. Gutgeheissen wurde das Rechtsmittel lediglich insoweit, als die Anordnung betreffend Rückerstattung von Krankenkassenrückzahlungen (Disp.-Ziff. 4) aufgehoben wurde.

III.  

Am 21. April 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 19. März 2010. Sie beantragte in erster Linie die Aufhebung der Pflicht zur Rückzahlung des 2008 erhaltenen Weihnachtsgeldes sowie die Entbindung von den Auflagen, der Behörde einen Bericht des sozialpädagogischen Familienbegleiters zu übergeben und die Ärzte der Rehabilitationsklinik von der Schweigepflicht zu entbinden. Im Übrigen machte sie geltend, sie werde von den Behörden nicht ernst genommen und würde von diesen mit unzutreffenden Vorwürfen konfrontiert, beispielsweise in Bezug auf die Offenlegung sämtlicher Einnahmen oder die Bemühungen um Stellensuche.   

Der Bezirksrat E beantragte mit Vernehmlassungseingabe vom 30. April 2010 die Abweisung der Beschwerde. Das gleiche Begehren stellte die Sozialbehörde B mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2010.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin Rügen aufsichtsrechtlicher Art geltend macht. Das Verwaltungsgericht übt gegenüber den Sozialbehörden keine Aufsichtsfunktion aus (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16; RB 2002 Nr. 14 E. 1c). Demnach ist nicht näher einzugehen auf die generelle, ohne direkten Bezug zur angefochtenen Verfügung vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin am Verhalten der Sozialbehörde, insbesondere auf den Vorwurf, das Sozialamt nehme sie nicht ernst, stufe sie als unglaubwürdig ein und behandle sie respektlos. Anzumerken ist, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, diese Vorwürfe im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Aufsichtsinstanz geltend zu machen.

1.3 Auf die Beschwerde kann ferner auch insofern nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin verlangt, sie sei von der Pflicht zur Rückzahlung von Weihnachts- und Fahrspesengeld zu entbinden. Der Beschluss der Sozialbehörde vom 20. August 2009 enthält weder in Bezug auf das Weihnachtsgeld noch auf das Fahrspesengeld eine Rückzahlungspflicht bzw. Kürzungsanordnung. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Beschlusses lediglich dazu verpflichtet, bis am 15. Oktober 2009 Quittungen für Weihnachtsgeschenke bzw. Abrechnungen der IV-Fahrspesen einzureichen, um eine allfällige Rückerstattungspflicht bzw. Leistungskürzung zu überprüfen (act. 8/2, Disp.-Ziff. 2 und 3). Mit dieser Auflage wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Mitwirkung bei der Abklärung ihrer Einkommensverhältnisse verpflichtet. Eine solche Verpflichtung stellt gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine anfechtbare Verfügung dar, sondern bloss eine verfahrensleitende Anordnung, die keinen später voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge hat (RB 1998 Nr. 35; VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Demnach kann die Beschwerdeführerin die Auflagen, die sie zur Einbringung von Belegen für Weihnachtsgeschenke bzw. für IV-Fahrspesen verpflichten, nicht selbständig anfechten. Sollte die Behörde effektiv zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich rückzahlungspflichtig sei, so wird sie dies im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen haben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin bei der Abklärung der Rückerstattungspflicht in Bezug auf das umstrittene Weihnachtsgeld auch das Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin vom 15. April 2010 zu beachten haben wird, worin diese den Geschenkcharakter der Geldüberweisung vom 17. Dezember 2008 bestätigt (Beschwerdebeilage act. 5/1; vgl. Art. 27 Abs. 1 SHV).

1.4 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich somit auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dazu verpflichten durfte, der Behörde einen Bericht des sozialpädagogischen Familienbegleiters zu übergeben, die Ärzte der Rehabilitationsklinik von der Schweigepflicht zu entbinden und sich intensiv um die Suche nach einer Stelle zu bemühen. Bei diesen Verpflichtungen handelt es sich um Auflagen im Sinn von § 21 SHG, mit denen die Gewährleistung wirtschaftlicher Hilfe verbunden sind und die gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich selbständig angefochten werden können (vgl. RB 1998 Nr. 34). 

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien­angehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Als zulässige Auflagen gelten unter anderem Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltens­massregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Die Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24 Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorge­behörde verstösst (Ziff. 1), keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt (Ziff. 2) oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert (Ziff. 3). Unter bestimmten Umständen besteht ferner eine Pflicht zur Rückerstattung der – rechtmässig oder unrechtmässig bezogenen – wirtschaftlichen Hilfe (vgl. §§ 26 und 27 SHG).

 

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sehe nicht ein, weshalb die Fürsorgebehörde darauf bestehe, dass sie ihr den Bericht des sozialpädagogischen Familienbegleiters zustelle, zumal sie mit allen Behörden gut zusammenarbeite und dieser Bericht direkt bei der Vormundschaftsbehörde eingesehen werden könne.

3.2 Der Bericht, zu dessen Einreichung die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschlusses der Sozialbehörde vom 20. August 2009 verpflichtet wurde, betrifft eine Familienbegleitung für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder von April 2009 bis September 2009, für den die Beschwerdegegnerin am 5. März 2009 eine subsidiäre Kostengutsprache von insgesamt Fr. 14'400.- erteilt hatte (vgl. act. 8/9/6). Mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die Sozialbehörde darauf angewiesen ist, Kenntnisse über den Verlauf und die Ergebnisse der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu erlangen, um die Ursachen der Notlage zu ermitteln und die weiteren Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen (vgl. § 5 SHG und § 30 Abs. 1 SHV). Die Beschwerdeführerin ist von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG), und die Verpflichtung zur Einreichung des Berichts des Familienbegleiters stellt eine für die Beschwerdeführerin zumutbare, jedenfalls nicht unverhältnismässige Auflage dar. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dazu verpflichtete, den Bericht über die von der Sozialbehörde finanzierte 6-monatige Familienbegleitung vorzulegen.

3.3 Die angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage (Kürzung des Grundbedarfs) erweisen sich vor dem Hintergrund von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG ebenfalls als rechtmässig.

 

 

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin sodann die Auflage, die Ärzte der Rehabilitationsklinik D von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.

4.2 Die Vorinstanz hatte erwogen, es sei unerlässlich, die Ärzte der Rehabilitationsklinik D von der Schweigepflicht zu entbinden, um Empfehlungen und Einschätzungen der Klinik bei der Evaluation der weiteren Schritte mit einzubeziehen.

4.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Auflage unter dem Aspekt des Persönlichkeitsschutzes nicht näher. Sie versteht allerdings nicht, warum die Sozialbehörde den Empfehlungen der Klinik D nicht nachgehe, wenn sie sich „so Sorgen macht“, wie man ihr helfen könne. Sie hält demnach weitere Abklärungen für überflüssig.

4.4 Die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin steht in engem Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Problemen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Sozialbehörde eine möglichst umfassende Kenntnis des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anstrebt, um einen Hilfeplan zu erstellen (vgl. § 30 Abs. 1 SHV) und gestützt darauf weitere Schritte in die Wege zu leiten. Die vorgeschlagene Standortbestimmung am Runden Tisch (act. 8/9/7) ersetzt die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht. Die Auflage erweist sich demnach als für die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zumutbar.

4.5 Die angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage (Kürzung des Grundbedarfs) sind vor dem Hintergrund von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG ebenfalls nicht zu beanstanden.

 

 

 

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Auflage der Behörden, sie müsse sich intensiv um einen Eigenverdienst bemühen. Sie macht geltend, dass sie sich Anfang Oktober 2009 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet habe und sich trotz 50 %iger Arbeitsunfähigkeit darum bemühe, eine Stelle zu finden.

5.2 Die Vorinstanz hatte erwogen, dass die Beschwerdeführerin zwar an einem Integrationsprogramm teilnehme, sich aber wegen ihrer schwierigen Familiensituation und gesundheitlichen Problemen seit längerem gegen weitere Arbeitsbemühungen wehre.

5.3 Die Beschwerdegegnerin scheint im Rahmen der Beschwerdeantwort der Auffassung zu sein, dass die Beschwerdeführerin der Pflicht zu Bemühungen um eine Stellensuche bereits nachgekommen sei, indem sie sich im Oktober 2009 beim RAV angemeldet habe. Insofern stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von Disp.-Ziff. 12 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 20. August 2009 hat. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin als unbegründet erweist: Die Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit stellt gemäss § 23 lit. d SHV grundsätzlich eine zulässige Auflage dar. Inwiefern diese Verpflichtung im Fall der Beschwerdeführerin unzumutbar bzw. unzulässig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig sind die angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage (Kürzung des Grundbedarfs) zu beanstanden (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG sowie § 24 SHV). 

6.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde seitens der Beschwerdegegnerin nicht beantragt.

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…