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Geschäftsnummer: VB.2010.00196  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.05.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Ausschaffungshaft


Haftgrund. Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, Verhältnismässigkeit.

Haftgrund der erheblichen Gefährdung an Leib und Leben sowie der Verurteilung wegen eines Verbrechens (E. 1.3).

Eine Haft erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich dann als unverhältnismässig und damit unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar konnte die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht geklärt werden, jedoch hat die am 31. Januar 2006 durchgeführte Herkunftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % aus Kamerun bzw. einer solchen von 20 % aus Nigeria stammt. Zum jetzigen Zeitpunkt - der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 25. März 2010 in Ausschaffungshaft - ist somit nicht davon auszugehen, dass sich die Wegweisung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren lässt (E. 1.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSREISE IN DRITTSTAAT
AUSSCHAFFUNG
AUSSCHAFFUNGSHAFT
DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS
HERKUNFTSGESPRÄCH
IDENTITÄT
IDENTITÄTSABKLÄRUNG
PAPIERBESCHAFFUNG
ÜBERPRÜFBARKEIT DER WEGWEISUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNGSVOLLZUG
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 1 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00196

 

 

 

Zirkulationsentscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 5. Mai 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Ausschaffungshaft,

hat sich ergeben:

I.  

A, geb. 1986, reiste am 14. August 2005 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration lehnte mit Entscheid vom 7. Oktober 2005 sein Asylgesuch ab und wies A an, die Schweiz bis am 2. Dezember 2005 zu verlassen. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die Asylrekurskommission am 2. Dezember 2005 nicht ein. Das Bundesamt für Migration setzte daraufhin eine neue Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis am 6. Januar 2006 an. Der behördlichen Anordnung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht nach, sondern hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf.

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2006 wurde A zu 30 Tagen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr. 500.-, mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 27. März 2006 zu acht Wochen Gefängnis unbedingt und mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Juli 2007 zu acht Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 200.- jeweils wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft. Letztmals wurde A am 25. November 2008 in Fehraltorf verhaftet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Juni 2009 wurde er wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Sachbeschädigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 wurde A am 25. März 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 25. Februar 2010 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 26. März 2010 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 24. Juni 2010.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 20. April 2010 (eingegangen am 23. April 2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2010 wurden die Akten beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung. Aus dem nämlichen Grund ist gestützt auf § 56 Abs. 2 VRG auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden.

1.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG darf die Ausschaffungshaft höchstens drei Monate dauern.

1.3 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Juni 2009 wurde er zudem wegen Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Sachbeschädigung verurteilt. Damit liegt der Haftgrund der erheblichen Gefährdung an Leib und Leben sowie der Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG vor.

1.4 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis zum heutigen Zeitpunkt nicht fest. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm – bis auf die Befragung vom 15. April 2010 – geltend gemacht, aus der Zentralafrikanischen Republik stammt.

Am 31. Januar 2006 wurde eine Herkunftsabklärung durchgeführt. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer viele englische Wörter brauche (wie village, forest, example, interview), aber ein schlechtes Französisch spreche und immer wieder erwähne, dass er mit jemandem sango [Nationalsprache der Zentralafrikanischen Republik] sprechen möchte. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der Zentralafrikanischen Republik stamme. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % stamme der Beschwerdeführer aus Kamerun, mit einer solchen von 20 % aus Nigeria.

Am 22. April 2008 wurde der Beschwerdeführer von einer Delegation des "Nigeria Immigration Service" befragt, jedoch nicht als nigerianischer Staatsbürger anerkannt. Dass der Beschwerdeführer aus der Zentralafrikanischen Republik stamme, wurde von der nigerianischen Delegation für möglich gehalten. Das Bundesamt für Migration hielt jedoch in einem Schreiben an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 8. Mai 2008 fest, dass dies aufgrund der Sprach- und Herkunftstests ausgeschlossen werde. Zudem wurde vom Bundesamt für Migration darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer während der Befragung unkooperativ verhalten und nur französisch gesprochen habe. Er habe sich geweigert, englisch zu sprechen. Am 15. April 2010 wurde der Beschwerdeführer von einer Delegation aus Kamerun angehört, jedoch auch von dieser nicht als Staatsbürger anerkannt. Im Schreiben an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 22. April 2010 hielt das Bundesamt für Migration fest, diese Nichtanerkennung sei auf die Aussageverweigerung seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er habe sich renitent verhalten und nicht einmal seinen Namen gesagt. Ausser einigen wenigen Worten in gebrochenem Deutsch, wonach er aus dem Sudan stamme, habe er überhaupt keine Aussagen gemacht, weder in französischer noch englischer noch irgendeiner afrikanischen Sprache.

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist aufgrund der Bemühungen der schweizerischen Behörden nicht ersichtlich. Erfahrungsgemäss nehmen die Identitätsabklärung und die anschliessende Beschaffung von gültigen Reisepapieren eine gewisse Zeit in Anspruch. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Verzögerungen bei der Rückschaffung auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sind und der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, seine Haft zu verkürzen, indem er die Behörden bei der Identitätsabklärung und der Papierbeschaffung unterstützt.

Zum jetzigen Zeitpunkt – der Beschwerdeführer befindet sich erst seit dem 25. März 2010 in Ausschaffungshaft – ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Wegweisung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren lässt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Haft lediglich dann unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (z.B. bei einer länger dauernden Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen [BGE 130 II 56 E. 4.1]). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar konnte die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht geklärt werden, jedoch hat die am 31. Januar 2006 durchgeführte Herkunftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % aus Kamerun bzw. einer solchen von 20 % aus Nigeria stammt. Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch weiterhin weigern, bei der Identitätsabklärung mitzuwirken, wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft vorliegen.

1.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz bei einer Haftentlassung freiwillig zu verlassen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Die illegale Einreise von der Schweiz aus in einem Drittstaat ist strafbar (Art. 115 Abs. 2 AuG), weshalb die Behörden nicht bewusst zu einer solchen Hand bieten dürfen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer nach dem Entscheid der Asylrekurskommission vom 2. Dezember 2005 hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind und sich diese als verhältnismässig erweist.

2.  

Der Einwand des Beschwerdeführers, er werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt werden, weil er dort als "Child-Rebel" missbraucht worden sei, bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens; die Frage wurde im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden
(BGE 128 II 193 E. 2.2).

3.  

Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da diese jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG     Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG       Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)