{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.05.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00200_20-05-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209701&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "128e781636ecfc3c8e8147b6732d028a"}, "Num": [" VB.2010.00200"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.20.0  VB.2010.00200"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.20.0  VB.2010.00200"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.20.0  VB.2010.00200"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Anordnung und Verl\u00e4ngerung von Schutzmassnahmen. Soweit die Beschwerde die Aufhebung der durch die Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen verlangt, fehlt es dem Beschwerdef\u00fchrer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (E. 1.2). Auf die Antr\u00e4ge hinsichtlich des Besuchsrechts, der Herausgabe diverser Gegenst\u00e4nde und der Verpflichtung zur psychiatrischen Begutachtung ist mangels Zust\u00e4ndigkeit nicht einzutreten (E. 1.3). Der Vorwurf, die Polizei habe gegen das Diskriminierungsverbot oder den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau verstossen, geht offensichtlich fehl. Es sind psychische Gewalt\u00fcbergriffe des Beschwerdef\u00fchrers aktenkundig. Daneben ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 psychischer Gewalt ausgesetzt war. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Fortbestand der Gef\u00e4hrdung bejaht wurde (E. 4.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist das Armenrecht aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde zu verweigern (E. 5.2). Der Beschwerdegegnerin 1 ist die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung zu gew\u00e4hren, w\u00e4hrend ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:01", "Checksum": "50a3a58ed8ddab7734e72e7b00b241ec"}