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Geschäftsnummer: VB.2010.00200  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutz: Anordnung und Verlängerung von Schutzmassnahmen. Soweit die Beschwerde die Aufhebung der durch die Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen verlangt, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (E. 1.2). Auf die Anträge hinsichtlich des Besuchsrechts, der Herausgabe diverser Gegenstände und der Verpflichtung zur psychiatrischen Begutachtung ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (E. 1.3). Der Vorwurf, die Polizei habe gegen das Diskriminierungsverbot oder den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau verstossen, geht offensichtlich fehl. Es sind psychische Gewaltübergriffe des Beschwerdeführers aktenkundig. Daneben ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 1 psychischer Gewalt ausgesetzt war. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Fortbestand der Gefährdung bejaht wurde (E. 4.2). Dem Beschwerdeführer ist das Armenrecht aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde zu verweigern (E. 5.2). Der Beschwerdegegnerin 1 ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, während ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
EHESCHUTZ
GEWALTANWENDUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLEICHBERECHTIGUNG VON MANN UND FRAU
OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHISCHE GEWALT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERLÄNGERUNG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. II BV
Art. 8 Abs. III BV
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00200

 

 

 

Entscheid

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 20. Mai 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    C, vertreten durch RA D,

 

2.    Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und C sind verheiratet. Am Morgen des 2. April 2010 meldete sich A bei der Kantonspolizei Zürich und gab an, dass er Probleme mit seiner Ehefrau habe. Sie sei psychisch sehr angeschlagen, und er wolle ihr mittels eines Psychiaters helfen. Zwei Kantonspolizisten begaben sich in der Folge an den Wohnort der Familie. Da gemäss ihren Feststellungen nichts strafrechtlich Relevantes vorgefallen war, zogen sie wieder ab. In der Zwischenzeit erschien C auf dem Polizeiposten E. Sie schilderte, dass sie Probleme mit ihrem Ehemann habe. Auch sei sie in der Vergangenheit durch diesen tätlich angegangen worden. Gleichentags verfügte die Kantonspolizei Zürich gegen A folgende Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer von je 14 Tagen: Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, Betretverbot auf einem begrenzten Gebiet der Gemeinde F (Wohnort der Familie) sowie ein Kontaktverbot zu C und den beiden Söhnen G und H.

II.  

Am 7. April 2010 ersuchte A die Haftrichterin des Bezirksgerichts E um gerichtliche Beurteilung und Aufhebung der Schutzmassnahmen. Am 9. April 2010 ersuchte C die Haftrichterin um Verlängerung der Schutzmassnahmen für drei Monate. Am 14. April 2010 bestätigte die Haftrichterin die Schutzmassnahmen und verlängerte sie bis zum 16. Juli 2010.

III.  

Dagegen gelangte A am 20. April 2010 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Anordnung und Verlängerung der Schutzmassnahmen (Ziff. 2). Es sei C zu verpflichten, sich im Interesse des Kindswohls baldmöglichst einer medizinisch-psychiatrischen Begutachtung durch unabhängige Fachärzte zu unterziehen (Ziff. 3). Eventualiter sei ihm zu gestatten, die beiden Kinder einmal pro Woche zu sehen bzw. mit sich auf Besuch in seine aktuelle Wohnung zu nehmen (Ziff. 4). C sei zu verpflichten, per sofort seine persönlichen Gegenstände sowie einen kleinen Anteil des Hausrats, mindestens aber das Bügeleisen und den Fernseher, herauszugeben (Ziff. 5); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Weiter beantragte A, dass die Herausgabe der in Ziff. 5 erwähnten Gegen-stände mittels einer superprovisorischen Massnahme anzuordnen sei. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Das Verwaltungsgericht trat mit Präsidialverfügung vom 27. April 2010 auf das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme nicht ein.

C beantragte am 4. Mai 2010, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlange. Im Übrigen sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Daneben ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Dorothee Jaun. Das Bezirksgericht E verzichtete am 4. Mai 2010 auf Vernehmlassung, während sich die Kantonspolizei Zürich innert Frist nicht vernehmen liess.

Am 12. Mai 2010 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, dass sich die Parteien an der Eheschutzverhandlung vom 7. Mai 2010 nicht geeinigt hätten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 (VO GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig.

1.2 Die Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; BGE 131 II 670, 674, E. 1.2).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Haftrichterin sein Gesuch um Aufhebung der durch die Kantonspolizei verfügten Schutzmassnahmen zu Unrecht abgewiesen habe, fehlt ihm ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Die durch die Kantonspolizei verfügten Massnahmen liefen am 16. April 2010 ab, weshalb der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die angefochtenen Massnahmen nicht mehr beschwert war. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzes kann vorliegend nicht verzichtet werden, da sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Bezüglich der Bestätigung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen durch die Haftrichterin ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hingegen ist darauf einzutreten, soweit die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis am 16. Juli 2010 beanstandet wird.

1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Frage bilden, ob die Haftrichterin die Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert hat (§ 1 VO GSG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 [GSG]). Für die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich des Besuchsrechts (Ziff. 4) und der Herausgabe diverser Gegenstände (Ziff. 5) ist hingegen der Eheschutzrichter im Rahmen des hängigen Eheschutzverfahrens zuständig (vgl. Art. 172 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Seinen in Ziff. 3 gestellten Antrag, dass die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten sei, sich einer medizinisch-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, begründet der Beschwerdeführer mit dem Interesse des Kindswohls. Der Antrag steht nicht in einem Zusammenhang mit der angefochtenen haftrichterlichen Verfügung. Sofern ein solcher Antrag überhaupt zulässig ist, müsste er ebenfalls vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden. Damit ergibt sich, dass auf die in den Ziffn. 3–5 gestellten Anträge nicht einzutreten ist.

2.  

Massnahmen, die sich auf das kantonale Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann gemäss § 3 Abs. 2 GSG die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (lit. a), ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten (lit. b), sowie ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (lit. c). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 GSG).

Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann das Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung von Schutzmassnahmen ab und heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG).

3.  

3.1 Die Haftrichterin begründete die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass die Parteien übereinstimmend angegeben hätten, es bestünden bezüglich der Erziehung der gemeinsamen Kinder grosse Differenzen, weshalb es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen komme. Die Beschwerdegegnerin 1 habe glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber eine enorme Dominanz ausübe, indem er bestimme, was sie zu essen habe, was sie lesen dürfe oder was sie im Fernseher sehen dürfe. Das glaubhaft gemachte Verhalten des Beschwerdeführers habe für die Beschwerdegegnerin 1 eine grosse seelische Belastung und eine Verletzung ihrer psychischen Integrität zur Folge. Im Übrigen seien zwei Fälle aktenkundig, in denen der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 körperliche Gewalt angewandt habe.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei weder gewaltbereit noch habe er seine Ehefrau oder seine Kinder verletzt, gefährdet, bedroht oder belästigt. Am Abend des 1. April 2010 habe er seine Familie und die Wohnung in einem äusserst trostlosen Zustand vorgefunden. Seine Kinder hätten im Wohnzimmer geweint und seine Ehefrau habe teilnahmslos auf dem Bett gesessen. Die ganze Familienwohnung sei in einem sehr schmutzigen Zustand gewesen. Nachdem die Kinder ihm mitgeteilt hätten, dass sie schon lange geweint hätten und sehr hungrig seien, habe er dem jüngeren Sohn die durchnässten Windeln gewechselt und sich anschliessend mit den Kindern in eine Pizzeria begeben. In der Folge habe er dem Kriseninterventionszentrum der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich telefoniert und sich dabei Hilfe erhofft, wie er mit seiner depressiven Frau umgehen und wie man ihr schnellstmöglich helfen könne. Ihm sei aber mitgeteilt worden, dass man sich um diese Angelegenheit nicht kümmern würde. Am nächsten Morgen habe er sich an die Kantonspolizei gewandt. Zwei Polizisten seien zwar in die Familienwohnung gekommen, hätten aber nichts unternommen. Als sich jedoch seine Frau bei der Polizeistelle in E gemeldet habe, seien gegen ihn umgehend Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden. Darin liege ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau.

4.  

4.1 Im vorliegenden Verfahren ist wie dargelegt lediglich darüber zu entscheiden, ob die gegen den Beschwerdeführer angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. Dabei ist zu prüfen, ob der Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 glaubhaft gemacht ist. Lässt das materielle Recht wie vorliegend ein Glaubhaftmachen genügen, ist anders als etwa bei einer strafrechtlichen Verurteilung kein strikter Beweis erforderlich, sondern reicht das Vorliegen einer blossen Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 1997, § 148 N. 8).

4.2 Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, stösst grösstenteils ins Leere. So verkennt er, dass die Gewaltschutzmassnahmen den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen bezwecken, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 GSG). Wenn er nun eine Diskriminierung beklagt, indem er das Verhalten der Polizei beim durch ihn veranlassten Wohnungsbesuch mit demjenigen der Polizei nach dem Vorsprechen der Beschwerdegegnerin 1 auf dem Polizeiposten vergleicht, verkennt er, dass es sich um zwei grundsätzlich unterschiedliche Sachverhalte handelt. Er hatte die Polizei gerufen, weil er sich Unterstützung bezüglich der familiären Situation erhoffte. Er beklagte und beklagt aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 in irgendeiner Form Gewalt gegen ihn angewendet habe. Die Beschwerdegegnerin 1 machte hingegen beim Vorsprechen auf dem Polizeiposten in E geltend, dass sie von häuslicher Gewalt betroffen sei, was die Polizei zum Einschreiten veranlasste. Ein Verstoss gegen das durch Art. 8 Abs. 2 BV garantierte Diskriminierungsverbot oder den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau gemäss Art. 8 Abs. 3 BV liegt offensichtlich nicht vor.

Der Beschwerdeführer setzt sich zudem mit dem vorinstanzlichen Entscheid kaum auseinander. So geht er auf die zentrale Frage, ob die Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 fortbestehe, kaum ein, sondern belässt es bei der pauschalen Behauptung, dass er nicht gewaltbereit sei und weder die Beschwerdegegnerin 1 noch seine Kinder verletzt, gefährdet, bedroht oder belästigt habe.

Aktenkundig ist jedoch, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 am 18. September 2009 in die Notfallstation des Spitals E begab, da der Beschwerdeführer sie mehrmals geschlagen habe. Sie erschien mit Rückenschmerzen, zwei Prellungsmarken im linken Schulter-Oberarm-Bereich und einer Schürfwunde im Ellbogenbereich rechts. Der Beschwerdeführer räumte zudem in der Anhörung vor der Haftrichterin ein, dass er die Beschwerdegegnerin 1 geohrfeigt habe. Zudem gab die Beschwerdegegnerin 1 in der haftrichterlichen Befragung an, der Beschwerdeführer übe eine grosse Dominanz über sie aus, indem er ihr etwa vorschreibe, was sie sich anziehen, was sie sich im Fernseher anschauen oder mit welchen Freunden sie ausgehen dürfe. Diese Ausführungen konnte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht entkräften, während er im vorliegenden Verfahren dazu überhaupt nicht Stellung nimmt.

Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht nur physische Gewaltübergriffe des Beschwerdeführers aktenkundig sind, sondern auch glaubhaft ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch die Dominanz des Beschwerdeführers, der ihr kaum Raum für eigene Entscheidungen lässt, auch psychischer Gewalt ausgesetzt war. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft gemacht erachtete und die Gewaltschutzmassnahmen verlängerte.

5.  

Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

5.1 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31). Auf einen Beschwerdeantrag kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, weil es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt (E. 1.2). Auf einen grossen Teil der Anträge ist nicht einzutreten, weil das Verwaltungsgericht zu deren Behandlung offensichtlich nicht zuständig ist (E. 1.3). Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der Schutzmassnahmen verlangt, setzt er sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid kaum auseinander. Er substanziiert in keiner Weise, weshalb ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 zu verneinen sei, sondern stützt sich in erster Linie auf das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau, welches vorliegend augenscheinlich nicht verletzt ist. Die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ist denn auch ohne Weiteres zu bejahen (E. 4.2). Damit ergibt sich, dass seine Begehren als offensichtlich aussichtslos zu gelten haben, weshalb seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.

5.3 Da der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. nachfolgend E. 6), ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Wie der Beschwerdeführer ist die Beschwerdegegnerin 1 mittellos. Ihre Begehren sind von vornherein nicht aussichtslos, da sie im vorliegenden Verfahren obsiegt. Was die Frage betrifft, ob die Beschwerdegegnerin 1 in der Lage war, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, muss beachtet werden, dass der Entscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen für die Beschwerdegegnerin 1 nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung ist, da die angespannte familiäre Situation  bei ihr zu massivem sozialem Stress führte. Darüber hinaus war und ist die Gegenpartei anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die rechtsunkundige Beschwerdegegnerin 1 eine sachliche Notwendigkeit bestand, ihre Rechte durch einen Rechtsvertreter zu wahren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41). Demnach ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin Dorothee Jaun eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht von vornherein keine Parteientschädigung zu. Hingegen ist er zu verpflichten, eine solche der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwältin Dorothee Jaun eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…