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Geschäftsnummer: VB.2010.00203  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Gesetzliche Grundlagen und bundesgerichtliche Kriterien zur bedingten Entlassung (E. 2). Die Vorinstanzen haben das Gesuch des Beschwerdeführers um vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen: Einzig sein Wohlverhalten im Strafvollzug spricht für eine günstige Legalprognose. Einer bedingten Entlassung entgegen stehen jedoch (1.) diverse - zum Teil auf FOTRES gestützte - Fachgutachten, die von einer erhöhten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgehen, (2.) ein Rückfall, der während des Strafverfahrens erfolgte, (3.) das hohe Gewicht der verletzten Rechtsgüter (Leib und Leben) sowie (4.) die geringe Restdauer der Strafe und der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz (E. 4). Abweisung (E. 5).
 
Stichworte:
AMBULANTE MASSNAHME
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEDINGTE ENTLASSUNG
FOTRES
GESAMTWÜRDIGUNG
LEGALPROGNOSE
RÜCKFALLRISIKO
STRAFVOLLZUG
THERAPEUTISCHE MASSNAHME
VOLLZUGSVERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I StGB
Art. 86 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00203

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 2. Juni 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

Am 20. September 2007 wurde A vom Bezirksgericht Zürich mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verletzung der Verkehrsregeln. Während des laufenden Strafverfahrens – nach erstandener Untersuchungshaft von 64 Tagen – delinquierte A erneut. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. November 2008 wurde er der schweren Körperverletzung, des qualifizierten Raubes, der versuchten räuberischen Erpressung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (abzüglich 434 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) als Zusatzstrafe zur am 20. September 2007 ausgesprochenen Strafe bestraft; zudem ordnete das Gericht eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an. Dieses Urteil wurde am 10. Dezember 2009 rechtskräftig. Das effektive Strafende fällt auf den 27. August 2010; zwei Drittel der Strafe waren am 27. August 2009 verbüsst. Der Strafvollzug erfolgt zurzeit in der Strafanstalt Pöschwies.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 ersuchte A um vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Am 2. Februar 2010 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Sonderdienst) dieses Begehren ab. Kurz zuvor – am 19. Januar 2010 – hatte das Amt verfügt, dass die am 4. November 2008 angeordnete ambulante Massnahme in Vollzug gesetzt werde.

II.  

Gegen die Verfügung des Sonderdienstes vom 2. Februar 2010 erhob A am 9. März 2010 Rekurs, den die Direktion der Justiz und des Innern am 31. März 2010 abwies.

III.  

Am 23. April 2010 gelangte A mit Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion vom 31. März 2010 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung sowie die bedingte Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 30. April 2010 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte das Amt für Justizvollzug im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2010, wobei sie unter anderem auf eine Stellungnahme der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 29. April 2010 verwies. 

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November 2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben (vgl. BGE 135 I 6 E. 2). 

1.2 Zur Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter berufen, sofern sie nicht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b und 3 VRG; vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00087, E. 1, www.vgrzh.ch). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er einzelrichterlich zu behandeln. Weil sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Auf den 1. Januar 2007 wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. In diesem Zusammenhang erfuhren auch die Bestimmungen über die bedingte Entlassung, die neu in Art. 86 ff. StGB geregelt sind, Änderungen. Gemäss der heute geltenden Fassung von Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel der Strafe, mindestens aber 3 Monate verbüsst hat, es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. In Bezug auf die Legalprognose wird damit nicht mehr wie vor der Gesetzesrevision positiv verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, sondern negativ, dass zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Das Bundesgericht schliesst aus der neuen Formulierung von Art. 86 StGB, dass die Anforderungen an die Legalprognose jedenfalls tendenziell gesenkt wurden. Stärker noch als bisher werde man daher davon auszugehen haben, dass die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme darstelle. Abgesehen davon entspreche die neurechtliche Regelung im Wesentlichen der altrechtlichen von Art. 38 Ziff. 1 StGB, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung massgebend bleibe (BGE 133 IV 201 E. 2.2; vgl. BBl 1999 2119).

2.2 Die bedingte Entlassung stellt somit nach wie vor die vierte und letzte Stufe des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 119 IV 5 E. 2). In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGr, 6.5.2010, 6B_245/2010, E. 2, www.bger.ch; BGE 125 IV 113 E. 2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 6.5.2010, 6B_245/2010, E. 4.2, www.bger.ch; BGE 124 IV 193 E. 3). Die Strafvollzugsbehörden haben zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr, 20.1.2003, 6A.86/2002, E. 2.9, www.bger.ch; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben des Beschwerdeführers zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19.1.2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3, www.bger.ch). Im Fall eines zum gewerbsmässigen Delinquieren in die Schweiz gekommenen Ausländers erwog das Bundesgericht, weitere Umstände – etwa die positive Entwicklung des Täters im Strafvollzug – müssten eine günstige Prognose zulassen (BGE 101 Ib 152). In BGE 103 Ib 27 E. 1 hielt das Bundesgericht fest, nach ständiger Praxis des Kassationshofes dürfe allein aus einwandfreiem Verhalten in der Anstalt nicht ohne Weiteres auf künftige Bewährung geschlossen werden; gerade schwere Berufsverbrecher pflegten sich in eigenem Interesse im Strafvollzug mustergültig aufzuführen, nach der Entlassung aber ihre kriminelle Tätigkeit wieder aufzunehmen.

2.4 Gemäss der Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007 Art. 86 Rz. 5). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug dürfe nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstelle, sei es sogar negativ zu werten (Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A. 2007, Art. 86 StGB N. 10). Entscheidend sei auf jeden Fall – wie bereits nach dem alten Recht – die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (Stefan Trechsel, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 86 StGB N. 7 f.).

2.5 Bei der Beurteilung der Legalprognose sind in der Praxis Prognoseinstrumente von grosser Bedeutung. So dient etwa das forensisch operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FOTRES) dem Gutachter im Sinn einer Beurteilungshilfe dazu, möglichst umfassende und damit auch treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die individuelle Gefährlichkeitsprognose allerdings nicht alleine oder überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten beurteilt werden. Vielmehr bedarf es zur individuellen Prognose über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch einen Sachverständigen. Jedes Instrument – auch FOTRES – kann somit nur ein Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten eines Untersuchers zu entwickeln, zu fördern und in die Form eines transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen (BGr, 9.4.2008, 6B_722/2007, E. 4.2, www.bger.ch).

3.  

3.1 Das Amt für Justizvollzug war aufgrund von Gutachten, Fach- und Vollzugsberichten zum Schluss gekommen, dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt noch nicht angezeigt sei, weil er die Legalprognose im Verlauf des Strafvollzugs nicht in genügendem Ausmass habe verbessern können.

3.2 Die Direktion der Justiz und des Innern erachtete die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ebenfalls als nicht erfüllt. Sie begründete dies mit dem weiterhin bestehenden Rückfallrisiko, dem hohen Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter, der nach dem Strafvollzug zu erwartenden Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die Legalprognose im Rahmen einer therapeutischen Behandlung nachhaltig verbessern könne.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Gesuch um vorzeitige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug hätte gutgeheissen werden müssen, da er zwei Drittel der Strafe verbüsst habe und sich im Vollzug gut verhalten habe. Aus seinem nicht zu beanstandenden Vollzugsverhalten hätte auf eine günstige Legalprognose geschlossen werden müssen; diese wiederum rechtfertige seine bedingte Entlassung. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie die Frage der bedingten Entlassung mit jener der Durchführung einer ambulanten Massnahme vermischt habe. Es möge zwar sein, dass sich im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie vereinzelt Optimierungen erzielen liessen. Doch die resozialisierende Wirkung des Strafvollzugs dürfe nicht durch psychologische Massnahmen ersetzt werden, zumal der Beschwerdeführer mit der Durchführung solcher Massnahmen ohnehin nicht einverstanden sei. Die Vorinstanz sei überdies in Willkür verfallen, indem sie angenommen habe, dass der Strafvollzug bei bestimmten Tätergruppen a priori keine resozialisierende Wirkung zeitige. Schliesslich sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich nicht auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV berufen dürfe. Insgesamt gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, weshalb dem Beschwerdeführer die bedingte vorzeitige Entlassung verweigert werde.

4.  

4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass sämtliche Behörden und Gutachter seit Beginn des Strafvollzugs von einer erhöhten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgingen. Bereits im psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2008 wurde eine Rückfallgefahr bejaht. Am 3. März 2009 schloss der Sonderdienst aufgrund des jungen Alters, den einschlägigen Vorstrafen und dem ungewöhnlichen Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers auf eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit in Bezug auf Körperverletzungen und Eigentumsdelikte. Im Zwischenbericht vom 22. Juli 2009 erwog der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD), dass ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten bestehe, dass eine Fortführung der therapeutischen Massnahmen nötig und eine bedingte Entlassung abzulehnen sei. Im neusten Zwischenbericht vom 21. Januar 2010 kam der PPD zum Schluss, dass nach wie vor von einem deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten (Gewaltdelikte) auszugehen sei. Es sei noch keine ausreichende Veränderung deliktrelevanter Problembereiche bewirkt worden; v.a. in Bezug auf dissoziale Anteile stünden grössere Entwicklungsschritte noch aus. Fragezeichen bestünden ferner bezüglich der Offenheit gegenüber einer Therapie. Im Übrigen sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer verhalte sich taktisch und im Sinn sozialer Erwünschtheit. Der PPD stützte seine Erkenntnisse unter anderem auf eine FOTRES-Bewertung vom 7. Januar 2010, die Verlaufsdokumentation der therapeutischen Behandlung, den Jahresbericht vom 21. Juli 2009 sowie eigene Erfahrungen und Beobachtungen während des Therapieverlaufs.

4.2 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug insgesamt gut verhalten hat. Aus diesem Umstand allein darf jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf eine günstige Legalprognose geschlossen werden. Zu berücksichtigen sind gemäss Lehre und Rechtsprechung vielmehr auch weitere Kriterien, insbesondere die neuere Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten, eine allfällige Besserung oder die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse (vgl. oben, E. 2.2–2.4). Ferner ist zu beachten, dass das korrekte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nach Auffassung von Fachleuten lediglich eine vollzugsstrategische Anpassungsleistung innerhalb der Strafanstalt darstellt.

4.3 Vor dem Hintergrund der in E. 4.1 dargelegten Gutachten und Fachberichte ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von einem beachtlichen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers ausgingen. Die Beurteilung der Fachleute beruht auf einer Gesamtwürdigung, die alle gemäss der Rechtsprechung relevanten Kriterien mit einbezieht (vgl. E. 2.2 und 2.3). Inwiefern eine Verletzung der Rechtsgleichheit vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan. Sämtliche Gutachten und Fachberichte kommen in Bezug auf die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zur selben (negativen) Prognose; sie sind nachvollziehbar, angemessen begründet und stützen sich auf eine hinreichend umfangreiche und aktuelle Datenbasis. Die Kritik des Beschwerdeführers an den Schlüssen der Gutachter und Behörden erweist sich als unsubstanziiert und vermag diese nicht infrage zu stellen.

4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt der Grund für die verweigerte bedingte Entlassung nicht etwa darin, dass die im Jahr 2008 angeordnete therapeutische Massnahme bis anhin noch nicht durchgeführt wurde. Vielmehr verhält es sich gerade umgekehrt: Sowohl die Verweigerung der bedingten Entlassung als auch die Durchführung therapeutischer Massnahmen liegen darin begründet, dass von einer ungünstigen Legalprognose des Beschwerdeführers auszugehen ist. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen unter anderem deshalb auf ein Rückfallrisiko des Beschwerdeführers schlossen, (1) weil die bisherige Therapie die deliktrelevanten Problembereiche (dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung, Aggressionsfokus, Suchtproblematik) noch nicht genügend zu beeinflussen vermochte, (2) weil sich seine Steuerungsfähigkeit hinsichtlich aggressiver Durchbrüche – insbesondere im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol – nicht wesentlich verbessert hat und (3) weil keine relevanten Entwicklungen erkennbar sind in Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, seine Introspektionsfähigkeit und sein Bewusstsein für die Deliktsdynamik.

4.5 Schliesslich ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.2 und 2.3) auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose des Beschwerdeführers mit berücksichtigte, dass er während eines laufenden Strafverfahrens rückfällig wurde, dass eine Verletzung gewichtiger Rechtsgüter – Leib und Leben sowie Eigentum – vorliegt und dass die geringe Dauer der Reststrafe sowie der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz für eine erhöhte Rückfallgefahr sprechen.

4.6 Insgesamt haben die Vorinstanzen mit ihrer Gesamtwürdigung in Bezug auf das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers ihr Ermessen nicht überschritten und eine vorzeitige bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht verweigert.

5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…