|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2010.00207  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Gestaltungsplan


Anfechtung eines privaten Gestaltungsplans.
Die Beschwerdeführenden wohnen heute nicht mehr in der Gemeinde, in der das Gebiet des umstrittenen Gestaltungsplans liegt. Dass sie dort früher stimmberechtigt waren, gewährt ihnen in Bezug auf die erhobene Gemeindebeschwerde kein fortwährendes Anfechtungsinteresse, so dass das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 1.3.2).
Soweit die Beschwerdeführenden den Gestaltungsplanbeschluss als Bewohner einer Nachbargemeinde anfochten, ist die Vorinstanz auf ihren Rekurs zu Recht nicht eingetreten: Die Beschwerdeführenden wohnen rund 1,4 km vom Gestaltungsplangebiet entfernt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die geplanten Neubauten im Bereich ihrer Liegenschaft legitimationsbegründende Immissionen verursachen (E. 2.3.2). Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ergibt sich auch nicht aufgrund einer Beeinträchtigung der Aussicht (E. 2.3.3) oder als Folge von Mehrverkehr auf Strassen, die von den Beschwerdeführenden regelmässig benützt werden (E. 2.3.4).
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- bewegen sich innerhalb des (weiten) Ermessensspielraums der BRK (E. 3).
Teilweise Gegenstandslosigkeit / im Übrigen Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSICHT
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GEMEINDEBESCHWERDE
GESTALTUNGSPLAN
IMMISSIONEN
LÄRM
LEGITIMATION
PRIVATER GESTALTUNGSPLAN
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
VERFAHRENSKOSTEN
VERKEHRSZUNAHME
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. II BV
§ 151 Abs. I GemeindeG
§ 151a GemeindeG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00207

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 21. April 2011

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss. 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    Gemeinde K,

vertreten durch RA D,

 

2.    E AG,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Gestaltungsplan,

hat sich ergeben:

I.  

Die Gemeindeversammlung von K stimmte dem Privaten Gestaltungsplan  F der E AG mit Beschluss vom 27. August 2009 zu. Mit dem Gestaltungsplan soll eine Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs geschaffen werden. Geplant ist insbesondere der Bau von zwei neuen Hallen.

II.  

A und B gelangten mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 an die Baurekurskommission des Kantons Zürich (heute: Baurekursgericht) und beantragten die Aufhebung des inzwischen publizierten Beschlusses. Die Baurekurskommission  nahm die Eingabe einerseits als Rekurs im Sinn von § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) entgegen und anderseits als Gemeindebeschwerde im Sinn von § 151 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG). Mit Entscheid vom 25. März 2010 trat die Baurekurskommission auf den Rekurs wegen fehlender Rechtsmittellegitimation nicht ein und wies sie die Gemeindebeschwerde ab.

III.  

Am 26. April 2010 erhoben A und B beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Entscheide der Baurekurskommission  und der Gemeindeversammlung K aufzuheben. Zudem sei die Spruchgebühr der Baurekurskommission in der Höhe von Fr. 5'000.- auf höchstens Fr. 2'500.- zu reduzieren. Schliesslich verlangten sie für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zulasten der privaten Beschwerdegegnerschaft sowie die Vornahme eines Augenscheins. 

Die Baudirektion genehmigte den privaten Gestaltungsplan F am 24. September 2010 im Sinn der Erwägungen.

Auf präsidiale Fristansetzung hin beantragten die Gemeinde K und die private Beschwerdegegnerin mit separaten Eingaben vom 28. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Baurekurskommission beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden hielten mit Eingabe vom 22. November 2010 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 VRG zur Behandlung von Beschwerden gegen Gestaltungspläne zuständig (vgl. RB 1998 Nr. 26).

1.2 Gemäss § 338a Abs. 1 PBG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen.

Die Beschwerdeführenden leiteten ihre Legitimation zur Rekurserhebung zum einen aus ihrem damaligen Eigentum an einer Liegenschaft in der Gemeinde K und zum anderen aus dem Eigentum an einer Liegenschaft in der benachbarten Gemeinde G her. 

Die Vorinstanz hat bezüglich des Grundstücks der Beschwerdeführenden in H (Gemeinde G) erwogen, dass ihnen diesbezüglich aufgrund der grossen Entfernung und nicht nachvollziehbarer negativer Auswirkungen der geplanten Bauten auf ihre Aussichtslage die Rekursberechtigung auf jeden Fall abzusprechen sei. Für das Grundstück in K hielt die Rekursinstanz fest, es sei für die Rekurrierenden nicht von einer legitimationsbegründenden Lärmzunahme auszugehen; auch insoweit fehle ihnen die Rekursberechtigung.

Ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat, ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu prüfen. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Gegen Beschlüsse der Gemeinde steht die Gemeindebeschwerde offen; legitimiert zur Gemeindebeschwerde sind die Gemeindebehörden, die Stimmberechtigten sowie Personen, die gemäss § 21 VRG berechtigt sind (§ 151 Abs. 1 GG).

1.3.1 Die Vorinstanz ist auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. Oktober 2009 –gestützt auf deren damaligen Wohnsitz bzw. deren Stimmberechtigung in der Gemeinde K – als Gemeindebeschwerde eingetreten. Sie prüfte den Gestaltungsplan folglich im Rahmen von § 151 GG auf seine Rechtmässigkeit und gelangte insoweit zur Abweisung des Rechtsmittels.

1.3.2 Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz und Eigentum in der Gemeinde K im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aufgegeben.

Es fragt sich, ob für sie in ihrer Eigenschaft als seinerzeitige Stimmberechtigte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des fraglichen Gemeindebeschlusses besteht. Die Frage ist zu verneinen. Es mag zwar denkbar sein, ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung eines Rekurses in Stimmrechtssachen (§ 151a GG) auch nach dem Verlust der Stimmberechtigung zu bejahen; in Stimmrechtssachen ist allerdings das Grundrecht der verfassungsmässig geschützten freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe betroffen (Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. dazu etwa BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der vorliegend infrage stehenden Gemeindebeschwerde nach § 151 GG geht es demgegenüber nicht um die Garantie politischer Rechte; zu prüfen ist vielmehr, ob ein angefochtener Gemeindebeschluss übergeordnetes Recht verletzt oder (anderweitig) über die Zwecke der Gemeinde hinausgeht (§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 GG). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt, dass sie trotz dem Wegzug aus der Gemeinde K aufgrund ihrer früheren Stimmberechtigung ein fortwährendes Interesse daran haben, die Rechtmässigkeit des Gestaltungsplans prüfen zu lassen.

Soweit die Vorinstanz auf die Eingabe der Beschwerdeführenden als Stimmberechtigte der Gemeinde K noch eingetreten war und das Rechtsmittel abgewiesen hatte, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Wegzug der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden.

1.4 Einzutreten ist auf Beschwerdeantrag 2, mit welchem die Reduktion der von der Rekursbehörde festgesetzten Spruchgebühr verlangt wird.

1.5 Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus den Verfahrensakten, sodass auf die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht zu verzichten ist.

2.  

Im Hauptpunkt ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den planungsrechtlichen Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. vorn E. 1.2).

2.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch den Gestaltungsplan berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. § 338a Abs. 1 PBG, § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG bzw. § 21 lit. a in der bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes).

2.2 Nach dem Wegzug der Beschwerdeführenden aus K kann offenbleiben, ob sie als Bewohner bzw. Eigentümer der dort gelegenen Liegenschaft durch den Gestaltungsplan im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG berührt waren. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, um dieser Frage weiter nachzugehen. Es braucht demnach nicht geprüft zu werden, ob der behauptete Mehrverkehr bei der seinerzeitigen Liegenschaft der Beschwerdeführenden in K ein Berührtsein im Sinn des Gesetzes begründet hätte.

2.3 Hingegen ist zu prüfen, ob der strittige Gestaltungsplan die Beschwerdeführenden in ihrer Eigenschaft als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft in der benachbarten Gemeinde G berührt und sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben.

2.3.1 Die Regelung von § 338a Abs. 1 PBG stimmt im Wesentlichen überein mit der Rechtsmittelumschreibung, wie sie für die Beschwerde an das Bundesgericht gilt. Verlangt ist demnach, dass die Beschwerdeführenden über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Die  Vor­aussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 hängen eng zusammen. Insgesamt kann an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG entwickelt worden sind, angeknüpft werden (BGE 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen).

Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und die Beschwerdeführenden durch diese – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen – betroffen werden (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.3.2 Die von den Beschwerdeführenden in der Gemeinde G bewohnte Liegenschaft befindet sich an der I-Strasse 01 im Ortsteil H. Die Luftdistanz zwischen der Liegenschaft und den geplanten Gebäuden im Planungsgebiet F beträgt rund 1,4 km – und nicht 1 km, wie die Beschwerdeführenden behaupten. Es ist nicht ersichtlich, dass die geplanten Neubauten mit Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden Lärm-, Staub-, Erschütterungs- oder Lichtimmissionen bewirken könnten.

2.3.3 Mit Bezug auf das Wohnhaus in H führt die Beschwerde weiter aus, es bestehe ein unverbauter Rundblick über das J-Tal. Die riesigen Bauvolumen, welche der Gestaltungsplan vorsehe, würden die Landschaft derart verstellen, dass offensichtlich eine Beeinträchtigung der Aussicht zu beklagen sei.

Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden am südlichen Rand von H liegt. Der Ausblick Richtung NNE, wo das Gebiet F liegt, verläuft damit teilweise über Siedlungsgebiet. Sodann stehen im Gebiet F bereits heute drei Gebäude. Die beiden geplanten Neubauten liegen aus Blickrichtung H zu wesentlichen Teilen exakt vor den bestehenden Gebäuden im Planungsgebiet F. Das geplante Mehrvolumen fällt damit für die Beschwerdeführenden optisch kaum ins Gewicht. Schliesslich ist zu beachten, dass das Gebiet F auf einer Höhe von 420 m.ü.M liegt, die Liegenschaft der Beschwerdeführenden dagegen auf gut 440 m.ü.M. Die im Gestaltungsplan vorgesehene Gebäudehöhe beläuft sich auf ca. 13 m. Bei diesen Prämissen fehlt es klarerweise an der erforderlichen Betroffenheit.

2.3.4 In ihrer ergänzenden Eingabe führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien häufige Benützer der Badeanstalt K. Sie würden auch vom neuen Wohnsitz aus mit dem Fahrrad dorthin gelangen. Die L-Strasse diene als Zufahrt zu den Standorten F und M. Die Verkehrszunahme durch den Ausbau des Betriebs führe zu einer Verschärfung der gefährlichen Verkehrssituation.

Ein möglicher Mehrverkehr im Raum der Badanstalt K bewirkt für die Beschwerdeführenden als Bewohner und Eigentümer der Liegenschaft in H keine relevanten Mehrimmissionen.

Im Übrigen lässt sich anfügen, dass selbst bei Strassenprojekten die Beschwerdebefugnis höchstens denjenigen Verkehrsteilnehmern zukommen kann, welche die Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1). Auch wenn die Beschwerdeführenden die Badeanstalt im Sommer oft besuchen sollten, kann insgesamt betrachtet nur von einer gelegentlichen Benützung der Zufahrtsstrasse zum Betrieb der privaten Beschwerdegegnerin gesprochen werden.

2.3.5 Es ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführenden als Bewohner und Eigentümer der Liegenschaft in der Gemeinde G durch den Gestaltungsplan nicht berührt sind. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf den Rekurs ist damit nicht zu beanstanden.

3.  

Die Beschwerdeführenden rügen die von der Baurekurskommission erhobene Gebühr von Fr. 5'000.-. Die Kostenauflage sei auf höchstens die Hälfte zu reduzieren.

Gemäss der bis Ende Dezember 2010 geltenden Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 betrug die Spruchgebühr je nach Zeitaufwand sowie finanzieller und rechtlicher Tragweite des Entscheids in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (§ 35). Dabei verfügte die Behörde über einen weiten Ermessensspielraum, den das Verwaltungsgericht respektiert; die Prüfung der Angemessenheit ist dem Gericht verwehrt (§ 50 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 8, 37).

Der Entscheid der Vorinstanz umfasst 26 Seiten und enthält trotz des teilweisen Nichteintretens ausführliche tatsächliche und rechtliche Erwägungen. Es mag zwar dennoch zutreffen, dass die Gebühr verhältnismässig hoch ist; ein Missbrauch des weiten Ermessens ist indessen nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die ausgefällte Gebühr – wie die Beschwerdeführenden geltend machen – prohibitiven Charakter haben sollte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.  

4.1 Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens von vornherein den Beschwerdeführenden als unterliegende Parteien aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sodann ist die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens die Folge des Wegzugs der Beschwerdeführenden aus der Gemeinde K. Sie erscheinen damit ohne Weiteres als Verfahrensbeteiligte, welche die Gegenstandslosigkeit verursacht haben. Ihre Kostenpflicht ist auch diesbezüglich gegeben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19).

4.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist der privaten Beschwerdegegnerin trotz deren Obsiegens vor Verwaltungsgericht keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Gemeinde im Fall des Unterliegens gemäss § 17 Abs. 3 VRG in der Regel nicht entschädigungspflichtig. Umgekehrt entfällt im Fall des Obsiegens auch ein entsprechender Entschädigungsanspruch (BEZ 2005 Nr. 15; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 46 mit Hinweisen). Demgemäss wird dem an der Seite eines privaten Beschwerdegegners obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen; vorbehalten sind Fälle, in denen es in besonderer Weise betroffen ist (VGr, 16. Januar 2008, VB.2007.00382, E. 4.2; 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4). Wie bereits die Vorinstanz  zutreffend ausgeführt hat, liegt hier kein Ausnahmefall vor. Der Gemeinde K ist demnach ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird als teilweise gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Übrigen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 2'590.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…