{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.04.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00207_21-04-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210664&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bb6bdc741e97c05d7b13d727017f2ce2"}, "Num": [" VB.2010.00207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.21.0  VB.2010.00207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.21.0  VB.2010.00207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.21.0  VB.2010.00207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Anfechtung eines privaten Gestaltungsplans. Die Beschwerdef\u00fchrenden wohnen heute nicht mehr in der Gemeinde, in der das Gebiet des umstrittenen Gestaltungsplans liegt. Dass sie dort fr\u00fcher stimmberechtigt waren, gew\u00e4hrt ihnen in Bezug auf die erhobene Gemeindebeschwerde kein fortw\u00e4hrendes Anfechtungsinteresse, so dass das Verfahren diesbez\u00fcglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 1.3.2). Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden den Gestaltungsplanbeschluss als Bewohner einer Nachbargemeinde anfochten, ist die Vorinstanz auf ihren Rekurs zu Recht nicht eingetreten: Die Beschwerdef\u00fchrenden wohnen rund 1,4 km vom Gestaltungsplangebiet entfernt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die geplanten Neubauten im Bereich ihrer Liegenschaft legitimationsbegr\u00fcndende Immissionen verursachen (E. 2.3.2). Ein schutzw\u00fcrdiges Anfechtungsinteresse ergibt sich auch nicht aufgrund einer Beeintr\u00e4chtigung der Aussicht (E. 2.3.3) oder als Folge von Mehrverkehr auf Strassen, die von den Beschwerdef\u00fchrenden regelm\u00e4ssig ben\u00fctzt werden (E. 2.3.4). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- bewegen sich innerhalb des (weiten) Ermessensspielraums der BRK (E. 3). Teilweise Gegenstandslosigkeit / im \u00dcbrigen Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:37", "Checksum": "06cad9ecc22852f10686b47469d42ae2"}