{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-07-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00210_2010-07-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209839&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dfd779413cdb04c6011f8e04d78681c9"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2010.00210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.07.2010  VB.2010.00210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.07.2010  VB.2010.00210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.07.2010  VB.2010.00210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besuchsbewilligung | Strafvollzug: Zugang zu einer Strafanstalt zur Durchf\u00fchrung eines Fernsehinterviews mit einem Strafgefangenen. \u00dcberweisung des Falls an die Kammer, da ihm grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommt (E. 1.1). Das SF Schweizer Fernsehen ist als Zweigniederlassung nicht rechtsf\u00e4hig und damit nicht parteif\u00e4hig. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass es im vorliegenden Verfahren f\u00fcr die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft handelt (E. 1.2). Die Informationsfreiheit gem\u00e4ss Art. 16 Abs. 3 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht, Informationen aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen zu beschaffen (E. 4.1). Weder das Strafgesetzbuch noch die kantonale Justizvollzugsverordnung gew\u00e4hren einen Anspruch eines Besuchers auf Zugang zu einer Strafanstalt. Strafanstalten sind gerade nicht allgemein zug\u00e4nglich, weshalb kein Eingriff in die Informationsfreiheit vorliegt (E. 4.2). Die Medienfreiheit gem\u00e4ss Art. 17 BV sch\u00fctzt zwar das Recht der Medienschaffenden, dar\u00fcber zu entscheiden, in welcher journalistischen Berichterstattungsform sie ihre Informationen dem Publikum pr\u00e4sentieren wollen. Aus ihr l\u00e4sst sich aber kein Anspruch auf Durchf\u00fchrung eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt ableiten (E. 4.3). Allein die st\u00e4rkere Wirkung von audiovisuellen Medien auf das Publikum l\u00e4sst eine grunds\u00e4tzliche Benachteiligung des Fernsehens gegen\u00fcber der Presse nicht rechtfertigen. Ebenso l\u00e4sst sich eine Ungleichbehandlung nicht allein aufgrund des leicht erh\u00f6hten Kontrollaufwands begr\u00fcnden. Liegt aber die Ungleichbehandlung zu einem grossen Teil in der Person des Gefangenen begr\u00fcndet, st\u00f6sst die R\u00fcge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ins Leere (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:51:56", "Checksum": "96a0023af69ead533f996ac69b8691b2"}