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Geschäftsnummer: VB.2010.00214  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Durchsetzungshaft


Haftgrund. Verhältnismässigkeit. Nach Conakry/Guinea können keine Sonderflüge organisiert werden, weshalb eine zwangsweise Ausschaffung gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht möglich ist (E. 2.1). Wie bei allen staatlichen Massnahmen ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Durchsetzungshaft noch als verhältnismässig erweist, d.h. insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
DURCHSETZUNGSHAFT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. I AuG
Art. 78 Abs. II AuG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00214

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 19. Mai 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Durchsetzungshaft,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1971, Staatsangehöriger von Guinea, reiste am 24. August 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte am 25. August 2008 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2008 trat das Bundesamt für Migration nicht auf sein Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2008 ab. Jedoch verlängerten die italienischen Behörden ihre Rückübernahmezusicherung am 3. November 2008 nicht mehr. Am 17. Dezember 2008 verweigerte A die unbegleitete Rückführung in sein Heimatland.

B. Am 16. Januar 2009 reichte A erneut ein Asylgesuch ein, auf welches das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 10. Februar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung anordnete. Dieser Entscheid des Bundesamts für Migration wurde von A nicht angefochten, womit auch die am 10. Februar 2009 verfügte Wegweisung rechtskräftig wurde.

C. Der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, kam A nicht nach, sondern hielt sich weiter illegal in der Schweiz auf. Am 9. März 2009 ordnete das Bundesamt für Migration die Ausschaffungshaft an und am 12. März 2009 die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die Durchsetzungshaft. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 13. März 2009 die Anordnung der Durchsetzungshaft und bewilligte diese bis 11. April 2009. Die Durchsetzungshaft wurde in der Folge jeweils um zwei Monate verlängert, zuletzt mit haftrichterlicher Verfügung vom 31. März 2010.

II.  

Gegen diese Verfügung liess A am 30. April 2010 (eingegangen am 3. Mai 2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters vom 31. März 2010 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2010 wurden die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 5. Mai 2010 auf Vernehmlassung, und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schloss am 6. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AuG).

1.2 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen der Vollzug der rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung ohne ihre Kooperation nicht möglich ist, die Ausschaffungshaft also scheitern und infolge Undurchführbarkeit ein Ende nehmen müsste (BGE 133 II 97 E. 2.2).

1.3 Die Durchsetzungshaft darf grundsätzlich für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft von der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde um zwei Monate verlängert werden. Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate (Art. 78 Abs. 2 AuG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden, weigert sich jedoch nach wie vor, in sein Heimatland Guinea zurückzukehren. Auch die unbegleitete Rückführung in sein Heimatland, welche am 17. Dezember 2008 hätte stattfinden sollen, blieb erfolglos.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, jedoch können nach Conakry/Guinea keine Sonderflüge organisiert werden, weshalb eine zwangsweise Ausschaffung gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Dass eine nochmalige Verlängerung des Laissez-passer – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nicht möglich sein soll, geht aus den Akten nicht hervor. Vielmehr weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Botschaft von Guinea in Genf bei einer freiwilligen Rückkehr in der Regel sofort ein Laissez-passer ausstelle.

Daraus ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland einzig aufgrund seines unkooperativen Verhaltens noch nicht vollzogen werden konnte. Die Behörden können ihrerseits keine Vorkehren mehr treffen, um die Wegweisung weiter voranzutreiben und dem konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot nachzukommen.

2.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er sei aus der Durchsetzungshaft zu entlassen, da sich diese nicht mehr als verhältnismässig erweise. Die Haft müsse geeignet sein, ihren Zweck zu erfüllen. Der Zweck der Durchsetzungshaft bestehe darin, den Inhaftierten zur freiwilligen Rückkehr zu bewegen. Sie sei eine Art Beugehaft und ziele einzig und allein auf den Kooperationswillen des Betroffenen. Er zeige sich jedoch ganz besonders renitent und habe unbestreitbar keine Fortschritte gemacht. Er habe nie auch nur in Erwägung gezogen, freiwillig nach Guinea zurückzukehren, sondern im Verlauf der Haft immer wieder betont, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren werde. Nach über einem Jahr Haft gebe es noch keine Anzeichen dafür, dass er nun einlenken werde.

2.3 Nach dem Willen des Gesetzgebers darf die Durchsetzungshaft maximal 18 Monate dauern (Art. 78 Abs. 2 AuG). Es ist jedoch wie bei allen staatlichen Massnahmen aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Durchsetzungshaft noch als verhältnismässig erweist, d.h. insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen, wobei dem Haftrichter wegen der Unmittelbarkeit seines Kontakts mit dem Betroffenen ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 468, 481 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei dieser Beurteilung dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (z.B. ehemalige Bürgerkriegsregion) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen. Zudem ist zu berücksichtigen, wieweit es der Beschwerdeführer tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt. Weiter können seine familiären Verhältnisse sowie der Umstand, dass er allenfalls wegen seines Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands als "besonders schutzwürdig" gelten müsse, von Bedeutung sein. Ein erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei bloss einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 135 II 105 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen).

2.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. März 2009 in Durchsetzungshaft. Er hat sich bisher konsequent geweigert, in seine Heimat zurückzukehren. Jedoch kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er sich während der verbleibenden möglichen Maximalzeit doch noch eines anderen besinnen und sich bereit erklären wird, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, erklärte doch der Beschwerdeführer unter anderem auch, er könne es kaum mehr aushalten in diesem Gefängnis bzw. er sei müde geworden vom Gefängnis. Vorliegend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Wegweisung einzig aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers noch nicht vollzogen werden konnte, dieser jederzeit die Möglichkeit hat, seine Haft zu beenden, und die Behörden ihrerseits keine Vorkehren mehr treffen können, um die Wegweisung weiter voranzutreiben. Überdies hat der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz und aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, welche ihn als besonders schutzwürdig erscheinen lassen. Die angefochtene Haftverlängerung erweist sich deshalb auch unter Berücksichtigung der bisherigen Haftdauer noch als verhältnismässig. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Durchsetzungshaft erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 4. Juni 2010 zu Recht bewilligt hat.

3.  

3.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und eine Parteientschädigung bleibt ihm ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer ist somit auch für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

3.2 Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdefahren ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren ist hingegen mangels Rechtsschutzinteresses – gemäss Disp.-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids wurden keine Kosten erhoben – nicht einzutreten.

3.3 Damit bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu prüfen.

Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unbestritten. Jedoch hat sich die Situation im vorliegenden Fall seit der letzten Verlängerung der Durchsetzungshaft (Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2010), bei welcher dem Beschwerdeführer in der Person seines heutigen Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde, nicht wesentlich verändert und die vorliegende Haftverlängerung wirft keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur auf, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche Verfahren wie auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist (vgl. dazu auch BGE 134 I 92 E. 4.1; BGr, 21. Januar 2008, 2C_556/2007, E. 4.2, www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…

 

 

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG     Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG       Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)