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VB.2010.00215
Entscheid
der 1. Kammer
vom 19. Mai 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1987, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 18. Februar 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte am 20. Februar 2009 ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 3. März 2009 trat das Bundesamt für Migration nicht auf sein Asylgesuch ein und ordnete die Wegweisung an. Dieser Entscheid wurde von A nicht angefochten, weshalb die am 3. März 2009 verfügte Wegweisung rechtskräftig wurde. B. Der Anordnung, die Schweiz zu verlassen, leistete A keine Folge, sondern hielt sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Am 13. Juli 2009 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, die Ausschaffungshaft an. Die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 14. Juli 2009 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 10. Oktober 2009. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft wurde mit haftrichterlichen Verfügungen vom 3. Oktober 2009 und vom 4. Januar 2010 bestätigt. Am 14. Januar 2010 verfügte das Bundesamt für Migration ein vom 20. Januar 2010 bis 19. Januar 2013 gültiges Einreiseverbot. C. Am 20. Januar 2010 verweigerte A die unbegleitete Rückführung nach Lagos. Daraufhin wurde die Rückführung mittels eines Sonderflugs organisiert, welcher am 17. März 2010 hätte stattfinden sollen. Nachdem ein nigerianischer Ausschaffungshäftling im Flughafen Zürich kurz vor dem Start dieses Sonderflugs auf dem Flughafengelände verstorben war, wurde auf dessen Durchführung verzichtet. Das Bundesamt für Migration ordnete daraufhin an, dass bis zur Klärung des Vorfalls keine Sonderflüge mehr durchgeführt werden. D. Mit Verfügung vom 22. März 2010 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich die Durchsetzungshaft an. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich wies jedoch den Antrag auf Bestätigung der Durchsetzungshaft mit Verfügung vom 26. März 2010 ab. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ordnete daraufhin am 29. März 2010 die Ausschaffungshaft an. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte mit Verfügung vom 31. März 2010 die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis 10. Juli 2010. II. Dagegen liess A am 30. April 2010 (eingegangen am 3. Mai 2010) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 31. März 2010 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Sicht beantragte er, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2010 wurden die Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 5. Mai 2010 auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schloss am 6. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde und verwies als Begründung auf ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren und auf die Begründung im angefochtenen Entscheid vom 26. März 2010. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76 Abs. 4 AuG). 1.2 Das Bundesamt für Migration trat mit Entscheid vom 3. März 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein. Somit liegt der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG vor, wonach die betroffene Person in Haft genommen werden kann, wenn das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a–c oder Art. 33 AsylG getroffen hat. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte "objektivierte" Untertauchensgefahr, welche angenommen wird, wenn im Asylverfahren aufgrund missbräuchlichen Verhaltens ein Nichteintretensentscheid ergangen ist (BBl 2003, S. 5753 f.). Es handelt sich dabei um einen selbständigen Haftgrund, ohne dass es noch (nachträglicher) zusätzlicher Hinweise für eine Untertauchensgefahr oder eine sonstige Vereitelungsabsicht bedürfte (BGE 130 II 377 E. 3.2; 130 II 488 E. 3.2). 1.3 Die wahre Identität des Beschwerdeführers steht fest. Zudem verfügt er über ein Laissez-passer. Er ist indessen nach wie vor nicht bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Am 20. Januar 2010 verweigerte er eine unbegleitete Rückführung nach Lagos, worauf die Rückführung mittels eines Sonderflugs organisiert wurde, welcher am 17. März 2010 hätte stattfinden sollen. Nachdem ein nigerianischer Ausschaffungshäftling im Flughafen Zürich kurz vor dem Start dieses Sonderflugs auf dem Flughafengelände verstorben war, wurde auf dessen Durchführung verzichtet. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend festgehalten, ordnete das Bundesamt für Migration daraufhin an, dass bis zur Klärung des Vorfalls keine Sonderflüge mehr durchgeführt werden. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass nicht innert absehbarer Zeit mit der Möglichkeit einer zwangsweisen Rückschaffung gerechnet werden kann bzw. die Haft wegen rechtlicher und tatsächlicher Undurchführbarkeit des Vollzugs unzulässig ist. Dies gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers, es sei zurzeit ungewiss, wann sich die Beziehungen zu Nigeria soweit normalisiert hätten, dass wieder Zwangsrückführungen möglich seien. Eine Haft erweist sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich dann als unverhältnismässig und damit unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (z.B. bei einer länger dauernden Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder einer ausdrücklichen oder zumindest klar erkennbaren und konsequent gehandhabten Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen). Weiter wird vom Bundesgericht festgehalten, eine Haft sei nur aufzuheben, "falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, […] nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf" (BGE 130 II 56 E. 4.1). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikeln geht unter anderem auch hervor, dass das Bundesamt für Migration nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, die Ergebnisse der Untersuchung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich abwarten wolle, bis die Sonderflüge wieder erlaubt würden. Das Bundesamt für Migration habe die Oberstaatsanwaltschaft um eine erste Einschätzung gebeten, um allenfalls zügig Massnahmen zur Verbesserung der Abläufe ausarbeiten zu können. Die möglichst baldige Wiederaufnahme der Sonderflüge habe für das Bundesamt für Migration oberste Priorität (vgl. Bericht der Aargauer Zeitung vom 22. April 2010). Unter diesen Umständen erweist sich die erneute, drei Monate dauernde Ausschaffungshaft unter Berücksichtigung der bisherigen Haftdauer von rund 10 Monaten als verhältnismässig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, die Haft zu beenden, indem er freiwillig – allenfalls nach unterschriftlicher Bestätigung dieser Bereitschaft – in sein Heimatland zurückkehrt. Somit liegt auch kein Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK vor. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). 1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die Ausschaffungshaft zu Recht bis 10. Juli 2010 bewilligt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und eine Parteientschädigung bleibt ihm ausgangsgemäss verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die Gerichtsgebühr jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wäre, ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Damit bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu prüfen. Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Zudem kann die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der sich stellenden Rechtsfragen sowie der Komplexität des Falls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm daher für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr]); und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an…
Abkürzungsverzeichnis: AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS 175.2) |