|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2010.00218  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Ausschluss aus der Jagdberechtigung


Ausschluss aus der Jagdberechtigung

In der Annahme, es handle sich um Sika-Hirsche, erlegte der Beschwerdeführer in der Nacht und unter Zuhilfenahme einer künstlichen Lichtquelle vier Rehe.

Das pflichtgemässe "Ansprechen" des Zieles ist unabdingbare Voraussetzung jedes Schusses. Wie Vorinstanz und Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Strafverfügung des Statthalteramtes überzeugend ausführen, war dem Beschwerdeführer ein einwandfreies Ansprechen der Tiere nicht möglich. Mit seiner Schussabgabe hat der Beschwerdeführer in grobfahrlässiger Weise gehandelt, weshalb ein schwerer Verstoss gegen Jagdvorschriften vorliegt (E. 3.5). Ob auch eine mehrfache Verletzung von Jagdvorschriften vorliegt, kann offen bleiben (E. 3.6). Darüber hinaus rechtfertigt sich auch ein Entzug der Jagdberechtigung wegen unvorsichtigen Führens der Schusswaffe (E. 3.7). In Bezug auf die Bemessung der Sperrfrist berücksichtigte die Vorinstanz nicht die vorgebrachten weiteren Umstände der Tat, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde. In diesem Punkt ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4). Der Entzug des Fähigkeitsausweises als Jagdaufseher bzw. die Aberkennung des Fähigkeitsausweises als Jäger und die Anordnung von Prüfungswiederholungen sind nicht zu beanstanden (E. 5). Teilweise Gutheissung/Teilrückweisung

 
Stichworte:
JAGD- UND FISCHEREIRECHT
JAGDPASS
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. I lit. h JagdG
§ 11 Abs. I lit. i JagdG
§ 11 Abs. II JagdG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00218

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Juli 2010

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Kantonales Amt für Landschaft und Natur,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Ausschluss aus der Jagdberechtigung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Inhaber des zürcherischen Jagdpasses und des Fähigkeitsausweises als Jagdaufseher und Pächter eines Reviers im Kanton Zürich, sichtete am 27. September 2008 als Jagdgast im Revier X von seinem Ansitz aus elf Rehe und im späteren Verlauf des Abends auch sieben Sika-Hirsche. In der Annahme, es handle sich um die gesichteten Sika-Hirsche, gab A um ca. 22.15 Uhr unter Zuhilfenahme einer künstlichen Lichtquelle vier Schüsse ab und erlegte dadurch vier Rehe.

B. Das Statthalteramt D büsste A wegen des Vorfalls mit Strafverfügung vom 2. April 2009 mit Fr. 1'500.-. Mit Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juni 2009 bestätigte er seine Strafverfügung.

C. Daraufhin verfügte das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) am 2. Oktober 2009 Folgendes:

"I.    A wird für drei Jahre vom Besitz eines Jagdpasses ausgeschlossen. Der am 30. April 2009 durch die Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich ausgestellte Jagdpächter- und Jagdaufseherpass Nr. […] für das Jagdrevier […] ist der ausstellenden Behörde einzureichen. Die Dreijahresfrist beginnt am Tag des Eintreffens des Jagdpasses bei der Fischerei- und Jagdverwaltung.

 

 II.   A wird der Jagdfähigkeitsausweis als Jagdaufseher entzogen. Der im Jahre 1995 durch die Fischerei- und Jagdverwaltung ausgestellte Fähigkeitsausweis für Jagdaufseher ist unverzüglich der ausstellenden Behörde abzuliefern.

 

III.   A wird der Jagdfähigkeitsausweis, ausgestellt gestützt auf die im Jahre 1980 im Kanton R abgelegte Jägerprüfung, im Kanton Zürich aberkannt.

 

IV.  Vor erneuter Zulassung als Jäger im Kanton Zürich hat A die Jägerprüfung im Kanton Zürich abzulegen. Die Zulassung zur Anwärterprüfung ist erst nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Ziffer I möglich, die Zulassung zur Pächterprüfung kann frühestens 2 Jahre nach bestandener Anwärterprüfung erfolgen.

                   […]"

II.  

Mit Verfügung vom 30. März 2010 wies die Baudirektion des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs von A ab; das Dispositiv lautet im Wesentlichen wie folgt:

 "I.   Der von A erhobene Rekurs gegen die Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) vom 2. Oktober 2009 betreffend Ausschluss aus der Jagdberechtigung wird abgewiesen.

 

 II.   Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.-- sowie den Ausfertigungskosten von Fr. 150.-- werden dem Rekurrenten auferlegt.

 

III.   Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

[…]"

 

III.  

Gegen diese Verfügung liess A am 30. April 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion vom 30. März 2010 und ein Absehen vom Ausschluss vom Besitz eines Jagdpasses, vom Entzug des Jagdfähigkeitsausweises als Jagdaufseher und von der Aberkennung des Jagdfähigkeitsausweises.

Das ALN hielt mit Beschwerdeantwort vom 19./21. Mai 2010 an ihrer Verfügung fest. Die Baudirektion verwies auf die Begründung ihrer Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS  175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes nichts.

1.2 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. In Angelegenheiten des Jagdwesens steht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen Rekursentscheide der Baudirektion offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG [vgl. auch § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG e contrario]). Auf die Beschwerde ist, da alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, einzutreten. Die Beschwerde ist gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Unter Verweisung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass auf das vorliegende Verfahren kantonales Recht Anwendung findet (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.2 Gemäss § 17 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (JagdG, LS 922.1) wird der Jagdpass dem Inhaber ohne Entschädigung entzogen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, derentwegen er nicht hätte verabfolgt werden dürfen. § 11 Abs. 1 lit. i JagdG schliesst Personen von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses aus, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden sind. Gemäss § 11 Abs. 1 lit. h JagdG ist ebenfalls ausgeschlossen, wer durch sein Verhalten bewiesen hat, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führt. Gegebenenfalls ist im Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist zu verfügen (§ 11 Abs. 2 JagdG).

2.3 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer wegen unbewilligter Jagd auf Rehe während der Nachtzeit sowie der Zuhilfenahme verbotener Hilfsmittel (künstliche Lichtquelle) zu einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung des Statthalteramts D vom 5. Juli 2005 wegen widerrechtlichen Abschusses einer führenden Überläuferbache während der Schonzeit mit einer Busse von Fr. 150.- bestraft worden. Bei beiden vorerwähnten Strafverfügungen sei nicht mehr von einer leichten, sondern einer schweren Verletzung der Jagdvorschriften durch den Beschwerdeführer auszugehen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch der mehrmaligen Verletzung von Jagdvorschriften im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. i JagdG schuldig gemacht. Aus den gesamten Umständen der Schussabgabe sei zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer ein einwandfreies "Ansprechen" der Tiere nicht möglich gewesen sei; dass er dennoch insgesamt vier Schüsse abgegeben habe, müsse er sich als grobfahrlässiges Handeln anrechnen lassen. Der Entzug des Jagdpasses erweise sich somit auch gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. h JagdG als gerechtfertigt. Ein Entzug für drei Jahre sei ausserdem angemessen, sei er doch im unteren Drittel der möglichen Sperrfrist von zehn Jahren geblieben.

3.  

3.1 Der Entscheid über die Frage, ob der dargelegte Vorfall als schwere oder als leichte Verletzung der Jagdvor­schriften zu qualifizieren sei, ist Sache der administrati­ven Entzugsbehörde (VGr, 4. März 1992, VB.1991.0165, E. 4; RB 1985 Nr. 127, auch zum Folgenden). Dabei ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren insbe­sondere wesentlich, dass die beiden Begriffe unbestimmte Rechtsbegriffe sind, welche der Behörde bei der Anwendung und Auslegung im Einzelfall einen erheblichen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum belassen. Ermessensfragen unter­liegen nicht der freien Überprüfung durch das Verwaltungs­gericht. Dieses kann lediglich bei rechtsverletzenden Ermes­sensfehlern eingreifen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.2 Das Jagdgesetz umschreibt die Begriffe der schweren und der leichten Verletzung von Jagdvorschriften nicht nä­her. Gemäss § 11 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz in der Fassung vom 3. Oktober 1965 waren von der Pacht eines Jagdreviers und vom Erwerb eines Jagdpasses Personen ausgeschlossen, die in den letzten fünf Jahren wegen schweren Jagd- und Fischereifrevels einmal oder wegen leichten Frevels mehrmals bestraft worden waren (RB 1985 Nr. 127 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch VGr, 4. März 1992, VB.1991.0165, E. 4). An die Stelle dieser Bestimmung ist § 11 Abs. 1 lit. i JagdG in der Fassung vom 8. Juni 1975 getreten. Die Begriffe des schweren und leichten Jagdfrevels sind eliminiert und durch die schwere und leichte Verletzung der Jagdvorschriften ersetzt worden. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Darüber lässt sich auch dem Protokoll der kantonsrätlichen Kommission und dem Ratsprotokoll nichts entnehmen. Die regierungsrätliche Expertenkommission hatte zunächst beantragt, eine Verletzung der Jagdvorschriften dann als schwer zu qualifizieren, wenn die Bestrafung zu einem Eintrag in das Vorstrafenregister führt. Entsprechende Bestimmungen hätten nach diesem Vorschlag in die Verordnung aufgenommen werden sollen. Davon ist jedoch abgesehen worden. Zur Auslegung der Begriffe der schweren und der leichten Verletzung der Jagdvorschriften ist daher auf den Begriff des Jagdfrevels zurückzugreifen.

Unter Jagdfrevel ver­stand die Praxis eine Jagdausübung, zu der die Berechtigung fehlt, wie zum Beispiel die Jagd ohne gültigen Jagdpass, ohne gültigen Pachtvertrag, auf geschützte Tiere, während der Nacht oder mit nicht erlaubten Waffen und Geräten. Jagdfrevel wurde zudem dann angenommen, wenn im Jagdregal veran­kerte besondere Rechtsgüter wie Schutz des Wildes, weidge­rechte Ausübung der Jagd, Eingriffe in die jagdstaat­liche Machtsphäre usw. verletzt wurden (RB 1985 Nr. 127; Ernst Baur, Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 11 Ziffer 2 lit. e). Für die Unterscheidung zwischen schwerem und leichtem Jagd­frevel empfahl Baur, auf das Schuldmass und die Auswirkung der Tat abzustellen.

3.3 Das Statthalteramt bestrafte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Verwendung verbotener Hilfsmittel und unbewilligter Ausübung der Jagd auf Rehe während der Nachtzeit mit einer Busse von Fr. 1'500.-. Es wurde erwogen, dass durch das Heraustreten der Tiere (Rehe und Sika-Hirsche) auf das freie Feld für den Beschwerdeführer die Möglichkeit entstanden sei, diese in ihrer Art und Grösse zu vergleichen. In der Nachtzeit habe der Beschwerdeführer Schüsse auf herannahende Tiere abgegeben in der Annahme, dass es sich um die zuvor gesichteten Sika-Hirsche handle und die Rehe in den Wald verschwunden seien, ohne dass er dies vor der Schussabgabe habe beobachten können oder überprüft habe. Spätestens nach dem ersten Schuss hätte ihn die Anzahl Tiere, welche er vor Ort gesichtet habe, fraglich stimmen und von einer erneuten Schussabgabe abhalten müssen. Er habe dies aber pflichtwidrig unterlassen und insgesamt vier Tiere mit sauberem Blattschuss erledigt. Dies stehe aber im Widerspruch zu seiner Aussage, nicht sicher gewesen zu sein, dass er das anvisierte Tier tatsächlich erlegt habe, und deshalb weitere Schüsse abgegeben zu haben. Das Statthalteramt hielt an dieser Darlegung des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung auch nach Durchführung einer Nachuntersuchung und eines Augenscheins in der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juni 2009 fest.

3.4 Die Behörden, die über die Jagdsperre entscheiden, sind grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Beurteilungen im Strafurteil gebunden, das zum dafür Anlass gebenden Vorfall ergangen ist (vgl. auch zum Folgenden BGr, 26. Mai 2003, 6A.68/2002, E. 2.1, www.bger.ch; VGr, 6. Februar 2002, VB.2001.00379, E. 2b, www.vgrzh.ch). Nur unter bestimmten, in der Rechtsprechung näher bezeichneten Umständen dürfen sie davon abweichen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie selbst Tatsachen feststellen, welche dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat. Dieser grundsätzlichen Bindung entspricht, dass die über die Jagdsperre entscheidenden Behörden in der Regel keine eigenen Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen haben. Dazu sind sie nur verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil unrichtig sind. In diesem Fall müssen sie soweit erforderlich selbständige Beweiserhebungen durchführen.

3.5 Der Strafverfügung des Statthalteramts kann nicht ausdrücklich entnommen werden, ob es sich beim Vorfall um eine schwere Verletzung von Jagdvorschriften im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. i JagdG handelt. Der Vorinstanz kann insofern nicht gefolgt werden, als sie allein aus der Bestrafung mit einer Busse auf eine schwere Verletzung der Jagdvorschriften schliessen will. Die Strafbestimmung in § 56 Abs. 1 Satz 2 JagdG, die in leichten Fällen die Möglichkeit vorsieht, einen Verweis auszusprechen, ist lediglich eine Kann-Vorschrift. Wird bei einer Übertretung von Jagdvorschriften eine Busse ausgesprochen und nicht nur ein Verweis erteilt, so kann daraus nicht ohne Weiteres im Umkehrschluss auf eine schwere Verletzung geschlossen werden (insofern kann dem Beschwerdeführer Recht gegeben werden). Da bei der Festsetzung der Busse auch weitere Kriterien als nur das Verschulden zu berücksichtigen sind (insbesondere die finanziellen Verhältnisse des Täters), können auch nicht allein aus der Höhe der ausgefällten Busse Rückschlüsse auf das Schuldmass gezogen werden. Die gesamten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verschulden und die Tatfolgen, sind sorgfältig in Erwägung zu ziehen.

Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhält, hat der Beschwerdeführer mit seiner Schussabgabe in grobfahrlässiger Weise gehandelt. Das pflichtgemässe Ansprechen des Zieles – insbesondere in der Nacht – ist unabdingbare Voraussetzung jedes Schusses; ein Schuss darf niemals abgegeben werden, bevor das Ziel (und dessen Hintergrund) genau angesprochen worden ist, da sonst ein Mensch verletzt oder ein Tier (an)geschossen werden kann, das Schonzeit hat oder nicht jagdbar ist. Erweist sich die Sicht, so bei Nacht, Nebel oder Regel, infolge der Terraingestaltung oder wegen des Pflanzenbestands, als ungenügend und ist ein einwandfreies Ansprechen daher nicht möglich, hat ein Schütze bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von einem Schuss abzusehen. Schiesst ein Jäger unter solchen Umständen gleichwohl, so handelt er grobfahrlässig (RB 1980 Nr. 92 S. 107 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz und auch der Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Statthalteramts überzeugend ausgeführt haben (auf die Erwägungen kann verwiesen werden, § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), war dem Beschwerdeführer ein einwandfreies Ansprechen der Tiere nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer im Verlauf des Abends sowohl Rehe als auch Sika-Hirsche beobachten konnte – und somit auch eine direkte Vergleichsmöglichkeit hatte – und Reh-Wild sich erheblich in Grösse, Gewicht, Gestalt und Färbung von Sika-Wild unterscheidet, ging er zum Zeitpunkt der Schussabgabe ohne Weiteres davon aus, Sika-Hirsche vor sich zu haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gleich viermal schoss, weil er sich angeblich nicht sicher war, getroffen zu haben. Spätestens nach dem ersten Schuss hätte der Beschwerdeführer bemerken müssen, dass er Rehe und nicht Sika-Hirsche im Visier hatte. Zudem hätte er aus der Anzahl der auf dem Feld stehenden Tiere schliessen müssen, dass ein Tier bzw. später mehrere Tiere getroffen wurden. Es ist mindestens als grobfahrlässig zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer – als erfahrener Jäger – gleich dreimal davon ausging, nicht getroffen zu haben, wenn er tatsächlich aber vier Rehe mit glattem Blattschuss erlegte.

3.6 Ist der jüngste Vorfall als schwerer Verstoss gegen die Jagdvorschriften im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. i JagdG zu qualifizieren, erübrigt sich die Prüfung, ob auch eine mehrfache Verletzung vorliegt. Daher kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer die Verfügung des Statthalteramts vom 5. Juli 2005 zugestellt wurde bzw. die Möglichkeit bestand, Stellung dazu zu nehmen. Demzufolge erübrigt sich auch der Beizug weiterer diesbezüglicher Akten des Statthalteramts.

Im Übrigen kann dennoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet hat, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, in der Rekursschrift sei behauptet worden, der Zeitraum zwischen den beiden Tatbegehungen betrage fünf Jahre. Tatsächlich machte der Beschwerdeführer geltend, es sei fraglich, ob für die Anwendung vom § 11 Abs. 1 lit. i JagdG überhaupt auf eine annähernd fünf Jahre zurückliegende Übertretung verwiesen werden dürfe. Was aber der Beschwerdeführer diesbezüglich aus dem Hinweis auf Art. 369 des Strafgesetzbuches (StGB) zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Die in dieser Bestimmung – unter anderem für bestimmte im Strafregister aufzuführende Übertretungen gegen Bundesrecht – vorgesehene Frist zur Entfernung eines Eintrags beträgt zehn Jahre (Art. 369 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB). Mithin erscheint es nicht als rechtsverletzend, wenn auf Übertretungen abgestellt wird, die innerhalb der nach der alten Fassung von § 11 JagdG genannten Fünfjahresfrist oder gar innerhalb derselben Jagdpachtperiode von acht Jahren verübt wurden. Schliesslich muss aber die Frage nach dieser Frist oder nach dem erforderlichen Zeitraum zwischen zwei Tatbegehungen ebenfalls nicht abschliessend beantwortet werden; der widerrechtliche Abschuss der vier Rehe genügt als schwere Verletzung von Jagdvorschriften, um dem Beschwerdeführer die Jagdberechtigung zu entziehen.

3.7 Darüber hinaus rechtfertigt sich auch ein Entzug der Jagdberechtigung gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. h JagdG. Die Schusswaffe führt unvorsichtig, wer damit Personen oder Sachen mindestens gefährdet oder wer jagdbare Tiere nicht weidgerecht erlegt; er gefährdet oder stört dadurch die öffentliche Ordnung (RB 1980 Nr. 92 S. 106). Wenn der Beschwerdeführer vier Rehe als Sika-Wild angesprochen und erlegt hat, so hat er dabei die Schusswaffe objektiv pflichtwidrig geführt und weidmännische Grundsätze verletzt. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann auch hier nochmals verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.8 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für den Entzug der Jagdberechtigung gestützt auf § 11 Abs. 1 lit.  h und i JagdG erfüllt sind.

4.  

4.1 Sind die Voraussetzungen für den Entzug der Jagdberechtigung gemäss § 11 Abs. 1 lit. h oder i erfüllt, so hat die zuständige Direktion gemäss § 11 Abs. 2 JagdG eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist zu verfügen. Wie der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 2. Oktober 2009 korrekt festgehalten hat, bemisst sich die Dauer der Sperrfrist im Einzelfall nach dem Mass der Bedenken, welche sich aus der Verfehlung für die künftige rechtmässige Jagdausübung ergeben, sowie nach den übrigen Umständen des Einzelfalles, insbesondere den persönlichen Verhältnissen des Jagdberechtigten. Massgeblich sind somit hauptsächlich die Schwere der Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Ordnung sowie die Schwere des Verschuldens (RB 1980 Nr. 92 S. 106 f.). Darüber hinaus sind auch die weiteren Umstände des Einzelfalls in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör insofern verletzt, als sie sich im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt hat.

Aus dem Äusserungsrecht der Parteien folgt ihr Anspruch, mit den für die Entscheidfindung erheblichen Vorbringen und Argumenten gehört zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin liegen, dass die Behörde rechtserhebliche Rügen, Parteivorbringen und Argumente übersieht oder missversteht bzw. sich mit ihnen nicht oder nicht hinreichend auseinandersetzt. Ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht genügend nachgekommen ist, ergibt sich in der Regel aus der Begründung des Entscheids. Im Entscheid brauchen jedoch nicht alle Vorbringen, Behauptungen und Überlegungen der Parteien wiedergegeben zu werden; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und es muss grundsätzlich ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hielt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 368 f. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz prüfte das Verschulden des Beschwerdeführers und kam zum Schluss, dass von einer grobfahrlässigen Verletzung von wesentlichen Sorgfaltspflichten auszugehen ist. Wie gesagt ist aber für die Bemessung der Sperrfrist nicht nur das Ausmass der vom Täter bewirkten Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung massgebend, sondern auch weitere Wertungskriterien (wenngleich diese weit weniger gewichtig sind). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Umstände der Tat – Selbstanzeige, Reue, Leumundszeugnis – berücksichtigte die Vorinstanz indes nicht, noch lässt sich aus den Erwägungen ein implizites Eingehen auf die Vorbringen erahnen. Somit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen. Da die Bemessung der admi­nistrativen Sperrfrist ein Ermessensentscheid ist und dem Verwaltungsgericht diesbezüglich eine nur beschränkte Kognition zukommt, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend auch nicht geheilt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 48 ff.). Somit ist die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird darüber entscheiden müssen, inwiefern die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände bei der Bemessung der Höhe zu berücksichtigen sind und ob im Rahmen der Gesamtbetrachtung immer noch von einer angemessenen Sperrfrist ausgegangen werden kann. Festzuhalten ist zudem, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Verfügung des Statthalteramts vom 5. Juli 2005 zu gewähren wäre, falls beabsichtigt würde, diese bei der Bemessung der Sperrfrist zu berücksichtigen.

5.  

5.1 Gemäss § 14bis Abs. 2 JagdG ist der Inhaber des Fähigkeitsausweises zur Wie­der­holung der Jägerprüfung zu verpflichten, wenn im Verlauf der Zeit begründete Zweifel entstehen, ob die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten noch vorhanden sind. Ob die Prüfung zu wiederholen ist, ist auch hier ein Ermessensentscheid, den das Verwaltungsgericht nur auf Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung überprüfen kann.

Der Beschwerdeführer hat mit der unvorsichtigen Schussabgabe – wie aufgezeigt – elementare Sicherheitsbestimmungen missachtet. Mit Blick auf dieses Verhalten hatten die Vorinstanz und der Beschwerdegegner zu Recht begründete Zweifel an den jagdlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und verpflichteten ihn vor erneuter Zulassung als Jäger im Kanton Zürich die Jägerprüfung im Kanton Zürich abzulegen.

5.2 Dem Beschwerdeführer wurde schliesslich auch der Fähigkeitsausweis als Jagdaufseher entzogen und er zur Wiederholung der Jagdaufseher-Prüfung aufgefordert, was von § 14bis Abs. 2 JagdG gedeckt ist und durch die erwähnten Zweifel an seinen jagdlichen Fähigkeiten gerechtfertigt erscheint. Es ist daher nicht verfehlt, ihn die Prüfung als Jagdaufseher wiederholen zu lassen, welche den Prüfungsstoff für die Jägerprüfung mit Ergänzungen umfasst (vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 10. September 2003 [LS 922.3]). Die Wiederholung der Jagdaufseherprüfung erscheint auch deswegen geboten, weil die Kantone unter anderem je nach Wildschadensituation ermächtigt sind, Massnahmen gegen Schaden anrichtende Tiere zu verordnen oder auch die Schonzeiten zu verkürzen (Art. 5 Abs. 5, Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [SR 922.0]; § 3bis Abs. 2 der Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [SR 922.01]). Über solche Massnahmen wird sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Sperrfrist wieder informieren müssen, um sein Amt als Jagdaufseher ausüben zu können (vgl. VGr, 6. Februar 2002, VB.2001.00379, E. 3d, www.vgrzh.ch).

5.3 Anzumerken bleibt, dass weder beim Entzug des Jagdpas­ses noch beim Entzug des Jagdfähigkeitsausweises als Jagdaufseher bzw. der Aberkennung des Fähigkeitsausweises als Jäger und der Anordnung der Prüfungswiederholungen Strafen in Frage stehen. Vielmehr geht es um die Anwendung der vom Regalinha­ber festgelegten, letztlich auf dem Vertrauens­schutz beru­henden Voraussetzungen, die für die Erlangung bzw. die Bei­behaltung der Jagdberechtigung gelten. Erfüllt der Bewerber oder Jäger die Voraussetzungen von § 11 JagdG nicht (mehr), so gehört er eben nicht (mehr) zum vom Regalinhaber rechtskonform festgelegten Kreis der Passberechtigten und ist davon auszuschliessen. Unabhängig davon ist die Wiederholung der Jägerprüfung bzw. Jägeraufseherprüfung anzuordnen, wenn begründete Zweifel an den jagdlichen Fähigkeiten eines Jägers bzw. Jagdaufsehers bestehen. Das im Strafrecht geltende Schuldprinzip – welches einer Kumulation mehrerer Einzelstrafen entgegensteht – ist vorliegend nicht anwendbar. Inwiefern sich die Vorinstanz – wie der Beschwerdeführer geltend macht – zum Verhältnis "dieser administrativen Massnahmen zu dem A zuletzt zum Vorwurf gereichten Verhalten" zusätzlich auszusprechen hatte, ist folglich nicht ersichtlich.

6.  

Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Unter teilweiser Aufhebung der Dispositiv-Ziffer I sowie vollständiger Aufhebung von Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung der Baudirektion vom 30. März 2010 ist die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung der Dauer der Sperrfrist zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer bezüglich der Bemessung der Sperrfrist eine Rückweisung erwirkt hat, jedoch mehrheitlich unterlegen ist, sind ihm die Kosten zu 5/6 zu auferlegen. Dem Beschwerdegegner ist entsprechend 1/6 der Kosten aufzuerlegen. 

Weil der Beschwerdeführer nach dem eben Erwogenen nicht als vor Verwaltungsgericht mehrheitlich obsiegend erscheint, ist ihm keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

 

7.  

Rückweisungen werden grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert und können somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ans Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Gegen die Teilrückweisung zum Neuentscheid über die Dauer der Sperrfrist kann folglich Beschwerde erhoben werden, sofern der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Im Übrigen liegt wohl ein Teilentscheid vor, der ohne die eben genannten Einschränkungen ebenfalls mit Beschwerde weitergezogen werden kann (Art. 91 BGG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es werden Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Baudirektion vom 30. März 2010 im Sinn der Erwägungen teilweise und Dispositiv-Ziffern II sowie III ganz aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum Neuentscheid an die Baudirektion zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr       60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 5/6 dem Beschwerdeführer und zu 1/6 dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Im Sinne der Erwägungen kann gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: …