{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.07.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00218_14-07-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209846&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dfd10af76130a5bb73dede8bbd52e88c"}, "Num": [" VB.2010.00218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.14.0  VB.2010.00218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.14.0  VB.2010.00218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.14.0  VB.2010.00218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss aus der Jagdberechtigung | Ausschluss aus der Jagdberechtigung In der Annahme, es handle sich um Sika-Hirsche, erlegte der Beschwerdef\u00fchrer in der Nacht und unter Zuhilfenahme einer k\u00fcnstlichen Lichtquelle vier Rehe. Das pflichtgem\u00e4sse \"Ansprechen\" des Zieles ist unabdingbare Voraussetzung jedes Schusses. Wie Vorinstanz und Beschwerdegegner in \u00dcbereinstimmung mit den Erw\u00e4gungen in der Strafverf\u00fcgung des Statthalteramtes \u00fcberzeugend ausf\u00fchren, war dem Beschwerdef\u00fchrer ein einwandfreies Ansprechen der Tiere nicht m\u00f6glich. Mit seiner Schussabgabe hat der Beschwerdef\u00fchrer in grobfahrl\u00e4ssiger Weise gehandelt, weshalb ein schwerer Verstoss gegen Jagdvorschriften vorliegt (E. 3.5). Ob auch eine mehrfache Verletzung von Jagdvorschriften vorliegt, kann offen bleiben (E. 3.6). Dar\u00fcber hinaus rechtfertigt sich auch ein Entzug der Jagdberechtigung wegen unvorsichtigen F\u00fchrens der Schusswaffe (E. 3.7). In Bezug auf die Bemessung der Sperrfrist ber\u00fccksichtigte die Vorinstanz nicht die vorgebrachten weiteren Umst\u00e4nde der Tat, weshalb das rechtliche Geh\u00f6r verletzt wurde. In diesem Punkt ist die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 4). Der Entzug des F\u00e4higkeitsausweises als Jagdaufseher bzw. die Aberkennung des F\u00e4higkeitsausweises als J\u00e4ger und die Anordnung von Pr\u00fcfungswiederholungen sind nicht zu beanstanden (E. 5). Teilweise Gutheissung/Teilr\u00fcckweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:14", "Checksum": "8bd83c0caa636aa8ceb0cbfff0e06e30"}