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Geschäftsnummer: VB.2010.00220  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.07.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Eintragung in das Handelsregister


Eintragung in das Handelsregister
Änderung des Verwaltungsverfahrensrechts (E. 1.1); Zuständigkeit (E. 1.2-4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein legitimes Interesse an der Eintragung der Zweigniederlassung einer Dritten zu haben, da hierdurch ein hiesiger Gerichtsstand garantiert sei (E. 2.1). Legitimationsvoraussetzungen nach kantonalem Recht (E. 2.2). Legitimation nach Bundesrecht (Art. 165 Abs. 3 HRegV): In der Literatur wird teils die Ansicht vertreten, einzig die Anmeldepflichtigen seien legitimiert, nicht aber Anzeigeerstatter (E. 2.3.1); nach anderer Meinung hingegen sind auch Dritte legitimiert (E. 2.3.2). Auch bezüglich des alten Handelsregisterrechts war sich die Literatur nicht einig (E. 2.3.3). Aus der Rechtsweggarantie ergibt sich für den Anzeiger und Gläubiger kein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung (E. 2.4). Jedoch lassen sich die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV so auslegen, dass sie jenen nach Art. 89 Abs. 1 BGG oder Art. 48 Abs. 1 VwVG entsprechen. Sie decken sich damit auch mit jenen nach kantonalem Recht (E. 2.5). Offen bleiben kann daher, ob für Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV eine genügende Delegationsnorm besteht (E. 2.6). Die Beschwerdeführerin erscheint nicht als Adressatin der erstinstanzlichen Verfügung. Damit liegt eine Drittbeschwerde vor (E. 3.1). Zum Rekurs zu Gunsten des sie vertretenden Anwalts hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenauflage war die Beschwerdeführerin nicht legitimiert (E. 3.2). Kasuistik der Voraussetzungen für die Beschwerdeführung zu Lasten Dritter (E. 3.3). Das geltend gemachte Interesse ist ein eigenes und aktuelles (E. 3.4.1). Allerdings ist die Eintragung einer Zweigniederlassung nach Internationalem Privatrecht nicht Gerichtsstandsvoraussetzung (E. 3.4.2.). Auch bleibt das Forum nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit einer Zweigniederlassung bestehen (E. 3.4.3). Schliesslich ist ein Zivilgericht in der Qualifizierung einer Tätigkeit als Niederlassung nicht an einenHandelsregistereintrag gebunden. Soweit ein solcher eine blosse Argumentationsstütze im Zivilprozess wäre, besteht diesbezüglich zudem bloss ein Feststellungsinteresse, welches nicht legitimationsbegründend erscheint, da die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Leistungsklage besteht (E. 3.4.4). Ein Interesse der Beschwerdeführerin besteht daher nicht (E. 3.4.5). Die Vorinstanz hätte auf das Rechtsmittel nicht eintreten dürfen (E. 3.5). Die Beschwerde ist daher im Ergebnis abzuweisen (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANZEIGE
EINTRAGUNG
GLÄUBIGER
HANDELSREGISTER
LEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen:
Art. 165 Abs. III HRegV
Art. 112 IPRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00220

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 14. Juli 2010

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Philip Conradin.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

X AG,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Eintragung in das Handelsregister,

hat sich ergeben:

I.  

X AG (hinfort: X) bekundete dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Sommer 2009 ein Interesse, dass eine in V geführte Zweigniederlassung der Y LLP, einer nach amerikanischem Recht organisierten Personengesellschaft, ins Handelsregister eingetragen werde; denn Anwälte der Y LLP sowie namentlich D hätten X schwer geschädigt. Am 18. September 2009 forderte das Handelsregisteramt D unter der Adresse " Y GmbH, Herrn D" auf, die Eintragung der Y LLP, Zweigniederlassung V, vornehmen zu lassen oder zu belegen, dass keine Eintragungspflicht vorliege; dies geschah, obwohl D bereits am 21. August 2009 aus dem Handelsregistereintrag der Y GmbH gestrichen worden war. Die Y GmbH – deren Teilhaber sind die Y LLP sowie die Z LLC – teilte dem Handelsregisteramt daraufhin durch ein von F und G unterzeichnetes Schreiben mit, die Y LLP sei in V nicht mit einer Zweigniederlassung tätig. Seit dem 1. Oktober 2009 sei in den Räumlichkeiten der Y GmbH das Advokaturbüro F tätig. Telefonisch informierte das Handelsregisteramt daraufhin X, nicht auf einer Eintragung der Geschäftsniederlassung der Y LLP zu bestehen, weshalb X um Erlass einer an sie gerichteten, beschwerdefähigen Verfügung ersuchen liess. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 stellte das Handelsregisteramt daraufhin fest, dass keine Eintragungspflicht der Y LLP bestehe (Dispositiv-Ziff. 1), und auferlegte dem Anwalt der X AG in Dispositiv-Ziff. 2 eine Gebühr von Fr. 300.-.

II.  

X liess hiergegen am 20. Januar 2010 bei der Direktion der Justiz und des Innern rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 25. März 2010 ab.

III.  

X liess am 3. Mai 2010 die als gegenwärtiges Geschäft rubrizierte Beschwerde führen und beantragte dem Verwaltungsgericht Folgendes:

"1.     Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. März 2010 sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe selber in der Sache zu entscheiden.

 

2.       Dementsprechend sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2009 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Zweigniederlassung der Y LLP in das Handelsregister des Kantons Zürich einzutragen ist.

 

3.       Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Zweigniederlassung der Y LLP in das Handelsregister einzutragen.

 

4.       Eventualiter sei die Angelegenheit an das zuständige obere Gericht gemäss Art. 165 Abs. 2 HRegV zum Entscheid in der Sache zu überweisen, falls das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seine Zuständigkeit verneinen sollte.

 

5.       Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Direktion der Justiz und des Innern als sachliche zuständige erste Rekursinstanz erachtet, sei subeventualiter deren Verfügung vom 25. März 2010 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Zweigniederlassung der Y LLP in das Handelsregister des Kantons Zürich einzutragen ist. Dementsprechend sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die Zweigniederlassung der Y LLP in das Handelsregister einzutragen.

 

6.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

 

 

Am 28. April 2010 hatte ebenfalls das Bundesamt für Justiz Beschwerde erhoben, die unter der Bezeichnung VB.2010.00209 angelegt und abgewiesen wurde (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00209, www.vgrzh.ch).

Am 11./12. Mai 2010 liess sich die Direktion der Justiz und des Innern mit dem Schluss vernehmen, die Beschwerde abzuweisen. Das Handelsregisteramt verwies in der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2010 auf seine Rekursantwort samt Beilagen.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes nichts.

1.2 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit kraft § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Die Vorinstanz hat in der Terminologie des zürcherischen Verfahrensrechts als Rekursbehörde gewirkt, weshalb sich ihre Verfügung über eine Handelsregistersache schon kantonalrechtlich an das Verwaltungsgericht weiterziehen lässt; aber auch das Bundesrecht verlangt dies (vgl. § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der bis am 30. Juni 2010 geltenden Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes e contrario; VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00209, E. 2 f. – 10. September 2008, VB.2008.00261, E. 2.1.1 f. – 10. März 2010, VB.2009.00699, E. 1.1 [alles unter www.vgrzh.ch]; Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]).

1.3 Die Beschwerdeführerin macht mit Verweis auf die seitens des Bundesamts für Justiz am 28. April 2010 in der gleichen Sache eingereichte Beschwerde geltend, die Vorinstanz sei nicht zuständig gewesen. Darauf gestützt stellt sie die Anträge 1–3, wonach das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden habe. Indessen hat die Kammer die vor­instanzliche Zuständigkeit bejaht (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00209, www.vgrzh.ch). Aus den gleichen Gründen ist auch Antrag 4 nicht stattzugeben, gemäss welchem das Verwaltungsgericht die Sache eventualiter an das zuständige obere Gericht nach Art. 165 Abs. 2 HRegV zu überweisen habe.

1.4 Der Umstand, dass gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Führung des Handelsregisters beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), macht die Anfechtung der vorliegenden Verfügung der Justizdirektion beim Verwaltungsgericht ebenfalls nicht unzulässig (vgl. VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1.2, www.vgrzh.ch).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie möchte Schadenersatzansprüche gegen die Y LLP, Zweigniederlassung V, einklagen und durchsetzen, weshalb sie ein legitimes Interesse an der Eintragung derselben ins Handelsregister des Kantons Zürich habe, weil hierdurch ein Gerichtsstand in V garantiert sei. Zu fragen ist dabei, ob sich die Legitimation nach kantonalem Recht oder nach jenem des Bundes richte beziehungsweise ob und inwiefern sich die diesbezüglichen Regelungen unterscheiden.

2.2 Gestützt auf kantonales Recht erscheint zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a der bis am 30. Juni 2010 geltenden Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes).

Das schutzwürdige Interesse besteht im eigenen materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel der Beschwerdeführerin einträgt. Dabei genügt es, rein tatsächliche Interessen geltend zu machen; hingegen genügt die Wahrnehmung von Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen nicht. Die Beschwerdeführerin muss somit stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21 ff.).

Erforderlich ist sodann auch das Vorliegen unmittelbarer Betroffenheit. Dieses Kriterium ist nicht im Sinn der Theorie vom subjektiven öffentlichen Recht zu verstehen: Voraussetzung ist nicht die Begründung eines eigenen Rechts oder einer eigenen Pflicht des Betroffenen, vielmehr muss sich für den Anfechtenden der geltend gemachte Nachteil unmittelbar ergeben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 24).

Auf eine Beschwerde wird schliesslich in der Regel nur eingetreten, wenn die Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Aktuell ist das Interesse, wenn der geltend gemachte Nachteil mit Gutheissung der Beschwerde behoben werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25). Fällt das schutzwürdige Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird die Sache als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung an einem schutzwürdigen Interesse, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 7, 9 und 17; BGE 118 Ia 488 E. 1a).

2.3 Demgegenüber sind gestützt auf Bundesrecht zum kantonalen Rechtsmittel Personen und Rechtseinheiten legitimiert, deren Anmeldung abgewiesen wurde oder die von einer Eintragung von Amtes wegen unmittelbar berührt sind (Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV). Zwar deckt sich das Erfordernis des Berührtseins dem Wortlaut nach wenigstens im Wesentlichen mit der kantonalen Regelung. Indessen wird die Norm teilweise abweichend hiervon verstanden:

2.3.1 So wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung einzig die gemäss Art. 152 und Art. 153 HRegV betroffenen Anmeldepflichtigen erfasse (vgl. Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich etc. 2008, Rz. 584; vgl. auch VGr, 10. März 2010, VB.2009.00699, E. 1.2, www.vgrzh.ch) oder immerhin noch den anmeldenden Anwalt eines Anmeldepflichtigen; eine diesen treffende Gebührenauflage müsse ebenfalls einer Beschwerde zugänglich sein (vgl. Gwelessiani, Rz. 585).

Anzeigeerstatter haben sodann nach demselben Kommentar vor dem Hintergrund von Art. 152 Abs. 6 HRegV zwar das Recht, vom Ausgang des Verfahrens direkt Kenntnis zu erhalten. Indessen haben sie auf ein Mehreres und auf Angabe der Gründe, die zu einer Eintragung geführt haben oder aufgrund deren man eine Eintragungspflicht verneint hat, keinen Anspruch (vgl. Gwelessiani, Rz. 528). So sieht Art. 152 Abs. 6 HRegV denn auch vor, dass das Handelsregisteramt bei Verletzung einer Eintragungspflicht den Betroffenen seine Verfügung eröffne; so das Verfahren auf Anzeige Dritter eingeleitet worden sei, teile es diesen seinen Entscheid über die Eintragungspflicht hingegen bloss mit.

2.3.2 Demgegenüber findet sich auch eine Literaturstelle, wonach Dritte dann als zum kantonalen Rechtsmittel legitimiert betrachtet werden, wenn ihr Eintragungsbegehren abgelehnt wurde (vgl. Martin Eckert, Basler Kommentar, 2008, Art. 929 OR N. 20).

Sodann aber lässt sich jedenfalls die angeführte Unterscheidung zwischen Mitteilung (an den Drittanzeiger) und Verfügung (an den behaupteten Eintragungspflichtigen) zumindest vor dem Hintergrund der altrechtlichen Terminologie nicht aufrechterhalten: So sprach auch Art. 58 Abs. 1 der am 1. Januar 2008 aufgehobene Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (aHRegV [AS 53, 577; BS 2, 684]) – allerdings hinsichtlich der Entscheidung der Aufsichtsbehörde – bezüglich der Inkenntnissetzung des Anmeldungspflichtigen von einer Mitteilung; gleichwohl wurde hierin materiell eine Verfügung gesehen (vgl. Manfred Küng et al., Kommentar zur [a]Handelsregister-Verordnung, Zürich 2000, Art. 58 N. 4).

2.3.3 Die aufgehobene Handelsregisterverordnung enthielt eine entsprechende Regelung der Legitimation noch nicht, und die Literatur erschien schon damals nicht durchgehend einig:

2.3.3.1 Eduard His ging etwa davon aus, dass die Legitimation zum kantonalen Rechtsmittel nicht enger gefasst werden dürfe als jene vor Bundesgericht; ein Dritter sei demnach zur Beschwerde legitimiert, wenn er begründete Anzeige gestellt habe und sich verletzt fühle (Berner Kommentar, 1940, Art. 929 OR N. 64 sowie Art. 932 OR N. 88). Auch Thomas Schneider erachtete den Dritten, gegen den eine Verfügung des Handelregisters erging – wobei gemäss Schneider eine solche auch gegen anzeigende Drittpersonen ergehen konnte –, als beschwerdelegitimiert (Der Rechtsschutz in Handelsregistersachen und die Entscheidungskompetenz der Handelsregisterbehörden, Aarau 1960, S. 53 f.). Auch erwähnte das Bundesgericht, dass die Lehre dem nach Art. 57 Abs. 2 aHRegV anzeigenden Dritten die Legitimation zum Rekurs zugestehe (BGE 84 I 83 E. 2 S. 86).

2.3.3.2 Demgegenüber betonten Küng et al. (Art. 57 N. 5 f.), es stehe dem Dritten im Eintragungsverfahren keine Parteistellung zu; er habe bloss ein Recht auf Tätigwerden der Behörde, jedoch kein Recht auf Akteneinsicht und könne keine weiteren Massnahmen verlangen oder verfahrensleitende Entscheidungen des Registerführers herbeiführen. Ergebe sich als Resultat der Prüfung des Registerführers, dass eine Eintragungspflicht nicht bestehe, so habe der Dritte Anspruch auf eine entsprechende Mitteilung. Diese Mitteilung stelle (anders als zumindest teilweise Mitteilungen nach Art. 58 Abs. 1 aHRegV, vgl. vorn 2.3.2) keine Verfügung dar, da sie für den Dritten keine rechtsgestaltende Wirkung entfalte, weshalb auch keine ordentlichen Rechtsmittel gegen den Entscheid des Registerführers, dem Eintragungsbegehren des Dritten keine Folge zu leisten, bestünden. Einzig der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde stehe zur Verfügung.

2.4 Ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung könnte sich allerdings bereits aus Art. 29a Satz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ergeben (vgl. VGr, 10. März 2010, VB.2009.00699, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Demgemäss hat jede Person Anspruch auf Beurteilung der Sache durch eine richterliche Behörde (vgl. etwa Andreas Kley in: Bernhard Ehrenzeller et al [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29a N. 11). Voraussetzung ist allerdings, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt, das heisst, dass der Einzelne in einem nicht rein faktischen, sondern vom Recht als schützenswert anerkannten Interesse betroffen ist (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 912); denn es geht um den Schutz der Rechtspositionen Einzelner (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29a N. 6). So werden Rechtsstreitigkeiten auch als Streitigkeiten um natürliche oder juristische Personen betreffende Rechte und Pflichten definiert, welche sich aus dem Gesetzes- und Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (vgl. Esther Tophinke, Bedeutung der Rechtsweggarantie für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, ZBl 107/2006, S. 88 ff., 92 f.).

Dem Gläubiger, welcher die Eintragung seines Schuldners ins Handelsregister verlangt, wird durch die Literatur – so die Anzeige begründet erfolgte – teils bloss ein Anspruch auf Tätigwerden der Behörde eingeräumt (vgl. Gwelessiani, Rz. 520; Küng et al., Art. 57 N. 5). Die Stellung des Gläubigers geht damit immerhin über jene eines blossen Anzeigers hinaus (vgl. Oliver Zibung in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis­kommen­tar VwVG, Zürich etc. 2009, Art. 71 N. 33). Dieser Anspruch auf Tätigwerden wäre vorliegend indessen nicht verletzt. Dass die Behörde nicht tätig geworden bzw. die Anzeige nicht behandelt worden sei, wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. Sodann kann eine solche zu schützende Rechtsposition aber auch nicht in einem Anspruch eines jeden Drittanzeigers auf Eintragung des Eintragungspflichtigen gesehen werden, da solchenfalls eine Popularbeschwerde eingeführt würde; denn zur Anzeige ist jeder Dritte ohne Nachweis eines Interesses legitimiert (vgl. schon zum alten Recht Küng et al., Art. 57 N. 5; Thomas Koch, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Zürich 1997, S. 163; Schneider, S. 251; zur Legitimation im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde im Allgemeinen Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 43). 

Für einen die Eintragung betreffenden durchsetzbaren Rechtsanspruch bloss ganz bestimmter Drittanzeiger, etwa von Gläubigern, welche durch die Nichteintragung mehr berührt wären als die Allgemeinheit, ergeben sich – mag auch der Sinn des Handelsregisters unter anderem gerade im Gläubigerschutz bestehen – indessen im Recht keine Anhaltspunkte (vgl. jedoch BGr, 28. November 2005, 4A.2/2005, E. 2.4, www.bger.ch; auch His geht von einem Anspruch des Gläubigers auf Eintragung des Schuldners aus [Art. 934 OR N. 143]). Vielmehr erscheint ein Gläubiger solchenfalls bloss in seinen faktischen, nicht aber in seinen rechtlichen Interessen betroffen. Auch bei engem Verständnis der Legitimation (vgl. vorn 2.3.1) nach Art. 165 Abs. 3 HRegV lägen daher keine Lücke im Rechtsschutz und kein Verstoss gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor.

2.5 Indessen ist die in Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV verankerte Voraussetzung des unmittelbaren Berührtseins für das Bundesrecht wenigstens im Grundsatz nichts Neues, wie sich aus dem Folgenden ergibt:

2.5.1 Art. 48 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 BGG sprechen von besonderem Berührtsein, Art. 103 lit. a des aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG; BS 3, 531) von (blossem) Berührtsein. Dass Art. 89 Abs. 1 BGG nicht mehr bloss von Berührtsein, sondern von besonderem Berührtsein spricht, wurde durch die breite Lehre – anders als nach der Auffassung des Bundesrats (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4202 ff., 4329) – nicht als Verschärfung der bisherigen Praxis verstanden, weshalb die Praxis zu Art. 103 lit. a OG zur Auslegung von Art. 89 Abs. 1 BGG herangezogen werden kann (vgl. BVGer, 8. Januar 2010, B-1092/2009, E. 2.3 mit Hinweisen, www.bvger.ch; BGr, 3. November 2009, 1C_165/2009, E. 2.1, www.bger.ch; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 89 BGG N. 12). Nach der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG liegt die notwendige Beziehungsnähe dabei dann vor, wenn der Drittperson durch die streitige Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (vgl. BGE 133 II 468 E. 1, 130 V 560 E. 3.5, 125 V 339 E. 4b; BVGer, 8. Januar 2010, B-1092/2009, E. 2.3, www.bvger.ch).

2.5.2 Einer Auslegung von Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV analog Art. 89 Abs. 1 BGG steht nicht entgegen, dass ersterer – möglicherweise verschärfend – von unmittelbarem Berührtsein spricht; bereits nach der Praxis zu Art. 103 lit. a OG war ein unmittelbarer Nachteil Voraussetzung; dafür, dass das unmittelbare Berührtsein nach Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV etwa nur in einem unmittelbaren rechtlichen Nachteil zu sehen wäre bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegen müsste, bestehen keine Anhaltspunkte; solches widerspräche auch einer systematischen Auslegung. (Möglicherweise dem entgegen versteht Isabelle Häner unmittelbare Betroffenheit als rechtliche Betroffenheit [Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 587 f.].) Auch die Tatsachen, dass Handelsregistersachen vor Bundesgericht als Zivilsachen gelten, für welche bezüglich der Legitimation vor Bundesgericht nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse verlangt wird, hindert nicht, Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV im Licht von Art. 89 Abs. 1 BGG auszulegen.

2.5.3 Nun aber entsprachen sich – wie sich auch aus dem bereits Ausgeführten ergibt (vorn 2.2) – Art. 103 lit. a OG und § 21 lit. a der bis am 30. Juni 2010 geltenden Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes materiell (vgl. RB 1998 Nr. 11 E. 1 [= ZBl 100/1999 S. 444 E. a = BEZ 1999 Nr. 10 E. 2a]). Insofern läge auch zwischen den Legitimationsvoraussetzungen nach (Art. 89 Abs. 1 BGG bzw.) Art. 165 Abs. 3 HRegV und a§ 21 lit. a VRG Identität vor. Auch nach Art. 165 Abs. 3 HRegV kann nicht Voraussetzung sein, dass ein rechtlich geschütztes Interesse vorliege bzw. dass sich die verlangte Unmittelbarkeit nicht auf den Nachteil, sondern auf Rechte und Pflichten im Sinn der Theorie des subjektiven öffentlichen Rechts beziehe (vgl. BGE 133 II 468 E. 1 S. 470 zu Art. 89 Abs. 1 BGG; Häner, Rz. 762). Folglich kann der Meinung, einzig die Anmeldepflichtigen seien nach Art. 165 Abs. 3 beschwerdeberechtigt (vorn 2.3.1), nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Legitimation weiter zu fassen.

2.6 Damit kann vorliegend offengelassen werden, ob die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 165 Abs. 3 HRegV als durch die Exekutive des Bunds gesetztes Recht sich überhaupt auf eine genügend spezifizierte gesetzliche Delegationsnorm (Art. 929 des Obligationenrechts [SR 220]) abzustützen vermögen, verfassungskonform erscheinen und als Bundesrecht jener nach a§ 21 lit. a VRG derogieren.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es liege eine handelsregisterliche Eintragungspflicht der Y LLP, Zweigniederlassung V, welche ihre Schuldnerin sei, vor. Gewiss hat der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin – auch wenn auf diese in der Verfügung keinerlei Bezug nehmend – eine Verfügung erlassen, mittels welcher festgestellt wird, es bestehe keine Eintragungspflicht der Y LLP, Zweigniederlassung V, sowie dem Anwalt der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt. Insoweit gestand ihr der Beschwerdegegner implizit ein Rechtsschutzinteresse zu (vgl. allerdings auch deren Hinweis, die Verfügung lasse sich nicht auf Art. 152 Abs. 5 und 6 HRegV stützen; vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber in: Waldmann/Weissenberger, Art. 6 N. 60).

Im Grundsatz wird die Beschwerdelegitimation des Verfügungsadressaten auch ohne Weiteres bejaht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 31; kritisch Häner, Rz. 536). Jedoch ist diesbezüglich von Bedeutung, wer überhaupt Verfügungsadressat ist. Nach der Literatur gilt als solcher derjenige, dessen Rechte und Pflichten durch die Verfügung direkt geregelt werden (so genannte primäre Adressaten) oder wer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen wird (sekundäre Adressaten; vgl. Tobias Jaag, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985, S. 31; Häner, Rz. 537 ff.). Nicht als Adressaten gelten die bloss tatsächlich betroffenen Personen, etwa im Fall eines Kinoverbots für Jugendliche die Kinoinhaber oder die Anwohner im Fall bezüglich der Einhaltung von Flugzeiten, sofern ihnen kein Anspruch darauf zukommt (vgl. Jaag, S. 32). Daran ändert nichts, dass durchaus auch faktisch Betroffene beschwerdelegitimiert sind (vorn 2); die Kreise der Adressaten und der zum Rechtsmittel Legitimierten decken sich so oft nicht (vgl. Jaag, S. 33; zum geschichtlichen Hintergrund und den Zusammenhang mit der überholten Konzeption des subjektiven öffentlichen Rechts Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 2 ff.).

Nach dieser Lehre erscheint die Beschwerdeführerin weder bezüglich der Eintragungspflicht der Y LLP, Zweigniederlassung V, noch hinsichtlich der Kostenauflage an ihren Anwalt als Adressatin der erstinstanzlichen Verfügung, da sie in ihren Rechten und Pflichten in keiner Weise betroffen ist (vorn 2.4). Sie erscheint vielmehr bezüglich beidem als Dritte.

3.2 Die Rückwirkung eines Entscheids auf ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verfügungsadressaten und dem Dritten allein genügt noch nicht, um für den Dritten ein schutzwürdiges Interesse und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen; vielmehr muss aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entstehen (vgl. Waldmann, Art. 89 N. 29).

So ist etwa der Architekt nicht befugt, gegen die Verweigerung einer Baubewilligung Beschwerde zu führen; auch erscheint der Arbeitnehmer bei einem negativen Vergabeentscheid nicht unmittelbar betroffen. Hingegen kann der Verkäufer eines Grundstücks legitimiert sein, wenn eine Rodungsbewilligung nicht erteilt wird, weshalb er mit Forderungen aus dem Kaufvertrag rechnen müsste, und es ist der Dritte zur Anfechtung befugt, wenn seinem Vertragspartner eine staatliche Subvention verweigert wird (vgl. Waldmann, Art. 89 N. 29). Sodann schliesst die Eigenschaft als Gläubiger einer versicherten Person für sich allein noch kein schutzwürdiges Interesse mit ein (BGE 130 V 560 E. 3.5 S. 565 mit Hinweisen). An einem solchen fehlt es auch dem Privatversicherer, welcher seine Leistungen um diejenigen der obligatorischen Unfallversicherung kürzen könnte, denn der ihm erwachsende Nachteil ergibt sich nicht unmittelbar aus der Verfügung, sondern stellt eine blosse Reflexwirkung dar (BGE 125 V 339 E. 4d S. 345, 134 V 153 E. 5.3.2.3; BGr, 27. August 2008, 8C_606/2007, E. 7.3.2.3, www.bger.ch). Zusammengefasst gesteht die Rechtsprechung dem Gläubiger zwar ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse an einer Abänderung der Verfügung zu. Jedoch reicht die Gläubigereigenschaft allein in diesen Fällen nicht aus, um die notwendige Beziehungsnähe und den unmittelbaren Nachteil durch die angefochtene Verfügung und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5, 101 V 123 E. 1b; BVGer, 8. Januar 2010, B-1092/2009, E. 2.3, www.bvger.ch).

Die Beschwerdeführerin macht allerdings bezüglich der Kostenauflage zu Lasten ihres Anwalts keinerlei zu schützendes Interesse geltend. Vor dem aufgezeigten Hintergrund erschien sie daher insofern nicht zum Rekurs legitimiert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt aus dem hinten 3.5 und 4 genannten Grund abzuweisen.

3.3 Von der Drittbeschwerdeführung zu Gunsten des Adressaten zu unterscheiden ist allerdings jene zu Lasten des Adressaten, wie sie sich hinsichtlich der Eintragungspflicht der Y LLP, Zweigniederlassung V, darstellt. Nach dem Ausgeführten (vorn 2.4) hat der Drittanzeiger bezüglich der handelsregisterlichen Eintragungspflicht selbst keinen Anspruch auf Eintragung des Eintragungspflichtigen. Insoweit entspricht seine Stellung jener eines Anzeigers. Nach Art. 103 lit. a OG waren Anzeiger (nur) dann beschwerdelegitimiert, wenn die angerufene Behörde – wie hier – zur Ausübung der Aufsicht verpflichtet war und der Anzeiger darüber hinaus an der abgelehnten Aufsichtsmassnahme ein konkretes schutzwürdiges Interesse hatte. Eine Legitimation war daher in der Regel dort gegeben, wo die Aufsichtsbehörden nicht nur Sanktionen ergreifen, sondern auch die für die Beseitigung von Missständen und die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands erforderlichen Massnahmen treffen und dadurch auf hängige Geschäfte zwischen Anzeiger und Beaufsichtigtem Einfluss nehmen konnten (vgl. Waldmann, Art. 89 N. 27 mit Hinweisen). Solches trifft auf die Handelsregisterämter jedenfalls grundsätzlich ebenfalls zu: In ihrer Pflicht zur Eintragung von Amtes wegen lässt sich die Verpflichtung erblicken, die für die Beseitigung von Missständen und die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands erforderlichen Massnahmen zu treffen, weshalb sie auf hängige Geschäfte bzw. Rechtsstreitigkeiten zwischen Drittanzeiger und Eintragungsverpflichtetem Einfluss haben könnten. Ebenfalls ist die Verpflichtung zur Ausübung der Aufsicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich etwa im Fall der Bankenaufsicht, der Aufsicht über die Rechtsanwälte und jener über die Notare erfüllt; in den diesbezüglich durch das Bundesgericht zu entscheidenden Fällen mangelte es den Beschwerdeführenden jedoch stets an einem schutzwürdigen Interesse in der Sache selbst: So genügte bezüglich der Bankenaufsicht das Eigentum an Anteilsscheinen nicht hierfür; immerhin wurde festgehalten, das Begehren dürfe mangels schutzwürdigen Interesses immerhin als Anzeige behandelt werden (BGE 120 Ib 351 E. 3b und 5). In Fällen der Aufsicht über die Rechtsanwälte ging es sodann nicht um aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an einen Anwalt, wie dieser ein noch hängiges Mandat zu führen habe, sondern allein um nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierungen behaupteter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten (BGE 129 II 297 E. 3.1, 132 II 250 E. 4.2). In Abweichung zu diesen Fällen wurde hingegen bezüglich der Aufsicht über die Notare festgehalten, dass die schutzwürdigen Interessen des Anzeigers nicht berührt seien, da die Disziplinaraufsicht über die Notare – gleich derjenigen über die Anwälte – dazu diene, eine korrekte Berufsausübung sicherzustellen und das Vertrauen des Publikums zu schützen, und nicht dazu, die privaten Interessen des Einzelnen wahrzunehmen (BGE 133 II 468 E. 2). Diese letzte Argumentation ist indessen abzulehnen, da sie offenbar auf die bezüglich der Frage der Legitimation abzulehnenden Theorien der Schutznorm (vgl. Häner, Rz. 289 ff.) und des subjektiven öffentlichen Rechts (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 2 ff. und 24) abstellt und entsprechend ein gegenüber den anderen erwähnten Fällen abweichendes Kriterium einführt.

In einem handelsregisterlichen Fall sodann, in welchem die Parteistellung im Verfahren betreffend die Genehmigung der Eintragung einer Statutenänderung bzw. einer Kapitalerhöhung vor dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) umstritten war und das EHRA einzig die Anmelderin als Partei betrachtete und den Dritten auf die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 32 aHRegV vor den Zivilgerichten verwiesen hatte, wurde die Legitimation verneint, da der Beschwerdeführer allgemeine öffentliche Interessen oder solche von Drittpersonen geltend gemacht habe, welche die Registerbehörden von Amtes wegen zu wahren hätten, ihm selbst jedoch zur Durchsetzung von derartigen Interessen die besondere Beziehungsnähe fehle; der Beschwerdeführer wurde auch seitens des Bundesgerichts auf ein Vorgehen nach Art. 32 Abs. 2 aHRegV verwiesen (BGr, 31. März 2006, 4A.2/2006, E. 2.3 f., www.bger.ch).

Schliesslich wurde in einem neueren Entscheid einem Drittanzeiger, der mit seinem Gläubiger im Streit über eine Forderung stand, vor Bundesgericht die Legitimation abgesprochen, da diese bloss im öffentlichen Interesse bestand, dass das Register vollständig sei, so dass er als blosser Anzeigender erschien. Daher wurde ihm keine Parteistellung – sondern bloss die Stellung eines Beteiligten – zuerkannt (BGE 130 III 707 E. 2; vgl. auch Frank Seethaler/Kaspar Plüss in: Waldmann/Weissenberger, Art. 57 N. 14; vgl. aber auch BGr, 28. November 2005, 4A.2/2005, E. 2.4, www.bger.ch).

3.4 Demnach ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – anders als die Beschwerdeführenden in den erwähnten bundesgerichtlichen Fällen – ein eigenes und nicht bloss öffentliches Interesse geltend zu machen vermag.

3.4.1 Der Beschwerdeführerin geht es um die Möglichkeit, in V Zivilklage erheben zu können. Sie behauptet, als Gläubigerin einen sich ihr durch die Verfügung unmittelbar ergebenden Nachteil geltend zu machen und damit eigene Interessen, welche die Registerbehörden von Amtes wegen zu wahren haben (BGr, 31. März 2006, 4A.2/2006, E. 2.3 f., www.bger.ch). Dabei fehlte es der Beschwerdeführerin nicht an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, denn im Fall einer erfolgten Eintragung ins Handelsregister liesse sich die Y LLP, Zweigniederlassung V, angesichts des notwendigen und oft einige Zeit in Anspruch nehmenden Verfahrens bezüglich der Zustimmung der Steuerbehörden nicht von heute auf morgen wieder löschen (vgl. Gwelessiani, Rz. 542; Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 935 OR N. 167 und 174 sowie Art. 938 OR N. 28).

3.4.2 Nach Art. 112 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) sind für Klagen aus Vertrag neben den schweizerischen Gerichten am Erfüllungsort (vgl. Art. 113 IPRG) jene am Sitz des Beklagten zuständig, für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung. Die Niederlassung einer Gesellschaft befindet sich im Staat, in dem sie ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat (Art. 21 Abs. 4 IPRG; Max Keller/Jolanta Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 112 IPRG N. 27). Ob eine Zweigniederlassung vorliegt, bestimmt sich nach schweizerischem Recht (Art. 160 IPRG; vgl. Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 160 IPRG N. 7; Daniel Girsberger/Rodrigo Rodriguez, Basler Kommentar, 2007, Art. 160 IPRG N. 2). Hierfür sind eine gewisse Selbständigkeit und Autonomie nach aussen und nicht etwa eine Eintragung im Handelsregister Voraussetzung (vgl. BGr, 27. Januar 2005, 4C.373/2004, E. 2.2, www.bger.ch; Keller/Kren Kostkiewicz, Art. 21 IPRG N. 7 ff.; ferner Vischer, Art. 160 IPRG N. 8 ff.).

Ebenfalls die Literatur zum Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 2000 (SR 272) geht davon aus, ein Gerichtsstand sei auch dann gegeben, wenn die Zweigniederlassung nicht im Handelsregister eingetragen sei, zumal eine Zuständigkeit auch bestehen könne, wenn nicht sämtliche Anforderungen für die Eintragung ins Handelsregister erfüllt seien. Eine Eintragung habe nur deklaratorische Wirkung (Thomas Müller in: Thomas Müller/Markus Wirth [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, Art. 5 N. 23 ff.; Bernhard Berger in: Franz Kellerhals/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.], Gerichtsstandsgesetz, 2. A., Bern 2005, Art. 5 N. 31; Yves Donzallaz, Commentaire de la loi fédérale sur les fors en matière civile, Bern 2001, Art. 5 N. 35; ferner Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 3 N. 9).

Eine Eintragung der Y LLP, Zweigniederlassung V, ins Handelsregister führte damit jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer behaupteten Existenz zu keinem zusätzlichen Nutzen für die Beschwerdeführerin, da auch ohne solche ein Gerichtsstand in V besteht.

3.4.3 Jedoch erstattete die Beschwerdeführerin im Sommer 2009, statt Zivilklage zu erheben, dem Beschwerdegegner Anzeige. Möglicherweise besteht die gemäss Beschwerdeführerin damals existierende Zweigniederlassung heute nicht mehr. Zur Frage, ob solchenfalls dennoch ein Gerichtsstand gegeben ist, äussert sich die Literatur zum Internationalen Privatrecht nicht. Das Bundesgericht hat allerdings schon 1972 entschieden, der Gerichtsstand am Ort einer Zweigniederlassung bestehe nach der Löschung (und, wie implizit aus den Umständen jenes Falls sich ergebend, auch nach der Geschäftsaufgabe) weiter. Das Forum hänge nicht von einer Eintragung im Handelsregister ab (BGE 98 Ib 100 E. 2 f.).

Die Literatur zum Internationalen Privatrecht nimmt diese Frage freilich nicht auf. Jedenfalls in den Kommentierungen des Gerichtsstandsgesetzes wird dem Bundesgericht folgend jedoch mehrheitlich die Meinung vertreten, dass der Gerichtsstand am Ort für vor der Löschung liegende Vorgänge auch dann bestehen bleibe, wenn die Zweigniederlassung den Betrieb einstelle, da es nicht angehen könne, dem Schuldner zu ermöglichen, durch blosse Geschäftsaufgabe dem Kläger einen bestehenden Gerichtsstand zu entziehen (vgl. Müller, Art. 5 N. 23; Donzallaz, Art. 5 N. 35; Dominik Infanger in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [GestG] mit Kommentierung von Art. 30 Abs. 2 BV, Basel 2001, Art. 5 N. 13). Das angeführte Urteil des Bundesgerichts wird zwar auch kritisiert, jedoch wird diese Rechtsprechung bloss für Binnenverhältnisse abgelehnt, weil solchenfalls immer noch eine Möglichkeit der Klageerhebung am (inländischen) Sitz bestehe, nicht jedoch – wie hier – für die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (vgl. Berger, Art. 5 N. 40). Insofern besteht auch nach der möglicherweise erfolgten Auflösung der behaupteten Zweigniederlassung weiterhin eine örtliche Zuständigkeit in V, weshalb der Beschwerdeführerin auch insoweit aus einer Eintragung kein Zusatznutzen erwüchse.

3.4.4 Schliesslich ist die Frage umstritten, ob ein Handelsregistereintrag auch dann einen Gerichtsstand zu verschaffen vermag, wenn eine Zweigniederlassung gar nie vorlag (vgl. Berger, Art. 5 N. 32 mit Hinweisen). Abgesehen davon, dass es sich hier nicht so verhält, erscheinen Zivilgerichte in ihrer Qualifizierung einer betrieblichen Tätigkeit als Niederlassung an den Eintrag nicht gebunden, zumal nach dem Ausgeführten hinsichtlich der Zweigniederlassung die eine örtliche Zuständigkeit der Gerichte und die eine Eintragungspflicht begründenden Kriterien nicht notwendigerweise deckungsgleich sind. Eine Eintragung würde der Beschwerdeführerin damit keine Zuständigkeit verschaffen, wenn ohne Eintragung eine solche fehlte. Deshalb lässt sich auch aus dieser Überlegung  kein materieller Nutzen für die Beschwerdeführerin folgern. Zudem ist festzuhalten, dass die Frage, ob eine Zweigniederlassung vorliege, durch deren Beantwortung eine erstrebte, einen materiellen Nutzen mit sich bringende zivilprozessuale Argumentationsstütze sich erst ergäbe, auf ein Feststellungsbegehren hinausläuft. Das entsprechende blosse Feststellungsinteresse erscheine jedoch nicht legitimationsbegründend, da der Beschwerdeführerin zivilrechtlich eine Leistungsklage zur Verfügung steht (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62).

3.4.5 Durch die Eintragung der Y LLP, Zweigniederlassung V, ins Handelsregister entsteht der Beschwerdeführerin somit kein schützenswerter Nutzen, da es ihr auch ohne Eintragung möglich ist, heute in V Klage zu erheben, sofern tatsächlich eine Zweigniederlassung vorgelegen hat.

3.5 Nach dem Gesagten hätte mangels Legitimation der Beschwerdeführerin die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintreten und es höchstens – angesichts der materiell nicht aussichtslos erscheinenden Rügen (vgl. zur jüngst entwickelten Umkehr der Beweislast zu Lasten der mutmasslich Eintragungspflichtigen und zwangsweisen Verfügung der Eintragung im Zweifelsfall, BGr, 21. Januar 2009, 4A_526/2008, E. 4.5.1. f., www.bger.ch; Gwelessiani, Rz. 520 und 527; Walter Stoffel, Das Gesellschaftsrecht 2008/2009, SZW 82/2010, S. 59 ff., 74; Florian Zihler, Praxisänderung des Bundesgerichts bei der handelsregisterlichen Eintragungspflicht landwirtschaftlicher Einzelunternehmer, REPRAX 3/2009, S. 48 ff., 55; Rino Siffert, Stolpersteine bei der Übertragung von Stammanteilen bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, REPRAX 2/3/2008, S. 76 ff., 78) – im Sinn einer Aufsichtsanzeige entgegennehmen dürfen. Aus der vor­instanzlichen Abweisung des Rekurses ist der Beschwerdeführerin daher kein Nachteil erwachsen.

4.  

Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen, ohne dass die Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen sind. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und kann sie keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …