{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.07.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00220_14-07-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209852&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0010a105c01754e5d1627424046d788b"}, "Num": [" VB.2010.00220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.14.0  VB.2010.00220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.14.0  VB.2010.00220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.14.0  VB.2010.00220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eintragung in das Handelsregister | Eintragung in das Handelsregister \u00c4nderung des Verwaltungsverfahrensrechts (E. 1.1); Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.2-4). Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, ein legitimes Interesse an der Eintragung der Zweigniederlassung einer Dritten zu haben, da hierdurch ein hiesiger Gerichtsstand garantiert sei (E. 2.1). Legitimationsvoraussetzungen nach kantonalem Recht (E. 2.2). Legitimation nach Bundesrecht (Art. 165 Abs. 3 HRegV): In der Literatur wird teils die Ansicht vertreten, einzig die Anmeldepflichtigen seien legitimiert, nicht aber Anzeigeerstatter (E. 2.3.1); nach anderer Meinung hingegen sind auch Dritte legitimiert (E. 2.3.2). Auch bez\u00fcglich des alten Handelsregisterrechts war sich die Literatur nicht einig (E. 2.3.3). Aus der Rechtsweggarantie ergibt sich f\u00fcr den Anzeiger und Gl\u00e4ubiger kein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung (E. 2.4). Jedoch lassen sich die Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV so auslegen, dass sie jenen nach Art. 89 Abs. 1 BGG oder Art. 48 Abs. 1 VwVG entsprechen. Sie decken sich damit auch mit jenen nach kantonalem Recht (E. 2.5). Offen bleiben kann daher, ob f\u00fcr Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV eine gen\u00fcgende Delegationsnorm besteht (E. 2.6). Die Beschwerdef\u00fchrerin erscheint nicht als Adressatin der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung. Damit liegt eine Drittbeschwerde vor (E. 3.1). Zum Rekurs zu Gunsten des sie vertretenden Anwalts hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenauflage war die Beschwerdef\u00fchrerin nicht legitimiert (E. 3.2). Kasuistik der Voraussetzungen f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrung zu Lasten Dritter (E. 3.3). Das geltend gemachte  Interesse ist ein eigenes und aktuelles (E. 3.4.1). Allerdings ist die Eintragung einer Zweigniederlassung nach Internationalem Privatrecht nicht Gerichtsstandsvoraussetzung (E. 3.4.2.). Auch bleibt das Forum nach Aufgabe der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit einer Zweigniederlassung bestehen (E. 3.4.3). Schliesslich ist ein Zivilgericht in der Qualifizierung einer T\u00e4tigkeit als Niederlassung nicht an einenHandelsregistereintrag gebunden. Soweit ein solcher eine blosse Argumentationsst\u00fctze im Zivilprozess w\u00e4re, besteht diesbez\u00fcglich zudem bloss ein Feststellungsinteresse, welches nicht legitimationsbegr\u00fcndend erscheint, da die M\u00f6glichkeit einer zivilrechtlichen Leistungsklage besteht (E. 3.4.4). Ein Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin besteht daher nicht (E. 3.4.5). Die Vorinstanz h\u00e4tte auf das Rechtsmittel nicht eintreten d\u00fcrfen (E. 3.5). Die Beschwerde ist daher im Ergebnis abzuweisen (E. 4).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:14", "Checksum": "86d5160625e27457700b33bbef170b7c"}