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Geschäftsnummer: VB.2010.00223  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.07.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Einstellung der Sozialhilfe aufgrund von Leistungen der IV. Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit der Beschwerdeführer Geldleistungen gestützt auf das Opferhilfe- und Invalidenversicherungsrecht geltend macht (E. 1.2). Nichteintreten, soweit Rügen aufsichtsrechtlicher Natur vorgebracht werden (E. 1.3). Das Einkommen, das der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund von Invalidenrenten, Ergänzungsleistungen und Beihilfe erzielen, genügt, um für die elementare Versorgung des Ehepaars aufzukommen, so dass kein sozialhilferechtlicher Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht (E. 4.3). Dass die Gemeinde Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit bevorschussten Fürsorgeleistungen verrechnete, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Abweisung eines sinngemässen Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (E. 6).
 
Stichworte:
ERWERBSUNKOSTEN
FÜRSORGELEISTUNG
GRUNDBEDARF
INVALIDENRENTE
INVALIDITÄT
OPFERHILFE
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN
SUBSIDIARITÄT
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV)
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. II lit. a ATSG
§ 57 ATSG
§ 16 EGOHG
§ 22 Abs. IV ELV
§ 2 Abs. II SHG
§ 10 SHG
§ 19 Abs. II SHG
§ 22 SHV
§ 2 SozversG
§ 3 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00223

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. Juli 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Am 1. Dezember 2007 wurde der in B wohnende A während der Ausübung seines Berufs als Taxichauffeur von einem Fahrgast niedergeschlagen. Am 25. Februar 2008 beschloss die Fürsorgebehörde B, ihn – rückwirkend auf den 1. Dezember 2007 – wirtschaftlich zu unterstützen. Seit dem 1. Dezember 2008 beziehen A und seine Ehefrau von der Invalidenversicherung Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'417.- pro Monat, bestehend aus zwei Invalidenrenten (Fr. 1'674.- bzw. Fr. 411.-), Ergänzungsleistungen (Fr. 2'029.-) und einer Beihilfe. Aufgrund dieser Zahlungen verfügte die Fürsorgebehörde B mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 – rückwirkend auf den 31. Mai 2009 – die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an A; es wurde eine Schlussrechnung erstellt, wobei Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit Fürsorgeleistungen verrechnet wurden. 

II.  

Einen von A gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2009 eingereichten Rekurs wies der Bezirksrat Winterthur am 26. März 2010 ab.

III.  

Am 5. Mai 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 26. März 2010. Er beantragte (1.) die Übernahme der aufgrund des Vorfalls vom 1. Dezember 2007 entstandenen Arzt- und Therapiekosten für ihn und seine Ehefrau, (2.) die Gewährleistung von Transportmitteln für Arzt- und Therapiebesuche, (3.) die Rückerstattung von Abzügen für Altlasten, die Vergütung von Mehrkosten infolge Zahlungsverzugs sowie die termingerechte Ausrichtung der Unterstützungsleistungen, (4.) die Unterlassung von Unterstellungen, Drohungen etc., (5.) die Bestellung eines ihm zur Seite stehenden Anwalts oder Beistands zur Sachverhaltsermittlung und Beweismittelsicherung sowie (6.) die Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung an ihn und seine Ehefrau.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 11. Mai 2010 beantragte der Bezirksrat Winterthur, die Beschwerde sei abzuweisen. Das gleiche Begehren stellte die Fürsorgebehörde B im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2010.

Am 20. Mai 2010 liess A dem Verwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung zukommen, die als Beilage unter anderem eine von ihm erstellte Dokumentation zu seinen finanziellen Verhältnissen und zur Entwicklung der Situation insbesondere seit dem Vorfall vom 1. Dezember 2007 enthielt. Am 24. Mai 2010 stellte A dem Verwaltungsgericht ferner eine Aktennotiz zu, die er nach einer telefonischen Besprechung mit der Opferberatungsstelle Zürich verfasst hatte.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der Fassung vom 1. Juli 2010) grundsätzlich zuständig.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen sowie weitere Ansprüche aufgrund des Opferhilfe- oder Invalidenversicherungsrechts geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechende Begehren sind vor dem Sozialversicherungsgericht vorzubringen (§ 3 VRG sowie § 2 des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 16 des Einführungsgesetzes des Kantons Zürich vom 25. Juni 1995 zum Opferhilfegesetz [EG OHG]). Das Verwaltungsgericht ist demnach nicht die zuständige Instanz, um über derartige Vorbringen zu entscheiden.

1.3 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Anordnungen der Vorinstanzen im Rahmen der Beschlüsse vom 26. März 2010 bzw. 1. Dezember 2009. Nicht einzugehen ist demnach auf das nicht weiter spezifizierte Begehren des Beschwerdeführers auf Unterlassung von Unterstellungen, Behauptungen, Verdrehungen, Verleumdungen und Diskriminierungen. Diese Rügen sind ohnehin aufsichtsrechtlicher Art und fallen auch aus diesem Grund nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). 

1.4 Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG in der Fassung vom 1. Juli 2010).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sicherzustellen ist die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause (§ 15 Abs. 2 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien); vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürf­nissen des Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen (§ 2 Abs. 1 SHG). Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leis­tungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe ist somit gegenüber anderen Leistungen – auch jenen von Sozialversicherungen und Ergänzungsleistungen – subsidiär (SKOS-Richtlinien A.4-2; Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Basel/Genf/München 2007, S. 1619 ff., N. 302). Werden Sozialversicherungs- und Ergänzungsleistungen ausgerichtet, so kommt ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nur dann infrage, wenn die Eigenmittel – einschliesslich den Leistungsverpflichtungen Dritter – nicht genügen, um für die elementare Versorgung der leistungsansprechenden Person aufzukommen (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.3; Dieter Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 6. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 24).

2.3 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privat­versicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne aus­gerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG). Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden (§ 19 Abs. 2 SHG; vgl. auch Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]. Nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen dürfen mit im Voraus ausgerichteten Sozialhilfegeldern verrechnet werden, wenn die Leistungen und die Sozialhilfegelder denselben Zeitraum betreffen (SKOS-Richtlinien F.2-2; vgl. BGE 132 V 113 E. 3.2.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Bemessung der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers richte sich nach den SKOS-Richtlinien. Die Höhe des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe ohne situationsbedingte Leistungen und Gesundheitskosten betrage rund Fr. 3'300.-; die dem Ehepaar ausbezahlten Renten, Zusatzleistungen und Beihilfen in der Höhe von monatlich Fr. 4'417.- überstiegen diesen Betrag, sodass der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und auf situationsbedingte Leistungen für Kosten, die seit Beginn der Ausrichtung sozialversicherungsrechtlicher Zahlungen entstanden seien, entfalle. Aufwendungen, die während dem Zeitraum des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe – vom 1. Dezember 2007 bis am 31. Mai 2009 – angefallen seien, hätten entweder vorgängig rechtzeitig als Gesuch um Kostengutsprache oder im Rahmen der Vergütung situationsbedingter Leistungen beantragt werden müssen, worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals aufmerksam gemacht habe. Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme von Mietkosten beantrage, habe er während der laufenden wirtschaftlichen Hilfe darauf verzichtet, da ihm die Bevorschussung durch die Gemeinde als zu kompliziert erschienen sei. Ferner habe die Beschwerdegegnerin die vor dem 1. Dezember 2007 entstandenen „Altlasten“ des Beschwerdeführers zu Recht nicht bevorschusst, zumal Schulden nur ausnahmsweise von der Gemeinde übernommen würden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Vorfall vom 1. Dezember 2007 befinde er sich in ärztlicher und therapeutischer Behandlung. Da er sich bei den Ärzten und Therapeuten mittlerweile verschuldet habe, sei er heute gezwungen, die Pflege seiner Gesundheit zu vernachlässigen. Aufgrund der finanziellen Misere habe er sich – erfolglos – an die Behörden der Fürsorge, der Opferhilfe, der Sozialversicherungen und des Bezirksrats gewendet. Die Sozialhilfebehörde verweigere die Unterstützung wegen einer aus dem Zusammenhang gerissenen Äusserung des Beschwerdeführers, obwohl er weiterhin auf die Leistungen der Fürsorge angewiesen sei. Er habe die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe lediglich aus Hoffnung auf eine baldige Genesung sowie aus Angst vor der Anordnung einer Vormundschaft ausgeschlagen. Als er dann später darum ersucht habe, die Hilfeleistungen wieder auszuzahlen, hätten die Fürsorgebehörden seinem Gesuch nicht entsprochen und ihm stattdessen zusätzliche Kosten belastet, was zu Verlustscheinen und Mahnkosten geführt habe und diskriminierend wirke. Auch die Opferhilfestelle habe die Zahlungen gestoppt und erst Anfang Mai 2010 wieder aufgenommen, wobei keine Koordination mit der Fürsorge zu erkennen gewesen sei. Es liege seit 2,5 Jahren eine Notsituation vor, und trotzdem erhalte er keine effektive Hilfe; vielmehr müsse er sich noch immer mit zwölf verschiedenen Instanzen auseinandersetzen, die offenbar immer bloss subsidiär für die Zahlung von Unterstützungsleistungen zuständig seien. Damit werde eine rasche Lösung verhindert, die seiner Genesung dienen würde. 

 

4.  

4.1 Gemäss dem Schreiben der Fürsorgebehörde B vom 20. Oktober 2009 setzt sich das Fürsorgebudget des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zusammen aus dem Grundbedarf für zwei Personen (Fr. 1'469.-), der Wohnungsmiete (Fr. 1'500.-), den Nebenkosten (Fr. 100.-) und den Prämien (Fr. 200.-); zum Gesamtbetrag von 3'269.- kommen Arzt- und Zahnarztkosten hinzu. Die monatlichen Einkünfte aus Invalidenrenten, Zusatzleistungen und Beihilfe, die unbestrittenerweise Fr. 4'417.- pro Monat betragen, liegen somit deutlich höher als die in den SKOS-Richtlinien festgesetzten Beträge für den materiellen Grundbedarf des Ehepaars.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechnung seines materiellen Grundbedarfs durch die Fürsorgebehörde grundsätzlich nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die aufgrund der SKOS-Richtlinien berechneten Beträge fehlerhaft sein sollten bzw. inwiefern der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trotz des Einkommens aus Invalidenrenten, Ergänzungsleistungen und Beihilfe in der Höhe von Fr. 4'417.- auf Fürsorgeleistungen angewiesen sein sollten. Aus den monatlichen Budgetauszügen von Dezember 2007 bis Mai 2009 geht hervor, dass die Fürsorgebehörde während diesen 18 Monaten von einem Bedarf für die materielle Grundsicherung und situationsbedingte Leistungen des Ehepaars von insgesamt Fr. 83'154.30 bzw. durchschnittlich Fr. 4'620.- pro Monat ausging. In diesem Betrag sind allerdings auch situationsbedingte Leistungen für Erwerbsunkosten enthalten, die aufgrund der seit Frühjahr 2009 feststehenden 100 %-igen Invalidität des Beschwerdeführers künftig nicht mehr anfallen werden, insbesondere Taxikonzessionskosten im Dezember 2007, März 2008, Juni 2008 und Januar 2009 von insgesamt Fr. 4'270.- sowie Aufwendungen für die Motorfahrzeugversicherung und Reparaturen im April 2008, November 2008 und Februar 2009 von insgesamt Fr. 6'374.90. Ohne Berücksichtigung dieser Erwerbsunkosten belaufen sich die Unterstützungsbeträge über 18 Monate auf Fr. 72'509.40 bzw. auf durchschnittlich Fr. 4'028.30 pro Monat. Inwiefern die Arzt-, Therapie- und Transportkosten des Ehepaars durch diesen Betrag nicht gedeckt gewesen sein sollten, geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert geltend gemacht. Ferner kann aus den Akten auch nicht geschlossen werden, dass sich der Bedarf des Ehepaars seit der Einstellung der Fürsorgeleistungen im Juni 2009 erhöht hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das seit Dezember 2008 ausgerichtete Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau aus Invalidenrenten, Ergänzungsleistungen und Beihilfe in der Höhe von Fr. 4'417.- pro Monat genügt, um für die elementare Versorgung des Ehepaars aufzukommen, sodass kein sozialhilferechtlicher Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht (vgl. oben, E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin ging im Übrigen zu Recht davon aus, dass kein Anlass dafür besteht, frühere Schulden des Ehepaars ausnahmsweise durch Leistungen der Fürsorge zu tilgen (vgl. § 22 SHV sowie Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 152).

4.3 Schliesslich sind auch die von der Fürsorgebehörde vorgenommenen Verrechnungen nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 1. Dezember 2009 die von der Invalidenversicherung für die Monate März bis Mai 2008 an sie ausgerichteten Nachzahlungen (Fr. 13'251.-) gestützt auf § 19 Abs. 2 SHG mit den während diesen drei Monaten bevorschussten Fürsorgeleistungen der Gemeinde (Fr. 11'504.-) verrechnen (vgl. oben, E. 2.3). Inwiefern die weiteren in der Schlussrechnung vom 1. Dezember 2009 vorgenommenen Verrechnungen fehlerhaft sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher begründet. Soweit der Beschwerdeführer die Verrechnung von „Altlasten“ beanstandet, die ausserhalb der Verfügung vom 1. Dezember 2009 vorgenommen wurden – etwa die in der Verfügung der SVA vom 5. Oktober 2009 enthaltenen Verrechnungen –, betreffen die Rügen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens; die Prüfung solcher Beanstandungen fällt im Übrigen auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksrats bzw. des Verwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 1.2).

4.4 Zusammenfassend erweisen sich die Begehren des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit sich dieser gegen die Einstellung der Fürsorgeleistungen und gegen die Schlussrechnung wehrt bzw. entsprechende Ansprüche erneut geltend macht.

5.
Abzuweisen ist schliesslich auch das Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei ein Anwalt, Treuhänder oder Beistand zur Seite zu stellen, der gemeinsam mit ihm die Sachlage ergründe, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage sei, die Beweismittel juristisch korrekt zu erstellen. Aufgrund der zahlreichen und umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser durchaus in der Lage war, seinen Standpunkt geltend zu machen und begründete Anträge zu formulieren. Demnach besteht kein Anspruch auf Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes (vgl. § 16 Abs. 2 VRG).

6.  

Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…