|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2010.00226  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.07.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Patientenrechte (Gebühren)


Nebenfolgen bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens infolge Erlasses einer Gebühr. [Die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 50.- für die Zustellung von Kopien ihrer Patientendokumentation. Nach Rekurserhebung erliess sie die Gebühr jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen. Die Gesundheitsdirektion schrieb das Rekursverfahren daraufhin als gegenstandslos geworden ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte sie der Rekurrentin mit der Begründung, die (inzwischen erlassene) Gebühr sei zu Recht erhoben worden.] Mehrere Rekursanträge der anwaltlich vertretenen Rekurrentin waren ungenügend begründet; die Gesundheitsdirektion trat insoweit zu Recht ohne Ansetzung einer Nachbesserungsfrist nicht auf den Rekurs ein (E. 2). Die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens ist darauf zurückzuführen, dass die PUK die ursprünglich erhobene Gebühr aus verfahrensökonomischen Gründen und somit ohne Zutun der Rekurrentin erliess. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Rekursverfahrenskosten der PUK auferlegen müssen, soweit das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war (E. 3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde (E. 4).
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AKTUELLES INTERESSE
AUFSICHTSRECHT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
DATENSCHUTZ
GEBÜHREN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTENLOS
KRANKENGESCHICHTE
NACHBESSERUNG
NACHFRIST
PATIENTENDOKUMENTATION
PATIENTENRECHTE
RECHTLICHES GEHÖR
REKURSBEGRÜNDUNG
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VERFAHRENSKOSTEN
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II lit. b IDG
§ 19 Abs. I PATIENTENG
§ 19 Abs. IV PATIENTENG
§ 23 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00226

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 29. Juli 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Patientenrechte (Gebühren),

hat sich ergeben:

I.  

Am 16. August 2008 wurde A im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen und war dort bis am 20. August 2008 hospitalisiert. Am 21. August 2008 verfasste die PUK einen Austrittsbericht, den sie A zukommen liess.

In diversen Schreiben – gemäss den Akten erstmals am 2. bzw. 13. Februar 2009 – ersuchte die Beschwerdeführerin die PUK um Zustellung sämtlicher Originalakten ihrer Krankengeschichte und verlangte Änderungen und Löschungen von Passagen des – nach ihrer Meinung fehlerhaften und unvollständigen – Austrittsberichts vom 21. August 2008. Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 präzisierte sie ihre Anliegen in Bezug auf Korrekturen des Austrittsberichts und stellte konkrete Änderungsanträge.

Die PUK beantwortete die Eingaben As jeweils dahingehend, dass am Austrittsbericht keine Änderungen vorgenommen werden könnten und dass keine Originalakten der Krankengeschichte herausgegeben werden dürften, doch dass gegen eine Gebühr von Fr. 50.- Kopien der Originaldokumente zugestellt würden (vgl. Schreiben der PUK vom 19. März 2009, vom 8. Juni 2009 und vom 17. August 2009).

Am 8. September 2009 erhob A bei der Gesundheitsdirektion Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde, wie sie es bereits in ihren Eingaben vom 15. Juni 2009 und vom 12. August 2009 angedroht hatte. Sie beantragte, die PUK sei anzuweisen, ihren Berichtigungs- und Löschungsansprüchen nachzukommen bzw. eine anfechtbare Verfügung in dieser Sache zu erlassen.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 erklärte sich die PUK bereit, das Schreiben As vom 20. Mai 2009 als Ergänzung zu den Akten ihrer Krankengeschichte zu nehmen. Im Übrigen hielt sie daran fest, dass die Patientendokumentation nicht berichtigt werden könne und dass A zur Deckung der Kosten für die Kopien der Krankengeschichte eine Gebühr von Fr. 50.- zu bezahlen habe. Abschliessend erwähnte sie, dass es sich beim vorliegenden Schreiben um eine anfechtbare Verfügung handle.

Am 23. Oktober 2009 schrieb die Gesundheitsdirektion die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde As vom 8. September 2009 ab. Sie begründete dies damit, dass das Verfahren aufgrund der Verfügung der PUK vom 9. Oktober 2009 gegen­standslos geworden sei.

Am 6. bzw. 11. November 2009 liess die PUK A Kopien aus Akten ihrer Krankengeschichte zukommen.

II.  

Am 11. November 2009 erhob A bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung der PUK vom 9. Oktober 2009. Sie beantragte die Aufhebung dieser Verfügung, den Erlass der Gebühr von Fr. 50.- sowie die Zustellung sämtlicher Akten (inkl. Patientendokumentation) unter Gewährung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Ergänzung der Rekursanträge und -begründung.

Am 8. Januar 2010 teilte die PUK A mit, sie sei ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dazu bereit, ihr die für die Kopien der Krankengeschichte auferlegte Gebühr von Fr. 50.- zu erlassen.

Mit Entscheid vom 6. April 2010 trat die Gesundheitsdirektion auf den Rekurs As vom 11. November 2009 nicht ein, soweit sie das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Disp.-Ziff. I). Ferner wies sie die PUK aufsichtsrechtlich an, auf dem Austrittsbericht vom 21. August 2008 einen Hinweis auf die am 9. Oktober 2009 vorgenommene Ergänzung der Patientendokumentation anzubringen (Disp.-Ziff. II). Die Rekursverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- wurden A auferlegt (Disp.-Ziff. III); eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp.-Ziff. IV). 

III.  

Am 5. Mai 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 6. April 2010. Sie beantragte, (1.) die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, (2.) es sei festzustellen, dass die Erhebung von Gebühren für das von ihr gestellte Auskunftsbegehren gegen kantonale Datenschutzbestimmungen verstosse, (3.) die im Rekursverfahren erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 500.- seien zu erlassen und (4.) für das Rekursverfahren sei eine angemessene Parteientschädigung festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Psychiatrische Universitätsklinik liess sich im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2010 vernehmen, ohne formell einen Antrag zu stellen. Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Vernehmlassungseingabe vom 28. Mai 2010 Beschwerdeabweisung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Erhebung von Gebühren für das von ihr gestellte Auskunftsbegehren gegen kantonale Datenschutzbestimmungen verstosse, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2010 darüber informiert hat, dass ihr die Gebühr von Fr. 50.- erlassen werde, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Klärung der Frage, ob die ursprüngliche Gebührerhebung datenschutzrechtskonform war oder nicht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25).

2.  

Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten war, soweit die Beschwerdeführerin beantragt hatte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien sämtliche Akten zuzustellen unter Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rekursanträge und -begründung.

2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Anträge nicht bzw. nicht genügend begründet habe. Aus der Rekursschrift gehe nicht hervor, weshalb die angefochtene Verfügung an einem Mangel leiden solle, sodass die Begründungsanforderungen gemäss § 23 VRG nicht erfüllt seien. Eine Nachfrist zur Rekursverbesserung sei nicht anzusetzen, denn die Beschwerdeführerin habe den Rekurs gleichsam vorsorglich – zur Fristwahrung – erhoben, statt bei der Beschwerdegegnerin um Einsicht in die gewünschten Akten zu ersuchen und allfällige Mängel hernach zu rügen. Unter diesen Umständen könne der beantragten Akteneinsicht ebenfalls nicht stattgegeben werden, zumal ohnehin die Beschwerdegegnerin darüber zu befinden habe, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen das Einsichtsrecht zu gewähren sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr stehe das Recht zu, sämtliche Akten einzusehen, um zu überprüfen, ob die am 9. Oktober 2009 von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ergänzung ihrer Patientengeschichte unmittelbar im Zusammenhang mit dem ursprünglich verfassten Dokument ersichtlich sei. Der Beschwerdegegnerin sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, weil sie ihr die ergänzte Patientendokumentation nicht zugestellt habe, weshalb sie deren Rechtskonformität nicht habe überprüfen können. Auch die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die Patientendokumentation im Rahmen des Rekursverfahrens bei der Beschwerdegegnerin zwar eingeholt, ihr aber nicht zugestellt habe, sodass sie dazu nicht habe Stellung nehmen können. Der Nichteintretensentscheid rechtfertige sich umso weniger, als die Vorinstanz den Rekurs sinngemäss gutgeheissen habe, indem sie angeordnet habe, dass die am 9. Oktober 2009 vorgenommene Ergänzung der Patientengeschichte in den ursprünglichen Dokumenten sichtbar gemacht werden müsse. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen, während der Rekursfrist um Akteneinsicht zu ersuchen und den Rekurs entsprechend zu ergänzen; die Frist dafür wäre zu knapp gewesen und die verlangten Dokumente wären kaum rechtzeitig zugestellt worden.

2.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Rekursantrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ungenügend begründet war. Aus der Rekursbegründung geht nicht hervor, inwiefern die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2009 fehlerhaft sein sollte, soweit darin die Ergänzung der Krankengeschichte mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2009 angeordnet wurde. Die Beschwerdeführerin beanstandete im Rahmen des Rekursverfahrens auch nicht mehr, dass die Beschwerdegegnerin eine Berichtigung des Austrittsberichts abgelehnt hatte. Dass die Vorinstanz ohne Gewährung einer Nachbesserungsfrist im Sinne von § 23 Abs. 2 VRG auf den Rekurs der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht eintrat, soweit diese die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt hatte, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27).

2.4 Es liegt sodann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor: Patientinnen und Patienten wird zwar auf Wunsch Einsicht in die Patientendokumentation gewährt (vgl. § 19 Abs. 1 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 [PatientenG]). Hingegen verpflichtet das Gesetz die Pflegeeinrichtungen nicht dazu, die Dokumente den Patienten von Amtes wegen herauszugeben. Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben sollte, indem sie ihr im Rahmen der Verfügung vom 9. Oktober 2009 keine Kopie der ergänzten Patientengeschichte zukommen liess. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, bei der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Ebenso wenig war die Vorinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Kopien der ergänzten Patientengeschichte zukommen zu lassen, nachdem die Beschwerdeführerin bei der dafür zuständigen Beschwerdegegnerin gar noch kein Akteneinsichtsgesuch gestellt hatte. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin zu Unrecht geltend, dass es ihr aus zeitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, bei der Beschwerdegegnerin vor Ablauf der Rekursfrist ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Gesuche um Akteneinsicht bzw. um Ergänzung der Patientendokumentation sind nicht an eine Frist gebunden (vgl. §§ 17 und 19 PatientenG) und die Beschwerdeführerin war nicht darauf angewiesen, einen allfälligen Mangel in der Patientendokumentation im Rahmen des damals laufenden Rekursverfahrens zu beanstanden. 

2.5 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, soweit diese beantragt hatte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Akten seien ihr unter Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Rekursanträge und -begründung zuzustellen. Da die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen Begehren nicht durchdrang, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sie in diesem Punkt als unterliegende Partei erachtete und ihr gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG Verfahrenskosten auferlegte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz den Anliegen der Beschwerdeführerin bis zu einem gewissen Grad entgegenkam, indem sie die Beschwerdegegnerin in Disp.-Ziff. II ihres Entscheids anwies, auf dem Austrittsbericht einen Hinweis auf die Ergänzung der Patientendokumentation vom 9. Oktober 2009 anzubringen. Es handelt sich dabei lediglich um eine aufsichtsrechtliche Anordnung und ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Zustellung sämtlicher Akten und Gewährung einer Nachfrist zur Rekursergänzung nicht durchdrang. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich ferner dagegen, dass die Vorinstanz ihr die Rekursverfahrenskosten (auch) in Bezug auf die strittige Gebühr von Fr. 50.- für die Zustellung von Kopien der Krankengeschichte auferlegte. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr die Gebühr von Fr. 50.- im Verlauf des Rekursverfahrens erlassen, sodass sie diesbezüglich obsiegt habe und nicht zur Zahlung von Verfahrenskosten verpflichtet werden dürfe.

3.2 Die Vorinstanz hatte erwogen, das Rekursverfahren sei in Bezug auf die Gebührerhebung als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da die Beschwerdegegnerin während des laufenden Rekursverfahrens auf die Gebühr von Fr. 50.- verzichtet habe. Der Erlass der Gebühr sei allerdings lediglich auf Kulanz der Beschwerdegegnerin hin und einzig aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgt (geringer Streitwert – hoher Bearbeitungsaufwand). An sich sei die Gebühr jedoch gestützt auf § 19 Abs. 4 PatientenG zu Recht erhoben worden, und die Beschwerdeführerin gehe zu Unrecht davon aus, dass die Zustellung der Krankengeschichte aufgrund von § 29 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG) kostenlos hätte erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in Bezug auf die beanstandete Gebührerhebung nicht als obsiegende Partei anzusehen, sodass ihr die Rekursverfahrenskosten (auch) für den Abschreibungsbeschluss aufzuerlegen seien.

3.3 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfügung vom 9. Oktober 2009 eine Gebühr von Fr. 50.- für die Herausgabe der Kopien der Krankengeschichte auferlegte, dass die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift vom 11. November 2009 einen begründeten Antrag auf Erlass dieser Gebühr stellte und dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2010 auf die Erhebung der Gebühr verzichtete. Die Vorinstanz schrieb das Rekursverfahren aufgrund des Gebührenerlasses zu Recht als gegenstandslos geworden ab (vgl. oben, E. 1.2), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet wird.

3.4 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich jener Partei aufzuerlegen, die sie verursacht hat (vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Wird ein Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so gilt jene Partei als unterliegend bzw. kostenpflichtig, die die Gegenstandslosigkeit zu verantworten hat oder die vermutlich unterlegen wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 f.; RB 2003 Nr. 4).

3.5 Im vorliegenden Fall ist die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – im Ergebnis folgte, noch ehe der Rekursentscheid erging. Einzig das Verhalten der Beschwerdegegnerin, nicht aber jenes der Beschwerdeführerin hat somit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt. Da die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin ohne deren Zutun – sondern vielmehr aus prozessökonomischen Gründen – entsprach, rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit zu erachten und ihr somit die Kosten für die Abschreibung des Verfahrens aufzuerlegen. Es kann dabei nicht darauf ankommen, welche Partei materiellrechtlich mutmasslich obsiegt hätte. Die Verhältnisse sind vielmehr vergleichbar mit der Situation, in der ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel aus Gründen des Kostenrisikos zurückzieht; dem betreffenden Beschwerdeführer wären die Verfahrenskosten ebenfalls unabhängig vom mutmasslichen Prozessausgang aufzuerlegen (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 440; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 16). Im vorliegenden Fall wären die Kosten für die Verfahrensabschreibung demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen gewesen, unabhängig davon, ob für die Abgabe von Kopien aus Patientendokumentationen eine kostendeckende Gebühr verlangt werden darf oder nicht (vgl. § 19 Abs. 4 PatientenG bzw. § 29 Abs. 2 lit. b IDG). Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.

4.  

4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht teilweise auf den Rekurs nicht eingetreten ist und teilweise das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz die Verfahrenskosten in Bezug auf das Nichteintreten der Beschwerdeführerin auferlegte. Soweit das Verfahren hingegen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, hätten die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden müssen.

4.2 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. III des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Rekursverfahrenskosten sind neu zu verteilen (vgl. § 63 Abs. 1 VRG). Die Prozesskosten sind anteilmässig auf die unterliegenden Parteien zu verlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Als angemessen erweist sich im vorliegenden Fall eine je hälftige Auferlegung der Rekursverfahrenskosten an die Parteien. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unbegründet erweist sich unter diesen Umständen auch der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei für den Aufwand im Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

4.3 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich nach dem Gesagten ebenfalls eine hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. III des Entscheids der Gesundheitsdirektion vom 6. April 2010 wird dahingehend abgeändert, dass die Rekursverfahrenskosten von Fr. 500.- der Rekurrentin und der Rekursgegnerin je zur Hälfte auferlegt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…