{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00232_2010-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209944&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4728147c59abbe38ebac57cc653918d2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2010  VB.2010.00232"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2010  VB.2010.00232"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2010  VB.2010.00232"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellungsbefehl | Frage der Verwirkung des Anspruchs auf Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes. Der vorliegende R\u00fcckweisungsentscheid stellt ein zul\u00e4ssiges Anfechtungsobjekt dar (E. 1.3). Nichteintreten auf die beantragte Aufhebung der Kostenregelung, da sich keine Ausf\u00fchrungen zum fraglichen Antrag finden lassen und dem rechtskundig vertretenen Beschwerdef\u00fchrer keine Frist f\u00fcr die Behebung eines solchen Mangels angesetzt werden musste (E. 1.4). Zust\u00e4ndigkeiten betreffend Pr\u00fcfung von Ausnahmebewilligungen und Anordnung der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands (E. 3.1-2). Rechtsprechung betreffend die zehnj\u00e4hrige Vollstreckungsverj\u00e4hrung bei vorliegender Beseitigungsanordnung (E. 4.1). Rechtsprechung betreffend Verwirkung des Anspruchs auf Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands bzw. Beseitigung innert 30 Jahren seit Errichtung der unrechtm\u00e4ssigen Baute (E. 4.2). Der bundesgerichtliche Entscheid \u00fcber die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung enth\u00e4lt keine Beseitigungsanordnung (E. 4.3). Wesen und Voraussetzungen einer Verf\u00fcgung (E. 4.3.2). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2009 stellt eine Verf\u00fcgung (E. 4.3.3) und die erste Beseitigungsanordnung in der Angelegenheit dar, weshalb vorliegend die bundesgerichtliche Rechtsprechung bez\u00fcglich der Verwirkung des Beseitigungsanspruchs zu beachten ist (E. 4.4). Eine Verk\u00fcrzung der Verwirkungsfrist kann vorliegend nicht Anwendung finden, weil dem Beschwerdef\u00fchrer seit dem bundesgerichtlichen Entscheid in der Sache keine Gutgl\u00e4ubigkeit mehr attestiert werden kann (E. 4.5). Die vom Beschwerdef\u00fchrer erw\u00e4hnte Stelle eines Verwaltungsgerichtsentscheids erweist sich vorliegend nicht als einschl\u00e4gig (E. 4.6). Aufgrund der Zust\u00e4ndigkeitsordnung besteht keine Verj\u00e4hrungswirkung gegen\u00fcber den im Bewilligungsverfahren involvierten kantonalen Baubeh\u00f6rden (E. 5.2). Dass die Baudirektion ihrer aufsichtsrechtlichen Pflicht nicht nachgekommen sei, ist schliesslich zu verneinen (E. 5.3). Aufgrund der fehlendenVerh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung verf\u00fcgte die Vorinstanz zu Recht die R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid (E. 6). \r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\r\rParteientsch\u00e4digung f\u00fcr die Beschwerdegegnerin (E. 7.2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:02:33", "Checksum": "bb759010072139b921fc171b02b8937b"}