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VB.2010.00234
Beschluss
der 4. Kammer
vom 2. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Philip Conradin.
In Sachen
vertreten durch Rechtsanwältin B, Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 23. November 2009 ordnete die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich an, die bis 25. Oktober 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung von A, einer 1987 geborenen Ausländerin, werde nicht verlängert; zudem müsse diese sich unverzüglich nach – frühestens am 6. Juli 2010 möglicher – Entlassung aus dem Strafvollzug aus dem schweizerischen Staatsgebiet entfernen. II. A liess hiergegen am 23. Dezember 2009 rekurrieren. Mit Beschluss vom 24. März 2010 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel in der Hauptsache unter ausgangsgemässer Regelung der Nebenfolgen ab und verweigerte Kostenfreiheit sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand mit der Begründung, der Rekurs sei offenkundig aussichtslos; ferner wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Zustellung des Entscheids bei der Rechtsvertretung von A erfolgte am vierten Tag vor Ostern, nämlich am Mittwoch, dem 31. März 2010. Dieses Eingangsdatum wurde auf dem Entscheidexemplar von A denn auch durch deren Rechtsvertretung aufgestempelt; darunter finden sich handschriftlich je nach einem – offensichtlich als Abkürzung für Frist stehenden – eingekreisten F Termine, und zwar zunächst "30.04.2010" sowie nach dessen Durchstreichen "10.05.2010" samt der Beifügung "(mit Gerichtsferien)". III. A liess beim Verwaltungsgericht am Montag, dem 10. Mai 2010 angeblich "fristgerecht" Beschwerde führen. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses sowie der Ausgangsverfügung des Migrationsamts dasselbe anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und ihr für das Rekursverfahren umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Des Weiteren ersuchte sie um das Gleiche vor Verwaltungsgericht sowie darum, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels – zunächst schon superprovisorisch – wiederherzustellen. Hierauf wurden von Seiten des Gerichts für den angefochtenen Beschluss das Zustelldatum sowie zusätzlich geklärt, dass A aus rechtskräftig erledigten Verfahren vor Zürcher Behörden noch Kosten von fast Fr. 49'000.- schulde. Ausserdem wies der Abteilungsvorsitzende die Vertreterin von A am 11. Mai 2010 telefonisch darauf hin, das Rechtsmittel sei verspätet. Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 ersuchte A um Fristwiederherstellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb muss das Rechtsmittel kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann gestützt auf § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen. Das Verwaltungsgericht prüft gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen. Kurz gesagt liess es sich zwar auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei gegen bis Ende 2008 gefällte Rekursentscheide nur anrufen, wenn es sich um Anwesenheitsbewilligungen handelte, die bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durften; diese Einschränkung gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss wie der gegenwärtige nach dem 31. Dezember 2008 ergangen ist (vgl. ausführlich und mit Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch [bestätigt durch BGr, 23. September 2009, 2C_241/2009, www.bger.ch]). Bei den übrigen Eintretensbedingungen gebricht es hier, wie die Beschwerdeführerin jetzt implizit anerkennt, jedenfalls am Wahren der laut § 53 VRG dreissigtägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 1). Denn vor Verwaltungsgericht gibt es gemäss § 71 VRG in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (LS 211.1) den Fristenlauf hemmende Gerichtsferien nur um den Jahreswechsel und im Sommer, gleich dem sonstigen kantonalen Verwaltungs-, Zivil- sowie Strafrechtspflegeverfahren aber nie vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern wie prinzipiell etwa vor dem Bundes-, dem Bundesverwaltungs- sowie dem Kantonalzürcher Sozialversicherungsgericht laut Art. 46 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) und § 13 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (LS 212.81; siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 2). 2. 2.1 Die Beschwerdefrist lief deshalb – wie auf dem beschwerdeführerischen Exemplar des angefochtenen Beschlusses vorerst richtig vermerkt – am (Freitag, dem) 30. April 2010 ab (vgl. vorn II Abs. 3; § 70 in Verbindung mit § 11 VRG). Das Rechtsmittel vom 10. Mai 2010 ist folglich verspätet. § 12 Abs. 2 (in Verbindung mit § 70) VRG erlaubt Fristwiederherstellung nur, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreichen; wird dem entsprochen, beträgt die Frist zum – hier sozusagen vorgeholten – Nachholen der versäumten Rechtshandlung zehn Tage. Das Gesuch behandeln muss jene Behörde, welche nach Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte, bei Rechtsmittelfristen also die betroffene Rechtsmittelinstanz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 24), das heisst vorliegend das Verwaltungsgericht. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin will erst durch den Telefonanruf des Abteilungsvorsitzenden vom 11. Mai 2010 Kenntnis von der Verspätung des Rechtsmittels erhalten haben; insofern macht sie zutreffend Rechtzeitigkeit ihres Fristwiederherstellungsgesuchs vom 19. Mai 2010 geltend (vgl. vorn III Abs. 2). 2.2 Letztere Argumentation verbunden mit der ursprünglichen Behauptung der Fristgerechtigkeit legt den Schluss nahe, die Vertreterin der Beschwerdeführerin habe bis zum 11. Mai 2010 selbst geglaubt, vor Verwaltungsgericht gälten Ostergerichtsferien wie etwa vor Bundes-, Bundesverwaltungs- und Sozialversicherungsgericht; denn am beschwerdeführerischen Exemplar des angefochtenen Beschlusses mit Eingangsstempel vom 31. März 2010, dem Durchstreichen des Rechtsmitteltermins vom 30. April 2010 und dessen Ersatz durch den vermeintlichen vom 10. Mai 2010 musste sogar ohne die Beifügung "(mit Gerichtsferien)" in die Augen stechen, dass für einen so grossen Zeitraum die dreissigtägige Beschwerdefrist allein nie ausreiche, sondern es eben zusätzlicher (wenngleich hier gerade nicht gegebener) Gerichtsferien bedürfe (siehe oben II Abs. 3, III Abs. 1 und 1 Abs. 3). Als Rechtsanwältin aber hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin die einschlägigen Frist(stillstands)bestimmungen zu kennen, ansonsten sie sich den – ihrer Mandantin anrechenbaren – Vorwurf grober Nachlässigkeit zuzieht (vgl. Kassationsgericht, 31. März 2008, ZR 107/2008 Nr. 61 S. 226 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16). Verhält es sich dergestalt, spielt die irrtümliche Annahme von Ostergerichtsferien durch Hilfspersonal (wozu sogleich) mangels Säumniskausalität vorab keine Rolle. 2.3 Laut Schilderung der beschwerdeführerischen Vertreterin liegt "[d]ie Berechnung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels sowie entsprechende Eintragung in der Agenda der Rechtsanwälte […] in unserem Büro grundsätzlich im Aufgabenbereich der Sekretärinnen". Um dann indes nicht als grob nachlässig zu gelten und weil Fehler dabei gerade auch einen ausländerrechtlichen Rechtsverlust zu bewirken vermögen (vgl. RB 2002 Nr. 12 f.), müssen die Anwältinnen und Anwälte gemäss der bislang unveröffentlichten Praxis des Verwaltungsgerichts wie übrigens auch der Kantonalzürcher Zivil- und Strafgerichtsbarkeit solche Fristberechnungen des Hilfspersonals kontrollieren (VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00529, E. 2, und 23. März 2006, VB.2006.00081, E. 3.2 Abs. 2; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 N. 64; insofern missleitend Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 20, wonach mit Hinweis auf VGr, 15. Juli 1998, VB.98.00051 [unpubliziert] hinreichende Instruktion des Hilfspersonals genügen könnte, aus welchem Entscheid sich im vorliegenden Zusammenhang allerdings nichts Abweichendes ergibt). Unabhängig davon mithin, was im Sekretariat der beschwerdeführerischen Vertreterin falsch gelaufen sein mag, durfte sie sich, sollte sie die dort auf dem eingegangenen Exemplar des angefochtenen Beschlusses angebrachten Vermerke wann auch immer effektiv übersehen oder ob diesen nicht gestutzt haben (worüber sie sich entgegen den Anforderungen an ein Wiederherstellungsgesuch ausschweigt [vgl. VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00101, E. 2, www.vgrzh.ch]), jedenfalls nicht – wie sie jedoch tat – auf eine in der Agenda festgehaltene Frist verlassen, die sie weder selbst berechnet und eingetragen noch ansonsten kontrolliert sowie mit einem entsprechenden Prüfvermerk ausgestattet hatte. Insofern bleibt die Frage sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Überwachung von Hilfspersonal unerheblich (hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16). Im Übrigen kann zur Fristberechnung des beschwerdeführerischen Sekretariates Folgendes festgehalten werden: Hätte es im Sinn etwa des Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern – also vom Palmsonntag, dem 28. März 2010 bis zum Sonntag, dem 11. April 2010 – einen Friststillstand gegeben, so wäre die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde gegen den am 31. März 2010 zugestellten Rekursentscheid nicht wie auf dem beschwerdeführerischen Exemplar des angefochtenen Beschlusses vermerkt am Montag, dem 10. Mai 2010 abgelaufen, sondern erst einen Tag später. 2.4 Nach alledem kommt eine Fristwiederherstellung nicht in Frage und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt sich auch das Problem von deren aufschiebender Wirkung. Wie angemerkt werden darf, hätte das Rechtsmittel, liesse es sich an die Hand nehmen, ohnehin kaum Aussicht auf Gutheissung, hat doch die Kammer ein solches in einem ähnlichen, wohl noch etwas erfolgversprechenderen Fall jüngst abgewiesen (vgl. VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00083, www.vgrzh.ch). 3. Das Rechtsmittel erscheint zumindest wegen verspäteten Anrufens des Verwaltungsgerichts als offenkundig aussichtslos (anderer Meinung die Beschwerdeführerin); somit fehlt eine der Voraussetzungen nach § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG, um der Beschwerdeführerin entsprechend deren Gesuch umfassende unentgeltliche Rechtspflege gewähren zu können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39). – Jener sind deshalb ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zu versagen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Beschluss-Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; ferner bezüglich der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet, BGr, 12. Februar 2008, 2D_23/2008, E. 2.4.2, mit Zitat, www.bger.ch). Ansonsten bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61; Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., 383). Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte übrigens in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |