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Geschäftsnummer: VB.2010.00236  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 08.06.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafantritt


Strafvollzug: Verschiebung des Strafantritts. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1); Behandlung des Falles durch die Kammer (E. 1.2). Steht in einem Rechtsmittelverfahren die (erstmalige) Vorladung in den Strafvollzug im Streit, verhindert die aufschiebende Wirkung den sofortigen Vollzug der Anordnung. Wird aber ein späteres Gesuch um Verschiebung des bereits rechtskräftig verfügten Strafantritts abgewiesen, bleibt der vor Verfahrensbeginn festgesetzte Strafantrittstermin trotz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels bestehen. Der rechtskräftig verfügte Strafantritt kann nur durch Erlass vorsorglicher Massnahmen verhindert werden (E. 2). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine ausreichenden Gründe für eine erneute Verschiebung des Strafantrittstermins vorgebracht (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
GRÜNDE
GUTACHTEN
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
STRAFANTRITT
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
VERSCHIEBUNG
VERSCHIEBUNGSGESUCH
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
§ 48 JVV
§ 55 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00236

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 17. Mai 2010

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Markus Heer. 

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A am 25. November 2005 des Betruges, der Veruntreuung, der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung, der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit 27 Monaten Zuchthaus (davon ein Tag erstanden), dies teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2000. Weiter ordnete es den Vollzug der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. September 1996 ausgefällten bedingten sechsmonatigen Gefängnisstrafe an. Die dagegen von A erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Januar 2007 ab, soweit es darauf eintrat; die Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. September 2007 ab. Am 23. Juni 2008 reichte A eine Individualbeschwerde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein.

B. Am 18. Oktober 2007 lud das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A zum Vollzug der Strafen von 27 Monaten Zuchthaus und sechs Monaten Gefängnis auf den 21. Januar 2008 vor. Dagegen rekurrierte er bei der Direktion der Justiz und des Innern (hernach: Justizdirektion) und beantragte, vom Strafvollzug mangels Hafterstehungsfähigkeit bis auf weiteres abzusehen, die Frage der Hafterstehungsfähigkeit anhand eines medizinischen Gutachtens zu klären und eventuell den Strafantritt um ein Jahr zu verschieben. Das Amt für Justizvollzug beauftragte daraufhin am 25. April 2008 das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) mit der Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit As und nahm die Vorladung in den Strafvollzug ab. Die Justizdirektion schrieb am 7. Mai 2008 das Rekursverfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.

C. In seinem medizinischen Gutachten vom 1. Dezember 2008 hielt das IRM insbesondere fest, die bei A bestehenden gesundheitlichen Störungen liessen sich durch regelmässige ärztliche Kontrollen und eine regelmässige Medikamenteneinnahme auch in der Haft ohne Probleme beherrschen. Am 29. Dezember 2008 beantragte A, den Entscheid des EGMR abzuwarten und ein ergänzendes Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit einzuholen. Beides wies das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 15. Januar 2009 ab und setzte den Strafantritt auf den 8. April 2009 fest. Dagegen erhob A erfolglos Rekurs bei der Justizdirektion bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 19. November 2009 lud das Amt für Justizvollzug A auf den 22. Februar 2010 in den Strafvollzug vor. Nachdem er dagegen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hatte, verzichtete das Amt für Justizvollzug einstweilen auf die Vollstreckung der Vorladung vom 19. November 2009. Am 25. März 2010 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A nicht ein. Am 13. April 2010 setzte ihm das Amt für Justizvollzug per E-Mail eine Frist bis zum 23. April 2010 an, um seine Strafen anzutreten. Mit E-Mail vom 19. April 2010 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um Verschiebung des Strafantrittstermins um mindestens vier Wochen. Gleichentags stellte er per Post beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und machte Hafterstehungsunfähigkeit geltend. Mit E-Mail vom 21. April 2010 bewilligte das Amt für Justizvollzug eine Verschiebung des Strafantrittstermins bis am 19. Mai 2010. Mit E-Mail vom 23. April 2010 stellte es fest, dass sämtliche Einwände bereits rechtskräftig beurteilt worden seien, weshalb keine Veranlassung bestehe, eine neue Verfügung zu erlassen.

II.  

Gegen das E-Mail vom 21. April 2010 rekurrierte A bei der Justizdirektion und beantragte, vom Strafvollzug sei einstweilen abzusehen, bis der EGMR über die Individualbeschwerde vom 23. Juni 2008 entschieden habe. Zudem sei zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit ein unabhängiges Zweitgutachten einzuholen, eventualiter sei das IRM einzuladen, ein Ergänzungsgutachten zu erstellen. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 7. Mai 2010 ab. Zudem wies sie darauf hin, dass der Strafantrittstermin vom Mittwoch, 19. Mai 2010, 09.00 Uhr, bestehen bleibe und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen erhob A am 11. Mai 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids der Justizdirektion. Es sei vom Strafvollzug einstweilen abzusehen, bis der EGMR über seine Individualbeschwerde vom 23. Juni 2008 entschieden habe. Hinsichtlich der Frage der Hafterstehungsfähigkeit sei ein neutrales Zweitgutachten einzuholen, eventualiter sei das IRM einzuladen, sich in der Form eines Ergänzungsgutachtens zum Bericht seines Hausarztes, Dr. B, zu äussern. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht zog am 12. Mai 2010 die Akten bei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist unter dem Begriff der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen (vgl. § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz vom 29. November 2006, VO BGG). Weil kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 78 Abs. 2 lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Zur Behandlung von Beschwerden im Bereich des Strafvollzugs ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter berufen, sofern die Beschwerde nicht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen wird (§ 38 Abs. 2 lit. b und 3 VRG). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Strafantrittsverfügungen (vgl. E. 2) kommt der vorliegenden Beschwerde grundsätzliche Bedeutung zu, weshalb sie von der Kammer zu beurteilen ist.

2.  

2.1 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, kann auf einen Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde grundsätzlich verzichtet werden.

2.2 Es bietet sich aber an, vorliegend aufzuzeigen, welche Bedeutung der aufschiebenden Wirkung im Bereich der Vorladung zum Strafantritt zukommt.

Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wird. Dasselbe gilt gemäss § 55 Abs. 1 VRG für den Lauf der Beschwerdefrist und die Einreichung der Beschwerde. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten. Diesem Ziel wird sie ohne Weiteres gerecht, wenn eine Verfügung im Streit liegt, die eine positive Anordnung beinhaltet, welche die bisherige Rechtsposition des Rechtsmittelklägers ausbaut. Folgerichtig darf etwa von einer erteilten Bewilligung vorerst kein Gebrauch gemacht werden. Richtet sich ein Rechtsmittel gegen eine negative Anordnung, mit der ein Begehren um Änderung der bestehenden Rechtslage oder um Begründung von Rechten abgelehnt oder darauf nicht eingetreten wird, kommt die aufschiebende Wirkung ebenfalls zum Tragen: Die Rechtsposition des Rechtsmittelklägers wird während des laufenden Verfahrens weder eingeengt noch wird sie erweitert; es wird lediglich die zu Verfahrensbeginn bestehende Rechtslage fortgeführt. Insbesondere hat die aufschiebende Wirkung nicht zur Folge, dass der Rechtsmittelkläger während des Rekursverfahrens so gehalten würde, wie wenn seinem abgelehnten Begehren entsprochen worden wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 7).

Daraus ergibt sich Folgendes: Steht in einem Rechtsmittelverfahren die (erstmalige) Vorladung in den Strafvollzug im Streit, verhindert die aufschiebende Wirkung den sofortigen Vollzug der Anordnung. Anders verhält es sich jedoch, wenn ein späteres Gesuch um Verschiebung des bereits rechtskräftig verfügten Strafantritts abgewiesen wird. Bei einer derartigen Verfügung handelt es sich um eine negative Anordnung. Die aufschiebende Wirkung allfälliger Rechtsmittel hat dabei nicht etwa zur Folge, dass der Rechtsmittelkläger so gestellt würde, wie wenn seinem Verschiebungsgesuch entsprochen worden wäre, vielmehr bleibt der vor Verfahrensbeginn festgesetzte Strafantrittstermin bestehen.

Wird nun wie vorliegend eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Justizdirektion, mit welchem der Rekurs gegen die Ablehnung eines Verschiebungsgesuchs abgewiesen wurde, erhoben, und beabsichtigt die Justizdirektion die Strafe sofort, d.h. während des laufenden Beschwerdeverfahrens vollziehen zu lassen, erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung entgegen der vom Verwaltungsgericht früher geäusserten Auffassung (vgl. etwa die superprovisorische Verfügung vom 18. Februar 2010 im Verfahren VB.2010.00081) als unnötig. Will eine verurteilte Person mit einem Verschiebungsgesuch den rechtskräftig verfügten Strafantritt während dem neuen Verfahren verhindern, so ist sie gehalten, den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beantragen. Würde vorliegend nicht der Entscheid in der Hauptsache ergehen, wäre demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als sinngemässes Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu behandeln.

3.  

Nach § 48 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von diesen Vollzugsformen keinen Gebrauch machen, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten. Das Amt für Justizvollzug legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es blanke Willkür und Ermessensmissbrauch wäre, wenn kein zusätzliches Gutachten über seine Hafterstehungsfähigkeit erstellt würde. Am 9. April 2010 habe er gegen den Staatsanwalt, den Gegenanwalt und den Botschafter von Land C bei der Bundesanwaltschaft Strafklage wegen Bestechlichkeit und verbotener Handlungen für einen fremden Staat eingereicht. Das Strafverfahren gegen ihn sei durch ein illegales Fehlurteil ergangen.

4.2 Das Verwaltungsgericht wies am 30. September 2009 eine Beschwerde des Beschwerdeführers ab, mit welcher er die Verschiebung seines Strafantritts beantragt hatte (Verfahren  01). Es erwog dabei, dass kein Zweit- oder Obergutachten über seine Hafterstehungsfähigkeit einzuholen sei, da das Gutachten des IRM auf einer vollständigen Grundlage basiere, deutlich, schlüssig und nachvollziehbar sei (E. 4.3). Ebenso sah es auch in der Beschwerde des Beschwerdeführers an den EGMR keinen Grund für eine Verschiebung des Strafantritts, da der Beschwerde an den EGMR weder von Gesetzes noch von Konventions wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Die hängige Beschwerde am EGMR hemme demnach die Vollstreckung des Strafurteils nicht. Auf eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 25. März 2010 nicht ein.

4.3 Wurde ein Gesuch um Verschiebung des Strafantrittstermins wie vorliegend bereits einmal rechtskräftig beurteilt, stellt sich die Frage, inwieweit damals bereits geltend gemachte Tatsachen im neuerlichen Verfahren wieder geltend gemacht werden können. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich im früheren Verfahren angeführte Tatsachen auch auf den Zeitraum nach dessen Erledigung auswirken können. Solches müsste aber klar dargetan werden. Denn ein zweites Rechtsmittelverfahren darf nicht dazu dienen, einen bereits gefällten Entscheid faktisch erneut zu überprüfen.

Soweit der Beschwerdeführer sein erneutes Verschiebungsgesuch damit begründet, dass eine Beschwerde am EGMR hängig und ein Zweitgutachten über seine Hafterstehungsfähigkeit zu erstellen sei, sind diese Gründe bereits im Verfahren 01 vorgebracht und als unzureichend beurteilt worden. Es kann darauf verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was heute eine andere Beurteilung erfordern würde.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass es sich beim gegen ihn erlassenen Strafurteil um ein Fehlurteil handle. Das Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich ist rechtskräftig. Eine Überprüfung des Urteils im vorliegenden Verfahren ist nicht statthaft (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31).

Schliesslich begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag um Verschiebung des Strafantritts damit, dass er eine Strafklage bei der Bundesanwaltschaft eingereicht habe. Diese Klage bildet keinen Grund für eine erneute Verschiebung des Strafantritts, selbst wenn der Beschwerdeführer damit die Unrichtigkeit des gegen ihn ergangenen Strafurteils nachweisen will.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine ausreichenden Gründe für eine erneute Verschiebung des Strafantrittstermins vorgebracht hat. Solche sind auch nicht ersichtlich. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.


 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…