|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2010.00251
Entscheid
des Einzelrichters
vom 19. August 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. Die Familie A war im Herbst 2007 auf dem Weg in die Ferien nach B, als sie in C einen Autounfall erlitt. Diesem fielen der Vater und die Tochter zum Opfer. Die Mutter A und der Sohn D überlebten den Unfall. Der Sohn D war schon vor dem Unfall im Kindergarten durch sein Verhalten aufgefallen. Anfangs des Jahres 2008 zeigte er ein zunehmend aggressives Verhalten, weshalb er ab Juli 2008 eine Gruppentherapie besuchte. Da A unter dem Verlust ihres Mannes und ihrer Tochter litt, weshalb sie ihrer Erziehungsaufgabe gegenüber D nur mit Mühe nachkommen konnte, wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung vorgesehen, damit sie im Leben wieder Tritt fassen und gegenüber D in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt würde, wogegen sie sich anfänglich wehrte. Schliesslich bat sie selber um eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 leistete die Sozialbehörde E Kostengutsprache für die sozialpädagogische Familienbegleitung während sechs Monaten im Umfang von Fr. 3'360.-. Bereits dieser Beschluss enthielt den Vorbehalt, dass ein allfälliger Elternbeitrag zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werde. Die sozialpädagogische Familienbegleitung liess sich gut an und sollte auf die Sommerferien 2009 hin beendet werden. Auf eindringliche Bitte von A, die befürchtete, mit Ds Übertritt in die Primarschule überfordert zu werden, erliess die Sozialbehörde E mit Beschluss vom 20. Juli 2009 eine weitere Kostengutsprache für sozialpädagogische Familienbegleitung über Fr. 1'400.- für die Monate Juli sowie August bis Oktober 2009 zuzüglich Reisespesen; dies wiederum unter dem Vorbehalt, dass ein allfälliger Elternbeitrag zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werde. Gemäss dem Abschlussbericht des Schulsozialarbeiters vom 10. November 2009 wurden die Ziele der sozialpädagogischen Familienbegleitung erreicht; dasselbe ergab sich aus dem Bericht der Familienbegleiterin. Mit Beschluss vom 11. Januar 2010 verpflichtete die Sozialbehörde E A, an die – nicht bestrittenen – Gesamtkosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung von Fr. 5'250.- einen Beitrag von Fr. 2'600.- zu leisten, und zwar in zehn monatlichen Raten zu Fr. 260.-. II. Dagegen erhob A am 7. Februar 2010 Rekurs beim Bezirksrat F und verlangte, die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung seien vollumfänglich auf die Gemeindekasse zu nehmen. Mit Beschluss vom 14. April 2010 wies der Bezirksrat F den Rekurs ab. III. Dagegen legte A am 5. Mai 2010 (Poststempel 15. Mai 2010) rechtzeitig Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte, der Entscheid der Sozialbehörde E sei aufzuheben. Der Bezirksrat F verzichtete am 17. Juni 2010 auf eine einlässliche Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid. Die Gemeinde E liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in der Fassung vom 22. März 2010 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, kann bei einer der in § 13 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) genannten Stellen um Beratung und Betreuung nachsuchen (§ 11 SHG; § 10 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet (§ 10 Abs. 2 SHV). Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, die Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, aber auch die Durchführung von Lohnverwaltungen oder Haushaltanleitungen (§ 11 SHV). Persönliche Hilfe kann gewährt werden durch gemeindeeigene Beratungs- und Betreuungsstellen, gemeinsame Beratungs- und Betreuungsstellen mehrerer Gemeinden und durch andere öffentliche oder private soziale Institutionen, denen die Gemeinde Aufgaben der persönlichen Hilfe ganz oder teilweise übertragen hat (§ 13 SHG). Die persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebunden. Die Beratungs- und Betreuungsstellen bestimmen Art und Umfang der Hilfe. Soweit sie Beratung und Betreuung nicht selbst vornehmen oder wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen anderer Stellen (§ 12 SHG). 2.2 Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die Beratungs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu übernehmen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann (§ 13 Abs. 1 SHV). Das Gesetz verschafft keinen Anspruch auf uneingeschränkten Umfang der Hilfe. Persönliche Hilfe muss nur insoweit gewährt werden, als sie wirklich notwendig erscheint. Das gilt auch in finanzieller Hinsicht. Hilfeleistungen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden (ABl 1981, 951 f.). Dies deckt sich mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 14 SHG; § 16 SHV). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass schon im ersten Beschluss der Sozialbehörde E eine allfällige Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten worden sei. Zudem sei die Massnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zweifellos im Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gewesen und habe auch zu positiven Ergebnissen geführt. Die Beschwerdeführerin weise gegenüber ihrem Bedarf einen Einnahmenüberschuss von rund Fr. 880.- pro Monat auf. Damit sei ein monatlicher Beitrag von Fr. 260.- während zehn Monaten zu leisten. Zudem habe die Beschwerdeführerin private Schulden des verstorbenen Ehemannes an Bekannte und Verwandte zurückzahlen können, ohne darüber aber nähere Angaben zu machen. 4. Den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hält einer genaueren Überprüfung nicht stand. 4.1 Die Beschwerdeführerin weist erneut darauf hin, dass sie über ihre Verpflichtung zur Kostenübernahme nicht im Voraus informiert worden sei. Die sozialpädagogische Familienbegleitung sei zudem von der Schule initiiert worden. Sie selbst habe mit dem Sohn keine Schwierigkeiten gehabt. 4.1.1 Wie schon die Vorinstanz zu Recht ausführte, enthielten beide Beschlüsse der Sozialbehörde E, worin Kostengutsprache für die sozialpädagogische Familienbegleitung erteilt worden war, den Hinweis darauf, dass eine allfällige Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin später geprüft werde. Dass dies nicht schon in den Vorgesprächen zur sozialpädagogischen Familienbegleitung zum Thema wurde, lässt sich einerseits daraus erklären, dass die Beschwerdeführerin einer solchen zunächst abgeneigt war, anderseits aber auch daraus, dass die Behörde die stark trauernde Beschwerdeführerin damit nicht sogleich belästigen wollte. Daraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass die Behörde generell auf eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin hätte verzichten wollen, noch, dass der Hinweis auf eine allfällige Kostenbeteiligung nicht rechtsgenügend angebracht worden wäre. Wenn sich die Beschwerdeführerin dagegen hätte wehren wollen, hätte sie die entsprechenden Beschlüsse der Sozialbehörde E anfechten müssen. 4.1.2 Richtig ist zwar, dass der Anstoss zur sozialpädagogischen Familienbegleitung vom Schulsozialarbeiter ausging. Dies aber nicht in erster Linie, weil D im Kindergarten als aggressiv auffiel; deswegen war er in einer Gruppentherapie (vorn I.). Aus dem Antrag des Schulsozialarbeiters von Dezember 2008 geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin D in seiner Lebenswelt und in der Verarbeitung des Geschehenen (Tod von Vater und Schwester) kaum begleiten konnte. In der Erziehung habe sie den strengen Onkel beigezogen und damit bewirkt, dass D immer weniger auf sie hörte. Mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung konnte sie sich vorerst auch aufgrund der kulturellen Vorstellungen über Rollen innerhalb der Familie und über eine Witwe nicht anfreunden. Schliesslich meldete sich die Beschwerdeführerin aber selber bei einer Familienbegleiterin aus demselben Kulturkreis und arbeitete mit dieser zusammen. Die Beschwerdeführerin musste insbesondere in ihren Erziehungskompetenzen gestärkt werden, um ihre Erziehungsaufgabe gegenüber D wahrnehmen zu können. Gemäss dem Zwischenbericht des Schulsozialarbeiters vom 9. April 2009 zeigte sich die Beschwerdeführerin froh, das Angebot der sozialpädagogischen Familienbegleitung angenommen zu haben. Sie komme mit D besser klar und begreife langsam ihre neue Rolle innerhalb der Familie. Die Familienbegleiterin versuchte gemäss ihrem Zwischenbericht vom 9. April 2009, die Beschwerdeführerin in ihrer Führungsrolle als Mutter zu stärken, sie zu ermutigen, dem Sohn klare Grenzen aufzuzeigen, weil er eine klare Führung nötig habe, und mit ihm "aktiv präsent" zu sein (Bilderbücher lesen, basteln, Geschichten erzählen, ihn Tageserlebnisse erzählen lassen und Rituale einzuüben, etwa vor dem Einschlafen). Gearbeitet werde noch an einer Tagesstruktur und ihrer Umsetzung, an einer klaren Kommunikation gegenüber dem Sohn und am Umgang mit Formalitäten und offiziellen Schreiben. 4.1.3 Die Verlängerung der sozialpädagogischen Familienbegleitung geschah auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin, da D nach den Sommerferien 2009 die Schule besuchte und sie befürchtete, mit der neuen Situation überfordert zu werden. Ende Oktober 2009 wurde die sozialpädagogische Familienbegleitung erfolgreich beendet. Die Beschwerdeführerin betonte erneut, wie froh sie darum gewesen sei. Die Ängste und Unsicherheiten der Beschwerdeführerin, die nach Ds Einschulung mit Hausaufgaben und Schulkontakten konfrontiert wurde, hätten nach dem Bericht der Familienbegleiterin vom 8. November 2009 überwunden werden können. Die Beschwerdeführerin fühle sich heute in der Lage, Kontakte mit der Schule aufrechtzuerhalten. Sie sei in ihrer Mutterrolle auch kompetenter geworden und könne besser mit ihrer schwierigen Situation umgehen. 4.1.4 Es trifft demnach nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sohn D keine Schwierigkeiten hatte und mit ihm gut umgehen konnte. Selbst wenn aber die sozialpädagogische Familienbegleitung einzig wegen Ds Verhalten angeordnet worden wäre, würde dies die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Kostenbeteiligung nicht entheben. Die elterliche Verantwortung für das eigene Kind dauert auch dann weiter an, wenn es die Schule besucht, und beschlägt auch dessen Verhalten in der Schule. 4.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie Schulden, welche der verstorbene Ehemann gegenüber den Verwandten eingegangen sei, unbedingt habe zurückzahlen müssen, weil nur so die Beziehung zu den Verwandten habe aufrechterhalten werden können. Damit hat die Beschwerdeführerin indessen keine Auskunft darüber gegeben, woraus und in welcher Höhe Schulden bezahlt wurden. Dabei hatte schon die Sozialbehörde E in der Rekursantwort darauf hingewiesen, es erstaune, dass die Rückzahlung von Schulden des Ehemannes gegenüber Verwandten und Bekannten anscheinend keine Probleme bereite, hingegen die Beteiligung an den Kosten der erfolgreich abgeschlossenen sozialpädagogischen Familienbegleitung. Dies wurde auch im angefochtenen Entscheid wieder aufgenommen, ohne dass die Beschwerdeführerin sich dazu geäussert hätte. Aus der unbestritten gebliebenen Aufstellung über ihre finanziellen Verhältnisse geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Fr. 882.- über ihrem Bedarf (Steuern und AHV-Beiträge inbegriffen) zur Verfügung hat. Selbst wenn auf die Anrechnung des Vermögensverzehrs verzichtet würde, ergäbe sich noch immer ein Überschuss von Fr. 621.-. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, dass sie nicht in der Lage wäre, monatlich Fr. 260.- an die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung beizutragen. Daran ändert auch nichts, dass sie unter grossem Druck gestanden habe, um die Schulden gegenüber den Verwandten zurückzubezahlen. 5. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde weder von ihr noch von der Beschwerdegegnerin verlangt, weshalb eine solche von vornherein nicht zuzusprechen ist. Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |