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Geschäftsnummer: VB.2010.00257  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Aussenrestaurant in Viaduktbogen: Lärmimmissionen Aus dem Umstand, dass die bestehende Lärmvorbelastung geeignet ist, Aufwachreaktionen zu verursachen, ist nicht abzuleiten, dass die Anwohner zusätzliche Lärmquellen, die für sich keine Aufwachreaktionen verursachen, ohne Weiteres zu dulden hätten (7.4). Aufgrund des durch den Viaduktbogen verursachten Halleffekts kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Stimmengewirr gerade an den Werktagen und in der besonders heiklen Einschlafphase gegen 23.00 Uhr auch von durchschnittlich empfindlichen Anwohnern, als nicht mehr nur geringfügige Störung wahrgenommen wird. An Freitagen und Samstagen hingegen verschiebt sich die Einschlafphase eines Grossteils der Bevölkerung erfahrungsgemäss auf später. An diesen Abenden folgt für einen grossen Teil der Anwohner ein arbeitsfreier Tag, was bei der Festlegung der Betriebszeiten berücksichtigt werden darf (E. 7.5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFWACHREAKTION
AUGENSCHEIN
AUSSENRESTAURANT
HALLEFFEKT
LÄRMIMMISSIONEN
LÄRMSCHUTZ
SCHLIESSUNGSZEITEN
VIADUKTBOGEN
WOHNQUARTIER
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I LSV
Art. 7 Abs. VII USG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 11 Abs. III USG
Art. 15 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00257

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 28. September 2011

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.  

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Genossenschaft C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Bausektion der Stadt Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 7. Oktober 2009 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der A AG unter verschiedenen Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines zum bestehenden Restaurant E gehörenden Aussenrestaurants mit 150 Plätzen und eines mobilen Aussenbuffets unter den westlichsten Bogen des ersten Abschnitts des Letten- und Wipkingerviadukts auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Verzweigung der F- mit der G-Strasse in Zürich. Den Betrieb des Aussenrestaurants bewilligte sie bis Mitternacht.

II.  

Dagegen liess die Genossenschaft C, Eigentümerin der benachbarten Liegenschaften G-Strasse 02 und 03, Rekurs bei der Baurekurskommission I erheben und beantragen, die Baubewilligung sei aufzuheben, eventualiter sei der Betrieb des Aussenrestaurants ab 22.00 Uhr zu verbieten. Nach der Durchführung eines Augenscheins hiess die Baurekurskommission den Rekurs am 14. April 2010 teilweise gut und untersagte den Betrieb der Gastwirtschaft im Freien von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.  

Gegen diesen Entscheid liess die A AG mit Eingabe vom 19. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, dieser sei aufzuheben und die Baubewilligung vom 7. Oktober 2009 sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein Augenschein durchzuführen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aufzufordern, ihre Kostennote einzureichen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Vorinstanz beantragte am 31. Mai 2010 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 beantragte die Bausektion der Stadt Zürich, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 25. August 2010 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 7. Oktober 2010 und mit Dupliken vom 15. November 2010 bzw. 22. November 2010 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

IV.  

Am 11. August 2011 führte eine Delegation des Verwaltungsgerichts einen unangemeldeten Augenschein beim Restaurant E durch. Mit Stellungnahmen vom 29. August 2011 liessen sich die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte zum Protokoll des Augenscheins vernehmen. In ihrer Stellungnahme wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass ihr Angebot an die Beschwerdeführerin, die Tische an der G-Strasse nach 23.00 Uhr nicht mehr zu bedienen, weiterhin bestehe.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das von der Beschwerdeführerin betriebene Restaurant E mit 150 geplanten Sitzplätzen im Aussenbereich befindet sich innerhalb des Gebiets des privaten Gestaltungsplans "Viaduktbögen" und ist der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen. Das geplante Aussenrestaurant soll grösstenteils unter die Viaduktbögen zu liegen kommen. Über dem Restaurant verlaufen zum einen der Eisenbahnviadukt nach H und zum anderen der alte Lettenviadukt, der als Fuss- und Veloweg dient.

Die kommunale Baubehörde bewilligte den Betrieb des Aussenrestaurants abends bis Mitternacht, die Baurekurskommission verkürzte die zulässige Betriebszeit um eine Stunde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach nur die abendliche Öffnungszeit des projektierten Aussenrestaurants zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr.

2.  

2.1 Aufgrund des Zeitpunkts des vorinstanzlichen Augenscheins, an einem Nachmittag im Winter, als das gesamte Restaurant noch nicht Betrieb war, konnte nicht festgestellt werden, welche Lärmimmissionen in welcher Intensität vom Aussenrestaurant tatsächlich ausgehen bzw. auf die massgebliche Umgebung einwirken. Hinsichtlich des zu erwartenden Lärms erwog die Vorinstanz, dass in die Bewertung des vom Aussenrestaurant ausgehenden Lärms in erster Linie die mit einem solchen Betrieb üblicherweise verbundenen Lärmquellen einzubeziehen seien. Bei einem Aussenrestaurant kämen die mit der Bewirtung der Gäste und der Benutzung der entsprechenden Einrichtungen verbundenen Geräusche sowie vorab menschliche Stimmen in Betracht. Letztere Auswirkungen seien generell mit einem hohen Informationsgehalt verbunden, was sich erfahrungsgemäss besonders störend auswirke. Es fehle aber an den mit der Parkierung von Fahrzeugen der Gäste verbundenen Einwirkungen. Sodann sei der Betrieb aus klimatischen Gründen jahreszeitlich begrenzt, unterstehe aber wegen der dort vorhandenen Überdachung für den grössten Teil der Sitzplätze keinen allzu gewichtigen witterungsbedingten Einschränkungen. Zudem seien gemäss Bewilligung nach 19 Uhr keine lärmenden Aufräum- und Reinigungsarbeiten erlaubt, und es sei verboten, im Freien Lautsprecher- und Verstärkeranlagen zu betreiben. Zum nächstgelegenen Gebäude G-Strasse 03 würden die Auswirkungen durch einen massiven Viaduktbogen weitgehend abgeschirmt. Zum Gebäude G-Strasse 02 bestehe in kürzester Distanz immerhin einen Abstand von 40 m. Aufgrund der hohen räumlichen Verhältnisse dürften sich die Befürchtungen der Nachbarschaft betreffend Schallreflexionen nicht bewahrheiten. Es sei jedoch die sehr grosse Zahl von Sitzplätzen und das damit verbundene Störpotenzial angemessen zu veranschlagen. Auch wenn nicht von einem ruhigen Wohnquartier ausgegangen werden könne, erscheine die von der Vorinstanz angeordnete Schliessungszeit erst um Mitternacht als nicht mehr vertretbar.

2.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die Lärmprognose der Vorinstanz als nicht haltbar und begründet dies unter anderem damit, dass die Anwohner aufgrund der Tatsache, dass die massiven, steinernen Viaduktbogen das Aussenrestaurant in die Richtung der Liegenschaften der Beschwerdegegnerin abschliessen, höchstens durch die Geräuschkulisse der acht Tische im Trottoirbereich der G-Strasse tangiert seien. Zudem bestehe das Zielpublikum des Restaurants E aus Gästen in einem Alterssegment mit geringem Störpotenzial. Gejohle und lautes Gelächter gehörten nicht zum durchschnittlichen Verhalten dieser Kundschaft. Ebenso wenig sei mit einer Zunahme des Verkehrslärms zu rechnen, und es sei nur eine der sieben Schallquellen gemäss Vollzugshilfe der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute zu identifizieren, nämlich das Kundenverhalten und die Bedienung. Es sei zu erwarten, dass die von vielleicht 30 Gästen herrührenden Geräusche im Grundrauschen am fraglichen Ort untergingen.

2.3 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, es treffe nicht zu, dass ihre Liegenschaften nur von der Geräuschkulisse der acht Tische im Trottoirbereich tangiert würden. Vielmehr sei zu vermuten, dass die Viaduktbögen den Schall noch reflektierten und damit verstärkten. Aus dem geplanten Konzept des Restaurants könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es könne damit nur geringfügig beeinflusst werden, von welchem Publikum das Restaurant letztlich besucht werde. Die als Witterungsschutz dienenden Viaduktbögen erlaubten eine saisonale Verlängerung des Betriebs. Zudem sei der Betrieb auch bei regnerischem Wetter möglich, was dazu führe, dass die Lärmimmissionen häufiger seien. Erfahrungen mit anderen vergleichbaren Anlagen hätten gezeigt, dass ein Aussenbetrieb regelmässig von Anfang April bis Ende Oktober möglich sei. Es treffe nicht zu, dass die Viaduktbögen den Schall brechen würden, vielmehr erzeuge das halbrunde Gemäuer einen Hall und verstärke die Geräusche.

3.  

3.1 Bei der Lokalität der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 2. Juni 1972 (LSV). Das streitige Projekt stellt eine neue Anlage dar. Die Emissionen einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Andererseits ist dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage verursachten Immissionen in deren Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) bzw. zusammen mit dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (Art. 11 Abs. 3 USG) führen.

3.2 Für Restaurationsbetriebe hat der Verordnungsgeber keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 9. August 2007, 1A.180/2006, E. 5.4; BGE 126 II 300 E. 4c/aa). Sind wie im vorliegenden Fall die Planungswerte gemäss Art. 25 Abs. 1 USG massgeblich, darf der durch die Anlage erzeugte Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen (BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36, mit Hinweisen). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen (BGr, 9. August 2007, 1A.180/2006 E. 5.4; BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 335).

4.  

4.1 Das geplante Aussenrestaurant liegt im Gebiet des privaten Gestaltungsplans "Viadukt­bögen" und ist der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen (Art. 4 der Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan "Viaduktbögen"). Bis auf wenige Tische entlang der G-Strasse soll das Aussenrestaurant unter zwei Bögen des Letten- und Wipkingerviadukts betrieben werden. Die Gebäude der Beschwerdegegnerin befinden sich in der Quartiererhaltungszone mit einem Wohnanteil von 90 %. Entlang des Viadukts ist ein 25 m breiter Streifen der Empfindlichkeitsstufe IIIa (lärmvorbelastete Gebiete) zugewiesen. Darin befinden sich die Liegenschaft G-Strasse 03 und ein Teil der Liegenschaft G-Strasse 04. Die Gebäude G-Strasse 02 und I-Strasse 05 liegen in der Empfindlichkeitsstufe II.

Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach das betroffene Gebiet entlang der F-Strasse, die die G-Strasse kreuzt, als Ausgehviertel zu bezeichnen ist. Vielmehr dominiert die Wohnnutzung. In einer Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90 %, die der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen ist, wird der Erhaltung der Wohnqualität generell ein hohes Gewicht beigemessen (BGr, 15. Mai 2001, 1A.282/2000, E. 3b). Die in einer weniger lärmempfindlichen Zone gelegenen Anlagen müssen ihre Emissionen stets soweit begrenzen, dass die erzeugten Immissionen auch die Belastungsgrenzwerte einer empfindlicheren Nachbarzone nicht überschreiten (Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2000, Art. 25 N. 8 und N. 57). Im vorliegenden Fall ist daher grundsätzlich von einer lärmempfindlichen Zone auszugehen, in welcher der Erhaltung der Wohnqualität hohes Gewicht beizumessen ist.

Demgemäss kann auf die seitens der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Amtsberichts über bewilligte Betriebszeiten für Gartenrestaurants in den Ausgeh- und Vergnügungsquartieren der Stadt Zürich verzichtet werden.

4.2 Bei der Beurteilung, ob der Lärm eine höchstens geringfügige Störung verursacht, ist eine Unterscheidung nach der Tageszeit der Lärmeinwirkung erforderlich. Das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Nachbarn ist in den Abend- und Nachtstunden höher. Die in der Lärmschutzverordnung festgelegten Belastungsgrenzwerte kennen nur eine zweiteilige Abstufung zwischen Tag und Nacht. Eine weitere Abstufung der Störungsempfindlichkeit wird jedoch durch das Gesetz nicht ausgeschlossen und ist daher gemäss Rechtsprechung bei der einzelfallweisen Beurteilung der zulässigen Immissionen gestattet. Eine zeitliche Abstufung des Ruhebedürfnisses, die sich auf die örtlichen Verhältnisse und die allgemeine Lebenserfahrung stützt, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen zu berücksichtigen (BGr, 15. Mai 2001, 1A.282/2000, E. 5; VGr, 24. August 2000, VB.2000.00152, nicht publiziert). Je nach Lärmart beginnt die Nacht gemäss LSV zwischen 19 Uhr und 22 Uhr. Jedenfalls schutzwürdig ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Nachtruhe der Bevölkerung zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr, da es sich um die besonders lärmempfindliche Einschlafphase handelt (BGr, 24. Juni 1997, URP 1997 495 ff., E. 6d; BGr, 15. Mai 2001, 1A.282/2000).

4.3 Vorliegend unbestritten ist, dass der Betrieb des Aussenrestaurants bis 23.00 Uhr dauern darf. Zu beurteilen ist demnach lediglich noch die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen in der zweiten Nachtstunde. Das Ruhebedürfnis nimmt tendenziell zu, je weiter die Abend- bzw. Nachtstunden fortgeschritten sind. Werden gewisse Lärmeinwirkungen bis um 22.00 Uhr noch toleriert, können die gleichen Immissionen gegen Mitternacht schon als störend empfunden werden. Der besonderen Schutzwürdigkeit der Nachtruhe ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen.

5.  

Wie auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Grundrissplänen der Liegenschaften G-Strasse 02 und 03 ersichtlich ist, befinden sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin alle lärmempfindlichen Räume auf den dem Restaurant zugewandten Gebäudeseiten. Als massgebliche Empfangspunkte für die Ermittlung der Lärmbelastung bezeichnet die Verordnung insbesondere die offenen Fenster lärmempfindlicher Räume (Art. 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 LSV). Bei einer einzelfallweisen Beurteilung von Lärmimmissionen, für die keine Grenzwerte bestehen, darf zwar berücksichtigt werden, dass die Fenster einer Wohnung in aller Regel nicht ständig bzw. nicht vollständig offen stehen und der im Innern der Räume wahrgenommene Lärm entsprechend reduziert wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die Planungswerte an allen Fenstern lärmempfindlicher Räume einzuhalten sind (BGr, 5. März 2003, 1A.139/2002, E. 5.4).

Bei der Beurteilung, ob der durch das Aussenrestaurant verursachte Lärm die Planungswerte einhält bzw. keine mehr als nur geringfügigen Störungen verursacht, ist daher die Wahrnehmung bei geöffneten Fenstern massgebend. Es ist folglich entgegen der Mutmassung der Beschwerdeführerin nicht von Belang, ob die Bewohner der Liegenschaften aufgrund des Eisenbahnlärms ohnehin bei geschlossenem Fenster schlafen.

6.  

Zur Beurteilung der Lärmimmissionen führte das Verwaltungsgericht am 11. August 2011 von 22.30 Uhr bis 22.55 Uhr vor Ort einen Augenschein durch. Es herrschte schönes Wetter bei einer Temperatur von ca. 21 Grad Celsius. Das Aussenrestaurant des Restaurants E war zu Beginn des Augenscheins etwa zur Hälfte besetzt.

Am 1. Standort an der G-Strasse 02 war ein Stimmengewirr vernehmbar. Dabei schien der Viaduktbogen einen gewissen Halleffekt zu erzeugen. Die Stimmen der Gäste waren hörbar, aber nicht laut. Ein Informationsgehalt war dem Stimmengewirr nicht zu entnehmen. In Abständen von etwa einer bis zwei Minuten fuhren Autos und Motorroller durch die F-Strasse. Der dadurch verursachte Lärm überdeckte die Stimmen. Von der J-Strasse war auch das Geräusch des vorbeifahrenden Trams gut zu hören. Während der Zugsdurchfahrten war eine Unterhaltung nicht möglich. Diese wurden als sehr laut und störend wahrgenommen. Am 2. Standort an der G-Strasse 03 stimmten die Wahrnehmungen mit denjenigen am 1. Standort überein.

Am 3. Standort zwischen dem Haus F-Strasse 06 und der I-Strasse 05 war das Stimmengewirr im Vergleich zu den anderen beiden Standorten weniger deutlich wahrnehmbar. Gut hörbar waren einzig die Stimmen der wenigen Gäste, die nicht unter dem Viadukt, sondern seitlich zum Restaurant sassen. Die Stimmen der Gäste, die unter dem Viadukt sassen, waren von diesem Standpunkt aus kaum wahrnehmbar. Der Verkehrslärm von der J-Strasse war gut zu hören, insbesondere wenn ein Tram vorbeifuhr. Einmal hörte man auch das Geräusch eines vorbeifliegenden Flugzeugs. Der Lärm der vorbeifahrenden Züge war am 3. Standort besonders laut und störend.

Am Ende des Augenscheins – um 22.55 Uhr – hatte sich das Aussenrestaurant stark geleert. Es waren nur noch wenige Gäste anwesend. Während des Augenscheins fuhren ca. 6 Züge auf dem Viadukt vorbei.

7.  

Nachdem der Augenscheintermin im Juli und Anfang August wegen einer längeren Schlechtwetterperiode mehrmals hatte abgesagt werden müssen, konnte sich das Verwaltungsgericht am 11. August 2011 bei schönem Wetter und einem etwa zur Hälfte besetzten Aussenrestaurant einen repräsentativen Eindruck von den Lärmimmissionen machen.

7.1 Wie der Augenschein ergeben hat, ist das Stimmengewirr der Gäste hörbar, aber nicht laut. Festgestellt wurde allerdings ein gewisser durch den Viaduktbogen verursachter Halleffekt. Der von der Vorinstanz als besonders störend beurteilte Informationsgehalt der Gespräche vor den Fassaden der G-Strasse 02 und 03 war hingegen nicht wahrnehmbar.

Das Stimmengewirr aus dem Aussenrestaurant wird vom Strassenlärm der F- und der J-Strasse sowie von den in hoher Frequenz über den Viadukt fahrenden Zügen vorübergehend deutlich überlagert. Dabei fiel der Eisenbahnlärm als besonders störend auf und wurde als sehr laut empfunden.

7.2 Aufgrund der hiesigen klimatischen Bedingungen ist sodann erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Anzahl Tage, bei denen der Besuch des Aussenrestaurants in der Zeit von 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr attraktiv erscheint, von vornherein begrenzt ist, was sich auch bei der Suche nach einem geeigneten Augenscheintermin bestätigte.

7.3 Andererseits sind bei der Beurteilung, ob bei den Lärmimmissionen durch das Aussenrestaurant noch eine nur geringfügige Störung vorliegt, der Wohncharakter des einen Wohnanteil von 90 % aufweisenden Quartiers und die besondere Schutzwürdigkeit der Nachtruhe von zentraler Bedeutung. Dem Ruhebedürfnis der Nachbarn ist abends und an den Werktagen besondere Beachtung zu schenken, zumal vorliegend grundsätzlich von einer lärmempfindlichen Zone auszugehen ist, in welcher der Erhaltung der Wohnqualität hohes Gewicht beigemessen werden muss (vorne E. 4.1).

7.4 Auch kann eine starke Lärmvorbelastung dazu führen, gerade keine weiteren Belastungen mehr zuzulassen. Zwar wird das vom Aussenrestaurant ausgehende Stimmengewirr durch den Strassen- und Schienenlärm in Abständen deutlich überlagert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Stimmengewirr zwischen den einzelnen Zugsdurchfahrten und dem durch die vorbeifahrenden Autos, Motorroller und Trams verursachten Lärm hörbar bleibt. Aus dem Umstand, dass die bestehende Lärmvorbelastung geeignet ist, Aufwachreaktionen zu verursachen, ist nicht abzuleiten, dass die Anwohner zusätzliche Lärmquellen, die für sich keine Aufwachreaktionen verursachen, ohne Weiteres zu dulden hätten. Dies, zumal es sich beim vorliegend zu beurteilenden menschlichen Verhaltenslärm um eine neue Lärmart handelt, welche nicht mit den bestehenden Lärmimmissionen vergleichbar ist. Massgeblich ist vielmehr, ob die in einem bereits stark lärmvorbelasteten Wohngebiet neu auftretende zusätzliche Immissionsbelastung eine nur geringfügige Störung der Anwohner darstellt.

7.5 Auch wenn das Stimmengewirr anlässlich des Augenscheins nicht als laut wahrgenommen wurde und ihm kein Informationsgehalt zu entnehmen war, kommt diesem doch ein gewisses Störpotenzial zu. Dies deshalb, weil der Viaduktbogen einen Halleffekt erzeugt. Unter Berücksichtigung des gesteigerten Ruhebedürfnisses in Wohnquartieren und der bereits vorhandenen erheblichen Lärmbelastungen kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Stimmengewirr gerade an den Werktagen und in der besonders heiklen Einschlafphase gegen 23.00 Uhr auch von durchschnittlich empfindlichen Anwohnern als nicht mehr nur geringfügige Störung wahrgenommen wird. An Freitagen und Samstagen hingegen verschiebt sich die Einschlafphase eines Grossteils der Bevölkerung erfahrungsgemäss auf später. An diesen Abenden folgt für einen grossen Teil der Anwohner ein arbeitsfreier Tag, was bei der Festlegung der Betriebszeiten berücksichtigt werden darf.

7.6 Um dem erhöhten Ruhebedürfnis der Anwohner vor den Werktagen, dem Wohncharakter des Quartiers und der bereits bestehenden erheblichen Lärmbelastung Rechnung zu tragen, ist die Öffnungszeit des Aussenrestaurants E somit von Sonntag bis Donnerstag auf 23.00 Uhr zu beschränken. Da sich hingegen die Einschlafphase an Freitagen und Samstagen in der Regel ohnehin und gerade bei schönem und warmem Wetter auf später verschiebt und da aufgrund der klimatischen Bedingungen in der Stadt Zürich die Anzahl der Wochenenden mit schönem und warmem Wetter von vornherein begrenzt ist, lässt es sich rechtfertigen, die Betriebszeit des Aussenrestaurants an diesen Wochentagen bis 24.00 Uhr zu bewilligen. Damit sind auch die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin hinreichend berücksichtigt, handelt es sich doch beim Freitag- und Samstagabend erfahrungsgemäss um die umsatzstärksten Tage.

Schliesslich bleibt festzuhalten, dass sich eine Betriebszeitenbeschränkung lediglich für die nicht abgeschirmten Sitzplätze – wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt – als nicht ausreichende Massnahme erweist. Wie der Augenschein gezeigt hat, erzeugt der Viaduktbogen einen gewissen Halleffekt. Aufgrund der Grösse und Höhe des Viaduktbogens lässt sich dieser durch blosse Abschirmmassnahmen nicht verhindern bzw. ausreichend reduzieren und bleibt daher auch nicht auf gewisse Sitzplätze beschränkt. Auch liess sich anlässlich des Augenscheins kein Abschirmungseffekt des Viaduktbogens gegenüber der Liegenschaft G-Strasse 03 im Vergleich zur Liegenschaft G-Strasse 02 feststellen.

8.  

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demgemäss ist Dispositiv-Ziffer I.2 Satz 1 des Beschlusses der Bausektion der Stadt Zürich vom 7. Oktober 2009 im Sinn der Erwägungen neu zu fassen. Das Angebot der Beschwerdeführerin, die Betriebszeit hinsichtlich der an der G-Strasse befindlichen Tische generell einzuschränken und diese nach 23.00 Uhr nicht mehr zu bedienen, bringt für die unmittelbaren Anwohner eine Verbesserung der Lärmsituation, weshalb davon Vormerk zu nehmen ist.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind zu 2/5 der Beschwerdeführerin, zu 1/5 der Mitbeteiligten und zu 2/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Angesichts des nur teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin besteht keine Veranlassung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens neu zu regeln.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I.2 Satz 1 des Beschlusses der Bausektion der Stadt Zürich vom 7. Oktober 2009 wird wie folgt neu gefasst:

"Der Betrieb der Gastwirtschaft im Freien ist von Sonntag bis Donnerstag von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von Freitag bis Samstag von 24.00 Uhr bis 07.00 Uhr untersagt."

Vom Angebot der Beschwerdeführerin, die Betriebszeit hinsichtlich der an der G-Strasse befindlichen Tische generell einzuschränken und diese nach 23.00 Uhr nicht mehr zu bedienen, wird Vormerk genommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    330.--     Zustellkosten,
Fr. 4'330.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 2/5 der Beschwerdeführerin, zu 1/5 der Mitbeteiligten und zu 2/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…