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VB.2010.00265
Beschluss
der 3. Kammer
vom 17. Juni 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. Die aus Ghana stammenden Eheleute B (im Folgenden: Ehefrau) und A (im Folgenden: Ehemann) wohnen seit 10 Jahren in der Schweiz. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die heute 12, 9 und 5 Jahre alt sind. Nachdem es am 3. Mai 2010 zu einem Streit zwischen den Eheleuten gekommen war, zeigte die Ehefrau den Ehemann bei der Stadtpolizei Zürich an. Die Polizei befragte in der Folge beide Eheleute und verfügte am 3. Mai 2010 für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Ehemann, nämlich die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot in der Umgebung der Wohnung sowie ein Kontaktverbot in Bezug auf die Ehefrau und die drei Kinder. II. Am 7. Mai 2010 ersuchte die Ehefrau um Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Am 11. Mai 2010 verlängerte der Haftrichter die Massnahmen bis zu seinem definitiven Entscheid und lud den Ehemann per 14. Mai 2010 zu einer Anhörung ein. Nachdem der Ehemann zur Anhörung nicht erschienen war, verfügte der Haftrichter am 14. Mai 2010 die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate – bis am 14. August 2010. III. Am 19. Mai 2010 erhob der Ehemann (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters vom 14. Mai 2010 und beantragte die sofortige Aufhebung des Kontaktverbots zu seinen drei Kindern sowie eine seriöse, professionelle und aufmerksame Begleitung und Unterstützung seiner Ehefrau im Alltag mit den Kindern. Im Übrigen ersuchte er um schnelle mündliche Anhörung zu seinen Anträgen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 äusserte sich der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zum vorliegenden Verfahren, ohne einen Antrag zu stellen. Die Stadtpolizei Zürich verzichtete mit Eingabe vom 27. Mai 2010 auf eine Stellungnahme. Am 3. Juni 2010 reichte die Ehefrau (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer allerdings um eine seriöse, professionelle und aufmerksame Begleitung und Unterstützung der Beschwerdeführerin im Alltag mit den Kindern ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Dieses Gesuch betrifft nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es ist ohnehin nicht Aufgabe der im Gewaltschutzverfahren zuständigen Entscheidbehörden – sondern allenfalls jene des Eheschutzrichters –, derartige Anordnungen zu treffen (vgl. § 3 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 [GSG]). 1.3 Die Beschwerdeantwort wurde verspätet eingereicht: Am 21. Mai 2010 hatte der Präsident der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichts der Beschwerdegegnerin eine Frist von 5 Tagen ab Verfügungszustellung angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine Beschwerdeantwort einzureichen, ansonsten Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen würde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2010 zugestellt, sodass die 5-tägige Frist am 29. Mai 2010 zu laufen begann und am 2. Juni 2010 endete; spätestens an diesem Tag hätte die Beschwerdeantwort der Post übergeben werden müssen (vgl. § 11 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Beschwerdegegnerin verfasste und versandte die Be-schwerdeantwort jedoch erst am folgenden Tag, dem 3. Juni 2010. Ein Fristerstreckungs- oder -wiederherstellungsgesuch stellte sie nicht. Unter diesen Umständen ist androhungsgemäss von einem Verzicht auf Beschwerdeantwort auszugehen. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). 2.3 Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Es entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Nach Möglichkeit hört das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner an (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Das Gericht entscheidet endgültig über Gesuche um Verlängerung von Schutzmassnahmen; vorläufig entscheidet es, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Im Fall eines vorläufigen Entscheids setzt das Gericht der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG). 3. 3.1 Der Haftrichter begründete die 3-monatige Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei gegenüber der Beschwerdegegnerin wiederholt tätlich geworden und habe sie mehrfach schwer bedroht, sodass ein Fall von häuslicher Gewalt vorliege. Zwischen den Eheleuten scheine ein sehr angespanntes Verhältnis zu bestehen. Würden die Schutzmassnahmen wegfallen, so bestünde die Gefahr, dass es zu neuen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommen könnte und dass der Be-schwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erneut tätlich würde oder sie schwer bedrohte. Die Beschwerdegegnerin brauche nach ihrer glaubhaften Angabe dringend Ruhe, um sich vom Erlebten zu erholen, und Zeit, um sich über ihre Zukunft klar zu werden. Eine vorübergehende Trennung der Parteien liege auch im Interesse des Beschwerdeführers, denn nur so könne sich das eheliche Verhältnis entspannen. 3.2 Im Rahmen der Vernehmlassung zum Beschwerdeverfahren hielt der Haftrichter zum Ablauf des Verfahrens Folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei am 14. Mai 2010 um 8.15 Uhr zur Anhörung vorgeladen gewesen, sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht beim Gericht erschienen. Er (der Haftrichter) sei damals davon ausgegangen, dass der Be-schwerdeführer die Vorladung rechtzeitig erhalten und darauf verzichtet habe, zur Anhörung zu erscheinen. Deshalb habe er kurz nach dem Anhörungstermin – im Verlauf des Vormittags des 14. Mai 2010 – die Verlängerung der Schutzmassnahmen verfügt und diesen Entscheid sogleich der Post zum Versand an die Parteien übergeben. Wenig später – am frühen Nachmittag des 14. Mai 2010 – sei der Beschwerdeführer dann doch noch beim Gericht erschienen und habe glaubhaft erklärt, dass er die Vorladung zur Anhörung erst im Verlauf des Vormittags des 14. Mai 2010 erhalten bzw. auf der Post abgeholt habe, nachdem der 13. Mai 2010 auf einen Feiertag (Auffahrt) gefallen sei. Der Haftrichter habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass mittlerweile bereits die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bis am 14. August 2010 angeordnet worden sei. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass er zwar das Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau bis am 14. August 2010 akzeptieren könne, nicht jedoch jenes gegenüber seinen Kindern. Er (der Haftrichter) habe daraufhin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Behörden über eine Besuchsrechtsregelung abwarten und danach eine Abänderung der Schutzmassnahmen in dem Sinn verlangen könne, dass er seine Kinder im Rahmen des ihm zugesprochenen Besuchsrechts sehen dürfe. Bei seinem Erscheinen vor dem Gericht habe der Beschwerdeführer sowohl auf den Haftrichter als auch auf die Gerichtsschreiberin und die Auditorin einen guten Eindruck gemacht. 4. 4.1 Es stellt sich die Frage, ob der Haftrichter ohne Anhörung der Parteien eine dreimonatige, beim Verwaltungsgericht anfechtbare Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen verfügen durfte. 4.2 Das Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Bei fehlender Anhörung ist ein vorläufiger Entscheid zu fällen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 GSG), der mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbar ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Nach Anhörung des Gesuchsgegners entscheidet der Haftrichter endgültig (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GSG) bzw. im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheids (§ 1 VO GSG) über die Massnahmenverlängerung. Unter welchen Umständen auf eine Anhörung der Parteien verzichtet werden darf, ist im Gesetz nicht geregelt. Im Folgenden soll deshalb nach dem Sinn und Zweck der mündlichen Anhörung gefragt werden. 4.3 Die Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient zum einen der Sachverhaltsermittlung: Da der Haftrichter bei der Prüfung von Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat, ob der Fortbestand einer Gefährdung glaubhaft sei (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG), kommt der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen eine wesentliche Bedeutung zu. Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weitaus besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann auch, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Das Verwaltungsgericht hat deshalb entschieden, dass nicht nur der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG), sondern – über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 2 GSG hinaus – auch die Gesuchstellerin (vgl. VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642, E. 3.1, sowie VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1, beide unter www.vgrzh.ch). 4.4 Die mündliche Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient zum anderen auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar (vgl. VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642, E. 3.1, www.vgrzh.ch). Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG, wonach der Haftrichter den Gesuchsgegner „nach Möglichkeit“ anhört, ist deshalb in dem Sinn restriktiv zu verstehen, dass der Verzicht auf eine Anhörung nur ausnahmsweise infrage kommt. Zulässig ist die definitive Verlängerung von Schutzmassnahmen trotz fehlender Anhörung der Parteien lediglich dann, wenn diese auf eine Anhörung bewusst verzichten oder der Anhörung unentschuldigt fernbleiben, obwohl sie rechtzeitig dazu vorgeladen worden sind. In den übrigen Fällen darf der Haftrichter hingegen bloss im Rahmen einer vorläufigen, mit Einsprache anfechtbaren Verfügung über ein Verlängerungsgesuch entscheiden. 4.5 Im vorliegenden Fall hat der Haftrichter die Beschwerdegegnerin offenbar nicht zu einer Anhörung vorgeladen. Die Akten enthalten jedenfalls weder eine Anhörungsvorladung des Haftrichters noch eine Anhörungsverzichtserklärung der Beschwerdegegnerin. Bereits aus diesem Grund hätte der Haftrichter nach dem in E. 4.3 Gesagten die Schutzmassnahmen nicht im Rahmen einer endgültigen, vor Verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügung verlängern dürfen. 4.6 Der Beschwerdeführer wurde vom Haftrichter zwar zu einer Anhörung vorgeladen. Da ihm die Vorladung jedoch nicht rechtzeitig zugestellt wurde, erschien der Beschwerdeführer nicht zum Anhörungstermin (oben, E. 3.2). Die fehlende Anhörung beruht somit nicht etwa auf einem bewussten Verzicht oder einer selbstverschuldeten Absenz des – offensichtlich anhörungswilligen – Beschwerdeführers, sondern liegt in der kurzfristigen Vorladung begründet, die das Gericht zu verantworten hat. Nach dem in E. 4.4 Gesagten hätte der Haftrichter unter diesen Umständen keinen endgültigen, beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheid über die Massnahmenverlängerung treffen dürfen, sondern lediglich eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verfügung. 4.7 Der Haftrichter ging zwar zum Zeitpunkt, als er die Massnahmenverlängerung anordnete, fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer aus selbstverschuldeten Gründen nicht zur Anhörung erschienen war. Doch es ist nicht ersichtlich, woraus der Haftrichter diesen Schluss zog, zumal er den Anhörungstermin sehr kurzfristig angesetzt hatte und in der Regel nicht davon auszugehen ist, dass ein Gesuchsgegner ohne Weiteres auf eine Anhörung verzichtet. Ohne das Vorliegen einer Zustellbestätigung hätte der Haftrichter am 14. Mai 2010 jedenfalls nicht damit rechnen dürfen, dass der Beschwerdeführer die am 11. Mai 2010 versandte Vorladungsverfügung bereits erhalten hatte, zumal der 13. Mai 2010 auf einen Feiertag gefallen war. Unter diesen Umständen darf die irrtümliche Annahme des Haftrichters dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen und kann insbesondere nicht zur Folge haben, dass der Haftrichter einen endgültigen Entscheid über die Massnahmenverlängerung treffen durfte. Indem der Haftrichter ohne Anhörung des Beschwerdeführers eine endgültige Massnahmenverlängerung verfügte und dem Be-schwerdeführer im Nachhinein lediglich in Aussicht stellte, dass das Kontaktverbot nach Erlass einer Besuchsrechtsregelung gemildert werden könnte, verletzte er dessen rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] in Verbindung mit § 9 Abs. 3 GVG). Somit ist davon auszugehen, dass der Entscheid des Haftrichters vom 14. Mai 2010 lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbare Verfügung darstellt. 5. 5.1 Nach dem Gesagten hätte der Haftrichter sowohl den Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verlängerung der Schutzmassnahmen anhören müssen. Da er dies unterliess, kann seine Verfügung nur provisorisch im Sinn von § 10 Abs. 2 GSG gelten. Gegen provisorische Entscheide sieht das Gesetz aber die Einsprache an den Haftrichter im Sinn von § 11 Abs. 1 GSG vor, weshalb sich die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher die Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben wurde, als unzutreffend erweist. 5.2 Demgemäss ist auf die Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Die Akten sind dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung als Einsprache zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG). Dieser hat vor seinem Entscheid sowohl den Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin nach Möglichkeit anzuhören. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung des Gesuchs des Be-schwerdeführers um mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht. 5.3 Der Klarheit halber ist anzufügen, dass die im Entscheid des Haftrichters vom 14. Mai 2010 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis zum neuen Entscheid des Haftrichters aufrechterhalten bleiben. 6. 6.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines dreimonatigen vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und einem minderjährigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 BV geschützte Recht auf Familienleben dar. Ein solches Verbot steht – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3–2.5, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall ordnete der Haftrichter ein dreimonatiges Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Kindern an, ohne dies zu begründen; er äusserte sich weder zur Gefährdungssituation der Kinder noch zu möglichen milderen Massnahmen (vgl. oben, E. 3.1). Vor dem Hintergrund der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Haftrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem er die Anordnung der grundrechtsbeschränkenden Schutzmassnahmen in Bezug auf die drei Kinder nicht begründete. Ferner verstiess der Haftrichter gegen § 10 Abs. 3 GSG, wonach der Entscheid zumindest eine kurze Begründung enthalten muss. 6.2 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen werden die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Haftrichter die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen im Rahmen seines Entscheids vom 14. Mai 2010 verlängerte, hätte er auf eine Kostenauferlegung an die unterliegende Partei nicht ohne Begründung verzichten dürfen. 7.
Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung als Einsprache überwiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |