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VB.2010.00267
Entscheid
des Einzelrichters
vom 13. August 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretärin Anja Tschirky.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. Der in der Schweiz niedergelassene polnische Staatsangehörige A wurde seit Dezember 2002 von der Gemeinde C wirtschaftlich unterstützt. Seit 7. Oktober 2005 kürzte ihm die Fürsorgebehörde C wegen unkooperativen Verhaltens immer wieder den Grundbedarf. Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 wurde die an ihn ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe ab 1. Juni 2009 – mit Ausnahme der Wohnungsmiete, der Krankenkassenprämien und drei Mahlzeiten pro Tag in der Cafeteria eines Pflegeheims – gänzlich eingestellt. Unter der Bedingung, dass A sein Verhalten verbessere und der Mitwirkungspflicht nachkomme, wurde die jederzeitige Aufhebung der Massnahme in Aussicht gestellt. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Bezirksrat D am 15. Dezember 2009 abgewiesen. B. Am 21. Juli 2009 teilte die Sozialberatung der Stadt B (nachfolgend Sozialberatung) A auf entsprechende telefonische Anfrage hin mit, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht monatliche Mietzinskosten höchstens im Umfang von Fr. 680.- übernommen werden könnten. In der Folge zog A per 1. August 2009 von einer 11/2-Zimmerwohnung in C (monatlicher Mietzins in Höhe von Fr. 653.-) in eine 1-Zimmerwohnung in B mit einem monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 788.- um. Am 7. Oktober 2009 bewilligte ihm das Sekretariat der Sozialbehörde der Stadt B (nachfolgend Sozialbehörde) rückwirkend ab 1. September 2009 die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, wobei der Grundbedarf für die Dauer von sechs Monaten um 10 % gekürzt wurde. Sodann übernahm die Sozialbehörde die Kosten seiner Mietwohnung in B lediglich im Umfang von Fr. 653.-, unter Abzug eines Betrags in Höhe von Fr. 135.- vom monatlichen Anspruch auf Grundbedarf, was dem Mietzins seiner zuvor in C bewohnten Wohnung entspricht. Schliesslich wies die Sozialbehörde auf die Auszahlung von Einkommensfreibetrag oder Integrationszulage bei Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen hin. C. Dagegen erhob A am 18. Oktober 2009 bei der Sozialbehörde Einsprache, insbesondere wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und unzulässigen Eingriffs in das verfassungsmässig geschützte Existenzminimum. Die Sozialbehörde wies die Einsprache mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 ab. II. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2009 rekurrierte A am 8. Januar 2010 beim Bezirksrat B. Er beantragte die Aufhebung der Kürzung des Grundbedarfs und die Übernahme der gesamten Wohnkosten. Der Bezirksrat B wies den Rekurs am 21. April 2010 ab. III. Am 21. Mai 2010 erhob A gegen den Entscheid vom 21. April 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte seine anlässlich des Rekursverfahrens gestellten Anträge. Nach Einräumung einer Nachfrist reichte er die nunmehr mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift am 4. Juni 2010 nochmals ein. Der Bezirksrat B verwies am 16. Juni 2010 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde B reichte am 14. Juli 2010 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 am 1. Juli 2010 in Kraft getreten ist; es revidiert namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG; OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Gemäss den intertemporalen Regeln, wonach grundsätzlich neues Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit sich jedoch für wie hier schon hängige Verfahren nach altem Recht bestimmt (vgl. RB 2004 Nr. 8), spielen insofern keine Rolle, als sich für den vorliegenden Fall inhaltlich nichts geändert hat. Nachfolgend werden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in der vor dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung mit “a§ … VRG“ bezeichnet. 1.2 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG (a§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit a§ 19c Abs. 2 VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid zudem in schutzwürdigen finanziellen Interessen betroffen, weshalb seine Legitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zu bejahen ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3
Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel
aufgrund der Summe der periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21).
Im vorliegenden Verfahren wandte sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen
die Nichtübernahme der gesamten Wohnungsmiete in Höhe von Fr. 788.- durch
die Beschwerdegegnerin. Umstritten ist somit die Differenz zwischen der
früheren und heutigen Wohnungsmiete in Höhe von Fr. 135.- (Fr. 788.-
minus Fr. 653.-) sowie die Kürzung des Grundbedarfs von 10 % während eines
Zeitraums von sechs Monaten, was einen monatlichen Betrag in Höhe von Fr. 96.-
ergibt (Fr. 960.-:10). Der Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 2'196.-
([Fr. 135.-x12] + 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er nach einer Psychotherapie neuen Mut geschöpft und erkannt habe, wieder vermehrt Kontakt mit Menschen haben zu müssen. Es sei ihm daher der Gedanke an einen Umzug nach E gekommen. Er würde damit auch grössere Chancen auf eine Anstellung haben; mit schriftlichen Bewerbungen habe er wegen seines lückenhaften Lebenslaufs nur Absagen bekommen. Er habe in der Folge eine Wohnung in B gefunden. Während die Fürsorgebehörde C mit dem Umzug einverstanden gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin sich nicht bereit erklärt, die Miete vollumfänglich zu übernehmen, da er in C eine günstigere Wohnung verlassen habe. Er sei dennoch umgezogen, da er nicht verstanden habe, weshalb sich die Beschwerdegegnerin auf ein Gesetz berufe, das dem Sozialhilfeempfänger nicht erlaube, den Wohnort zu wechseln. Bezüglich des Einsatzes beim Arbeitsintegrationsprogramm F habe er mit der schweren körperlichen Arbeit tatsächlich etwas Mühe gehabt. Im Lauf der Zeit seien seine Leistungen indessen besser geworden und er werde auch von den Gruppenleitern gelobt. Dies habe der Gruppenleiter der Sozialbehörde auch so zugetragen, weshalb er sich wundere, weshalb ihm dies immer noch zum Vorwurf gemacht werde. 2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss vom 9. Dezember 2009, dass der Beschwerdeführer ohne Not eine zumutbare günstige Wohnung zugunsten einer teureren Wohnung aufgegeben habe, dies im Wissen darum, dass die dadurch entstehende Mietkostenerhöhung nicht vollzogen werde. Sein Vorgehen stehe im Widerspruch zur generellen, im Sozialhilfebezug bestehenden Verpflichtung zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit, was die Vermeidung unnötiger Erhöhungen von Auslagen mit umfasse. Der Unterstützungsbetrag könne um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohngelegenheit und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft gekürzt werden, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen habe. Diese Reduktion habe neben sanktionsweisen Leistungskürzungen Bestand. Die Fürsorgebehörde C habe sodann die Leistungen bis zur Rechtskraft der verfügten Leistungseinstellung auf Direktzahlung von Miete, Krankenkassenprämien sowie täglich drei Mahlzeiten in einem Pflegeheim reduziert. Es wäre stossend, wenn einzig durch einen Umzug sämtliche Anordnungen und Konsequenzen ausser Kraft gesetzt werden könnten. Die vorbestehende Sanktionierung sei in stark reduzierter Form weitergeführt worden, indem der Grundbedarf um 10 % statt der zulässigen 15 % gekürzt worden sei. Der angesetzte zeitliche Rahmen von sechs Monaten sei als angemessen zu beurteilen. In der Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin fest, dass vorliegend nicht die Niederlassungsfreiheit das Thema sei, sondern die Frage, ob eine ohne Not vorgenommene Wohnkostensteigerung bei andauerndem und lange dauerndem Sozialhilfebezug zulässig sei. Die Leistungskürzung von 10 % des Grundbedarfs stehe sodann nicht im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer im Unterstützungszeitraum in B an den Tag gelegten Verhalten. Es gehe um die Frage, ob sich eine Sozialhilfe beziehende Person durch einen Umzug den durch das vorgehend zuständige Gemeinwesen angeordneten Sanktionen gänzlich entziehen könne. 2.3 Die Vorinstanz wiederholte in ihrem Entscheid im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und führte bezüglich der Wohnkosten überdies an, das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, durch den Umzug in die Stadt würde seine persönliche Lage sowie die Chancen für einen Einstieg ins Berufsleben verbessert, nicht stichhaltig sei und die damit verbundene Erhöhung der Wohnkosten um mehr als 20 % nicht rechtfertigten. C verfüge über halbstündliche Verbindungen nach B und E. Die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach B dauere 25 Minuten, E sei in 39 Minuten erreichbar. Bereits von C aus habe der Beschwerdeführer an Arbeitsintegrationsprojekten in diesen beiden Städten teilgenommen. Der Einstieg ins Berufsleben sei dabei nicht am Arbeitsweg, sondern am Benehmen bzw. der Kooperation des Beschwerdeführers gescheitert. Bezüglich der angeordneten Leistungskürzung von 10 % für die Dauer von sechs Monaten führte die Vorinstanz des Weiteren aus, der Beschwerdeführer könne während dieser Zeit beweisen, dass er seinen Mitwirkungspflichten fortan vollumfänglich nachkomme, sodass die Leistungskürzung danach nicht weitergeführt werden müsse. Allerdings erscheine die durch den Wohnortwechsel zum Positiven veränderte persönliche Situation des Beschwerdeführers bislang keine Verbesserung seines Engagements hinsichtlich Integration in den Arbeitsmarkt zu erwirken. 3. 3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und 12/07 (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss § 32 SHG obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe. 3.2 Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung zusammen. Dazu gehört der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung (SKOS-Richtlinien, Kap. B.1.1). Die Wohnkosten sind in der Bedarfsrechnung anzurechnen, soweit sie den ortsüblichen Rahmen nicht überschreiten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3.1). Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). 3.3 Die in Art. 24 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistete Niederlassungsfreiheit schützt Schweizerinnen und Schweizer insbesondere in der freien Wahl des Wohnorts. Dieses Grundrecht gilt nicht nur im interkantonalen Verhältnis, sondern auch innerhalb eines Kantons (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 24 N. 4). Mit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 über den freien Personenverkehr mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; in Kraft seit dem 1. Juni 2002, für die zehn “neuen Mitgliedstaaten“ nach Gutheissung der Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens durch das Volk seit dem 1. April 2006) haben die Bürger von Staaten der Europäischen Union nach Erteilen der Aufenthaltsbewilligung einen Anspruch, der jenem der Niederlassungsfreiheit weitgehend entspricht. Gemäss § 40 Abs. 1 SHG dürfen die Behörden einen Hilfebedürftigen nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. In der praktischen Arbeit der Sozialhilfeorgane hat die Niederlassungsfreiheit die Auswirkung, dass einerseits die Wohnsitznahme einer bedürftigen Person in der Gemeinde nicht verhindert und andererseits eine Person nicht zur Aufgabe ihres Wohnsitzes gezwungen werden darf, sei dies durch Entzug der Sozialhilfe oder Verweigerung der Übernahme von Wohnkosten ohne genügenden Rechtsgrund (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 153–198, S. 172). 3.4 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die bedürftige Person aufgefordert werden, an Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinn der persönlichen Hilfe teilzunehmen, ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung zu beanspruchen, die Einkünfte durch eine geeignete Person oder Stelle verwalten zu lassen, die wirtschaftliche Hilfe gemäss bestimmten Vorgaben zu verwenden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm mit zumutbarer Beschäftigung teilzunehmen (§ 23 lit. a–d SHV). 3.5 Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG; § 24 SHV), wobei ein solcher Hinweis bereits mit der Anordnung der Behörde verbunden werden kann. Die Kürzung beträgt höchstens 15 % des Grundbedarfs für die Dauer von maximal zwölf Monaten, wobei die Massnahme jeweils um höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3). 3.6 Die Rechtsgleichheit wird durch Art. 8 Abs. 1 BV garantiert. Danach sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 117 Ia 257 E. 3b; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 495, 507; Christoph Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 23–63, 29 f.). 4. 4.1 Als polnischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C kann sich der Beschwerdeführer auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Somit steht ihm grundsätzlich frei, ohne Angaben von bestimmten Gründen an einen Ort in der Schweiz zu ziehen und sich dort niederzulassen. Da die Verweigerung der Übernahme der gesamten neuen Wohnkosten durch die Beschwerdegegnerin bzw. die Bezahlung von Wohnkosten im Umfang des Mietzinses der früheren Wohnung die Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers einschränkt, stellt sich im Folgenden die Frage, ob diese Einschränkung zulässig ist. 4.2 Bei der Begründung beruft sich die Vorinstanz insbesondere auf einen Entscheid, worin eine von der Fürsorge unterstützte Person eigenmächtig einen Wechsel aus einer günstigeren Unterkunft in eine teurere Wohnung vorgenommen hatte und die neuen Wohnkosten über dem von der betreffenden Gemeinde vorgegebenen Richtsatz lagen (siehe VGr, 6. April 2005, VB.2005.00020, E. I und 3.3.2). Die Sachlage des vorgenannten Entscheids ist somit nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Diesfalls bleibt unbestritten, dass die internen Richtlinien der Beschwerdegegnerin einen Mietkostenmaximalansatz von Fr. 1'000.- pro Monat für Einzelpersonen vorsehen. Dieser Ansatz stellt einen Richtwert für die Behörden dar, um in rechtsgleicher Weise entscheiden zu können, ob sich die infrage stehenden Wohnkosten noch im ortsüblichen Rahmen bewegen und deshalb in vollem Umfang in der Bedarfsrechnung des jeweiligen Unterstützungsbedürftigen Berücksichtigung finden. Die Miete der neuen Wohnung in Höhe von Fr. 788.- pro Monat liegt unter diesem Maximalansatz und stellt in der betreffenden Gemeinde somit eine günstige und angemessene Unterkunft dar. Diese Kosten wären normalerweise ohne Weiteres von der Fürsorgebehörde der Beschwerdegegnerin übernommen worden, hätte die unterstützungsbedürftige Person erst nach ihrem Zuzug in die Gemeinde wirtschaftliche Hilfe benötigt. Bereits unter Berücksichtigung des in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Rechtsgleichheitsgebots erweist es sich folglich als stossend, dass die Fürsorgebehörde dem Beschwerdeführer die neu angefallene, den vorgegebenen Mietkostenmaximalansatz unterschreitende Wohnungsmiete nicht im vollen Umfang übernahm. 4.3 Unter diesen Umständen ist die Wohnungsmiete des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 788.- ab 1. September 2010 in vollem Umfang von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. 5. 5.1 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens klärte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe neu ab und fällte ihren Leistungsentscheid nach Kenntnisnahme der Berichterstattung der Sozialberatung in Bezug auf dessen Pflichterfüllung. In ihrem Entscheid kürzte sie den Grundbedarf des Beschwerdeführers im Umfang von 10 % für die Dauer von sechs Monaten, was es nachfolgend zu prüfen gilt. Dabei interessiert insbesondere das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte Verhalten gegenüber den Behörden und dessen getätigte Bemühungen, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. 5.2 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Fürsorgebehörde C bei und begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit dem dokumentierten unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers. Insbesondere stellte sie auf den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 18. Mai 2009 ab, der vom Bezirksrat D am 15. Dezember 2009 bestätigt wurde. Im besagten Entscheid wurde dem Beschwerdeführer wegen andauernd ungenügender Mitwirkung sowie lückenhafter Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm, zu wenigen Arbeitsbemühungen und unzuverlässiger Teilnahme an den Besprechungsterminen die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Juni 2009 eingestellt und es wurden nur noch die Miete, die Krankenkassenprämien und drei Mahlzeiten pro Tag mittels Direktzahlungen übernommen. Die Massnahme könne jederzeit aufgehoben werden, sofern sich der Beschwerdeführer kooperativ verhalte und seiner Mitwirkungspflicht nachkomme. Er müsse dazu Auflagen erfüllen, namentlich wöchentlich schriftliche Bewerbungen für eine zumutbare Arbeit vorweisen, regelmässig eine Psychotherapie besuchen sowie wöchentlich einen Termin bei der Sozialbetreuung vereinbaren und einhalten. 5.3 Sodann gibt es bereits Angaben darüber, wie sich der Beschwerdeführer am neuen Wohnort gegenüber den Behörden verhält und ob er seinen Pflichten als Sozialhilfeempfänger nachkommt. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2009 mit einer Stunde Verspätung zum Anmeldegespräch für das Arbeitsintegrationsprogramm F erschien. Den vereinbarten Arbeitseinsatz bei beim Arbeitsintegrationsprogramm F sei er zwei Tage verspätet angetreten und der Informationsveranstaltung der Regionalen Arbeitsvermittlung vom 10. September 2009 sei er unentschuldigt fern geblieben. Den Termin beim RAV vom 11. September 2009 habe er mit der Begründung verschoben, er müsse wegen der Sozialberatung zum Arbeitsintegrationsprogramm F gehen. Die dortigen Gruppenleiter würden den Beschwerdeführer zwar als angenehm und freundlich beschreiben, allerdings sei es vermehrt vorgekommen, dass er sich vor der Arbeit drücke und Zigaretten rauchend neben seinen arbeitenden Kollegen stehe. Auch arbeite er sehr minimal. 5.4 Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede, macht aber geltend, dass sich seine Leistungen inzwischen gebessert hätten. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführer sein unkooperatives Verhalten gegenüber den Sozialbehörden und in Bezug auf die von ihm verlangte Arbeitsintegration mit dem Wohnortwechsel nicht merklich verbessert hat. Insbesondere verstiess er erneut gegen die von der Fürsorgebehörde C rechtskräftig angeordneten Auflagen, vorgegebene Termine einzuhalten und sich um Arbeit zu bemühen. Aufgrund der dauernden Missachtung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich folglich eine Kürzung des Grundbedarfs. 5.5 Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Ermessensüberprüfung (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG) ist gegen die Höhe der Kürzung von 10 % nichts einzuwenden. Vielmehr bedeutet diese Kürzung für den Beschwerdeführer im Vergleich zur von der Fürsorgebehörde C angeordneten und vom Bezirksrat D bestätigten Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe eine finanzielle Besserstellung. Da die Massnahme auf sechs Monate befristet und die Situation nach diesem Zeitraum neu zu beurteilen ist, was inzwischen bereits erfolgte, erscheint der Grundsatz der Verhältnismässigkeit als gewahrt. 6. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8, Spiegelstrich 6 des Beschlusses des Sekretariats der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2009, von Dispositiv-Ziffer 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2009 sowie von Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids des Bezirksrats B vom 21. April 2010 verpflichtet, die Wohnungsmiete des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 788.- pro Monat ab 1. September 2009 in vollem Umfang zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfe auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |