{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00267_2010-08-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209919&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d6041ef4df62298cb5703b7c195893ed"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.08.2010  VB.2010.00267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.08.2010  VB.2010.00267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.08.2010  VB.2010.00267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: \u00dcbernahme der Mietkosten im bisherigen Umfang und K\u00fcrzung des Grundbedarfs durch die neue Wohngemeinde Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters (E. 1.3). Rechtsgrundlagen betreffend wirtschaftliche Unterst\u00fctzung (E. 3.1-2), Wohnsitzwechsel (E. 3.3) und K\u00fcrzung von Leistungen wegen Missachtung von Auflagen und Weisungen (E. 3.4-5). Der Mietkostenmaximalansatz stellt einen Richtwert f\u00fcr die Beh\u00f6rden dar, um in rechtsgleicher Weise entscheiden zu k\u00f6nnen, ob sich die infrage stehenden Wohnkosten noch im orts\u00fcblichen Rahmen bewegen und deshalb in vollem Umfang in der Bedarfsrechnung des jeweiligen Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigen zu ber\u00fccksichtigen sind. Die infrage stehende Miete liegt unter diesem Maximalansatz und stellt in der betreffenden Gemeinde somit eine g\u00fcnstige und angemessene Unterkunft dar. Unter Ber\u00fccksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots erweist sich vorliegend eine Nicht\u00fcbernahme der Mietkosten in vollem Umfang folglich als stossend (E. 4.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdef\u00fchrer sein unkooperatives Verhalten gegen\u00fcber den Sozialbeh\u00f6rden und in Bezug auf die von ihm verlangte Arbeitsintegration mit dem Wohnortwechsel nicht merklich verbessert hat. Aufgrund der dauernden Missachtung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt sich somit eine K\u00fcrzung des Grundbedarfs f\u00fcr den Lebensunterhalt (E. 5.5). Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Ermessens\u00fcberpr\u00fcfung ist gegen die H\u00f6he der K\u00fcrzung von 10 % nichts einzuwenden. Da die Massnahme auf sechs Monate befristet und die Situation nach diesem Zeitraum neu zu beurteilen ist, erscheint der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit als gewahrt (E. 5.6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:02:15", "Checksum": "d06ac5dba19c6f277ebb1cf1aafd12e0"}