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Geschäftsnummer: VB.2010.00272  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.08.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung und Befehl


Nichtbewilligung von Fahrzeugabstellplätzen.

Es besteht keine Pflicht der Behörden, Vorbesprechungen durchzuführen, weshalb die Ablehnung, solche Besprechungen durchzuführen, weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (E. 2.1-2.2). Bei der Ablehnung von Besprechungen durfte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bei früheren Besprechungen bereits darauf hingewiesen worden war, dass keine weitere Befestigung bewilligt werden könnte. Es liegt daher auch kein Verbot des Rechtsgleichheitsgebots vor (E. 2.3).

Die Regel der Bausektion der Stadt Zürich, dass Parkplätze in Vorgärten nur bis zu einem Drittel der Anstosslänge zugelassen werden, stellt eine zulässige Richtlinie zur gleichmässigen Ausübung des Ermessens dar (E. 3.6). Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden, liegen nicht vor (E. 3.7-3.8).

Abweisung.
 
Stichworte:
DRITTELSREGEL
EINORDNUNGSMANGEL
ERMESSEN
ERMESSENSKONTROLLE
FAHRZEUGABSTELLPLATZ
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
SPRUCHGEBÜHR
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
VORGARTEN
VORGARTENÖFFNUNG
Rechtsnormen:
Art. 85 Abs. I KV
§ 35 OV BRK
§ 238 Abs. I PBG
§ 243 PBG
§ 309 PBG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00272

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 11. August 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Markus Lanter.

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Baubewilligung und Befehl,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 9. Juni 2009 verweigerte die Bausektion der Stadt Zürich A die baurechtliche Bewilligung für fünf zusätzliche Autoabstellplätze und forderte ihn auf, innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses entweder einen im Sinn der Erwägungen überarbeiteten Umgebungsplan einzureichen oder das Vorgartengebiet gemäss den mit Bauentscheid BE 01 bewilligten Plänen herzurichten.

II.  

Dagegen rekurrierte A an die Baurekurskommission I und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben. Die Baurekurskommission I wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2010 ab.

III.  

Mit Eingabe vom 20. April 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I und beantragte zur Hauptsache, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Amt für Baubewilligung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Bewilligung zu erteilen.

Die Vorinstanz beantragte am 4. Juni 2010 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich stellte am 29. Juni 2010 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und der Stadt Zürich sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Deren Augenscheinprotokoll sei krass unvollständig und bruchstückhaft.

Damit stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Protokollberichtigungsbegehren. Dieses hätte er bereits im Verfahren vor der Vorinstanz stellen müssen, macht er doch einen behaupteten Mangel in der Protokollierung des Augenscheins vom 25. November 2009 geltend, von dem er seit dem 15. Januar 2010, als er Einsicht in die Akten nahm, Kenntnis hatte. Auf die klarerweise verspätete Rüge ist daher nicht einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das Amt für Baubewilligungen sei trotz mehrmaligen Ersuchens des Beschwerdeführers nicht bereit gewesen, Gestaltungs­möglichkeiten auszuloten und zu besprechen. Vielmehr habe es jede Auseinandersetzung mit dem Baugesuch abgelehnt. Dies stelle eine qualifizierte Rechtsverweigerung und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dar.

2.1 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die verlangte Besprechung hätte der Suche nach Gestaltungsmöglichkeiten dienen sollen, wozu auch eine mögliche Reduktion der Parkplätze gehört habe, übersieht er, dass solche Besprechungen nicht Teil des baurechtlichen Verfahrens bilden. Im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens besteht, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, keine gesetzliche Pflicht der Behörden, Vorbesprechungen durchzuführen. Entsprechend kann auch nicht von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden, besteht eine solche doch darin, dass eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde es unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 46 mit Hinweisen).

2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt keine besondere, in den §§ 309 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht vorgesehene Ausgestaltung des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens. Im Rahmen dieses (schriftlichen) Verfahrens wird der Gehörsanspruch regelmässig dadurch gewahrt, dass sich der Baugesuchsteller im Rahmen seiner Baueingabe auf diejenigen Umstände berufen kann, die seiner Auffassung nach zur unbelasteten Bewilligung seines Vorhabens führen müssen (VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00403, E. 4.1, www.vgrzh.ch). Soweit nachträglich keine verfahrensmässigen Weiterungen erfolgen (z.B. Beweiserhebungen), ist damit dem Gehörsanspruch Genüge getan (RB 1998 Nr. 82; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 26). Die vom Beschwerdeführer gerügte Verweigerung einer Besprechung betrifft aber gerade keine solche verfahrensmässige Weiterung. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. einer Rechtsverweigerung kann somit keine Rede sein.

2.3 Der Beschwerdeführer begründet nur sehr rudimentär, inwiefern das Rechtsgleichheitsgebot verletzt worden sein soll. Er gibt in seiner Beschwerdeschrift zwar die vor-instanzliche Aussage wieder, Vorbesprechungen mit einem Sachbearbeiter der Gemeinde seien in der Praxis wohl üblich und in vielen Fällen zweckmässig, jedoch bestehe dazu keine gesetzliche Pflicht. Er setzt sich damit aber inhaltlich nicht auseinander. Gerade im Bereich der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung kommt jedoch den Umständen des Einzelfalls grosse Bedeutung zu, gilt es doch, die Vergleichbarkeit mit anderen Fällen zu beurteilen. Vorliegend haben im Zusammenhang mit einem früheren Baugesuch Besprechungen mit der Kreisarchitektin stattgefunden. Dies bestritt der Beschwerdeführer nicht. Da das zu beurteilende Baugesuch eine Alternativvariante zum damals mit Nebenbestimmungen bewilligten Projekt darstellt, kommt jenem Verfahren und den durchgeführten Besprechungen durchaus eine Bedeutung zu. Die undifferenzierte Behauptung, im Unterschied zu anderen Fällen sei dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht entsprochen worden, erweist sich daher als unzutreffend. Wenn die Baubehörde Besprechungen anbietet, wozu sie rechtlich nicht verpflichtet ist, so muss sie dabei die eingehenden Anfragen zwar grundsätzlich gleich behandeln, weil staatliche Organe immer an den Grundsatz der Rechtsgleichheit gebunden sind. Gleichbehandlung kann dabei aber nicht bedeuten, dass immer eine Besprechung durchgeführt werden muss, wenn dies beantragt wird. Vielmehr gebietet das Gleichbehandlungsgebot, den unterschiedlichen Umständen Rechnung zu tragen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass ein Gesuch abgelehnt wird, wenn bereits Besprechungen stattgefunden haben und neue Besprechungen zwecklos erscheinen. Es handelt sich dabei ohne Zweifel um sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

2.4 Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung primär dadurch geschützt wird, dass die in einem Verfahren anwendbaren gesetzlichen Regeln auf alle Betroffenen gleich angewendet werden (René Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. A., Basel 2009, N. 1831). Wie erwähnt, stellt aber die Durchführung von Besprechungen nicht Teil des in den §§ 309 ff. PBG geregelten baurechtlichen Verfahrens dar.

2.5 Es sind somit keine Verfahrensfehler ersichtlich, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder an die Bausektion der Stadt Zürich zur Folge haben müssten.

3.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Anwendung von § 238 PBG das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht und die Grundsätze der Rechtsgleichheit sowie der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei den strittigen Parkplätzen handle es sich um Pflichtabstellplätze, habe doch in den Jahren 2001 bis 2003 ein Totalumbau der Liegenschaft an der B-Strasse 02 stattgefunden. § 238 PBG bilde keine genügende Grundlage für die sogenannte Drittelsregel und den damit einhergehenden Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers. Schliesslich sei dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass die Liegenschaft B-Strasse 02 im Vergleich zu den anderen Liegenschaften entlang des C-Steigs die beste Vorgartengestaltung aufweise. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht begründet, warum das Restaurant im Erdgeschoss der Liegenschaft kein Parkplatzbedürfnis begründe, welches ein Abweichen von der Drittelsregelung rechtfertigen würde.

3.1 Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Dabei handelt es sich um eine positive ästhetische Generalklausel, welche sich nicht darauf beschränkt, eine Verunstaltung des Stadt- oder Quartierbilds zu verbieten, sondern positiv eine Gestaltung verlangt, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, E. 4b). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17, E. 5; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

3.2 Die Gestaltungsanforderungen von § 238 PBG kollidieren in städtischen Verhältnissen nicht selten mit dem Wunsch des Grundeigentümers, über Parkplätze auf dem eigenen Grundstück zu verfügen. Sodann liegt den Bestimmungen von §§ 242 ff. PBG über die Fahrzeugabstellplätze die Auffassung zugrunde, dass die Schaffung von Parkraum auf privatem Grund in der Regel auch im öffentlichen Interesse liege (RB 1981 Nr. 132). Diesem Interessenkonflikt ist mit einer Abwägung im Einzelfall Rechnung zu tragen (RB 1984 Nr. 105). Daran ändert sich nichts, wenn Pflichtabstellplätze im Sinn von § 243 Abs. 1 PBG betroffen sind. Die Frage, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geplanten und zum Teil bereits erstellten Parkplätzen um Pflichtabstellplätze handelt, kann daher offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte daraus nicht auf eine Pflicht oder ein Recht geschlossen werden, die entsprechende Anzahl Parkplätze auf dem fraglichen Grundstück selber zu erstellen. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass an die Stelle der Realerfüllung die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage oder eine Ersatzabgabe treten können, wenn ein öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs sowie des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten und Gewässern, einer Erstellung der Parkplätze auf den einzelnen Grundstücken entgegensteht (§ 245 f. PBG).

3.3 Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung handelt es sich zwar um eine Rechtsfrage, doch hängt der Entscheid über die Rangfolge der Interessen auch weitgehend von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde daher aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; VGr, 1. November 2006, BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb Zurückhaltung aufzuerlegen. Wenn der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen. Auch die Baurekurskommission darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; vgl. auch BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430 ff., E. 3.2 und 4, mit Bemerkungen von Arnold Marti).

Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen eingeschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ihm steht keine freie Ermessensüberprüfung zu. Es kann nur bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.

3.4 Die vom Beschwerdeführer geübte Kritik an dieser Rechtsprechung ist unbegründet. Es ist gerade ein Zweck der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe, den mit der Rechtsanwendung in erster Instanz befassten Verwaltungsbehörden einen gewissen Gestaltungsspielraum einzuräumen (René A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1306). Mit Blick auf das Legalitätsprinzip ist dies nicht zu beanstanden. Dieses verlangt, dass das Gesetz so präzise formuliert ist, dass das Individuum sein Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 109 Ia 273, E. 4d mit Hinweisen). Die Bestimmtheit von Rechtssätzen wird jedoch schon durch deren generell-abstrakten Charakter beschränkt. Die Verwendung unbestimmter Begriffe, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen bleiben, ist daher unvermeidlich (BGE 125 I 369, E. 6 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Kontext ist eine präzise Umschreibung der bei Bauprojekten angestrebten befriedigenden Gesamtwirkung nicht möglich. Vielmehr spricht das Bedürfnis nach einer sachgerechten Entscheidung im Einzelfall für eine gewisse Offenheit der Bestimmung. § 238 PBG stellt somit eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage dar.

3.5 Aufgabe der verwaltungsexternen Rechtsmittelinstanzen ist es zu prüfen, ob die Verwaltung sich an die durch das Gesetz und die durch seine Auslegung entwickelten Schranken hält, nicht aber, den administrativen Handlungsspielraum selber auszufüllen (Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 Rz. 3 ff.). Diese Überlegungen gelten auch, wenn die erstinstanzliche Anwendung des kantonalen Rechts einer kommunalen Behörde übertragen ist.

Gerade bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG gilt dies ausgeprägt. Die vorzunehmende Einschätzung ist stark von subjektiven Meinungen, Vorlieben und Prägungen abhängig, welche durch Faktoren wie Gesellschaft, Mode, Politik und Umwelt beeinflusst werden und deshalb einem ständigen Veränderungsprozess unterliegen. Die ästhetische Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz läuft deshalb stets Gefahr, nicht die richtigere, sondern nur eine andere zu sein. Auch aus diesem Grund verbietet es sich, dass die Rechtsmittelinstanz eine vertretbare ästhetische Würdigung bloss durch ihre eigene ersetzt. Sie hat vielmehr darzulegen, dass und inwiefern die Einschätzung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist.

3.6 Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, es sei nicht rechtsverletzend, wenn die Bausektion die Öffnung der Vorgärten zu Parkzwecken in der Regel, im Sinne einer Leitlinie für die Ermessensausübung, nur bis zu einem Drittel der Anstosslänge zulässt (RB 1989 Nr. 73; VGr, 5. Juli 1991, VB.90.00071; VGr, 5. September 1991, VB.91.00067; VGr, 17. Dezember 1993, VB.93.00167; VGr, 10. Mai 1994, VB.94.00034; VGr, 24. Januar 1997, VB.96.00195, alle nicht publiziert). Im Zentrum steht dabei die Öffnung der Vorgärten. Diese soll einen Drittel der Anstosslänge nicht überschreiten. Der Einwand des Beschwerdeführers, das geforderte Mass an Begrünung könne auch erreicht werden, wenn wenigstens ein Teil der Parkplätze bewilligt werde, ist daher nicht stichhaltig. Entscheidend ist eben nicht allein das Ausmass der begrünten Fläche, sondern insbesondere die Durchbrechung der unmittelbar an den öffentlichen Grund anstossenden Begrünung. Davon hängt es massgeblich ab, ob der Vorgartenbereich noch als solcher erkannt wird. Entsprechend ist jegliche Befestigung zu berücksichtigen, welche eine Öffnung des Vorgartens zur Folge hat. Bezüglich der Berechnungsweise ergeben sich daher keine Schwierigkeiten.

Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers dient die Orientierung an einer solchen Leitlinie gerade der durch das Gleichbehandlungsgebot geforderten gleichmässigen Ermessensausübung. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, so ist von dieser Regel, sei es im Interesse erhöhter Gestaltungsanforderungen, sei es im Interesse besonderer Parkierungsbedürfnisse, allerdings abzuweichen. Dabei ist insbesondere auch die Vorgar­tengestaltung bei den benachbarten Grundstücken mitzube­rück­sichtigen (VGr, 19. Mai 1995, VB 95/0021, E. 3a; VGr, 6. Dezember 1990, VB 89/0219, E. 3b, beide nicht publiziert).

3.7 Die Beschwerdegegnerin hat die dem Bauvorhaben entgegengehaltenen Gestaltungsmängel bereits in der Bauverweigerung vom 9. Juni 2009 begründet, dabei allerdings weitgehend auf ihre Erwägungen im Bauentscheid BE 01 verwiesen, welcher den gleichen Vorgarten betraf. In der Rekursvernehmlassung hat sie ihre Kritik zulässigerweise (RB 1991 Nr. 2) ergänzt und vertieft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers berücksichtigen diese Erwägungen die von der Rechtsprechung zur Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG entwickelten Grundsätze und beruhen auf einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung sowie einer vertretbaren und nachvollziehbaren Würdigung. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzuhalten, dass es bei der Würdigung der Vorgartengestaltung sachgerecht erscheint, den bereits vollständig befestigten übrigen Gebäudeumschwung der Liegenschaft zu berücksichtigen und der Umgebungsgestaltung im C-Steig angesichts weitgehend fehlender Vorgärten entlang der B-Strasse eine höhere Bedeutung beizumessen. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Vorgartengestaltung nicht an den schlechten Beispielen in der näheren und weiteren Nachbarschaft orientierte. Eine entsprechende Bewilligungspraxis hätte nämlich eine Nivellierung nach unten zur Folge. Ebenso wenig kann der frühere Zustand des Vorgartens massgebend sein.

Der Umstand allein, dass sich im Erdgeschoss der Liegenschaft ein Restaurant befindet, schafft kein besonderes Parkierungsbedürfnis, das ein Abweichen von der Drittelsregelung zu begründen vermöchte. Dass bei einem Restaurant in der Stadt Zürich – noch dazu an einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln derart gut erreichbaren Standort – keine Parkplätze in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen, ist keine Seltenheit. Im Übrigen bestünde die Möglichkeit, für das Restaurant im Abtausch mit dem bewilligten Abstellplatz P5 einen Parkplatz zu schaffen.

3.8 Nach dem Gesagten liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der Drittelsregelung rechtfertigen würden. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin stützt sich auf sachliche Gründe. Sie hat das ihr durch § 238 PBG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss gehandhabt. Diese Bestimmung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der keineswegs als materielle Enteignung qualifiziert werden kann. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.

4.  

Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Spruchgebühr.

4.1 Gemäss § 13 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen (Abs. 1); mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2). Laut § 35 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) beträgt die Spruchgebühr je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.- bis Fr. 12'000.- (Abs. 1). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte dieses Ansatzes erhöht werden (Abs. 2). Bei der Gebührenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37).

4.2 Mit Fr. 3'500.- wurde der Gebührenrahmen vorliegend bei Weitem nicht ausgeschöpft, womit Raum für die Berücksichtigung von Verfahren mit grösserer wirtschaftlicher Bedeutung bleibt. Dass die Spruchgebühr nicht rechnerisch logisch hergeleitet werden kann, ergibt sich schon daraus, dass die Baurekurskommission in einem gesetzlich bestimmten Rahmen eine Pauschalgebühr festsetzen muss, wobei sie naturgemäss über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt. Im Übrigen bewegt sich die Spruchgebühr von Fr. 3'500.- angesichts der im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen und der Notwendigkeit eines Augenscheins ohne Weiteres im Rahmen des Üblichen. Die Höhe der Spruchgebühr erweist sich damit nicht als rechtsverletzend.

5.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu. Vielmehr ist er zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, erforderte die Beantwortung der Beschwerdeschrift angesichts der Vielzahl der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen doch einen nicht unbeachtlichen Aufwand (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…