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Geschäftsnummer: VB.2010.00275  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.06.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.10.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Entzug der Bewilligung zur Führung einer Privatschule


Entzug der Bewilligung zur Führung einer Privatschule Zuständigkeit (E. 1). Die Vereinspräsidentin, welche sowohl im Namen des Vereins wie auch in ihrem eigenen Namen Beschwerde vor Verwaltungsgericht erhebt, ermangelt der Legitimation, da die Vorinstanz nur im Namen des Vereins angerufen worden war (E. 2.1). Nachdem der Präsidentin, welche bei Anheben der Beschwerde nur über Kollektivunterschrift für den beschwerdeführenden Verein verfügte, Frist angesetzt worden ist, eine Alleinvertretungsbefugnis darzutun oder die Vollmacht einer zweiten vertretungsbefugten Person beizubringen, die nachgereichte Vollmacht allerdings von einem nicht (mehr) Zeichnungsberechtigten stammt, ist auch auf die Beschwerde des Vereins nicht einzutreten (E. 2.2.1). Über den beschwerdeführenden Verein wurde sodann einen Tag nach Fällen des vorinstanzlichen Beschlusses der Konkurs eröffnet und es wurde binnen zehn Tagen hiergegen kein Rechtsmittel ergriffen. Damit verliert er die Befugnis zur Führung des vorliegenden Aktivprozesses; zudem ist er keine natürliche Person, weshalb die Prozessführungsbefugnis nicht an ihn zurückfallen kann. Zwar wurde der vorinstanzliche Beschluss irrtümlicherweise nicht der Konkursverwaltung, sondern dem beschwerdeführenden Verein zugestellt, weshalb das eingelegte Rechtsmittel nicht ungültig wäre, sondern durch die Konkursgläubiger genehmigt werden könnte. Da der beschwerdeführende Verein das Verwaltungsgericht jedoch nicht entsprechend den Regeln über die Zeichungsberechtigung anrief, lässt sich vorliegend zu gar nichts zustimmen. Dem zuständigen Konkursamt wird jedoch vom vorliegenden Verfahren Kenntnis gegeben (E. 2.2.2). Kostenfolgen (E. 3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AKTIVPROZESS
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FORMELLE BESCHWER
KOLLEKTIVUNTERSCHRIFT
KONKURS
KONKURSVERWALTUNG
LEGITIMATION
PRIVATSCHULE
VOLLMACHT
ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 207 Abs. II SchKG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00275

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. Juni 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Philip Conradin.  

 

 

In Sachen

 

 

Verein "X" in Liquidation,
vertreten durch die Präsidentin A,
 

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Entzug der Bewilligung zur Führung einer Privatschule,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich bewilligte dem Verein "X" im März 2008 die Führung einer privaten Tagesschule mit Kindergarten- und Primarstufe (vgl. § 68 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005, LS 412.100).

Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 entzog die Bildungsdirektion dem Verein diese Bewilligung mit sofortiger Wirkung (siehe § 69 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006, LS 412.101); sie ordnete sodann an, der Schulbetrieb sei bis spätestens 2. Oktober 2009 einzustellen und die Schulleiterin A habe Eltern sowie Personal umgehend hierüber zu informieren und dem Volksschulamt eine Kopie des einschlägigen Schreibens zuzusenden; schliesslich untersagte sie dem Verein ebenfalls mit sofortiger Wirkung, weitere Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern entgegenzunehmen, Lehrpersonal einzustellen sowie für die Tagesschule "B" zu werben.

II.  

"X, vertreten durch A und D", rekurrierte hiergegen mit Eingabe vom 31. Juli 2009. Mit Beschluss vom 14. April 2010 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel, soweit er auf dieses eintrat und es nicht gegenstandslos geworden war, unter Kostenfolge zu Lasten des Vereins ab. Der Entscheid soll Letzterem nach dessen eigenem Bekunden am 23. gleichen Monats zugestellt worden sein.

Am 15. April 2010 hatte der Konkursrichter des Bezirksgerichts Y mit Wirkung ab 10.00 Uhr jenes Tages die Konkurseröffnung über den Verein verfügt, welcher demnach aufgelöst ist und nunmehr "X in Liquidation" heisst; am 6. Mai 2010 wurde D im Handelsregister als Mitglied des Vereinsvorstandes mit Kollektivunterschrift zu zweien gelöscht und ver­blieb als einzige, aber ebenso weiterhin nur kollektiv zu zweien Zeichnungsberechtigte die Vorstandspräsidentin, A.

III.  

Der "Verein 'X', vertreten durch A", das heisst dessen Präsidentin A "namens und im Auftrag des Vereins" (so das Rubrum) bzw. A – weil durch den Rekursentscheid "direkt betroffen" als "Präsidentin des betroffenen Vereins" und nachdem "[d]as zweite Organ (D) des Vereins […] ausgeschieden" ist – "nur noch im Namen der Präsidentin des Vereins" (so in der Begründung) führte beim Verwaltungsgericht am 25. Mai 2010 Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss und verlangte unter anderem eine Parteientschädigung.

Eine Präsidialverfügung vom 31. Mai 2010 – A am 9. Juni 2010 zugestellt – setzte dem als Beschwerdeführer rubrizierten Verein in Anwendung des § 56 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) eine Frist von zehn Tagen, um einerseits sich über den zu belegenden Stand des Konkurses unter Androhung der Annahme als Säumnisfolge zu äussern, es sei gegen dessen Eröffnung kein Rechtsmittel ergriffen oder einem solchen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, anderseits eine Alleinvertretungsbefugnis von A darzulegen oder die Vollmacht einer zweiten, nachweislich zur Vertretung befugten Person beizubringen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

A teilte mit Eingabe vom 16. Juni 2010 "namens und im Auftrag des Vereins und als natürliche Person" unter Beilage von Dokumenten mit, "[ü]ber den aktuellen Stand des Konkurses liegen keine weiteren Informationen vor. Das Verfahren ist momentan weiterhin hängig. Es wurde kein Rechtsmittel ergriffen". Sie machte zudem geltend, nachdem "das weitere Organ D […] aus dem Verein ausgetreten" sei, für diesen die Alleinvertretungsbefugnis zu besitzen. Ansonsten verfüge sie über eine Vollmacht, weil "das ehemalige Organ (D) des Vereins" am 16. Juni 2010 sich (unter)schriftlich einverstanden erklärt habe, "dass das hängige Verfahren durch die Präsidentin A alleine weitergeführt wird". Falls schliesslich "widererwartend eine vorläufige Einstellung gestützt auf Art. 207 SchKG [Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1] erfolgt, sei das Verfahren durch die Beschwerdeführerin A als natürliche Person fortzuführen, da das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin von grossem Interesse ist".

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb muss das Rechtsmittel kraft § 38 VRG gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann in Anwendung des § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen.

Das Verwaltungsgericht prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen. Sie ist, mangels irgendwelcher Ausnahmen im Sinn der §§ 42 f. VRG, aufgrund des § 41 Abs. 1 VRG bei Beschwerden gegen regierungsrätliche (Rekurs-)Entscheide gegeben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 26 und 28 f.).

Bezüglich der übrigen Eintretensvoraussetzungen genügt es, sich auf die sogleich zu erörternden zu beschränken:

2.  

2.1 A und D haben die Vorinstanz nicht in eigenem Namen, sondern nur als Vertreter des beschwerdeführenden Vereins angerufen. Füglich bloss diesen behandelt der angefochtene Beschluss deshalb als Rekurrenten.

Soweit A die Sache nunmehr in eigenem Namen vor Verwaltungsgericht bringen will, gebricht es ihr unabhängig von den geltend gemachten persönlichen Interessen an der Legitimation gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG. Denn sie ermangelt der formellen Beschwer, indem sie sich am Rekursverfahren nicht (als Partei) beteiligt hat. Auf letzteres Erfordernis liesse sich lediglich verzichten, wenn sie dort zu Unrecht und ohne Selbstverschulden nicht einbezogen worden wäre (vgl. BGE 118 Ib 356 E. 1 mit weiteren Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 542; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 27). Davon kann man vorliegend jedoch nicht ausgehen.

Deshalb gilt es, die Beschwerde insofern nicht an die Hand zu nehmen (zum Ganzen VGr, 13. April 2000, VB.2000.00005, E. 1b/aa, und 19. März 2003, VB.2002.00405, E. 1c, beides unter www.vgrzh.ch; BGr, 29. April 2009, 2C_257/2009, www.bger.ch).

2.2 Auch auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen nicht einzutreten:

2.2.1 Da A bei Anheben der Beschwerde nur über Kollektivunterschrift für den Beschwerdeführer verfügte, wurde ihr und diesem über sie unter Androhen der Nichtanhandnahme Frist angesetzt, eine Alleinvertretungsbefugnis darzutun oder die Vollmacht einer zweiten, nachweislich zur Vertretung berechtigten Person beizubringen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 54 N. 12 und § 56 N. 8 f.).

Weder das eine noch das andere ist gelungen:

Durch den Wegfall von D als des einen, bloss kollektiv zeichnungsberechtigten Organs wurde aus der entsprechenden Berechtigung von A nämlich keine alleinige (vgl. Roger Zäch, Berner Kommentar, 1990, Art. 33 OR N. 69, Art. 34 OR N. 30, Art. 35 OR N. 96, Vorbemerkungen zu Art. 38–39 OR N. 4). Und weil D sein Kollektivzeichnungsrecht verloren hatte, konnte er am 16. Juni 2010 das Handeln von A für den Beschwerdeführer nicht mehr genehmigen.

2.2.2 Über den Beschwerdeführer wurde am 15. April 2010 der Konkurs eröffnet und hiergegen binnen zehn Tagen offenbar kein Rechtsmittel ergriffen; es stellte sich also auch nicht die Frage, ob aufschiebende Wirkung zu verleihen sei (vgl. Art. 175 in Verbindung mit Art. 174 Abs. 1 und 3 SchKG; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, S. 332 ff.). Damit an sich erfüllt der Beschwerdeführer den Kautionsgrund des § 70 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. c VRG, verliert er die Befugnis zur Führung des vorliegenden Aktivprozesses und gälte es auf das Rechtsmittel als hernach vorgenommene Prozesshandlung nicht einzutreten (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 15 N. 28 und – ebenso zum Folgenden – § 21 N. 16; Heiner Wohlfahrt, Basler Kommentar, 1998, Art. 204 SchKG N. 42 und 44, Art. 207 SchKG N. 21). Weil er keine natürliche Person ist, kann übrigens die Prozessführungsbefugnis entgegen seiner Meinung gar nicht mehr an ihn zurückfallen (Wohlfahrt, Art. 207 N. 20).

Ergreift freilich der Schuldner während des hängigen Konkursverfahrens gegen die – wie hier – irrtümlicherweise nicht der Konkursverwaltung, sondern ihm eröffnete Verfügung ein Rechtsmittel, so ist dieses nicht ungültig; vielmehr können die Konkursgläubiger entscheiden, ob sie es nachträglich genehmigen wollen (Wohlfahrt, Art. 204 N. 45). Wie vorn 2.2.1 erwogen, hat aber der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht gar nicht angerufen. Mithin lässt sich weder etwas zustimmen noch erhebt sich die vom Beschwerdeführer berührte Frage, ob das vorliegende Verfahren in Anwendung des Art. 207 Abs. 2 SchKG eingestellt werden solle (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 16; Wohlfahrt, Art. 207 N. 11 und 18).

Immerhin empfiehlt sich, dem zuständigen Konkursamt vom vorliegenden Verfahren Kenntnis zu geben, damit jenes insofern das ihm allenfalls nötig Erscheinende vorzukehren vermöge (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 16; Amonn/Walther, S. 23, 394, 397, 406 f.; VGr, 16. Juni 2004, VB.2004.00233, E. 2.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch).

3.  

Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten A aufzuerlegen, denn weder ist sie persönlich zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert noch verfügt sie über eine genügende Vollmacht des Beschwerdeführers (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 13 N. 15 und 22; VGr, 16. Juni 2004, VB.2004.00233, E. 5 Abs. 1 f., sowie 16. September 2009, VB.2009.00335, E. 2.4 und E. 3, beides unter www.vgrzh.ch). Das Zusprechen einer Parteientschädigung fällt unter diesen Umständen ausser Betracht (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden A auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …