{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.06.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00275_30-06-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209792&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "66e8bba75ff77b51d0062670d0f19805"}, "Num": [" VB.2010.00275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.30.0  VB.2010.00275"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.30.0  VB.2010.00275"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.30.0  VB.2010.00275"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug der Bewilligung zur F\u00fchrung einer Privatschule | Entzug der Bewilligung zur F\u00fchrung einer Privatschule Zust\u00e4ndigkeit (E. 1). Die Vereinspr\u00e4sidentin, welche sowohl im Namen des Vereins wie auch in ihrem eigenen Namen Beschwerde vor Verwaltungsgericht erhebt, ermangelt der Legitimation, da die Vorinstanz nur im Namen des Vereins angerufen worden war (E. 2.1). Nachdem der Pr\u00e4sidentin, welche bei Anheben der Beschwerde nur \u00fcber Kollektivunterschrift f\u00fcr den beschwerdef\u00fchrenden Verein verf\u00fcgte, Frist angesetzt worden ist, eine Alleinvertretungsbefugnis darzutun oder die Vollmacht einer zweiten vertretungsbefugten Person beizubringen, die nachgereichte Vollmacht allerdings von einem nicht (mehr) Zeichnungsberechtigten stammt, ist auch auf die Beschwerde des Vereins nicht einzutreten (E. 2.2.1). \u00dcber den beschwerdef\u00fchrenden Verein wurde sodann einen Tag nach F\u00e4llen des vorinstanzlichen Beschlusses der Konkurs er\u00f6ffnet und es wurde binnen zehn Tagen hiergegen kein Rechtsmittel ergriffen. Damit verliert er die Befugnis zur F\u00fchrung des vorliegenden Aktivprozesses; zudem ist er keine nat\u00fcrliche Person, weshalb die Prozessf\u00fchrungsbefugnis nicht an ihn zur\u00fcckfallen kann. Zwar wurde der vorinstanzliche Beschluss irrt\u00fcmlicherweise nicht der Konkursverwaltung, sondern dem beschwerdef\u00fchrenden Verein zugestellt, weshalb das eingelegte Rechtsmittel nicht ung\u00fcltig w\u00e4re, sondern durch die Konkursgl\u00e4ubiger genehmigt werden k\u00f6nnte. Da der beschwerdef\u00fchrende Verein das Verwaltungsgericht jedoch nicht entsprechend den Regeln \u00fcber die Zeichungsberechtigung anrief, l\u00e4sst sich vorliegend zu gar nichts zustimmen. Dem zust\u00e4ndigen Konkursamt wird jedoch vom vorliegenden Verfahren Kenntnis gegeben (E. 2.2.2). Kostenfolgen (E. 3). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:09", "Checksum": "7ee7d0a531f5e08c34a93d2373bc5c08"}