{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00278_2010-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209947&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fac701ee7349c05f3c02a31f6ff86bf7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2010  VB.2010.00278"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2010  VB.2010.00278"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2010  VB.2010.00278"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsrecht: Verletzung von Berufsregeln Rechtsgrundlagen des Gebots der Vermeidung von Interessenskonflikten (Art. 12 lit. c BGFA) und der unzul\u00e4ssigen Doppelvertretung. Das Gesetz untersagt bereits die Konfliktsituation als solche, nicht erst das T\u00e4tigwerden gegen die Interessen des Klienten (E. 3.2). Der Beschwerdef\u00fchrer war f\u00fcr einen Verein und f\u00fcr ein Mitglied dessen Vorstands anwaltlich t\u00e4tig. Zwischen diesen gab es Streitigkeiten \u00fcber die Vereinsmitgliedschaft. Die Mandate f\u00fcr und gegen den Verein \u00fcberlappten sich zeitlich (E. 3.4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer missachtete das Konfliktpotenzial zwischen den Interessen des Vereins und den pers\u00f6nlichen Interessen des Vorstandsmitglieds. In dieser Situation war es ihm kaum m\u00f6glich, objektiv und unbesehen vom ihn instruierenden Vorstandsmitglied zu beurteilen, welches Interesse der beklagte Verein im Feststellungsprozess wirklich hatte. F\u00fcr die Annahme, dass diese Interessen tats\u00e4chlich \u00fcbereinstimmten, fehlten jedenfalls taugliche Anhaltspunkte. Der Beschwerdef\u00fchrer verletzte Art. 12 lit. c BGFA (E. 3.4.2). Rechtsgrundlagen der Rechenschaftspflicht \u00fcber die Rechnungsstellung (Art. 12 lit. i BGFA; E. 4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer stellte beiden Parteien Rechnungen, welche alle vom Verein bezahlt wurden. Bez\u00fcglich der Rechnungen f\u00fcr das Mandat des Vorstandsmitglieds hatte er keine Rechenschaftspflicht, bez\u00fcglich derjenigen f\u00fcr das Mandat des Vorstandsmitglieds hingegen schon. Er musste daher dem ehemaligen Klienten eine Kopie der fr\u00fcheren Rechnung zukommen lassen. Der Beschwerdef\u00fchrer verletzte Art. 12 lit. i BGFA (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:02:35", "Checksum": "1f4665321adf38a1fe357113e69f6824"}