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Geschäftsnummer: VB.2010.00278  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Anwaltsrecht: Verletzung von Berufsregeln

Rechtsgrundlagen des Gebots der Vermeidung von Interessenskonflikten (Art. 12 lit. c BGFA) und der unzulässigen Doppelvertretung. Das Gesetz untersagt bereits die Konfliktsituation als solche, nicht erst das Tätigwerden gegen die Interessen des Klienten (E. 3.2). Der Beschwerdeführer war für einen Verein und für ein Mitglied dessen Vorstands anwaltlich tätig. Zwischen diesen gab es Streitigkeiten über die Vereinsmitgliedschaft. Die Mandate für und gegen den Verein überlappten sich zeitlich (E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer missachtete das Konfliktpotenzial zwischen den Interessen des Vereins und den persönlichen Interessen des Vorstandsmitglieds. In dieser Situation war es ihm kaum möglich, objektiv und unbesehen vom ihn instruierenden Vorstandsmitglied zu beurteilen, welches Interesse der beklagte Verein im Feststellungsprozess wirklich hatte. Für die Annahme, dass diese Interessen tatsächlich übereinstimmten, fehlten jedenfalls taugliche Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer verletzte Art. 12 lit. c BGFA (E. 3.4.2).
Rechtsgrundlagen der Rechenschaftspflicht über die Rechnungsstellung (Art. 12 lit. i BGFA; E. 4.1). Der Beschwerdeführer stellte beiden Parteien Rechnungen, welche alle vom Verein bezahlt wurden. Bezüglich der Rechnungen für das Mandat des Vorstandsmitglieds hatte er keine Rechenschaftspflicht, bezüglich derjenigen für das Mandat des Vorstandsmitglieds hingegen schon. Er musste daher dem ehemaligen Klienten eine Kopie der früheren Rechnung zukommen lassen. Der Beschwerdeführer verletzte Art. 12 lit. i BGFA (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
DOPPELVERTRETUNG
INTERESSENKONFLIKT
RECHNUNGSSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. I BGFA
Art. 12 lit. c BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00278

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas Conne. 

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

Aufgrund einer Verzeigung des Vereins B eröffnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich am 4. Juni 2009 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen der Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. c und lit. i des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BGFA). Nach Einholen einer Stellungnahme vonseiten des Beschuldigten bestrafte ihn die Kommission wegen Verletzung von Art. 12 lit. c (Interessenkonflikt) und lit. i (Rechnungsstellung) BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.-. Sie setzte eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.- fest und auferlegte die Kosten dem Beschuldigten.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 25. Mai 2010 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und von einer Bestrafung sei abzusehen. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte übermittelte die Akten am 21. Juni 2010 und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen kann nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/22. März 2010 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwaltsG). Die Beschwerdevoraussetzungen von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sind erfüllt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Disziplinierung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Nach einer vom ehemaligen Vereinspräsidenten C eigenmächtig vorgenommenen Statutenänderung und der Aufnahme bzw. dem Ausschluss von Mitgliedern ergaben sich im Verein B seit Frühjahr 2002 Streitigkeiten darüber, wer Mitglied des Vereins sei, seinem Vorstand angehöre und ihn rechtsgültig vertreten könne. Dies führte zu verschiedenen zivilrechtlichen Verfahren, unter anderem auch von D, der zeitweise als einziges Vorstandsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Dieser erhob am 24. Juni 2002 zusammen mit einer weiteren Person Klage gegen den Verein beim Bezirksgericht E, womit die Kläger ihren Status im Verein sowie die Nichtigkeit der Aufnahme weiterer Mitglieder feststellen lassen wollten. In diesem Prozess wurde dem Verein wegen Interessenkollision am 15. August 2002 Rechtsanwalt F als Prozessbeistand bestellt. Die Klage wurde vom Präsidenten des Kreisgerichts E am 18. März bzw. 29. April 2004 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

Am 30. April 2004 errichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt E eine Verwaltungsbeistandschaft über den Verein und bestellte Rechtsanwalt G zum Beistand. Sie wies D sowie zwei weitere Personen an, dem Verwaltungsbeistand die zweckmässigen Informationen für eine sofortige Übernahme der Vereinsverwaltung und sämtliche Geschäftsunterlagen zukommen zu lassen. Gegen diesen Beschluss erhoben D und die beiden weiteren Personen erfolglos Beschwerde, Rekurs und Berufung; Letztere wies das Bundesgericht am 15. März 2005 ab.

Am 31. März 2005 erhob der verbeiständete Verein eine Feststellungsklage gegen D und sechs weitere Personen, wonach die Beklagten nicht Mitglieder und nicht Vorstandsmitglieder des Vereins seien. Die Klage wurde am 15. September 2006 vom Kreisgericht E gutgeheissen. Das Kantonsgericht E und das Bundesgericht bestätigten den Entscheid am 23. Juni 2008 bzw. 22. Dezember 2008.

Ab dem 28. Mai 2002 war der Beschwerdeführer teilweise für den Verein und teilweise für D als dessen Organ anwaltlich tätig gewesen. Für seine Bemühungen stellte er dem Verein drei und D zwei Honorarrechnungen, welche alle vom Verein bezahlt wurden. Da G von D nicht alle Vereinsunterlagen bekommen hatte, ersuchte er ab Dezember 2005 den Beschwerdeführer mehrmals darum, ihm die detaillierten Honorarrechnungen herauszugeben. Dieser weigerte sich mit dem Hinweis, dass er über seine Bemühungen bereits detailliert abgerechnet habe, die Honorarnoten bezahlt und die Mandate abgeschlossen seien.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer Interessenkollision bzw. Doppelvertretung vor, da er gleichzeitig und trotz offensichtlich divergierender Interessen Mandate für den Verein und für D gegen den Verein geführt habe.

3.2 Gemäss Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Diese Bestimmung verbietet es dem Anwalt, ein Mandat anzunehmen bzw. verlangt dessen Niederlegung, wenn die Interessen des potenziellen Klienten mit seinen eigenen Interessen kollidieren. Bei gleichzeitigem Tätigwerden für verschiedene Parteien ist darauf zu achten, dass sich deren Interessen nicht widersprechen, ansonsten eine unzulässige Doppelvertretung bzw. ein Mandatskonflikt vorliegt (vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 12 N. 96; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, 2009, Rz. 805 ff.). Dabei untersagt das Gesetz bereits die Konfliktsituation als solche, nicht erst das Tätigwerden gegen die Interessen des Klienten. Ebenso wenig braucht dem Klienten durch den Konflikt ein Schaden oder ein Nachteil zu entstehen (Schiller, Rz. 845). Es muss sich auch nicht um die gleiche Streitsache handeln, vielmehr genügt es, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandats Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt, zu verletzen (Fellmann, a.a.O; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2000, S. 148, 96 f.). Die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens eines Interessenskonflikts jedoch reicht nicht aus, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen (BGE 134 II 108 E. 4.2.2).

3.3 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin sei ohne konkrete Behauptungen in der Anzeige aufgrund eigener Annahmen zum Schluss gekommen, er sei gleichzeitig für und gegen den Verein tätig gewesen und habe damit sein rechtliches Gehör verletzt. Der Vorwurf ist unbegründet. Die Beschwerdegegnerin hatte das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht nur wegen mangelnder Rechnungslegung, sondern auch wegen Nichtbeachtens eines Interessenkonflikts eröffnet. Sie war bei ihrer Beurteilung sodann auch nicht an die Einschätzung des Anzeigeerstatters gebunden, sondern konnte aufgrund der Unterlagen der Verzeigung und der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme samt Beilagen frei prüfen, ob dieser die Berufsregeln von Art. 12 lit. c und i BGFA verletzt habe.

3.4 In der Sache macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, zwischen dem Verein und D hätten im Kalenderjahr 2002 bis April 2003 keine gegenläufigen Interessen bestanden oder solche seien zumindest nicht erkennbar gewesen. Beide Seiten seien daran interessiert gewesen, dass der Verein über Organe verfüge, ansonsten die Vereinsauflösung gedroht hätte.

3.4.1 Die Mandate des Beschwerdeführers für den Verein betrafen beratende Tätigkeiten vom 28. Mai 2002 bis 13. September 2002, vom 18. September 2002 bis 4. Dezember 2002 und vom 31. Januar 2003 bis zum 1. Februar 2003. Sein Prozessmandat gegen den Verein und für D übernahm der Beschwerdeführer am 26. September 2002 und nicht bereits am 24. Juni 2002, wie die Vorinstanz angenommen hat. Dieses Mandat führte er bis zum Klagerückzug im Frühling 2004. Anschliessend vertrat er im Feststellungsprozess des Vereins die Beklagen D und drei weitere Personen bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2008. Die Aufträge für und gegen den Verein überlappten sich demnach zeitlich vom 26. September 2002 bis zum 1. Februar 2003.

3.4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete das Vorliegen gegenläufiger Interessen zwischen dem Verein und D nicht mit dem eigentlichen Inhalt der beidseits wahrgenommenen Mandate. Sie würdigte die Vereinsinteressen im Zusammenhang der beratenden Vereinsmandate des Beschwerdeführers auch gar nicht, noch qualifizierte sie die Feststellungsklage von D als direkt gegen die Vereinsinteressen gerichtet. Sie begründete den Interessenkonflikt jedoch mit dem Umstand, dass D gemäss dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde E in der Vergangenheit Mühe bekundet habe, seine persönlichen Interessen von jenen des Vereins zu trennen. Mit diesem Vorwurf übersieht die Vorinstanz allerdings, dass der fragliche Beschluss erst am 30. April 2004, d.h. mehr als ein Jahr nach Beendigung der Vereinsmandate, erging.

Trotz dieses Umstands ist dem Beschwerdeführer aber vorzuwerfen, dass er bei der Mandatsübernahme von D das Konfliktpotenzial zwischen den Interessen des Vereins und den persönlichen Interessen von D missachtet hat. Auch wenn der Verein grundsätzlich ein Interesse daran gehabt haben mochte, über einen Vorstand zu verfügen, so musste dieses Interesse keineswegs mit dem feststellungshalber eingeklagten Status von D übereinstimmen. In einer Situation wie der vorgefundenen, wo sich einzelne Mitglieder und Mitgliedergruppen innerhalb des Vereins bekämpften, war es für den Beschwerdeführer kaum möglich, objektiv und unbesehen von dem ihn instruierenden D zu beurteilen, welches Interesse der beklagte Verein im Feststellungsprozess wirklich hatte. Für die Annahme, dass dieses Interesse mit demjenigen von D tatsächlich übereinstimmte, fehlten jedenfalls taugliche Anhaltspunkte. Die Abweisung der Feststellungsklage von D musste auch nicht etwa direkt zur Vereinsauflösung nach Art. 77 ZGB führen, sondern hätte wohl vorerst bloss die Bestellung eines anderen Vorstands durch die Mitglieder zur Folge gehabt, dies notfalls mithilfe eines Verwaltungsbeistands gemäss aArt. 393 Ziff. 4 ZGB (in der Fassung vor dem 1. Januar 2008). Bei dieser Ausgangslage lief der Beschwerdeführer mit der Mandatsübernahme von D bewusst und konkret Gefahr, gegen die objektiven Interessen des Vereins als bestehenden Klienten zu handeln.

Dabei nützt es dem Beschwerdeführer nichts, dass D die Mandatsführung durch den Beschwerdeführer im Namen des Vereins bewilligt haben soll, denn einer solchen Einwilligung kann bei gegebener Interessenkollision zwischen D und dem Verein von vornherein keine Bedeutung zukommen. Dass der für den Verein am 15. August 2002 bestellte Prozessbeistand F aber die Mandatsübernahme des Beschwerdeführers gegen den Verein in Kenntnis der drei bestehenden Vereinsmandate ausdrücklich bewilligt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insofern kann offenbleiben, ob bei der gegebenen Situation eine Einwilligung des Mandanten überhaupt beachtlich wäre oder ob ein direkter Mandatskonflikt vorlag (vgl. Schiller, Rz. 842).

Zu Recht wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch vor, dass er bei der Mandatsführung von D eigene pekuniäre Interessen wahrgenommen habe, indem er ihm riet, die persönlich für D ausgestellte Rechnung allenfalls vom Verein als Schadenersatz begleichen zu lassen. Hätte sich im Zivilprozess herausgestellt, dass D nicht zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied war, so hätte dies auch Konsequenzen für die von D zulasten des Vereinskontos ausgelösten Honorarzahlungen an den Beschwerdeführer haben können. Zwar mag die besagte Empfehlung der damaligen Einschätzung des Beschwerdeführers entsprochen haben, wonach die Interessen des Vorstandsmitglieds D und des Vereins übereinstimmten. Diese Einschätzung jedoch war, wie oben dargelegt, nicht gerechtfertigt. Mit dieser Empfehlung verknüpfte der Beschwerdeführer letztlich das Interesse des vertretenen D mit einem persönlichen Interesse am Prozessausgang und verstärkte damit die konkrete Gefahr eines Konflikts mit den Vereinsinteressen.

Die Beschwerdegegnerin ging daher zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer Art. 12 lit. c BGFA verletzt hat.

4.  

4.1 Gemäss Art. 12 lit. i BGFA hat ein Anwalt seine Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren.

4.2 Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrem diesbezüglichen Vorwurf wegen der Auseinandersetzungen im Verein von einem speziellen Mandatsverhältnis des Vereins aus, da auch alle fünf Honorarrechnungen für den Beschwerdeführer erkennbar vom Verein bezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer hätte ohne besonderen Aufwand und allenfalls gegen Verrechnung Kopien von den Honorarnoten erstellen können. Am 17. Juli 2003 sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verwaltungsbeistandschaft aufgefordert worden, sämtliche Unterlagen und sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Auch ohne das Einverständnis von D hätte er die drei Honorarnoten für Bemühungen betreffend den Verein noch einmal zustellen können. Von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Anspruchs auf neuerliche Rechenschaftspflicht vonseiten des Vereins könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Der Anspruch verjähre erst zehn Jahre nach Beendigung des Auftragsverhältnisses, weshalb die Rechenschaftspflicht grundsätzlich auch nach Auftragsbeendigung bestehen bleibe.

4.3 Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer seine Rechenschaftspflicht verletzt hat, ist klar zwischen den Rechnungen für die Beratungsmandate des Vereins und denjenigen für das Mandat von D zu unterscheiden:

Bezüglich dieser letzteren zwei Rechnungen bringt der Beschwerdeführer nämlich mit Recht vor, seine nachvertragliche Treuepflicht gegenüber D habe es ihm nicht erlaubt, dem Verein diese beiden Rechnungen herauszugeben, dies unabhängig davon, dass der Verein diese Rechnungen bezahlt habe. Die Annahme der Vorinstanz, es bestehe auch beim Mandat von D ein spezielles Mandatsverhältnis des Vereins, überzeugt jedenfalls nicht, sondern verwischt nachgerade erneut die verschiedenen Interessenlagen von D einerseits und dem Verein andererseits. Das Mandat zur Prozessvertretung von D in dessen gegen den Verein gerichteten Feststellungsprozess begründete daher keine Rechenschaftspflichten des Beschwerdeführers gegenüber dem beklagten Verein. Als sich der Verwaltungsbeistand auf der Suche nach Grundlagen der Vereinsrechnung an den Beschwerdeführer wandte, konnte dieser bezüglich der genannten zwei Rechnungen nur im Rahmen seines Mandats von D handeln. Dies gilt auch unabhängig davon, dass D von der Vormundschaftsbehörde E am 30. April 2004 zur Herausgabe sämtlicher den Verein betreffenden Unterlagen und sachdienlicher Informationen verpflichtet worden war. Ob und inwieweit D dieser Aufforderung Folge leisten wollte, hatte er allein zu entscheiden. Soweit sich die Beschwerdegegnerin weiter auf die an den Beschwerdeführer selber ergangene Aufforderung vom 17. Juli 2003 bezieht, ist dies für die besagten zwei Rechnungen ebenfalls nicht von Bedeutung. Diese Aufforderung der Vormundschaftsbehörde konnte nämlich von vornherein nur diejenigen Unterlagen und Informationen betreffen, welche der Beschwerdeführer bei der Wahrnehmung seiner eigentlichen Vereinsmandate erhalten hatte.

Anders verhält es sich bezogen auf die drei Rechnungen für diese Vereinsmandate. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht die Informations- und Rechenschaftspflicht mit Abschluss des Mandats und Begleichen der Honorarrechnung nicht vollständig unter. Die Beschwerdegegnerin erwog hierzu zutreffend und unter Verweis auf die Pflichten des Beauftragten gemäss Art. 400 Abs. 1 OR und die Lehre, dass die Rechenschaftspflicht auch nach Auftragsbeendigung bestehen bleibe und nur bei rechtsmissbräuchlichem Ersuchen ihre Schranken finde. Hat ein Klient – wie im vorliegenden Fall – ein schutzwürdiges Interesse an der Kopie einer ihm bereits zugestellten und bezahlten Rechnung, so ist der Anwalt angesichts des hierfür zu erbringenden geringen Aufwands ohne Weiteres verpflichtet, dem ehemaligen Klienten diese Kopie zukommen zu lassen und ihn derart über die Einzelheiten des berechneten Honorars zu informieren bzw. zu dokumentieren. Selbst wenn er nämlich seine Rechenschaftspflicht mit der detaillierten Abrechnung bereits einmal vollständig erfüllt hat, so hat er dies auf Verlangen des Auftraggebers diesem gegenüber mindestens auch nachzuweisen (vgl. Walter Fellmann, Berner Kommentar, 1992, Art. 400 OR N. 96).

Demgemäss ging die Beschwerdegegnerin zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer auch seine Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. i BGFA verletzt hat, wenn auch nur bezogen auf drei der fünf Rechnungen.

5.  

Die Beschwerdegegnerin fällte in Anbetracht der festgestellten Berufsregelverletzungen und der weiteren Umstände des Falles eine Busse von Fr. 3'000.- aus. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht weiter zur Bussenhöhe. Angesichts des grossen Ermessens, welches der Beschwerdegegnerin bei der Ausfällung der konkreten Sanktion zusteht, erscheint die ausgefällte Busse als gerechtfertigt. Auch wenn das Verwaltungsgericht den Vorwurf an den Beschwerdeführer bei der Frage der Interessenkollision etwas anders konkretisiert als die Vorinstanz und bei der Rechnungslegung eine Pflichtverletzung nur für drei der fünf Rechnungen als erfüllt sieht, verlangt dies keine Reduktion der ausgesprochenen Busse.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…