|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2010.00286  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.08.2010
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Alimentenbevorschussung


Alimentenbevorschussung: Anrechnung einer Liegenschaft als Vermögen?

Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung, insbesondere des massgebenden anrechenbaren Vermögens und der Abweichung in begründeten Sonderfällen (E. 2.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2).
Die Gemeinde rechnete im angefochtenen Beschluss die Liegenschaft der Beschwerdeführerin dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen an, während sie diese in den vorangegangenen Jahren im Sinn eines Sonderfalls nicht angerechnet hatte (E. 3.1).
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht um den Widerruf einer fehlerhaften Dauerverfügung, denn die Alimentenbevorschussung wurde jeweils für ein Jahr festgesetzt (E. 4.1). Die Gemeinde verfügt bei der Auslegung des begründeten Sonderfalls über einen erheblichen Ermessensspielraum. Es lag daher in deren Ermessen, den Liegenschaftswert dem Vermögen anzurechnen, verfügt doch die Beschwerdeführerin daneben über Wertschriften und Guthaben von Fr. 74'625.-. Es liegt keine Ermessensunterschreitung vor (E. 4.2).
Die Beschwerdeführerin kann aus dem mehrjährigen Verzicht auf die Anrechnung des Liegenschaftswerts keine Vertrauensgrundlage ableiten (E. 4.3). Der Lehrlingslohn des Sohns der Beschwerdeführerin ist nicht anzurechnen. Die Kosten des Coachings des Sohns wurden zu Recht nicht berücksichtigt (E. 4.4).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ALIMENTE
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
ANRECHENBARES VERMÖGEN
ERMESSEN
JUGENDHILFE
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
LIEGENSCHAFT
SONDERFALL
VERMÖGEN
VERTRAUENSSCHUTZ
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
§ 20 Abs. I JugendhilfeG
§ 24 JugendhilfeV
§ 28 Abs. I lit. c JugendhilfeV
§ 29 Abs. I lit. b Ziff. 2 JugendhilfeV
§ 32 Abs. I JugendhilfeV
§ 50 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2010.00286

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. August 2010

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Alimentenbevorschussung,


hat sich ergeben:

I.  

A ist seit 1995 geschieden und erhielt für ihren Sohn C (geboren 1992) Alimentenbevorschussung, seit Juni 2001 von der Gemeinde B (bis September 2008 Fr. 650.- pro Monat, ab Oktober 2008 Fr. 356.25 monatlich). Am 10. November 2009 beschloss der Gemeinderat von B, die Alimentenbevorschussung per 30. September 2009 einzustellen.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 2. Dezember 2009 beim Bezirksrat D und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Fortsetzung der Alimentenbevorschussung. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 23. März 2010 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2010 gelangte A an das Verwaltungsgericht und erneuerte ihre Rekursanträge. Der Gemeinderat von B verzichtete am 7. Juni 2010 unter Verweis auf seine Rekursvernehmlassung auf Stellungnahme. Auch der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni 2010 auf Vernehmlassung.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung vom 22. März 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, JugendhilfeG; § 24 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, JugendhilfeV). Die Unterhaltsbeiträge werden unter anderem aufgrund gerichtlicher Entscheide über den Unterhalt von Kindern bevorschusst (§ 25 Abs. 1 lit. a JugendhilfeV). Der Anspruch auf Bevorschussung besteht erstmals für den Monat, in dem das Gesuch bei der Durchführungsstelle eingereicht worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Er erlischt, wenn eine der Voraussetzungen dahinfällt (§ 27 Abs. 1 JugendhilfeV). Kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht unter anderem, wenn das anrechenbare Vermögen des nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteils Fr. 130'000.- überschreitet (§ 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 JugendhilfeV). Gemäss § 32 Abs. 1 JugendhilfeV gilt als anrechenbares Vermögen des nicht verpflichteten Elternteils im Sinne von § 29 sein nach den Grundsätzen des Steuerrechts errechnetes Reinvermögen. Die Bevorschussung kann in begründeten Sonderfällen von den Bestimmungen abweichen, namentlich wenn ausserordentliche finanzielle Verhältnisse (z.B. hoher Mietzins, Ausbildungs- oder Krankheitskosten, illiquide Vermögenswerte usw.) zu berücksichtigen sind (§ 28 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV).

2.2 Vor Verwaltungsgericht können mit Ausnahme des vorliegend nicht greifenden § 50 Abs. 2 VRG lediglich Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, nicht jedoch blosse Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin erhielt im Dezember 2005 im Rahmen eines Erbvorbezugs den Hausteil zu Eigentum, den sie zuvor gemietet hatte. Ihr bewegliches Vermögen betrug gemäss Steuererklärung am 31. Dezember 2008 Fr. 74'625.-, der Liegenschaftsteil wies einen Wert von Fr. 582'000.- auf, während die Schulden Fr. 250'000.- ausmachten, so dass das steuerbare Vermögen Fr. 406'625.- betrug. Die Beschwerdegegnerin hatte die Liegenschaft in den Jahren 2006, 2007 und 2008 als illiquiden Vermögenswert behandelt und diesen im Sinn eines Sonderfalls (§ 28 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV) dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen nicht angerechnet. Im Beschluss vom 10. November 2009 führte die Beschwerdegegnerin jedoch aus, Hauseigentum sei nicht pauschal als Sonderfall im Sinn der genannten Bestimmung zu betrachten. Vielmehr sei jeder Fall gesondert zu prüfen, ansonsten eine Ungleichbehandlung mit Nicht-Liegenschaftseigentümern entstünde. Abklärungen bei der Alimentenhilfe der Stadt Zürich hätten ergeben, dass diese in gleich gelagerten Fällen den Liegenschaftswert dem Vermögen anrechne und nicht generell von einem Sonderfall ausgehe. Es könne nicht angehen, dass eine kantonale Bestimmung im selben Kanton unterschiedlich ausgelegt werde. Der Wert der Liegenschaft müsse zum anrechenbaren Vermögen gezählt werden, das damit Fr. 130'000.- übersteige. Demzufolge bestehe kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung.

3.2 Der Bezirksrat erwog, die Beschlüsse, mit welchen die Alimentenbevorschussung jeweils gewährt wurden, seien als Dauerverfügungen zu qualifizieren. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2008 sei insofern fehlerhaft, als er auf der irrtümlichen Annahme basiere, eine selbst bewohnte Liegenschaft stelle einen Sonderfall dar bzw. werde bei der Berechnung der Vermögensgrenze nicht miteinbezogen. Die entscheidende Behörde verfüge bei der Auslegung des Begriffs des Sonderfalls über einen Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall sei kein Sonderfall ersichtlich. Der Lehrlingslohn des Sohns der Beschwerdeführerin entlaste zudem das Familienbudget etwas. Überdies verfüge die Beschwerdeführerin noch über liquides Vermögen. Ihr Vertrauen in die fehlerhafte Verfügung vom 7. November 2008 geniesse zwar einen gewissen Schutz, doch überwiege das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin sei in den Vorjahren zu Recht von einem Sonderfall im Sinn von § 28 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV ausgegangen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Qualifikation falsch gewesen sein solle. Die Tatsache, dass in der Stadt Zürich ähnlich gelagerte Fälle anders beurteilt würden, rechtfertige eine Einstellung der Alimentenbevorschussung nicht. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, ohne sachlichen Grund von ihrer ursprünglichen, wiederholt bestätigten Beurteilung abzuweichen, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorinstanzen seien kaum auf die Illiquidität des Vermögens eingegangen. Zudem entlaste der Lehrlingslohn ihres Sohns das Haushaltsbudget nicht nennenswert. Seit Anfang diesen Jahres fielen zusätzlich Kosten an für ein Coaching ihres Sohns, der nicht mehr arbeiten gehe, und für dessen häufige Arztbesuche. Es sei ausserdem durchaus möglich, dass das Lehrverhältnis ihres Sohns aufgelöst werde.

4.  

4.1 Entgegen den Erwägungen des Bezirksrats handelt es sich beim Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2009 nicht um den Widerruf einer fehlerhaften Dauerverfügung, denn ein solcher stellt eine Änderung einer formell rechtskräftigen Verfügung auf Gesuch oder von Amtes wegen dar (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 31 Rz. 22). Über die Alimentenbevorschussung wurde alljährlich (auch ohne Änderung der Verhältnisse) jeweils für die Periode ab 1. Oktober neu entschieden, wobei jeweils auf die nächste "ordentliche Revision" per 30. September des Folgejahres hingewiesen wurde. Demnach wurde die Alimentenbevorschussung jeweils für ein Jahr festgesetzt. Mit dem Beschluss vom 10. November 2009 stellte die Beschwerdegegnerin dem Jahresrhythmus entsprechend die Alimentenbevorschussung per 30. September 2009 ein und änderte am Beschluss vom 7. November 2008 nichts. Ob dieser fehlerhaft war oder nicht, spielt demnach im vorliegenden Verfahren keine Rolle.

4.2 Der Gesetzgeber räumte den Behörden beim Entscheid, ob ein begründeter Sonderfall im Sinn von § 28 Abs. 1 JugendhilfeV vorliegt, einen erheblichen Ermessensspielraum ein, indem er eine Kann-Vorschrift aufstellte. Dies stellt eine typische Formulierung dar, um Ermessen anzuzeigen (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, § 26 Rz. 5). Es lag demnach im Ermessen der Beschwerdegegnerin, in den vergangenen Jahren einen Sonderfall anzunehmen und den Liegenschaftswert nicht dem für die Alimentenbevorschussung massgebenden Vermögen anzurechnen, da das offenbar im Miteigentum stehende Haus einen möglicherweise nicht leicht realisierbaren Vermögenswert darstellt. Anderseits stand es ebenfalls im Ermessen der Beschwerdegegnerin, im nun zu überprüfenden Beschluss den Wert des Hausteils dem Vermögen anzurechnen, verfügt doch die Beschwerdeführerin daneben über Wertschriften und Guthaben von Fr. 74'625.-, mithin im Umfang von mehr als der Hälfte des Schwellenwerts von Fr. 130'000.-. Zudem gilt es zu beachten, dass das bewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin zwischen den Jahren 2005 und 2008 von Fr. 63'047.- auf Fr. 74'625.- anstieg. Die Beschwerdegegnerin stellte nach der allgemeinen Regel von § 32 Abs. 1 JugendhilfeV für die Bestimmung des anrechenbaren Vermögens auf das nach den Grundsätzen des Steuerrechts errechnete Reinvermögen ab. Eine Ermessensunterschreitung kann ihr deswegen nicht vorgeworfen werden, fühlte sie sich doch nicht fälschlicherweise gebunden und führte dementsprechend aus, es sei jeder Fall gesondert zu prüfen.

4.3 Im Entscheid der Beschwerdegegnerin und im bestätigenden Entscheid des Bezirksrats ist – wie erwähnt – keine rechtsverletzende Ermessensausübung ersichtlich. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem mehrjährigen Verzicht auf die Anrechnung des Liegenschaftswerts nach der Eigentumsübertragung im Dezember 2005 eine Vertrauensgrundlage ableiten kann. Dies ist angesichts des erheblichen Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin fraglich. Bereits aus dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2008 war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass das Hauseigentum nur aufgrund der Annahme eines Sonderfalls nicht an ihr massgebendes Vermögen angerechnet wurde. Sodann machte die Beschwerdeführerin weder vor dem Bezirksrat noch vor Verwaltungsgericht geltend, nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen zu haben. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der aus dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltenen Gebot von Treu und Glauben abgeleitet wird, wurde demnach nicht verletzt.

4.4 Nachdem die Beschwerdegegnerin – wie erwähnt – bereits aufgrund der Steuererklärung der Beschwerdeführerin von einem anrechenbaren Vermögen von über Fr. 130'000.- ausging, ist die Höhe des Lehrlingslohns des Sohns der Beschwerdeführerin für die Frage der Alimentenbevorschussung nicht entscheidend und dieser ist nicht zusätzlich anzurechnen. Das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 12. April 2010, ihr Sohn bedürfe eines kostspieligen Coachings, welches die finanzielle Situation verändere, berücksichtigte der Bezirksrat zu Recht nicht, denn grundsätzlich ist die Sachlage massgebend, wie sie sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids präsentierte (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 47 ff.). Zudem ist fraglich, ob es sich bei diesen Ausgaben um Ausbildungs- oder Krankheitskosten im Sinn von § 28 Abs. 1 lit. c JugendhilfeV handelt, welche die Annahme ausserordentlicher finanzieller Verhältnisse rechtfertigten, wobei auch dies wiederum im Ermessen der Beschwerdegegnerin stünde. Es ist jedoch der Beschwerdeführerin unbenommen, aufgrund ihrer nach eigener Darstellung veränderten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch um Alimentenbevorschussung zu stellen.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…