{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-08-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00286_2010-08-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209913&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d55c55956f2cd431d1b0db2f30eceeb5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00286"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.08.2010  VB.2010.00286"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.08.2010  VB.2010.00286"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.08.2010  VB.2010.00286"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alimentenbevorschussung | Alimentenbevorschussung: Anrechnung einer Liegenschaft als Verm\u00f6gen? Rechtsgrundlagen der Alimentenbevorschussung, insbesondere des massgebenden anrechenbaren Verm\u00f6gens und der Abweichung in begr\u00fcndeten Sonderf\u00e4llen (E. 2.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2). Die Gemeinde rechnete im angefochtenen Beschluss die Liegenschaft der Beschwerdef\u00fchrerin dem f\u00fcr die Alimentenbevorschussung massgebenden Verm\u00f6gen an, w\u00e4hrend sie diese in den vorangegangenen Jahren im Sinn eines Sonderfalls nicht angerechnet hatte (E. 3.1). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht um den Widerruf einer fehlerhaften Dauerverf\u00fcgung, denn die Alimentenbevorschussung wurde jeweils f\u00fcr ein Jahr festgesetzt (E. 4.1). Die Gemeinde verf\u00fcgt bei der Auslegung des begr\u00fcndeten Sonderfalls \u00fcber einen erheblichen Ermessensspielraum. Es lag daher in deren Ermessen, den Liegenschaftswert dem Verm\u00f6gen anzurechnen, verf\u00fcgt doch die Beschwerdef\u00fchrerin daneben \u00fcber Wertschriften und Guthaben von Fr. 74'625.-. Es liegt keine Ermessensunterschreitung vor (E. 4.2).  Die Beschwerdef\u00fchrerin kann aus dem mehrj\u00e4hrigen Verzicht auf die Anrechnung des Liegenschaftswerts keine Vertrauensgrundlage ableiten (E. 4.3). Der Lehrlingslohn des Sohns der Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht anzurechnen. Die Kosten des Coachings des Sohns wurden zu Recht nicht ber\u00fccksichtigt (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:02:03", "Checksum": "0742673e3f4de601a932a09bde902c58"}