{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.09.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00290_08-09-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209987&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ad46128127a91cc03b56845685854d74"}, "Num": [" VB.2010.00290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.08.0  VB.2010.00290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.08.0  VB.2010.00290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.08.0  VB.2010.00290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsregistereintrag / Zust\u00e4ndigkeit der Vorinstanz | Rechtsmittelweg in Handelsregistersachen Das Bundesamt f\u00fcr Justiz erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Z\u00fcrich, weil sich diese f\u00fcr die Beurteilung eines Rekurses gegen eine Verf\u00fcgung des kantonalen Handelsregisteramtes als zust\u00e4ndig befand. Gem\u00e4ss Art. 165 HRegV haben die Kantone ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz zu bezeichnen. Die Anpassungsfrist lief Ende 2009 ab.  Es handelt sich nicht um einen Kompetenzkonflikt im Sinn von Art. 120 BGG, weshalb das Verwaltungsgericht zust\u00e4ndig ist (E. 1.2). Unklar ist, ob ausschliesslich das Eidgen\u00f6ssische Amt f\u00fcr das Handelsregister oder auch das Bundesamt f\u00fcr Justiz als beschwerdeberechtigt geltend kann. Die Frage kann offen gelassen werden (E. 1.3). Kantonale Gerichte sind befugt, bundesr\u00e4tliche Verordnungen auf ihre Verfassungs- und Gesetzm\u00e4ssigkeit akzessorisch zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 3.2). Bei unselbst\u00e4ndigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation st\u00fctzen, ist zu untersuchen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz einger\u00e4umten Befugnisse gehalten hat oder die Verordnung aus anderen Gr\u00fcnden gesetz- oder verfassungswidrig ist (E. 3.3). Unter Ber\u00fccksichtigung aller Auslegungselemente kann nicht davon ausgegangen werden, der Bundesgesetzgeber habe in Art. 929 Abs. 1 OR dem Bundesrat die Kompetenz erteilen wollen, in die kantonale Organisationsautonomie einzugreifen. Art. 929 Abs. 1 OR ist folglich keine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage, um den innerkantonalen Instanzenzug in Handelsregistersachen per Bundesratsverordnung zu gestalten. F\u00fcr die rechtsanwendenden Beh\u00f6rden ist Art. 165 Abs. 2 HRegV somit nicht massgebend (E. 4). Besondere Gr\u00fcnde, die dennoch eine Anwendung erfordern w\u00fcrden, sind keine ersichtlich (E. 5). Die Vorinstanz hat ihre Zust\u00e4ndigkeit somit zu Recht bejaht (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:35", "Checksum": "3580d08bb9015514d3ae53121f6b47e1"}