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Geschäftsnummer: VB.2010.00293  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.09.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.01.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Informationszugangsrecht (Wiederaufnahme von VB.2010.00056)


Bekanntgabe der Taggelder von Handelsrichtern Die strittige Information betrifft einen Justizverwaltungsakt und nicht unmittelbar die Rechtsprechungsfunktion des Gerichts, weshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als gegeben erscheint (E. 1.3). Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten steht in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz (E. 2.3). Vorliegend sind die Bestimmungen des IDG über die passive Information einschlägig (E. 4.2). Mit der beantragten Bekanntgabe der Anzahl Taggelder wird offengelegt, wie viel Zeit die drei Handelsrichter im konkreten Verfahren aufgewendet haben (E. 4.4). Diese Information berifft die individuelle Arbeitsausführung und damit die schützenswerte Privatsphäre der Handelsrichter (E. 4.5.1). Die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter in einem konkreten Fall würde die Aufgabenerfüllung des Handelsgerichts beeinträchtigen. Unter dem Druck der Öffentlichkeit bestünde die Gefahr, dass die nebenamtlichen Handelsrichter zukünftig nicht mehr frei sein würden in ihrer Zeiteinteilung für einen Fall und sich damit von sachfremden Kriterien bei der Arbeitsausführung leiten liessen. Eine solche Einwirkung kann die Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigen (E. 4.5.2). Es liegen überwiegende öffentliche und Privatinteressen vor, welche einer Bekanntgabe der Taggelder an die Beschwerdeführerin entgegenstehen (E. 4.6). Die Personendaten können auch nicht anonymisiert werden, weil sich das Gesuch gerade auf Informationen über bestimmte Personen bezieht (E. 4.7). Der Vorinstanz sind mit der Prüfung des Gesuchs Kosten erwachsen, weshalb es sich rechtfertigt, nicht nur für den Zugang zu der beantragten Information eine Gebühr zu erheben, sondern auch für den angefochtenen ablehnenden Beschluss. Die Festsetzung der Gebühr liegt im Ermessen der Vorinstanz. Die Gebührenerhebung erweist sich als rechtmässig (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
GEBÜHRENERHEBUNG
HANDELSGERICHT
INFORMATION
INTERESSENABWÄGUNG
ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP
PRIVATSPHÄRE
RICHTERLICHE UNABHÄNGIGKEIT
TAGGELD
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 13 BV
Art. 16 BV
Art. 2 Abs. I IDG
Art. 23 IDG
Art. 29 IDG
Art. 17 KV
§ 33 PV
§ 38 Abs. I PV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00293

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 22. September 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwälte B1 und B2,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich,

 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Informationszugangsrecht
(Wiederaufnahme von VB.2010.00056),

hat sich ergeben:

I.  

A fragte das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 7. September 2009 an, wie viele Taggelder drei Handelsrichter in einem Verfahren erhalten hätten, welches mit Urteil vom […] abgeschlossen worden war. Anderntags antwortete der Handelsgerichtspräsident, Parteien hätten keinen Anspruch auf eine solche Auskunft, weil es nicht direkt um den Prozess, sondern eine personalrechtliche Angelegenheit gehe. A erneuerte in einer Eingabe vom 20. November 2009 ihr Gesuch gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) sowie die Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV, LS 170.41). Mit Beschluss vom 6. Januar 2010 wies die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts dieses Gesuch kostenpflichtig ab und nannte als Rechtsmittel die binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichende Beschwerde.

II.  

A liess hiergegen am 5. Februar 2010 beim Verwaltungsgericht daselbst unter der Bezeichnung VB.2010.00056 rubrizierte Beschwerde führen und dabei eine Parteientschädigung verlangen. Sie verlangte neben der Aufhebung des Beschlusses vom 6. Januar 2010, das Obergericht sei zu verpflichten, ihr Information darüber zu gewähren, je welche Anzahl Taggelder den drei Handelsrichtern für die bis und mit Fällung des Urteils des Handelsgerichts vom […] in Geschäfts-Nr. […] erfolgten Bemühungen zugesprochen worden seien. Mit Beschluss vom 19. Februar 2010 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

III.  

Dagegen erhob A Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 25. Mai 2010 hiess das Bundesgericht das Rechtsmittel gut, kassierte den Entscheid des Verwaltungsgerichts und wies die Angelegenheiten an dieses zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurück. Das Verwaltungsgericht habe einen materiellen Entscheid zu fällen oder die Sache einer anderen richterlichen Behörde zu überweisen (1C_179/2010, www.bger.ch).

IV.  

Beim Verwaltungsgericht wurden nach Eingang des Bundesgerichtsurteils am 7. Juni 2010 das vorliegende Geschäft VB.2010.00293 angelegt, der eigene Entscheid vom 19. Februar 2010, die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente sowie die Akten der Vorinstanz beigezogen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts in Kraft getreten; es revidierte namentlich das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) stark (OS 65, 390 ff., 394–405 und 437). Die intertemporalen Regeln, wonach im Prinzip neues Prozessrecht sofort Anwendung findet, die Zuständigkeit sich jedoch für wie hier schon hängige Verfahren nach altem Recht bestimmt (vgl. RB 2004 Nr. 8), spielen insofern keine Rolle, als sich für den vorliegenden Fall inhaltlich nichts geändert hat (siehe zum Ganzen auch VGr, 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 1, www.vgrzh.ch).

1.2 Das Verfahren VB.2010.00056 gilt es als Geschäft VB.2010.00293 wiederaufzunehmen (siehe oben IV). Seine Erledigung muss kraft a§ 38 Abs. 1 f. bzw. § 38 Abs. 1 und § 38b VRG gerichtsintern wie beim ersten Rechtsgang in Dreierbesetzung geschehen.

1.3 Ein Entscheid über den Zugang zu amtlichen Informationen nach § 27 Abs. 1 IDG gilt als Anordnung im Sinn von a§ 41 VRG (VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00025, E. 1.1, www.vgrzh.ch; vgl. § 41 Abs. 1 VRG). Die vorliegende Materie ist nicht vom Negativkatalog gemäss a§ 42 f. bzw. § 42 lit. c Ziff. 1 VRG erfasst; die strittige Information betrifft einen Justizverwaltungsakt und nicht unmittelbar die Rechtsprechungsfunktion des Gerichts. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erscheint deshalb als gegeben (vgl. BGE 133 II 209 E. 4.2; § 39a Abs. 3 IDG; Erläuterungen des Regierungsrats zur Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008, ABl  2008, 949).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.  

2.1 Den verfassungsrechtlichen Rahmen bilden vorliegend Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 17 und 49 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101). Letztere verankern auf kantonaler Ebene das Öffentlichkeitsprinzip und damit die grundsätzliche Zugänglichkeit amtlicher Dokumente. Art. 17 KV gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Wie sich aus den Übergangsbestimmungen ergibt, kann das Grundrecht aus Art. 17 KV allerdings erst fünf Jahre nach Inkrafttreten der Kantonsverfassung und damit ab dem 1. Januar 2011 geltend gemacht werden (Art. 138 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 1 KV). Art. 49 KV richtet sich an die Behörden. Sie werden verpflichtet, von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. Stefan Vogel in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach, Art. 49 N. 5).

2.2 Der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips dient das Gesetz über die Information und den Datenschutz. Mit dem Gesetz führt der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzieht insofern einen Systemwechsel. Ein amtliches Dokument ist grundsätzlich öffentlich zugänglich (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1296). Anders als Art. 17 KV knüpft das IDG nicht am Begriff des "amtlichen Dokuments" an, sondern an jenem der "Information" (vgl. § 3 IDG).

2.3 Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten steht in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz (vgl. Art. 13 BV; ABl  2005, 1297). Das IDG setzt nicht nur das Öffentlichkeitsprinzip um, es regelt auch den Datenschutz. Es bezweckt, das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a IDG). Es soll aber auch die Grundrechte von Personen schützen, über welche die öffentlichen Organe Daten bearbeiten (§ 1 Abs. 2 lit. b IDG).

2.4 Das IDG gilt für die öffentlichen Organe. Für Gerichte gilt es nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen (§ 2 Abs. 1 IDG). Im Anwendungsbereich des IDG ist zwischen aktiver Information einerseits und passiver Information andererseits zu unterscheiden (vgl. ABl  2008, 916 ff.). Während bei der aktiven Information die Behörden von sich aus tätig werden, betrifft die passive Information Umstände, welche die Behörden auf Gesuch hin bekannt geben oder zugänglich machen müssen; die passive Information funktioniert insofern nach dem "Holprinzip" (vgl. Vogel, Art. 49 N. 5; Isabelle Häner, Aktive Information und passives Zugangsrecht, URP 2004, S. 3 ff.; für den Bund Luzius Mader, Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes – Einführung in die Grundlagen, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes, St. Gallen 2006, S. 9 ff., 17).

2.5 Die Information von Amtes wegen ist im IDG unter dem Titel "Bekanntgabe von Informationen" geregelt (§§ 14–19 IDG), unter dem auch die weiterhin geltenden Regeln des mittlerweile abgelösten (kantonalen) Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993 (OS 52, 452 ff.) über die Bekanntgabe von Personendaten festgehalten sind. Dabei gelten als Personendaten Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. § 3 IDG; der Begriff der Personendaten entspricht der Definition von § 2 lit. a des Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993; ABl  2005, 1304). Das öffentliche Organ gibt gemäss § 16 Abs. 1 IDG Personendaten nur bekannt, sofern eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt (lit. a), die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (lit. b) oder eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben eine Information notwendig macht (lit. c).

2.6 Die passive Information ist in §§ 20–29 IDG normiert. Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise, sofern eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehen (§ 23 Abs. 1 IDG). Beschlägt ein Gesuch Personendaten, gibt das öffentliche Organ den betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist, jedoch nur, sofern es Zugang zur Information gewähren will (§ 26 Abs. 1 IDG).

2.7 Gemäss der Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005 sollen im IDG die Normen über den Informationszugang einerseits und über die Bekanntgabe von Personendaten andererseits "nicht einfach parallel nebeneinander stehen und womöglich gar noch gegenseitig aufeinander verweisen". Vielmehr enthalte das IDG "ein Gefüge von Regelungen", das die verschiedenen Fälle von Informationsweitergaben erfasse (ABl  2005, 1312). Entsprechend ist in der Praxis zwischen aktiver und passiver Information und den jeweiligen Voraussetzungen zu differenzieren.

3.  

3.1 In ihrem Gesuch vom 7. September 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, unter anderem der Zeitaufwand des Gerichts bilde die Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühren (§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 [LS 211.11]; act. 5/1). Gemäss § 38 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PV, LS 177.11) erhielten Handelsrichterinnen und Handelsrichter ein Taggeld sowie für ausserordentliche Bemühungen eine Zulage, womit deren zeitliche Beanspruchung entschädigt werde (§ 33 PV). Deshalb ersuche sie um Mitteilung, je welche Anzahl Taggelder den Handelsrichtern bis und mit der Fällung des Urteils vom […] zugesprochen worden sei. Es seien keine dem jeweiligen Handelsrichter vergüteten Frankenbeträge gefragt. Soweit eine Zulage ausgerichtet worden sein sollte, könne diese entsprechend in ebensolche Anzahl Taggelder umgerechnet werden.

Mit Schreiben vom 20. November 2009 stützte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch zusätzlich auf das IDG.

3.2 Der Handelsgerichtspräsident begründete mit Schreiben vom 8. September 2009 die Ablehnung des Gesuchs damit, dass es sich um eine interne, personalrechtliche Angelegenheit handle und die Prozessparteien keinen Anspruch auf eine solche Auskunft hätten.

Im Beschluss der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 6. Januar 2010 wird ausgeführt, die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder betreffe Personendaten der betroffenen Handelsrichter. Gemäss § 23 Abs. 1 IDG könne die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise verweigert oder verschoben werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehe. Ein privates Interesse liege insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werde (§ 23 Abs. 3 IDG). Eine solche Beeinträchtigung liege hier vor. Mit der Bekanntgabe der Anzahl Taggelder würde offen gelegt, wie viel Zeit die drei Handelsrichter im Verfahren aufgewendet hätten, womit auch Rückschlüsse auf deren Besoldung möglich wären. Genauso wenig wie vollamtliche Richterinnen und Richter gegenüber den Prozessparteien darüber rechenschaftspflichtig seien, wie viel Zeit sie in einen Fall investiert hätten, bestehe auch für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter bzw. die Handelsrichterinnen und Handelsrichter keine solche Pflicht. Der Information stehe ausserdem ein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber. Die Bekanntgabe solcher Daten würde die Aufgabenerfüllung der Gerichte erheblich beeinträchtigen.

3.3 Die Beschwerde hält dem entgegen, das Öffentlichkeitsprinzip würde in den Bereichen über innerbetriebliche Informationen ausgehöhlt, könnten sich die öffentlichen Organe als "einzelpersönliche" Dritte darstellen und sich angesichts von Zugangsgesuchen auf ihre Privatsphäre berufen. Es bestehe kein – jedenfalls kein überwiegendes – privates Interesse, die Information über die Anzahl Taggelder zu verweigern. Es seien keine Frankenbeträge gefragt. Sodann seien persönlichkeitsrechtlich relevante Rückschlüsse auf die Einkommen der Handelsrichter von vornherein nicht möglich, da die Handelsrichter bloss nebenamtlich tätig seien und die grundsätzliche Besoldung für das Amt publiziert sei. Genauso wenig bestehe ein öffentliches Interesse an der Informationsverweigerung. Es gebe kein mathematisch genauer Zusammenhang zwischen in einen Fall investierter Zeit des Handelsrichters und der Anzahl Taggelder, denn der Handelsrichter erhalte grundsätzlich ein Taggeld. Es werde nicht stundengenau abgerechnet und nur für ausserordentliche Bemühungen könne eine angemessene Zulage bewilligt werden. Die Kernkompetenz des Obergerichts, die Rechtsprechung, sei vom Zugangsgesuch in keiner Weise berührt.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin war Partei im handelsgerichtlichen Verfahren, weshalb die Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte vom 16. März 2001 (LS 211.15) von vornherein nicht zur Anwendung kommt (vgl. § 1 f. Akteneinsichtsverordnung).

4.2 Die vorliegende Streitigkeit betrifft Informationen über eine Verwaltungsaufgabe des Handelsgerichts, nämlich die Ausrichtung von Taggeldern an die in einem Zivilverfahren mitwirkenden Handelsrichter. Es besteht zwar insofern ein Zusammenhang zur Rechtsprechungsfunktion des Gerichts, als die Taggelder das Entgelt für die Ausübung der Rechtsprechung durch die Handelsrichter sind. Materiell ist die Entlöhnung aber als personaladministrative Aufgabe zu qualifizieren, welche nicht mit der eigentlichen Kernfunktion der Rechtsprechung zu tun hat. Damit gilt vorliegend das IDG (§ 2 Abs. 1 IDG). Insbesondere sind dessen Bestimmungen über die passive Information (§§ 20–29 IDG) einschlägig. Die Voraussetzungen für eine aktive Information sind nicht gegeben: Die strittige Information betrifft nicht eine Tätigkeit von allgemeinem Interesse (§ 14 Abs. 1 IDG). Lediglich eine am konkreten handelsgerichtlichen Verfahren beteiligte Partei hat allenfalls ein Interesse daran zu erfahren, wie viel Taggelder oder Zulagen die jeweiligen Handelsrichter für das Verfahren erhalten haben. Weder ermächtigt eine (spezial-)rechtliche Bestimmung, diese Informationen in einem konkreten Fall bekannt zu geben, noch liegt gemäss den Akten eine Einwilligung der betroffenen Handelsrichter vor. Ebenso wenig ist die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben notwendig (§ 16 Abs. 1 IDG). Auch § 35 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) beinhaltet keine Ermächtigung zur Information.

4.3 Die beantragten Informationen sind als Personendaten zu qualifizieren. Die Taggelder und allfällige Zulagen betreffen drei bestimmte Handelsrichter, welche in einem bestimmten Fall eingesetzt worden waren. Hingegen liegen keine besonderen Personendaten im Sinne des Gesetzes vor (vgl. § 3 IDG). Einkommensverhältnisse gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum eidgenössischen Datenschutzgesetz nicht als besonders schützenswert (BGE 124 I 176 E. 5c/cc). Vorliegend ersucht die Beschwerdeführerin nicht um die Bekanntgabe der eigentlichen Einkommensverhältnisse der drei Handelsrichter, sondern um die Anzahl Taggelder in einem konkreten Fall.

4.4 Mitglieder nebenamtlicher Behörden, wie Handelsrichterinnen und Handelsrichter, erhalten Taggelder gemäss dem Minimum der je festgelegten Lohnklasse. Diese gelten für eine ganztägige Beanspruchung und schliessen den Anteil für Ferien und Frei-Tage sowie, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Aufwand für Vorbereitungen mit ein. Für Beanspruchungen von weniger als einem Tag wird die Vergütung anteilsmässig ausgerichtet (§ 33 PV). Die Lohnklasse für das Amt der Handelsrichter ist in § 38 Abs. 1 PV enthalten. Demnach erhalten sie, die Vorbereitung eingeschlossen, ein Taggeld gemäss Lohnklasse 25. Für eine ganztägige Beanspruchung beträgt ein Taggeld 1/260 des Jahreslohnes gemäss Erfahrungsstufe 0 der Einreihungsklasse, seit 1. Januar 2010 gemäss Lohnstufe 1 der Einreihungsklasse (§ 55 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS 177.111]). Mit der beantragten Bekanntgabe der Anzahl Taggelder wird demzufolge offengelegt, wie viel Zeit die drei Handelsrichter im konkreten Verfahren aufgewendet haben. Der Wortlaut von § 33 Satz 3 PV legt nahe, dass ein genauer Konnex zwischen der Anzahl Taggelder und der aufgewendeten Zeit besteht, denn für Beanspruchungen von weniger als einem Tag wird eine anteilsmässige Vergütung ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin führt nicht näher aus, wie sie die Taggelder konkret berechnet. Auch wenn es keine Abrechnung über "8 Stunden 24 Minuten" (vgl. § 118 Abs. 2 VVPG) geben sollte, lassen die genannten personalrechtlichen Bestimmungen keinen anderen Schluss zu, als dass ein enger Zusammenhang zwischen der aufgewendeten Zeit und der Anzahl Taggelder besteht. Die Beschwerdeführerin kann deshalb nichts für sich daraus ableiten, dass die Besoldung der Oberrichter "ziemlich genau" bekannt sei. Denn die jährliche Besoldung der Oberrichter gibt keine Auskunft darüber, wie viel Zeit sie für einen bestimmten Fall aufgewendet haben (vgl. den Beschluss des Kantonsrats über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts vom 22. April 1991 [LS 212.53]).

4.5 Zu prüfen ist, ob einer Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (vgl. § 23 IDG). Die in § 23 Abs. 2 IDG genannten öffentlichen Interessen sind beispielhaft ("insbesondere"), weshalb es zulässig ist, auch andere öffentliche Interessen, namentlich den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention; Art. 104 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [LS 211.1]; siehe unten 4.5.2).

4.5.1 Eine Bekanntgabe der Anzahl Taggelder würde bedeuten, dass die Öffentlichkeit erfahren würde, wie viel Zeit ein Handelsrichter in einen Fall investiert hat. Rückschlüsse auf die gesamte Besoldung der Handelsrichter wären zwar nicht einfach zu ziehen. Problematisch erscheint eine Bekanntgabe der Information denn auch nicht hinsichtlich der Einkommenshöhe, sondern hinsichtlich der Verknüpfung der Taggelder mit der zeitlichen Beanspruchung für einen Fall. Diese Information betrifft die individuelle Arbeitsausführung und damit die schützenswerte Privatsphäre der Handelsrichter.

Der Datenerhebung im Personalbereich steht ein eminentes Schutzbedürfnis des betroffenen Personals gegenüber, da die Datenbearbeitung im Hinblick auf ihren Zweck (Personal- und Lohnbewirtschaftung) in der Regel nicht anonymisiert erfolgen kann. Vielmehr sind die betreffenden Daten immer einer konkreten, namentlich identifizierbaren Person zuzuordnen, was die Schutzwürdigkeit des Datenmaterials erhöht (Denise Buser, Datenschutzrechte des Personals im öffentlichen Arbeitsverhältnis, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 371 ff., 373).

Der Herausgabe der beantragten Informationen steht demzufolge ein grosses privates Interesse der betroffenen Handelsrichter entgegen. Es kann dabei offenbleiben, ob die Handelsrichter als "Dritte" gemäss § 23 Abs. 3 IDG zu qualifizieren sind. Die Aufzählung in der genannten Bestimmung ist nicht abschliessend. Die Privatsphäre der Handelsrichter als Behördenmitglieder wäre durch die Bekanntgabe der Information zweifellos stark betroffen.

4.5.2 Im Unterschied zur öffentlichkeitsbezogenen, im Dienst allgemeiner Interessen stehenden Tätigkeit der Exekutive und der Verwaltung entzieht die Gesetzesbindung die Rechtsprechungsfunktion weitgehend der Politik. Namentlich der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und der darin eingeschlossenen Garantie einer rechtsstaatlich einwandfreien, ausgewogenen und unbeeinflussten Rechtsprechung bezieht sich auf das Verhältnis der Justiz zu anderen Staatsgewalten, aber auch zu den Medien und zur Öffentlichkeit (Urs Saxer, Vom Öffentlichkeitsprinzip zur Justizkommunikation – Rechtsstaatliche Determinanten einer verstärkten Öffentlichkeitsarbeit der Gerichte, ZSR 125/2006 I 459 ff., 466 f., mit Hinweisen). Gerichte müssen insbesondere von der Exekutive, aber auch von den Parteien, unabhängig, d.h. nicht weisungsgebunden oder rechenschaftspflichtig sein. Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Gerichte hat in erster Linie zum Zweck, einen sach- und rechtsrichtigen Richterspruch zu ermöglichen. Ein solcher Richterspruch kommt zustande, wenn die Gerichte den Sachverhalt ermitteln und das Recht anwenden, ohne Rücksicht auf äussere oder innere Bindungen zu nehmen. Eine zweite Funktion besteht darin, dem Richterspruch Autorität und Legitimität zu verschaffen, was voraussetzt, dass die Gerichte ohne sachfremde Einwirkungen, nur auf der Grundlage des geltenden Rechts entscheiden. Autorität und Legitimität der Gerichte kommt unter anderem durch die Art und Weise zustande, wie sie ihre Aufgabe erfüllen (Georg Müller/Marc Thommen, Unabhängigkeit versus Öffentlichkeit der Justiz, in: Marianne Heer/Adrian Urwyler, Justiz und Öffentlichkeit, Bern 2007, S. 23 ff., 25 f., mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt auch für das Handelsgericht und seine Fachrichterinnen und Fachrichter (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.5).

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter in einem konkreten Fall die Aufgabenerfüllung des Handelsgerichts beeinträchtigen würde. Unter dem Druck der Öffentlichkeit bestünde die Gefahr, dass die nebenamtlichen Handelsrichter zukünftig nicht mehr frei sein würden in ihrer Zeiteinteilung für einen Fall und sich damit von sachfremden Kriterien bei der Arbeitsausführung leiten liessen. Eine solche Einwirkung kann die Unabhängigkeit des Gerichts beeinträchtigen. Damit wäre unter dem Aspekt der Qualität der Rechtsprechung schlussendlich auch den Parteien nicht gedient. Ein Richter muss frei sein in der Einteilung seiner Arbeitszeit für einen Fall. Nur so kann der Entscheidprozess geschützt werden. Die Bekanntgabe der Anzahl ausgerichteter Taggelder für einen Fall ist vergleichbar mit einer Besoldung bei vollamtlichen Richtern, welche sich an der Anzahl erledigter Fälle orientiert. Eine solche Besoldung kann dazu führen, dass die Richter dem Einzelfall nicht mehr jenes Mass an Zeit und Aufwand widmen, das angemessen und sachgerecht wäre. Dann aber stehen elementare Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zur Disposition (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 290 f. mit Hinweisen).

Somit liegen gewichtige, überwiegende öffentliche Interessen vor, welche es zulassen, die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder zu verweigern.

4.6 Zu Recht schloss die Vorinstanz nach dem Gesagten, dass hinsichtlich der Taggelder überwiegende öffentliche und Privatinteressen vorliegen, welche einer Bekanntgabe an die Beschwerdeführerin entgegenstehen.

4.7 Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Gesuch die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter bis und mit Fällung des Urteils. Diese Information kann ihr aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung nicht gewährt werden. Die Personendaten können auch nicht anonymisiert werden, weil sich das Gesuch gerade auf Informationen über bestimmte Personen bezieht (ABl  2005, 1316).

4.8 Die Öffentlichkeit kann sich über die Grundzüge der Besoldung der Handelsrichter im Personalgesetz und seinen Ausführungserlassen informieren (vorn 4.4). Sollte sich eine Partei deshalb für die Anzahl der ausgerichteten Taggelder in einem konkreten Fall interessieren, weil sie sich gegen die Höhe der ihr im handelsgerichtlichen Verfahren auferlegten Gerichtsgebühr zur Wehr setzen möchte (vorn 3.1), stehen ihr dazu andere, zivilrechtliche Rechtsmittel zur Verfügung.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die Gebührenerhebung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz erhob in Anwendung von § 29 Abs. 1 IDG und § 35 IDV eine Gebühr von Fr. 150.-.

5.2 Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Gesuchen Privater eine Gebühr (§ 29 Abs. 1 IDG). Keine Gebühr wird etwa erhoben, wenn der Zugang zu Informationen einen geringen Aufwand erfordert (§ 29 Abs. 2 lit. a IDG). Dies gilt beispielsweise dort, wo auf ein mündliches Zugangsgesuch hin mündlich Auskunft erteilt werden kann (ABl 2005, 1321). Vorliegend hat die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts einen schriftlichen Beschluss gefasst und begründet. Damit haben bereits die Abklärungen darüber, ob Zugang gewährt werden kann oder nicht, personellen und administrativen Aufwand verursacht. Der Vorinstanz sind mit der Prüfung des Gesuchs Kosten erwachsen, weshalb es sich rechtfertigt, nicht nur für den Zugang zu der beantragten Information eine Gebühr zu erheben, sondern auch für den angefochtenen ablehnenden Beschluss (vgl. ABl 2005, 1320). Die Festsetzung der Gebühr liegt im Ermessen der Vorinstanz (vgl. auch § 35 Abs. 5 IDV), dessen Ausübung das Verwaltungsgericht nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreiten hin überprüft (vgl. § 50 VRG bzw. a§ 50 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 VRG). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Gebührenerhebung in der Höhe von Fr. 150.- erweist sich als rechtmässig.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und muss ihr eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

       Das Verfahren VB.2010.00056 wird als Geschäft VB.2010.00293 wiederaufgenommen;

 

 

 

 

und entscheidet:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14 einzureichen.

6.    Mitteilung an …