{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-09-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00293_2010-09-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210020&W10_KEY=13823272&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c605aed60ea720c18bf273b0bf25a445"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2010.00293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.09.2010  VB.2010.00293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.09.2010  VB.2010.00293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.09.2010  VB.2010.00293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugangsrecht\r(Wiederaufnahme von VB.2010.00056) | Bekanntgabe der Taggelder von Handelsrichtern Die strittige Information betrifft einen Justizverwaltungsakt und nicht unmittelbar die Rechtsprechungsfunktion des Gerichts, weshalb die Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts als gegeben erscheint (E. 1.3). Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten steht in einem Spannungsverh\u00e4ltnis zum Recht auf Schutz der Privatsph\u00e4re und dem Datenschutz (E. 2.3). Vorliegend sind die Bestimmungen des IDG \u00fcber die passive Information einschl\u00e4gig (E. 4.2). Mit der beantragten Bekanntgabe der Anzahl Taggelder wird offengelegt, wie viel Zeit die drei Handelsrichter im konkreten Verfahren aufgewendet haben (E. 4.4). Diese Information berifft die individuelle Arbeitsausf\u00fchrung und damit die sch\u00fctzenswerte Privatsph\u00e4re der Handelsrichter (E. 4.5.1). Die Bekanntgabe der Anzahl Taggelder je Richter in einem konkreten Fall w\u00fcrde die Aufgabenerf\u00fcllung des Handelsgerichts beeintr\u00e4chtigen. Unter dem Druck der \u00d6ffentlichkeit best\u00fcnde die Gefahr, dass die nebenamtlichen Handelsrichter zuk\u00fcnftig nicht mehr frei sein w\u00fcrden in ihrer Zeiteinteilung f\u00fcr einen Fall und sich damit von sachfremden Kriterien bei der Arbeitsausf\u00fchrung leiten liessen. Eine solche Einwirkung kann die Unabh\u00e4ngigkeit des Gerichts beeintr\u00e4chtigen (E. 4.5.2). Es liegen \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche und Privatinteressen vor, welche einer Bekanntgabe der Taggelder an die Beschwerdef\u00fchrerin entgegenstehen (E. 4.6). Die Personendaten k\u00f6nnen auch nicht anonymisiert werden, weil sich das Gesuch gerade auf Informationen \u00fcber bestimmte Personen bezieht (E. 4.7). Der Vorinstanz sind mit der Pr\u00fcfung des Gesuchs Kosten erwachsen, weshalb es sich rechtfertigt, nicht nur f\u00fcr den Zugang zu der beantragten Information eine Geb\u00fchr zu erheben, sondern auch f\u00fcr den angefochtenen ablehnenden Beschluss. Die Festsetzung der Geb\u00fchr liegt im Ermessen der Vorinstanz. Die Geb\u00fchrenerhebung erweist sich als rechtm\u00e4ssig (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:02:58", "Checksum": "fdc9ea1d451928952fe3a1538d15d663"}