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Geschäftsnummer: VB.2010.00295  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.11.2010
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Neuverpachtung Fischereirevier für die Pachtperiode 2010-2018


Neuverpachtung eines Fischereireviers
Änderung des Verfahrensrechts (E. 1.1); Zuständigkeit (E. 1.2); Anfechtbarkeit eines Zuschlags bezüglich Fischereiverpachtung (E. 1.3); Beschwer (1.4). Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1.5). Die Mitbeteiligten reichten Vollmachten nach bzw. erteilten solche auch stillschweigend, weshalb es ihre Eingabe zu berücksichtigen gilt (E. 2).
Der Zuschlag erfolgte nicht nur an Bewerber, sondern auch an (Vereins-)Vertreter eines Bewerbers (E. 3.1) und insoweit widerrechtlich (E. 3.2). Die Verpachtung an einen einzelnen Verein ist unzulässig, weil die Vergabe an drei bis fünf Pächter hätte erfolgen müssen (E. 3.3.). Die Sache ist zur Neuausschreibung zurückzuweisen (E. 3.4), weshalb auch über die weiteren Rügen zu befinden ist (E. 3.5).
Der Wortlaut des Gesetzes schliesst die Verpachtung der Fischereireviere an Vereine nicht aus (E. 4.1.1), jedoch ging der Gesetzgeber offensichtlich nicht davon aus (E. 4.1.2). Deshalb ergäben sich bei Zulassung von Vereinen Probleme bezüglich des Kriteriums Ortsansässigkeit (E. 4.2.1) und der Anrechenbarkeit von Jugendarbeit, bei Versteigerung in Konkurrenz mit natürlichen Personen sogar hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots (E. 4.2.2.), wie auch betreffend die Handhabung der zulässigen Pächterzahl (E. 4.2.3). Unter dem geltenden Recht erscheint daher die Zulassung von Vereinen zur Pacht nicht praktikabel (E. 4.3), weshalb es den Zuschlag selbst dann aufzuheben gälte, wenn sich all jene beworben hätten, an welche der Zuschlag gegangen ist (E. 4.4).
Die Beschwerdeführer betrachten das Kriterium der Jugendarbeit für die Verpachtung als sachfremd (E. 5.1). Bei der Vergabe von Fischereirevieren ist massgebend, dass deren Hege und Pflege sichergestellt wird (E. 5.2). Als Vergabekriterium taugt grundsätzlich auch die geleistete Jugendarbeit (E. 5.3). Die Steigerungs- und Pachtbedingungen, in welchen die Zuschlagskriterien geregelt werden, stellen eine (generell-konkrete) Allgemeinverfügung dar. Siesind bei jeder Verpachtungsrunde, also alle acht Jahre, neu zu verfassen. Im Vertrauen auf die Bedingungen früherer Jahre bzw. eine Praxis sind die Beschwerdeführer nicht zu schützen (E. 5.4). Auf die Jugendarbeit der letzten vier Jahre abzustellen, ist zulässig, da sich hierin ein Leistungsausweis erblicken lässt (E. 5.5). Zu berücksichtigen ist, ob ein Revier für die Durchführung von Gruppenanlässen geeignet ist (E. 5.6). Es ist nicht nachgewiesen, dass die Bedingungen nicht allen gleichzeitig bekannt gegeben wurden (E. 5.7). Zu regeln ist die rechnerische Erfassung von Nichtbewertetem (E. 5.8). Kosten (E. 6.); Rechtsmittel (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Zurückweisung an die erste Instanz zur Neuausschreibung.
 
Stichworte:
ALLGEMEINVERFÜGUNG
BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN
FISCHEREI
GLEICHBEHANDLUNG
JAGD- UND FISCHEREIRECHT
KONZESSION
NOTWENDIGE STREITGENOSSENSCHAFT
PACHT
PRAXISÄNDERUNG
REVIER
VEREIN
ZUSCHLAG
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
§ 10 Abs. II FischereiG
§ 13 FischereiG
§ 14 FischereiG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2010.00295

 

Entscheid

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 27. Oktober 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Philip Conradin.

 

 

 

In Sachen

 

 

Bewerbergruppe A, bestehend aus:

 

A.1–5,

 

alle vertreten durch Rechtsanwalt D,

Beschwerdeführer,

gegen

 

 

Kantonales Amt für Landschaft und Natur,
 

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Bewerbergruppe B,
B.1, Bevollmächtigter,
 

Mitbeteiligte,

 

betreffend Neuverpachtung Fischereirevier für die Pachtperiode 2010-2018,

hat sich ergeben:

I.  

Am 24. Juli 2009 liess das Amt für Landschaft und Natur (ALN) des Kantons Zürich im Amtsblatt des Kantons Zürich die staatlichen Fischereireviere der Klassen A und B für die Pachtperiode vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2018 ausschreiben unter Hinweis auf die am 7. Juli 2009 durch die Baudirektion des Kantons Zürich erlassenen Steigerungsbedingungen sowie das neue Fischereirevier-Verzeichnis. Ebenfalls im Juli 2009 informierte das ALN mit individuellen Schreiben die Bevollmächtigten der bisherigen Pächtergruppen.

Im August 2009 erhielt das ALN für das Fischereirevier Nr. 01, sowohl Bewerbungen von A.1-5 (im Folgenden: Bewerbergruppe A), von G.1–3 (im Folgenden: Bewerbergruppe G) wie auch seitens des Vereins X unter Delegation von B.1 als rechtsgültigen Vereinsvertreters sowie von B.2 als dessen Stellvertreters. Die beiden Bewerbergruppen meldeten sich mittels des amtlichen Formulars für natürliche Personen, der Verein X hingegen mittels des amtlichen Anmeldeformulars für Vereine an.

Das ALN versteigerte das Fischereirevier Nr. 01 am 19. Oktober 2009. Dabei boten alle drei Vertreter den maximalen Pachtzins, woraufhin das ALN aufgrund der übrigen Bewertungskriterien der "Bewerbergruppe B" den Zuschlag erteilte.

Auf Verlangen der Bewerbergruppe A erliess das ALN am 9. November 2009 dieser gegenüber eine begründete Verfügung, gemäss welcher die "Bewerbergruppe B" gestützt auf die Bewertung aller vier Zuschlagskriterien mit 2.53 Punkten gegenüber der Bewerbergruppe A mit 1.95 Punkten und gegenüber der Bewerbergruppe G mit 1.83 Punkten das beste Resultat erzielt hatte und das Fischereirevier Nr. 01 für die Pachtperiode 2010–2018 der Bewerbergruppe B zugeschlagen worden war.

II.  

Gegen die Verfügung des ALN vom 9. November 2009 liessen die fünf Mitglieder der Bewerbergruppe A am 8. Dezember 2009 an die Baudirektion rekurrieren.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 schliesslich informierte das ALN B.1, dass das Fischereirevier Nr. 01 dessen Interessentengruppe, bestehend aus B.1, B.2 sowie dem Verein X, zugeschlagen worden sei.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 wies die Baudirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 4. Juni 2010 liessen die fünf Mitglieder der Bewerbergruppe A gegen die Verfügung der Baudirektion vom 4. Mai 2010 vor Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien diese Verfügung wie auch jene des ALN vom 9. November 2009 teilweise aufzuheben und das Fischereirevier Nr. 01 für die Pachtperiode 2010–2018 an sie zu vergeben. Eventualiter seien die beiden genannten Verfügungen gänzlich aufzuheben und es sei eine neue Versteigerung des betroffenen Fischereireviers durchzuführen.

Das ALN liess am 29. Juli/2. August 2010 in seiner Beschwerdeantwort beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Am 15./17. August 2010 nahm B.1 unter dem Titel eines Bevollmächtigten seiner Bewerbergruppe als Mitbeteiligte Stellung und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die Beschwerde abzuweisen und der Zuschlag beizubehalten. Die Baudirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2010 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Nach Fristansetzung vom 4. Oktober 2010 seitens des Abteilungspräsidenten reichten am 16. Oktober 2010 B.1 und B.2 je eine Vollmacht zugunsten des anderen zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht und vor den Behörden des Kantons Zürich, auch bezüglich der Einreichung von Erklärungen und Unterschriften, ein. Zudem liessen beide ein Protokoll ihrer Wahl zum Präsidenten beziehungsweise Kassier des Vereins X sowie dessen Statuten beilegen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 in Kraft getreten. Im Zug der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird. Für den vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts indes nichts.

1.2 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG ist es zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig.

1.3 Im Streit liegt der seitens des Beschwerdegegners vorgenommene Zuschlag der Fischereipacht bezüglich des Fischereireviers Nr. 01. In analoger Anwendung der so genannten Zweistufentheorie, wonach der dem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages vorausgehende behördliche Entscheid eine Verfügung darstellt, unterliegt auch der Zuschlag der Fischereipacht den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (vgl. zur Jagdpachtvergabe VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 1.2 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch; siehe zur Rechtsnatur der Konzessionserteilung Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 45 N. 25).

1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

Parteifähig sind die natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts. Gesamthandverhältnisse wie die einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) sind als solche nicht parteifähig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 10).

Unter den Personen, die sich gemeinsam um eine Fischereipacht bewerben, entsteht – sofern nichts anderes vereinbart wird – eine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. OR (§ 14 Satz 1 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 [FischereiG, LS 923.1]). Die Beschwerdeführer haben indessen – mangels besonderer Vereinbarung als einfache Gesellschaft und damit notwendige Streitgenossenschaft – zu Recht je einzeln ihren Rechtsvertreter sowohl zum Rekurs wie auch zur Beschwerde bevollmächtigt. Sodann steht die Rechtsmittelbefugnis den im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführern als erfolglosen Mitbewerbern um die Fischereipacht zu, obgleich sie auf deren Verleihung – da es sich um eine Konzession handelt – keinen Rechtsanspruch haben (RB 1971 Nr. 10). Sogar unter der Herrschaft jener früheren Fassung von § 21 VRG, die eine Betroffenheit in den Rechten voraussetzte, hat das Verwaltungsgericht die Legitimation erfolgloser Bewerbender um eine Fischerei- oder Jagdpacht grundsätzlich bejaht (vgl. RB 1977 Nr. 20). Vorauszusetzen ist ein eigener praktischer Nutzen am Verfahren, der bei der Beschwerde nicht berücksichtigter Bewerbender darin liegt, dass die Gutheissung der Beschwerde ihnen eine realistische Chance verschaffen würde, mit ihrem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder zur Wiederholung des Verfahrens führen würde, in der sie ein neues Angebot einreichen könnten (VGr, 21. Oktober 2009, VB.2009.00271, E. 1.3 Abs. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Dies trifft im vorliegenden Fall zu.

1.5 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die durch B.1 am 15./17. August 2010 eingereichte Stellungnahme zur Beschwerde erfolgte unter dem Titel eines Bevollmächtigten seiner "Bewerbergruppe", womit wohl er selbst, B.2 sowie der Verein X gemeint sind, welche sich zwar nicht zu dritt und nicht als Gruppe – sondern als Verein – für die Fischereirevierversteigerung angemeldet, jedoch als Gruppe den Zuschlag erhalten hatten.

Jedoch muss die Gruppe mit B.1, B.2 und dem Verein X, welche den Zuschlag erhielt, anders als der Verein X selbst eine einfache Gesellschaft und damit auch eine notwendige Streitgenossenschaft darstellen, weshalb für die – eine Kostenpflicht begründende – Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren spezielle Ermächtigungen von B.1 seitens eines jeden Mitglieds notwendig gewesen wäre. Solche lagen zunächst nicht vor: Sogar wenn in der Anmeldung nicht das Formular für die Pachtbewerbung durch Vereine verwendet worden wäre, aus welchem eine Bevollmächtigung von B.1 für die Gruppe nicht hervorgeht und gemäss welchem B.1 bloss als Vereinsvertreter bestimmt wird, sondern das Formular für natürliche Personen unter Angabe eines Bevollmächtigten benutzt worden wäre, würde solch eine Stellung als Bevollmächtigter im Sinn von § 14 Satz 2 FischereiG nicht implizieren, dass damit die Ermächtigung zur Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren umfasst sei, denn § 14 Satz 2 FischereiG (wie auch der Weisung [ABl 1976, 453]) lässt sich nichts Derartiges entnehmen (VGr, 6. November 2002, VB.2002.00261, E. 2, www.vgrzh.ch; RB 1977 Nr. 11). Auch erscheinen die der Baudirektion eingereichten Bevollmächtigungen nicht genügend. Sodann scheinen die Lehre und Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Generalbevollmächtigter im Sinn von Art. 535 Abs. 3 OR in der Regel nicht zur Prozessführung befugt ist (vgl. Walter Fellmann/Karin Müller, Berner Kommentar, 2006, Art. 535 OR N. 88–91). In Frage kam zwar grundsätzlich auch eine stillschweigende Bevoll­mächtigung, die sich im Verwaltungsprozess nach herrschender Ansicht aus den Umstän­den ergeben kann, obschon die Vollmacht grundsätzlich schriftlich vorliegen muss (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 16, § 53 N. 11). Hier bestanden jedoch keinerlei Anzeichen für eine stillschwei­gende Bevollmächtigung. In Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG wurden deshalb die fehlenden Vollmachten mit der erwähnten Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2010 nachgefordert.

Fristgerecht reichte daraufhin B.2 eine Vollmacht für B.1 ein. Soweit hingegen der Verein X durch Letzteren vertreten worden sein wollte, reichten B.2 und B.1 die Statuten des Vereins X ein unter besonderer Betonung, dass nach den Statuten der Präsident – gemäss ebenfalls eingereichtem Protokoll B.1 – den Verein führe und ihn nach aussen vertrete. Jedoch geht aus den Statuten auch hervor, dass der Vorstand Kollektivunterschrift zu Zweien führe, was als speziellere Norm vorgehen muss. Grundsätzlich kann zwar bei Vereinen, welche wie der Verein X nicht im Handelsregister eingetragen sind, Aussenstehenden nicht zugemutet werden, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Vorstand lediglich als Kollegialbehörde oder aber jedes seiner Mitglieder den Verein Dritten gegenüber binden kann (vgl. Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 1990, Art. 69 ZGB N. 67). Anderes gilt bei im Handelsregister eingetragenen Vereinen, wenn auf solche Zeichnungsbeschränkungen hingewiesen wird (vgl. Riemer, Art. 69 N. 71), oder aber, wenn wie vorliegend die Dritten durch entsprechende individuelle Mitteilungen des Vereins, insbesondere durch Vorlage der Statuten, informiert wurden (vgl. Riemer, Art. 69 N. 73). Immerhin lässt sich aber aus diesen von B.2 und B.1 gemeinsam eingereichten Vollmachten beziehungsweise der Vollmacht von B.2 für B.1 auch eine stillschwei­gende Bevollmächtigung des Vereins X an B.1, (stillschweigend) erfolgt durch Kollektivunterschrift durch zwei Vorstandsmitglieder, erblicken (vgl. Kölz/Boss­­hart/Röhl, § 22 N. 16, § 53 N. 11), weshalb es die Stellungnahme der Gruppe B zu berücksichtigen gilt.

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner hat den Zuschlag der "Bewerbergruppe" B, bestehend aus B.1, B.2 sowie dem Verein X, erteilt. Als Pächter beworben hat sich gemäss den vorliegenden Akten jedoch einzig der Verein X; B.1 und B.2 wurden damals nicht als dem Verein X gleichwertige Pächter, sondern bloss als Vereinsvertreter angegeben.

3.2 Gemäss § 10 Abs. 2 FischereiG werden Reviere mit normaler Ertragsfähigkeit – ein solches steht hier im Streit – öffentlich versteigert und nach § 10 Abs. 5 Satz 1 FischereiG ist die Verpachtung öffentlich auszuschreiben. Die Vorgabe der öffentlichen Ausschreibung und Versteigerung bringt allerdings mit sich, dass sich die Behörde ihre Pächter nicht frei aussuchen kann, sondern einem der Bewerbenden beziehungsweise einer der bewerbenden Gruppen entsprechend bestimmten Kriterien den Zuschlag zu erteilen hat. Insoweit der Beschwerdegegner den Zuschlag auch an B.1 und B.2 und damit an Nichtbewerber erteilte, erscheint die beschwerdegegnerische Verfügung teilweise als widerrechtlich und gilt es sie zumindest insoweit aufzuheben. Zu prüfen bleibt, ob der Zuschlag an den Verein X als einzigen Pächter rechtens erfolgte.

Weil aufgrund der Akten der Sachverhalt klar erscheint, wird im Übrigen der beschwerdeführerische Antrag hinfällig, wonach die seinerzeitigen Bewerbungsunterlagen der Mitbeteiligten zu edieren seien.

3.3 Gemäss den seitens der Beschwerdegegnerin festgesetzten Pachtbedingungen sind für das Fischereirevier Nr. 01 mindestens drei und höchstens fünf Pächter zugelassen. Wenn ein Verein als Pächter überhaupt zuzulassen ist, wurde vorliegend das Pächterminimum jedenfalls nicht erreicht; betrachtete man hingegen – allerdings entgegen § 10 FischereiG – die Vereinsmitglieder statt den Verein als Pächter, würde die zulässige Pächterzahl weit überschritten. Der Zuschlag an einen einzigen Verein steht daher im Widerspruch zu den Steigerungsbedingungen, weshalb er aufzuheben ist.

Der Zuschlag erfolgte allerdings selbst dann rechtswidrig, wenn sich tatsächlich B.1, B.2 und der Verein X als Pächter beworben hätten, wie sich aus dem Folgenden ergeben wird.

3.4 Hier liegt zwar eine Rangliste der Bewerber vor, weshalb ein reformatorischer Entscheid denkbar wäre (vgl. Daniel Kunz, Verfahren und Rechtsschutz bei der Vergabe von Konzessionen, Bern 2004, S. 357). Indessen muss nach dem Ausgeführten berücksichtigt werden, dass bereits die Ausschreibung seitens des Beschwerdegegners fehlerhaft war. Es gilt daher die Ausschreibung für das Fischereirevier Nr. 01 zu wiederholen (vgl. zum Bundesrecht Kunz, S. 358; VGr, 6. November 2002, VB.2002.00261, E. 3b/aa e contrario), wobei deren Ausgestaltung im Ermessen des Beschwerdegegners liegt, weshalb bloss kassatorisch zu entscheiden ist. Dies erscheint auch sachgerecht, denn dass sich die Mitbeteiligten – mittels des Formulars für Vereine – als einzelner Verein um die Verpachtung des Fischereireviers Nr. 01 bewarben, beruht offenbar auf der fehlerhaften Ausschreibung des Beschwerdegegners.

3.5 Nach dem Ausgeführten blieben die weiteren seitens der Beschwerdeführer gerügten Mängel der Zuschlagskriterien – und auch die Frage der Zulässigkeit der Pacht durch Vereine – nicht zu beurteilen. Da eine erneute Ausschreibung zu erfolgen hat, erscheint es aber notwendig, auch darüber zu entscheiden.

4.  

4.1 Umstritten ist zunächst, ob – im Sinn eines Zulassungskriteriums – gemäss dem Gesetz über die Fischerei Vereine als Pächter überhaupt in Frage kommen.

4.1.1 Nach § 14 FischereiG entsteht, "sofern nichts anderes vereinbart wird, […] unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR. […] Die Gesellschafter haften für den Pachtzins solidarisch." Gemäss der diesbezüglichen Weisung sollte durch diesen Paragraphen gegenüber dem älteren Recht insofern eine Öffnung der Fischerei für die Bevölkerung ermöglicht werden, als neu nicht mehr ausnahmslos nur Einzelpersonen, sondern vermehrt – unter Vorgabe einer minimalen und maximalen Pächterzahl je Revier – "auch Personengruppen Reviere pachten" könnten (vgl. zur früheren Verpachtungspraxis ZBl 7/1906–07, S. 83). Es sei "auch die Übernahme von Revieren durch Vereine möglich, wobei jedoch die Pächter dem Regalinhaber gegenüber verantwortlich" blieben (ABl 1976, 452 f. und 1413 f.). Im Kantonsrat passierte der entsprechende Paragraph diskussionslos (Prot. KR 1975–79, S. 3452 und 3471).

Aus dem Wortlaut ergibt sich einerseits, dass die Pächter ihre Personenverbindung nicht als einfache Gesellschaft konstituieren müssen, sondern auch eine andere Form wählen dürfen. Dafür kommt ein Verein grundsätzlich in Frage; rechtlich zulässig wäre aber beispielsweise auch eine Aktiengesellschaft mit idealem Zweck (Art. 620 Abs. 3 OR). Andererseits folgt daraus auch, dass der Pachtvertrag – als Grundlage der Verpflichtungen der Pächter – nicht mit jener Gesellschaft, welcher die Pächter angehören, abzuschliessen ist, sondern mit den einzelnen Pächtern. Schliessen sich somit Pächter zu einem Verein zusammen, so hat der Vertragsabschluss gleichwohl mit den einzelnen Pächtern (als Vereinsmitgliedern) unter solidarischer Haftung und daher als einer einfachen Gesellschaft und nicht mit einem (unter den Pächtern im Rahmen ihrer privaten Vertragsfreiheit geschlossenen) Verein zu erfolgen. Gleiches gilt im Übrigen auch bezüglich der Verpachtung von Jagdrevieren (vgl. deutlich Willi Hämmerli, Das zürcherische Jagdrecht unter besonderer Berücksichtigung der Jagdgesetzgebung des Bundes und der übrigen Kantone, Zürich 1940, S. 127; Ernst Baur, Zürcherisches Jagdrecht, 2. A. Zürich 1967, S. 34; § 9 Abs. 2 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 [LS 922.11]).

Mit Recht weist die Vorinstanz allerdings darauf hin, dass nach dem Gesetz denkbar bleibe, dass die Pächter selbst dennoch Vereine sein könnten, nämlich insofern, als sich an einer einfachen Gesellschaft sowohl natürliche wie auch juristische Personen beteiligen könnten. Beispielsweise erschiene nach dieser Auslegung zulässig, wenn drei Vereine als (drei) Pächter zusammen ein Revier pachten. Eine solche Konstellation wird jedenfalls durch den Wortlaut des Gesetzes nicht ausgeschlossen.

4.1.2 Solches lag jedoch offenbar nicht in der Absicht des historischen Gesetzgebers, wie der Beschwerdegegner selbst einräumt: Denn während er für die natürlichen Personen in § 7 (insbesondere lit. c–f) FischereiG Ausschlusskriterien formulierte, fehlen solche für juristische Personen und sind jene in § 7 FischereiG nicht unbesehen übertragbar, weshalb sich der Beschwerdegegner denn auch veranlasst sehen musste, entsprechende Kriterien für Vereine in den Steigerungs- und Pachtbedingungen zu formulieren. Ebenfalls erscheinen die Anwendung des Kriteriums der Ortsansässigkeit (§ 10 Abs. 2 FischereiG) wie auch die Festsetzung der Pächterzahl (§ 13 FischereiG) bezüglich Vereinen problematisch (hinten 4.2.3). Übrigens ist auch der Regierungsrat der Ansicht, das geltende Gesetz über die Fischerei sehe eine direkte Verpachtung an Vereine nicht vor (RRB 1700/2008, S. 4, unter www.rrb.zh.ch).

Offenbar gingen allerdings beispielsweise die Initianten jener Initiative, welche die direkte Verpachtung an Vereine im Gesetz über die Fischerei als zulässig erklären wollte, davon aus, dass dem Beschwerdegegner diesbezüglich Ermessen zukomme, da sie ansonsten die Initiative nicht gestoppt hätten. Zudem lässt sich fragen, ob es aus geltungszeitlicher Sicht noch einen Sinn ergibt, Vereine von der Pacht auszuschliessen, denn die meisten Nachbarkantone Zürichs und ebenso jedenfalls die Praxis des Kantons Bern erachten die Verpachtung an Vereine inzwischen als zulässig.

4.2 Es gilt jedoch zu beachten, dass die Auslegung eines Gesetzes auch praktikabel sein muss (BGE 110 II 293 E. 2a). Geht man davon aus, dass im Schweigen des Gesetzes eine Ermächtigung des Beschwerdegegners dazu gesehen werden soll, diese Frage – statt auf Gesetzesstufe – selbst zu regeln und entsprechende Kriterien festzulegen, ergeben sich weitreichende Probleme:

4.2.1 So wird bei Einbezug von Vereinen unklar, wie sich die Ortsansässigkeit als (gesetzliches) Kriterium handhaben liesse. Der Beschwerdegegner stellte offenbar auf den Sitz des Vereins ab, während die Mitbeteiligten eine Aufschlüsselung des Wohnsitzes der einzelnen Mitglieder des Vereins X einreichten.

Das Kriterium der Ortsansässigkeit dient gemäss Auffassung des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 108 E. 3) unter anderem dem Zweck, dass die Pacht­inhaber das Revier in nützlicher Frist erreichen können, wenn dies angezeigt ist. Unter diesem Kriterium ergibt ein Vergleich zwischen einer Gruppe natürlicher Personen und einem Verein allerdings keinen Sinn: Einerseits scheint eine quotale Ermittlung der Ortsansässigkeit nicht angebracht, denn es könnte bei einem grossen Verein sein, dass dieser viel mehr ortsansässige Mitglieder hat als eine fünfköpfige Gruppe natürlicher Personen, quotal jedoch die fünfköpfige Gruppe eine bessere Bewertung erhält. Nicht in Frage kommt sodann – wegen der Ungleichheit der Vorschriften bezüglich der erlaubten Anzahl Mitglieder des Vereins und der fischereirechtlichen Pächtergesellschaft – ein Abstellen auf die Gesamtzahl der Ortsansässigen. Auf den Sitz des Vereins lässt sich demgegenüber nicht abstellen, da dieser nicht einen Lebensmittelpunkt widerspiegelt und auch nicht gewährleistet, dass auch nur eine natürliche Person in der Nähe des zu verpachtenden Reviers ihren Wohnsitz hätte, zumal es anders als bei einer natürlichen Person für den Verein ein Leichtes darstellt, den (Wohn-)Sitz zu verlegen, eine bestehende Ortsansässigkeit natürlicher Personen mithin um einiges weniger gewährleistet ist. Daher erscheint das Kriterium der Ortsansässigkeit bei einem Verein als sachfremdes und daher unzulässiges Zuschlagskriterium.

Wird ein solches Kriterium im Sinn eines Eignungskriteriums eines Vereins dennoch beachtet, liegt darüber hinaus auch ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) vor, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich nach Massgabe seiner Verschiedenheit zu behandeln ist, was insbesondere auch bezüglich der Behandlung von Konkurrenten gilt (vgl. Rainer Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 8 N. 2 und 21), wenn es in einer einzigen Versteigerung gleichermassen – als zulässiges Kriterium – auf natürliche Personen wie auch – als sachfremdes Kriterium – auf juristische Personen angewandt wird.

4.2.2 Ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot läge bei Zulassung von Vereinen zur Pacht aber – wie hier geschehen – auch dann vor, wenn man das Kriterium der Jugendarbeit so anwendet, dass man dem Verein die gesamte Jugendarbeit seiner Mitglieder als "eigene" Jugendarbeit anrechnet unter der Begründung, dass es sich um eine direkte und nicht um eine indirekte – das heisst, vermittelst einiger Mitglieder als Pächter erfolgende – Verpachtung handle.

Einerseits erscheint schon fragwürdig, inwiefern sich dem Verein die gesamte Jugendarbeit seiner Mitglieder – der vorliegende Verein besteht aus rund 70 Mitgliedern – zurechnen lassen sollte, denn eine juristische Person vermag nur durch ihre Organe zu handeln, nicht aber durch sämtliche Mitglieder.

Andererseits liegt auch bei blosser Anrechnung der Jugendarbeit der Organe offensichtlich erneut dann ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn es um den Vergleich mit einer einfachen Gesellschaft geht: Denn deren Mitglieder sind fischereirechtlich im vorliegend streitbetroffenen Revier auf fünf begrenzt, wohingegen die Steigerungs- und Pachtbedingungen eine solche Beschränkung der Mitglieder- oder Organzahl des pachtenden Vereins nicht vorsehen. Die Vereinsform liesse sich unter einer solchen Regelung allerdings rechtsmissbräuchlich verwenden, da sich auf diese Weise durch die Ernennung zu Organen die anrechenbare Jugendarbeit frei multiplizieren liesse, was bei der auf fünf Personen begrenzten einfachen Gesellschaft nicht möglich ist.

Es bleibt anzumerken, dass durchaus darin Vorteile liegen mögen, dass sich die Pächter unter sich die Vereinsform geben, weil auf diese Weise eine Strukturierung der Entscheidungsabläufe erfolgt. Auch mag es richtig sein, dass die Verpachtung an Vereine zu einer begrüssenswerten und vom Gesetzgeber beabsichtigten Öffnung der Fischerei (vgl. RB 1995 Nr. 108) beitragen kann, wohingegen nach dem früheren Modell aufgrund der Bevorzugung der alten Pächter eine Verpfründung der Reviere und die Entstehung eigentlicher Dynastien gefördert werden mögen. Dennoch lässt sich aus diesem Gedanken heraus die vorliegende indirekte Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Denn wird die Bevorzugung der Vereine aufgrund ihrer Entscheidungsstrukturen mittels des Kriteriums der anrechenbaren Jugendarbeit angestrebt, zeigt sich, dass dieses Kriterium über das Ziel hinausschiesst, weil es nicht bloss zu einem Vereinszwang führt, sondern vielmehr zu einem Zwang zu einem möglichst grossen und möglichst viele Mitglieder beziehungsweise Organe umfassenden Verein. Ein solcher Zwang erscheint indessen nicht mehr im Interesse der Fischerei liegend, zumal eine derartige indirekte Regulierung möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots problematisch sein könnte (vgl. zur Geltung dieses Gebots bei der Konzessionserteilung Kunz, S. 216 mit Hinweisen).

4.2.3 Schliesslich würde wie bereits bemerkt auch fraglich, wie bei Zulassung von Vereinen § 13 FischereiG zu deuten wäre. Jedenfalls jagdrechtlich wird die Begrenzung der Personenzahl damit begründet, dass diese im Verhältnis zur Grösse des Reviers stehen müsse (vgl. Baur, S. 34); dies scheint, wie aus dem Fischereirevierverzeichnis hervorgeht, fischereirechtlich ähnlich gehandhabt zu werden. Solchenfalls stellten sich bei Zulässigkeit von Vereinen allerdings die Frage, wie man dieses Ziel sicherstellen möchte, zumal es erneut problematisch erscheint, welche Vereinsmitglieder nun aufgrund der Pacht fischen dürfen – da ja der Verein als juristische Person nicht selbst die Angel auswerfen kann – und welche Mitglieder auf Karten angewiesen sind.

Immerhin mag zutreffen, dass ein einzelner, zahlungskräftiger Verein finanziell mehr Sicherheit zu bieten vermag als fünf natürliche Personen und an sich auch einen höheren Pachtzins zu zahlen in der Lage wäre (vgl. dazu auch Baur, S. 33). Jedoch bestehen bezüglich der Verantwortung für Hege und Pflege des Reviers möglicherweise Probleme: Da "nur" der Verein haftet, mag sich nämlich bei Auflösungserscheinungen desselben manchmal keine der natürlichen Personen mehr hierfür verantwortlich fühlen, zumal die Behörde gegenüber den natürlichen Personen mangels Vertrags mit denselben kaum über Druckmittel verfügte.

4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die derzeitigen gesetzlichen Zuschlagskriterien auf Vereine nicht in praktikabler Weise anwenden lassen. Gesetzlich bleibt völlig offen, was für Kriterien denn auf Vereine anzuwenden wären. Darüber hinaus ergeben sich bei Zulassung Probleme bezüglich der Festsetzung der Personenzahl und der Verantwortlichkeiten, vor allem aber Schwierigkeiten bezüglich der Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen im Zuschlagsverfahren. Kriterien, mittels welcher sich – bei gleichzeitiger Teilnahme natürlicher und juristischer Personen – ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vermeiden liessen, sind nicht ersichtlich. Demnach muss de lege lata die Zulassung von Vereinen zur Pacht von Fischereirevieren als unpraktikabel und daher unzulässig erachtet werden.

4.4 Entsprechend gälte es die Zuschlagsverfügung im Übrigen selbst dann aufzuheben, wenn nicht nur der Zuschlag an B.1, B.2 und den Verein X gegangen wäre, sondern sich diese (entgegen vorn 3) auch als Bewerbergruppe angemeldet hätten.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich das Kriterium der Jugendarbeit. Sie sind der Ansicht, aus Sinn und Zweck des Fischereigesetzes ergebe sich beim besten Willen nicht, dass Jungfischerarbeit ein für den Zuschlag einer Revierpacht relevantes Kriterium sein könne; die Jugendarbeit werde nicht einmal erwähnt und es wolle nicht richtig einleuchten, inwiefern die Arbeit mit Jungfischern Gewähr für die richtige Hege und Pflege eines Pachtreviers biete, weshalb es sich dabei um ein sachfremdes Kriterium handle. Der Beschwerdegegner hingegen führt an, die Jungfischerei sei für das Fortbestehen der Fischerei und eine nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer wichtig, und auch die Mitbeteiligten betonen, für die Kontinuität der Hege und Pflege sei der Einbezug der Jugend wichtig.

5.2 Primäres Ziel bei der Vergabe von Konzessionen ist die Sicherstellung der Regulierungsziele; die ausgewählten Eignungskriterien müssen wesentlich dafür sein, dass der Auftrag erfüllt werden kann (vgl. Kunz, S. 217). Dabei ist im Rahmen der Vergabe von Fischereipachten massgebend, wer die beste Gewähr für Hege und Pflege sowie die Bezahlung eines möglichst hohen Pachtzinses bietet. Der Entscheid hierüber ist weitgehend ein von einer Prognose bestimmter Ermessensent­scheid, den das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG nur beschränkt über­prüfen kann (RB 1979 Nr. 21). Die zuständige Behörde ist in ihrer Entscheidung jedoch nicht völlig frei. Eine korrekte und gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert die Beurteilung und Würdigung aller für den Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte. Das Ermessen muss mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden. Die Behörde muss insbe­sondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässig­keitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der ge­setzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs­­recht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 441, 2603).

5.3 Eine Relevanz von Jugendarbeit für die Gewährleistung auch der zukünftigen Hege und Pflege lässt sich allerdings nicht gänzlich von der Hand weisen. Fraglich mag zwar die Gewichtung des Kriteriums (25 %) sein, ebenso das Unterkriterium eigentlicher Gruppenfischerei, was sich jedenfalls mit dem tradierten Bild des Fischers nicht ohne Weiteres zur Deckung bringen lässt, jedoch erscheint insofern der Ermessensspielraum des Beschwerdegegners nicht überschritten. Auch unterscheidet sich die Berücksichtigung der Jugendarbeit eines Konzessionärs wesentlich etwa von der Berücksichtigung der Lehrlingspolitik im Rahmen eines Submissionsverfahrens (vgl. dazu etwa Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. A., 1. Bd., Zürich etc. 2007, Rz. 590 ff.), wo solch strukturpolitische Ziele nicht im Zusammenhang stehen mit einem durch ein Monopol verfolgten Regulierungsziel.

Wie bereits dargelegt, geht es aufgrund des Gleichbehandlungsgebots jedoch nicht an, im Rahmen des Zuschlagsentscheids die Jugendarbeit eines ganzen Vereins jener einer Gruppe von fünf Leuten gegenüberzustellen.

5.4 Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, es liege in der Festsetzung der Jugendarbeit als neues Zuschlagskriterium eine Praxisänderung, welche lange genug im Voraus hätte angekündigt werden müssen. Man habe darauf vertrauen dürfen, dass gleiche Kriterien und Grundsätze wie in den Jahrzehnten zuvor zur Anwendung kämen und habe nicht kurzfristig mit neuen Kriterien rechnen müssen, die noch dazu einen Zeitraum der vergangenen vier Jahre beträfen.

5.4.1 Die Festsetzung von Zuschlagskriterien erfolgt nicht mit individuell-konkretem Bezug, sondern als Allgemeinverfügung in generell-konkreter Weise, nämlich bezüglich einer unbestimmten Zahl von Adressaten, jedoch hinsichtlich eines konkret bestimmten Sachverhalts (vgl. bezüglich der submissionsrechtlichen Ausschreibung Felix Jost/Claudia Schneider Heusi, Architektur- und Ingenieurwettbewerbe im Submissionsrecht, ZBl 105/2004, S. 341 ff., 369). Daher muss gelten, dass nicht die verwaltungsrechtlichen Regeln bezüglich der Änderung von Rechtssätzen, sondern wie gerügt jene bezüglich der Praxisänderung zur Anwendung kommen, denn die Ausgabe der Steigerungs- und Pachtbedingungen erfolgt für die Bewerbenden erkennbar nicht auf unbestimmte Zeit, in welcher Versteigerungen stattfinden sollen (also nicht abstrakt), sondern in Bezug auf eine konkrete Gruppe von Versteigerungen, wie vorliegend jene des Jahrs 2010. Jedenfalls aus den für eine Versteigerung geltenden Regeln lässt sich – anders als bei Erlass eines Rechtssatzes – noch nicht erwarten, diese Regeln gälten auch für die darauf folgende, acht Jahre später stattfindende Versteigerung. Dies muss nicht nur aus der jeweils auf die einzelne Versteigerung bezogene Bezeichnung der ausgegebenen Bedingungen folgen, sondern auch daraus, dass etwa nach § 10 Abs. 1 Satz 2 FischereiG die Direktion vor der Verpachtung neue Pachtzinse festzusetzen hat, nach § 10 Abs. 5 Satz 2 FischereiG einzelne Gewässer freihändig verpachten kann und nach § 13 FischereiG die Pächterzahl jeweils neu festsetzt. Zu Recht führt daher der Beschwerdegegner an, es seien die Steigerungs- und Pachtbedingungen in Bezug auf die jeweiligen Versteigerungsrunden unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse neu zu erstellen.

5.4.2 Ein zu schützendes Vertrauen liesse sich damit höchstens durch eine gefestigte Praxis, mithin stets gleiche Steigerungs- und Pachtbedingungen begründen. Eine Praxisänderung erscheint – bei unverändertem Wortlaut des übergeordneten Gesetzes – dann zulässig, wenn hierfür ernsthafte und sachliche Gründe vorliegen, die Änderung in grundsätzlicher Weise erfolgt, das Interesse an der neuen Rechtsanwendung die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen – etwa aufgrund gewandelter Rechtsanschauungen oder veränderter äusserer Verhältnisse oder besserer Erkenntnis der ratio legis – überwiegt und sie nicht gegen Treu und Glauben verstösst, mithin dann angekündigt wurde, wenn der Betroffene einen Rechtsverlust erleiden würde (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 23 N. 16).

Fischereikonzessionen werden von Alters her alle paar, derzeit in der Regel alle acht (§ 4 Abs. 2 FischereiG), Jahre vergeben. Der Beschwerdegegner führt an, man könne heute gar nicht mehr nachvollziehen, nach welchen Kriterien früher die Zuschläge gemacht worden seien, da die Kriterien nicht in Bedingungen festgehalten worden seien, bringt mithin vor, es liege keine gefestigte Praxis vor. Auch die Beschwerdeführer weisen eine solche nicht nach. Jedoch ist unbestritten, dass das Kriterium der Jugendarbeit gänzlich neu ist. Insofern eine Änderung umso besser begründet werden muss, je gefestigter die bisherige Praxis war (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 675), sind vorliegend allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen, und mit der Einführung des Kriteriums der Jugendarbeit überschritt der Beschwerdegegner sein durch das Verwaltungsgericht ohnehin nur beschränkt überprüfbares Ermessen nicht, denn wie ausgeführt ist hierin kein sachfremdes Kriterium zu erblicken. Auch erfolgte aus der Praxisänderung kein Rechtsverlust der Beschwerdeführer, haben sie doch keinen Anspruch auf Erteilung einer Konzession. Zudem sind durch die Änderung der Zuschlagskriterien wohlerworbene Rechte jedenfalls nicht tangiert (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 45 N. 43 ff.; Schweizer, Art. 8 N. 41) und substantiieren die Beschwerdeführer aufgrund geschaffenen Vertrauens getätigte Dispositionen nicht. Es gilt daher die Beschwerdeführer in ihrem – so überhaupt auf eine Praxis des Beschwerdegegners stützbaren – Vertrauen auf die gleiche Ausgestaltung der Bedingungen wie vor acht Jahren nicht zu schützen.

5.5 Allerdings rügen die Beschwerdeführer auch den Rückbezug des Kriteriums der Jugendarbeit auf die vergangenen vier Jahre und bringen vor, es verstosse gegen die Rechtsgleichheit sowie gegen Treu und Glauben, wenn die Änderung der Zuschlagskriterien nur gerade fünf Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist bekannt gemacht werde.

Anders als bezüglich des Erlasses von Rechtssätzen, wonach Rückbezug dann vorliegt, wenn ein neues Gesetz sich auf einen Sachverhalt erstreckt, welcher sich zur Zeit der Geltung vorherigen Rechts zutrug, und wonach der echte Rückbezug eines Erlasses nur in Ausnahmefällen als zulässig erachtet wird, finden sich solche Regeln bezüglich des Vergangenheitsbezugs von Verfügungen nicht: Denn Praxisänderungen stellen stets den Rückbezug einer neuen Praxis auf einen Sachverhalt dar, welcher sich im Zeitpunkt vor der Änderung abspielte. Auch wenn die Jugendarbeit der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren vor Ausgabe der neuen Steigerungs- und Pachtbedingungen stattfand, kann nicht im Sinn eines Übergangsrechts gelten, dass darauf die alten Steigerungsbedingungen anzuwenden sein sollten, zumal dargelegt wurde, dass es für die Bewerbenden erkennbar sein musste, dass Steigerungs- und Pachtbedingungen nur für die jeweilige Versteigerung gelten. Sodann ist der Rückbezug eines Kriteriums als solcher nicht zu beanstanden, wie gemäss den Steigerungsbedingungen auch die Bewährung in der Vergangenheit von Bedeutung ist, oder wie auch submissionsrechtlich die Qualität der Arbeit eines Anbieters durch vergangenheitsbezogene Erhebungen eruiert werden kann. Zudem erscheint der Rückbezug – wie bei der Bewährung – beim Kriterium der Jugendarbeit als Leistungsausweis nicht sachfremd. Wenn auch besonders unter dem Gesichtspunkt der Praxisänderung zutreffen mag, dass durch die erstmalige, sogleich rückbezügliche Verwendung des Kriteriums ein Überraschungseffekt besteht, lässt sich hiergegen mangels Betroffenheit der Rechtssicherheit wie auch mangels zu schützenden Vertrauens nichts einwenden, zumal wie erwähnt den Beschwerdeführern kein Anspruch auf Erteilung einer Konzession zusteht und kein Eingriff in ein wohlerworbenes Recht vorliegt.

5.6 Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, das Revier Nr. 01 eigne sich nicht für die Durchführung von Gruppenanlässen, welche jedoch für das Kriterium organisierter Jugendarbeit nötig seien. Gerade die Mitbeteiligten machen ebenfalls geltend, im Revier Nr. 01 keine Gruppenanlässe vorzusehen. Es leuchtet auch ein, dass sich bei solch wenigen für Landbefischung geeigneten und zudem verteilten Stellen nicht ein eigentlicher Gruppenanlass für Jugendliche organisieren lässt, zumal auf das Fischereirevier Rücksicht zu nehmen bleibt. Das Kriterium erscheint daher zwar nicht unzulässig, jedoch muss im Sinn des Gleichheitsgebots auf die Gegebenheiten des Reviers im Rahmen der Bewertung der Jugendarbeit der bisherigen Pächter durchaus Rücksicht genommen werden, allerdings ebenfalls auf deren Möglichkeit, für Gruppenanlässe auf öffentliche Gewässer auszuweichen.

Glaubhaft legt der Beschwerdegegner im Übrigen dar, die örtlichen Verhältnisse durchaus zu kennen. Das Recht der Beschwerdeführer erscheint vor diesem Hintergrund nicht dadurch verletzt, dass die Durchführung eines Augenscheins abgelehnt wurde.

5.7 Schliesslich erheben die Beschwerdeführer den Vorwurf, man hätte die Änderung der Bedingungen allen Kreisen gleichzeitig bekannt geben müssen; jedoch sei notorisch, dass die Änderungen auf Druck des Vereins X erfolgt seien und im Vorfeld sogar Gespräche zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verein X geführt worden seien. Indessen legt der Beschwerdegegner (erneut) glaubhaft dar, dass nicht nur mit dem Verein X, sondern mit allen Bevollmächtigten Gespräche geführt worden sind. Dass der Beschwerdegegner vor Erlass der Steigerungs- und Pachtbedingungen eine Vernehmlassung durchführte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zwar liesse sich die Darstellung in einem der beigelegten Zeitungsartikel so interpretieren, als wären bereits vor dem 28. Juni 2009 – und damit auch vor der Bekanntgabe der Steigerungs- und Pachtbedingungen vom 7. Juli 2009 – einzelnen Kreisen gewisse Zusicherungen über die Bedingungen gemacht worden, damit der Rückzug einer Volksinitiative erfolge; jedoch lässt sich anhand des Vorliegenden nicht erhärten, dass es sich um mehr als "positive Signale aus der Fischereiverwaltung" handelte. Da es zudem aufgrund des Ausgeführten die Ausschreibung ohnehin zu wiederholen gilt, braucht dies auch nicht abschliessend untersucht zu werden.

5.8 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Steigerungs- und Pachtbedingungen einer Regelung der Frage bedürfen, wie die Nichtbewertung eines Zuschlagskriteriums in der Berechnung zu erfassen ist. Vorliegend wurden etwa im Rahmen des Kriteriums Bewährung die Unterkriterien Trockenheitsabfischungen sowie Bestände/Laichfischfang nicht bewertet, da solches nicht vorkam. In der erfolgten Berechnung wirkte sich dies allerdings gleich aus wie eine Nichterfüllung: Alle vier bewerteten von insgesamt sechs Unterkriterien zusammen ergaben mithin für die Beschwerdeführer nur noch ein mögliches Maximum von 0.66 statt 1, für die Mitbeteiligte ein solches von 0.33 statt 0.5. Würden die als "nicht bewertet" klassifizierten Kriterien indessen wirklich aus der Berechnung zu fallen haben, müsste es möglich bleiben, die Punktemaxima von 1 beziehungsweise 0.5 nach wie vor zu erreichen: Die sechs Unterkriterien wären entsprechend nicht mehr zu je einem Sechstel, sondern bei Wegfall von zwei nicht bewertbaren Kriterien zu je einem Viertel zu zählen; problematisch könnte solches allerdings dann sein, wenn keines der Kriterien bewertbar wäre. Dies ist insofern relevant, als bei letzterer Berechnungsweise die Beschwerdeführer 0.75 statt 0.5 und die Mitbeteiligten 0.5 statt 0.33 Punkte erreichten.

6.  

Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss je unter solidarischer Haftung füreinander den fünf Beschwerdeführern zu je 3/30 und den drei Mitbeteiligten, die im Verfahren eigene Anträge gestellt haben und mit diesen unterlegen sind, zu je 5/30 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 in Verbindung mit § 65a VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15 und § 14 N. 3; VGr, 12. September 2007, VB.2007.00066, E. 6, www.vgrzh.ch). Mangels Obsiegens ist weder den Beschwerdeführern noch den Mitbeteiligten eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (vgl. Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen der Baudirektion vom 4. Mai 2010 sowie des Beschwerdegegners vom 9. November 2009 sowie vom 22. Dezember 2009 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neuausschreibung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

       Die Rekurskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander zu je 3/30 und den Mitbeteiligten unter solidarischer Haftung füreinander zu je 5/30 auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.-      Zustellungskosten,
Fr. 2'150.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander zu je 3/30 und den Mitbeteiligten unter solidarischer Haftung füreinander zu je 5/30 auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14 einzureichen.

6.    Mitteilung an …