{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.09.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2010-00296_08-09-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209986&W10_KEY=4467122&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e87730c202d3ab8a9da291a881b019e3"}, "Num": [" VB.2010.00296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.08.0  VB.2010.00296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.08.0  VB.2010.00296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.08.0  VB.2010.00296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "kantonale Volksabstimmung / Stimmrechtsbeschwerde | Abstimmung \u00fcber die \"Z\u00fcrcher Medikamentenabgabe-Initiative\" Darin, dass der Regierungsrat den angefochtenen Entscheid gef\u00e4llt hat, ohne zuvor dem Beschwerdef\u00fchrer die eingegangenen Rechtsschriften zuzustellen oder ihn davon anderweitig in Kenntnis zu setzen, liegt eine Geh\u00f6rsverweigerung (E. 2.3). Die Geh\u00f6rsverletzung ist mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt (E. 2.4). Im Abstimmungskampf erfolgten irref\u00fchrende Aussagen durch Private (E. 3.5). Die Aufhebung einer Abstimmung f\u00e4llt nur unter gr\u00f6sster Zur\u00fcckhaltung und bei ganz schwerwiegenden Verst\u00f6ssen in Betracht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn falsche bzw. irref\u00fchrende Behauptungen durch Private zu einem so sp\u00e4ten Zeitpunkt erhoben werden, dass es den Stimmberechtigten unm\u00f6glich ist, sich ein zuverl\u00e4ssiges Bild von den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen zu machen (E. 3.7). Vorliegend vermochten die Gegner der Initiative die Sachlage gegen\u00fcber einem breiten Publikum richtigzustellen (E. 3.7.1). Die Stimmberechtigten konnten sich mit geringstem Aufwand \u00fcber den tats\u00e4chlichen Gegenstand der Abstimmung informieren (E. 3.7.2). Die mehrheitliche Zustimmung zur Initiative in den Landgebieten ist kein Indiz f\u00fcr ein verf\u00e4lschtes Abstimmungsergebnis (E. 3.7.3). Es ist davon auszugehen, dass der Wille der Bev\u00f6lkerung im Abstimmungsresultat unverf\u00e4lscht zum Ausdruck gekommen ist. Eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit liegt nicht vor (E. 3.8). Es bestand keine beh\u00f6rdliche Pflicht f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Informationsabgabe an die Bev\u00f6lkerung (E. 4.3). Soweit die Erl\u00e4uterungen in der Abstimmungszeitung beanstandet worden waren, ist der Regierungsrat auf den Stimmrechtsrekurs zu Recht nicht eingetreten. Wenn darauf dennoch einzutreten gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte der Rekurs ohne Rechtsverletzung abgewiesen werden k\u00f6nnen (E. 5.2 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:32:34", "Checksum": "91366b70dc754f2350046aeb50c752dc"}