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Geschäftsnummer: VB.2010.00299  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.11.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.04.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Bauverweigerung für die sexgewerbliche Nutzung einer Wohnung und Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Da die Beschwerdeführerin ihre Inhabereigenschaft hinsichtlich des streitbetroffenen Ateliers im Rekursverfahren bestritten hat, trat die Vorinstanz mangels hinreichend dargelegter persönlicher Betroffenheit zurecht nicht auf ihren Rekurs ein (E. 3).

Mit der richtigstellenden Bemerkung im Beschwerdeverfahren, sie sei in Wirklichkeit Geschäftsführerin des Ateliers und Mieterin der dieses beherbergenden Wohnung, bringt die Beschwerdeführerin eine gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht zu berücksichtigende neue Tatsachenbehauptung vor. Denn selbst wenn die von ihrem Rechtsanwalt - in wenig glaubwürdiger Weise - behaupteten und das angebliche Missverständnis verursachenden Verständigungsprobleme bestanden haben, hätte die Beschwerdeführerin sich diese der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben (E. 2).

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEFEHL
BETROFFENHEIT
NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
REKURSLEGITIMATION
SEXGEWERBE
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. 1 VRG
§ 52 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00299

 

 

 

Entscheid

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 3. November 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Robert Lauko.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Baubehörde C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

D,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 verweigerte die Baubehörde C dem "Atelier E" als Bauherrschaft die sexgewerbliche Nutzung einer Wohnung im Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in C und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert 60 Tagen an.

II.  

Auf den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs von A trat die Baurekurskommission III mit Entscheid vom 5. Mai 2010 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.

III.  

Am 7. Juni 2010 gelangte A mit folgenden Anträgen ans Verwaltungsgericht:

"1.   Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid der Baurekurskommission III vom 5. Mai 2010 sei aufzuheben.

2.    Der Beschwerdeführerin sei für die sexgewerbliche Nutzung ihrer in der Zone W3 60 % gemieteten Wohnung eine Ausnahmebewilligung zu erteilen.

3.    Eventuell sei die Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands auf 120 Tage zu erstrecken. Zugleich sei die Beschwerdeführerin wegen formeller Enteignung nach richterlichem Ermessen, mind. aber mit Fr. 25'000.- zu entschädigen.

4.    Subeventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.    Prozessual sei im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine mündliche Verhandlung anzuordnen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich des vorinstanzlichen Verfahrens, zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Mitbeteiligte und die Beschwerdegegnerin liessen sich nicht vernehmen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Erwägungen des angefochtenen Entscheides werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.  

Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte auf ihren Rekurs eintreten müssen, weil sie als tatsächliche Inhaberin des "Ateliers E" von der Bauverweigerung persönlich betroffen und somit zum Rekurs legitimiert gewesen sei. Damit bringt sie im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vor.

2.1 Grundsätzlich prüft die angerufene Behörde von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (RB 1980 Nr. 8; BGE 123 II 58). Die Untersuchungsmaxime hat hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung: Beruht etwa die Legitimation zur Prozessführung auf Tatsachen, die der Behörde nicht bekannt sind, so trifft den Rechtsmittelkläger eine Substanziierungs- und Beweisführungslast (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 93). Insbesondere entbindet die Untersuchungsmaxime den Anfechtenden nicht davon, sich bereits bei der Rekurserhebung um die Darlegung der für seine Legitimation relevanten Sachumstände zu bemühen; die unterlassene Substanziierung kann in der Begründung der anschliessenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht mehr nachgeholt werden (RB 1965 Nr. 4 = ZBl 66/1965, S. 506, auch zum Folgenden).

Gemäss § 52 Abs. 2 VRG können neue Tatsachenbehauptungen vor Verwaltungsgericht, sofern dieses wie hier als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, nur insoweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind indessen neue tatsächliche Behauptungen überdies zulässig, wenn der Beschwerdeführer diese nachträglich entdeckt hat und auch "bei Anwendung der erforderlichen Umsicht" nicht rechtzeitig hätte vorbringen können, sie somit als Revisionsgrund zu berücksichtigen wären (RB 1976 Nr. 18; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13).

2.2 Vorliegend hat die heutige Beschwerdeführerin und damalige Rekurrentin die erforderlichen legitimationsbegründenden Tatsachen, wie etwa, dass sie Inhaberin des Ateliers ist, im Rekursverfahren nicht nur nicht vorgebracht, sondern sie ausdrücklich in Abrede gestellt. Ob dies tatsächlich auf die von ihr behaupteten Verständigungsprobleme mit ihrem Rechtsanwalt oder aber auf bewusste Strategie zurückzuführen ist, kann nicht abschliessend geklärt werden, spielt aber für den Prozessausgang keine Rolle. Denn selbst wenn die besagten Kommunikationsprobleme tatsächlich bestanden haben, hätte die Beschwerdeführerin sich diese der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben. Sie hätte nämlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren, notfalls unter Beizug eines Übersetzers, für eine korrekte Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände sorgen müssen.

Dass die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten war, spricht nicht gegen, sondern für ihre Unsorgfalt bei der Substanziierung ihres damaligen Antrags auf Aufhebung der Bauverweigerung bzw. Erstreckung der zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands angeordneten Frist. Denn nicht zuletzt ihr Rechtsanwalt hätte sich schon damals um eine ausreichende Verständigung mit ihr kümmern müssen, was ihm offenbar trotz Kenntnis der portugiesischen Sprache nicht gelungen ist. Ein allfälliges Verschulden ihres Rechtsvertreters wäre der Beschwerdeführerin insoweit jedoch anzurechnen.

Folglich können die erst im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführer bezüglich ihrer persönlichen Betroffenheit ins Feld geführten Tatsachen bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht berücksichtigt werden. Für den Entscheid ist demgemäss von der bereits im Rekursverfahren massgeblichen Sachlage auszugehen.

3.  

Nach dieser erweist sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als rechtsmässig. Diese konnte und durfte aufgrund des – angeblich – fehlenden Betroffenseins der Beschwerdeführerin auf ihren Rekurs nicht eintreten (§ 21 Abs. 1 VRG). Da die Beschwerdeführerin den Rekurs im eigenen Namen und nicht in Vertretung des "Ateliers E" geführt hat, hätte sie ihre Betroffenheit vielmehr substanziiert begründen müssen, etwa indem sie sich als Mitglied des wohl als einfache Gesellschaft zu betrachtenden Ateliers oder als Mieterin der streitbetroffenen Liegenschaft zu erkennen gegeben hätte. Weil sie ihre Beziehungsnähe zum Atelier im Gegenteil ausdrücklich bestritten hat, trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf ihren Rekurs ein.

4.  

Soweit die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die sexgewerbliche Nutzung der streitbetroffenen Liegenschaft ersucht, ist darauf nicht einzutreten, weil dies einem neuen und damit nach § 20a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG unzulässigen Sachbegehren gleichkommt.

Gleiches gilt für das ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren gestellte Eventualbegehren auf Zusprechung einer Entschädigung aus formeller Enteignung.

5.  

Die Beschwerdeführerin stellte im Beschwerdeverfahren erstmals den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche in fairer Weise im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung innert angemessener Frist von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird.

Im Rechtsmittelverfahren gilt das Recht auf eine öffentliche Verhandlung allerdings nur sehr eingeschränkt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist dem Begehren um eine öffentliche Verhandlung nicht zu entsprechen, wenn – wie vorliegend – vor der Baurekurskommission (als gerichtliche Instanz im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK) noch kein solcher Antrag gestellt wurde (VGr, 28. Juni 1996, VB.96.00073, E. 10 [nicht publiziert], mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 8).

6.  

Da sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als rechtsmässig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…