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Geschäftsnummer: VB.2010.00304  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.10.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Immissionen (Kirchenglockengeläut)


Lärmimmissionen durch Kirchenglocken, Verschiebung des Frühgeläuts: Legitimation.

Bei der Beurteilung der für die Beschwerdebefugnis vorausgesetzten Betroffenheit ist bei Lärmimmissionen nicht auf die Distanz zur Lärmquelle, sondern auf die tatsächlichen Lärmimmissionen abzustellen (E. 1.2). Diese müssen für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, wobei nicht auf die zulässige Grenze der Immission, sondern auf einen tieferen Wert abzustellen ist (E. 1.2.2).

Bei nächtlichem Geläut von Kirchenglocken wird eine erhebliche Störung im Sinne von Art. 15 USG angenommen, wenn bei gekipptem Fenster am Ohr der schlafenden Person ein Wert von 60 dB(A) erreicht wird (E. 1.2.3). Für die Beurteilung der Legitimation kann darauf abgestellt werden, ob im offenen Fenster gemessen ein maximaler Schallpegel von 60 dB(A) erreicht wird (E. 1.2.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
BETROFFENHEIT
FRÜHGELÄUT
GLOCKENSCHALL
IMMISSIONEN
IMMISSIONSSCHUTZ
KIRCHENGLOCKEN
LÄRMSCHUTZ
LEGITIMATION
POPULARBESCHWERDE
RECHTSMITTELBEFUGNIS
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
Art. 15 USG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
BEZ 2011 Nr. 11 S. 31
BEZ 2011 Nr. 20 S. 9
BEZ 2011 Nr. 21 S. 11
BEZ 2011 Nr. 23 S. 17
BEZ 2011 Nr. 5 S. 19
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2010.00304

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 6. Oktober 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Affoltern am Albis,

 

2.    Gemeinderat Affoltern am Albis, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Immissionen (Kirchenglockengeläut),

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 5. Juli 2007 erhob A beim Gemeinderat Affoltern am Albis eine "Lärmklage" gegen die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Affoltern am Albis (im Folgenden Kirchgemeinde).

Mit Schreiben vom 31. August 2007 teilte die Gemeinde A mit, seine Eingabe sei zuständigkeitshalber an die Kirchgemeinde weitergeleitet worden; falls mit dieser keine Einigung zustande komme, sei der Bezirksrat die zuständige Rekursinstanz.

B. Am 3. November 2007 gelangte A an den Bezirksrat Affoltern am Albis und beantragte, der Gemeinderat Affoltern am Albis und die Kirchgemeinde seien zu verpflichten, seine Eingabe vom 5. Juli 2007 zu behandeln und das Verfahren mit rekursfähiger Verfügung abzuschliessen.

Der Bezirksrat nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen, die er mit Beschluss vom 31. Januar 2008 im Sinn der Erwägungen teilweise guthiess. Zur Begründung führte der Bezirksrat aus, dem Beschwerdeführer gehe es nicht um die lärmrechtlichen Anforderungen des Umweltschutzrechts, sondern er beabsichtige einzig die Änderung der kirchlichen Läutordnung, wofür die Kirchenpflege zuständig sei. Soweit sich die Beschwerde gegen den Gemeinderat Affoltern richte, sei sie daher unbegründet.

C. Gegen diesen Beschluss erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, nicht die Kirchenpflege, sondern der Gemeinderat sei zu verpflichten, einen Entscheid zu erlassen (Verfahren VB.2008.00066).

Mit Entscheid vom 21. Mai 2008 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und überwies die Sache zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Affoltern am Albis.

II.  

A. Am 9. Juni 2008 präzisierte A gegenüber dem Gemeinderat sein Begehren. Mit Beschluss vom 2. November 2009 trat der Gemeinderat der Gemeinde Affoltern am Albis auf die Beschwerde von A nicht ein, soweit sie sich gegen das Stundengeläut der reformierten Kirche Affoltern richtete. Soweit sie das Glockengeläut zu Tageszeiten und das frühmorgendliche Geläut zum Gegenstand hatte, wurde sie abgewiesen.

B. Gegen die Abweisung der das Frühgeläut betreffenden Beschwerde rekurrierte A an die Baurekurskommission II und beantragte, es sei das Frühgeläut von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr auf 7.00 Uhr zu verschieben. Die Baurekurskommission II wies den Rekurs mit Entscheid vom 18. Mai 2010 ab.

III.  

Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II und beantragte sinngemäss, der Beschluss der Baurekurskommission II sei aufzuheben und der Gemeinderat von Affoltern am Albis sei zu verpflichten, das Frühgeläut von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr auf 7.00 Uhr zu verschieben. Eventualiter sei die Gemeinde Affoltern anzuweisen, den Sachverhalt korrekt zu erstellen, Lärmmessungen in der Umgebung der Kirche vornehmen zu lassen und ein Lärmgutachten zu erstellen.

Die Vorinstanz schloss am 30. Juni 2010 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Affoltern am Albis stellte am 24. August 2010 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Denselben Antrag stellte der Gemeinderat Affoltern am Albis mit Eingabe vom 20. August 2010.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Kirchgemeinde nimmt in ihrer Beschwerdeantwort Bezug auf die Distanz zwischen dem Kirchturm und der Liegenschaft des Beschwerdeführers und vertritt die Ansicht, dieser sei "auf Grund der speziellen rechtlichen Situation" nicht zur Erhebung seiner Beschwerde legitimiert.

1.1 Gemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) bzw. § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte (RB 1991 Nr. 5, 1980 Nr. 7). Dabei muss er allerdings stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 22). Wie sich aus Art. 54 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) ergibt, gilt dies auch bei der Beschwerde von Privaten im Anwendungsbereich des USG.

1.2 Die Anforderungen an die Rechtsmittelbefugnis nach § 338a Abs. 1 PBG bzw. § 21 Abs. 1 VRG sollen eine Popularbeschwerde ausschliessen (vgl. VGr, 13. Oktober 2004, BEZ 2004 Nr. 67, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Betroffenheit ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Angesichts der Distanz von rund 580 m zwischen dem Kirchturm und der Wohnung des Beschwerdeführers erscheint fraglich, ob Letzterer stärker als die Allgemeinheit betroffen ist. Bei Störungen durch Lärm kann bei der Beurteilung der Betroffenheit allerdings nicht primär auf die Distanz zur Lärmquelle abgestellt werden. Entscheidende Bedeutung muss vielmehr den tatsächlichen Lärmimmissionen beim Beschwerdeführer zukommen. Gerade bei Liegenschaften an Hanglagen können die Immissionen wegen fehlender Hindernisse trotz grösserer Distanz höhere Werte erreichen als bei näher bei der Lärmquelle situierten Liegenschaften.

1.2.1 Im Rahmen der durchgeführten Messungen durch die EMPA wurden beim Beschwerdeführer Maximalpegel von 58 dB(A) in der Mitte des geöffneten Fensters ermittelt, was ca. 53 dB(A) am Ohr von schlafenden Personen entspricht. Der Gemeinderat stellte fest, bei einem derartigen Wert bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Aufwachreaktion eintrete und es könne unter diesen Umständen nicht geltend gemacht werden, der Beschwerdeführer habe kein objektives Interesse an einer Reduktion der Lärmbelastung. Die Vorinstanz führte aus, die Lärmbelastung sei nicht von vornherein von derart geringer Intensität, als dass eine Verminderung oder Beseitigung bei objektiver Betrachtung keinerlei praktischen Nutzen bedeuten würde.

1.2.2 Wird die Rechtsmittelbefugnis aus Immissionen abgeleitet, so müssen diese für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar sein, damit er zur Beschwerde legitimiert ist (BGE 136 II 281 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dabei ist nicht auf die zulässige Grenze der Immission, sondern auf einen tieferen Wert abzustellen. So erachtet das Bundesgericht beim Schiesslärm alle Nachbarn als berührt und beschwerdeberechtigt, die in der Nähe der Anlage wohnen, den Schiesslärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Bei der Strahlung von Mobilfunkanlagen setzt die Rechtsprechung die Grenze der Beschwerdeberechtigung bei einem Zehntel des Anlagegrenzwerts an (BGE 128 II 168 E. 2.3), welcher sinngemäss dem Planungswert des Lärmschutzrechts entspricht (vgl. dazu Bernhard Waldmann in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 89 N. 12 und 21).

1.2.3 Bei nächtlichem Geläut von Kirchenglocken hat die Rechtsprechung – gestützt auf eine Stellungnahme des Bundesamts für Wald und Landschaft (BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]) zum vom Bundesgericht beurteilten Frühgeläut der reformierten Kirche Bubikon (BGE 126 II 366) – die kritische Schwelle, ab welcher mit Aufwachreaktionen zu rechnen sei, bei 60 dB(A) angesetzt, gemessen am Ohr der schlafenden Person. Eine erhebliche Störung im Sinn von Art. 15 USG wurde daher angenommen, wenn dieser Wert bei gekipptem Fenster erreicht wurde (BGE 126 II 366 E. 3a; BGr, 20. Februar 2006, 1A.159/2005, E. 3.2; VGr, 27. April 2005, BEZ 2005 Nr. 31, E. 5.1; VGr, 1. Juni 2005, BEZ 2005 Nr. 32, E. 4.3; vgl. zuletzt auch BGr, 18. Januar 2010, 1C_297/2009, E. 4, www.bger.ch, mit ausführlicher Wiedergabe einer neuen Stellungnahme des BAFU). Als Grenze der Beschwerdeberechtigung ist daher ein deutlich tieferer Wert anzunehmen. Überdies sollte dieser einfach überprüfbar sein, da die Legitimation nicht an Voraussetzungen geknüpft werden sollte, die nur mit aufwendigen und kostspieligen Abklärungen festgestellt werden können (BGE 110 Ib 99 E. 1c).

1.2.4 Im Hinblick auf diese Anforderungen rechtfertigt es sich, für die Beurteilung der Legitimation darauf abzustellen, ob im offenen Fenster gemessen ein maximaler Schallpegel von 60 dB(A) erreicht wird. Dieses Mass ist in zweierlei Hinsicht strenger als jenes, welches für die Annahme einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG gilt: Zum einen wird nicht am Ohr der schlafenden Person, sondern beim Fenster gemessen, was bereits einer Differenz von ca. 5 dB(A) entspricht, zum andern erfolgt die Messung bei offenem, nicht bei nur teilweise geöffnetem Fenster.

1.3 Beim Beschwerdeführer wurde im offenen Fenster ein maximaler Schallpegel von 58 dB(A) ermittelt. Damit fehlt es ihm nach dem Gesagten an der für die Rechtsmittellegitimation nötigen Betroffenheit.

2.  

Da der Beschwerdeführer zur Rechtsmittelergreifung vor Vorinstanz nicht legitimiert war, ist diese zu Unrecht auf seinen Rekurs eingetreten. Weil sie diesen dann aber doch abgewiesen hat, ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen und bleibt der Beschluss des Gemeinderats vom 2. November 2009 bestehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96).

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu. Vielmehr ist er zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…